Reglement der UEFA Youth League 2017/18

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Transkript:

Reglement der UEFA Youth League 2017/18

Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 10 Artikel 6 Pflichten der Vereine 11 Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 12 Artikel 8 Antidoping 13 Artikel 9 Fairplay 13 Artikel 10 Versicherung 14 Artikel 11 Pokal und Medaillen 14 Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 15 II - Wettbewerbsmodus 16 Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 16 Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus Gruppenphase des UEFA- 16 Champions-League-Wegs Artikel 15 Spielmodus erste und zweite Runde des Meisterwegs 17 Artikel 16 Spielmodus Playoffs 17 Artikel 17 Spielmodus Achtelfinale 18 Artikel 18 Spielmodus ab dem Viertelfinale 18 Artikel 19 Auswärtstorregel und Elfmeterschießen 18 III - Spielansetzung 20 Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20 Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21 Artikel 22 Spielabbruch 22 Artikel 23 Spielabsage 23 Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 23 IV - Stadioninfrastruktur 25 Artikel 25 Stadien 25 Artikel 26 Spielfeld 26 Artikel 27 Kunstrasen 26 Artikel 28 Flutlicht 27 3

V - Spielorganisation 28 Artikel 29 Spielmaterial 28 Artikel 30 Trainingseinheiten 28 Artikel 31 Venue Data Coordinator 28 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29 Artikel 32 Spielblatt 29 Artikel 33 Spielprotokoll 30 Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 30 VII - Spielermeldung 31 Artikel 35 Spielberechtigung 31 Artikel 36 Spielerlisten 31 VIII - Schiedsrichterwesen 33 Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 33 Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 33 Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 33 IX - Disziplinarrecht und -verfahren 34 Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 34 Artikel 41 Gelbe und rote Karten 34 Artikel 42 Protest 34 X - Ausrüstung 35 Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 35 Artikel 44 Farben 35 Artikel 45 Nummern 36 Artikel 46 Abzeichen 36 XI - Finanzielle Bestimmungen 37 Artikel 47 Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale 37 Artikel 48 Finanzielle Grundsätze Halbfinale und Finale 37 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte 38 Artikel 49 Kommerzielle Rechte 38 XIII - Medienangelegenheiten 39 Artikel 50 Medienzugang 39 Artikel 51 Medienaktivitäten am Spieltag 39 4

XIV - Schlussbestimmungen 41 Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen 41 Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle 41 Artikel 54 Nichteinhaltung 41 Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) 41 Artikel 56 Anhänge 41 Artikel 57 Maßgebende Fassung 41 Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten 42 Anhang A - Eintrittsliste der UEFA Youth League 2017/18 43 Anhang B - Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League 44 Anhang C - Spieldaten der UEFA Youth League 2017/18 45 Anhang D - Konfiguration des Spielfeldrandes 46 Index 48 5

Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6

I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA Youth League 2017/18 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller Spiele), einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; e. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio- Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; f. Nicht kommerzielle Zwecke: Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekte Verbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für seine eigenen Spiele, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszwecke erforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte und jeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist; I Allgemeine Bestimmungen 7

g. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist; h. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB- Spielregeln, einschließlich der Position des vierten Offiziellen, etwaiger zusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. 2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit einschließlich, insbesondere, zum Beispiel oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Der Wettbewerb steht folgenden 64 Mannschaften offen: a. den 32 Juniorenmannschaften der Vereine, die sich für die Gruppenphase der UEFA Champions League 2017/18 qualifizieren (UEFA-Champions-League- Weg); b. den nationalen Juniorenmeistern der 32 Verbände mit der besten Platzierung in der gemäß Anhang A erstellten UEFA-Verbandskoeffizientenrangliste 2017/18 (Meisterweg). Die relevante nationale Juniorenmeisterschaft wird vom Nationalverband festgelegt und von der UEFA bestätigt. 3.02 Wird ein Platz im UEFA-Champions-League-Weg frei, legt die UEFA- Administration Ersatzkriterien fest und teilt diese schriftlich mit. 3.03 Qualifiziert sich der Titelhalter nicht gemäß Absatz 3.01 für die UEFA Youth League, ist er automatisch für den Meisterweg qualifiziert, sofern ein Platz frei ist. 3.04 Ein etwaiger zusätzlicher freier Platz im Meisterweg geht grundsätzlich an den nationalen Juniorenmeister des in der anhand von Anhang A erstellten UEFA- Verbandskoeffizientenrangliste 2017/18 am nächstbesten platzierten Verbands. 3.05 Qualifiziert sich eine Mannschaft sowohl für den UEFA-Champions-League-Weg als auch für den Meisterweg, nimmt sie automatisch am UEFA-Champions- League-Weg teil und der freie Platz im Meisterweg wird gemäß Absatz 3.04 neu besetzt. 3.06 Die UEFA-Administration kann Ausnahmen gewähren, um sicherzustellen, dass alle Gruppen und Paarungen vollständig sind. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine: a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben; 8 I Allgemeine Bestimmungen

b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen; c. über ein vom UEFA-Mitgliedsverband, dem sie angehören, genehmigtes Jugendförderprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 17 des UEFA- Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay verfügen; d. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbs gemäß Artikel 5 einzuhalten; e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; f. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; g. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFA schriftlich bestätigen. 4.02 Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eine Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA- Klubwettbewerb gehindert wird. I Allgemeine Bestimmungen 9

4.03 Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbots gemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. 4.04 Der UEFA-Generalsekretär informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihren jeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 4.05 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01 (c) und Absatz 4.01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich über die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese zwei Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser zwei Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oder wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen. 4.06 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01 (c) und Absatz 4.01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA- Generalsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese anderen Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser anderen Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oder wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der UEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen. 4.07 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der höchsten nationalen Juniorenspielklasse desselben Verbands direkt nach ihm platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für die UEFA- Klubwettbewerbe (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst. Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 5.01 Zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs gelten folgende Bestimmungen: a. Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt: i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln; ii. Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein; 10 I Allgemeine Bestimmungen

iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen. b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein. c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person: i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen; iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben. 5.02 Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind: a. der Verein, der über den UEFA-Champions-League-Weg in den Wettbewerb eintritt; b. der Verein aus dem Verband mit der besten Platzierung gemäß der Verbandskoeffizientenrangliste in Anhang A. 5.03 Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.07 ersetzt. Artikel 6 Pflichten der Vereine 6.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets mit der bestmöglichen Mannschaft der entsprechenden Alterskategorie anzutreten; b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; I Allgemeine Bestimmungen 11

c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA- Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; d. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; e. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; f. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; g. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten und Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben (einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen auswirken), zu informieren; h. die UEFA-Administration über jegliches von Verband und/oder Profiliga gegen den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spiels auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleiches gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußball betreffenden Angelegenheit. 6.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt; b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen; c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben verwendet; d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 7.01 Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverein die Gastvereine bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. 7.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 12 I Allgemeine Bestimmungen

7.03 In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Heimverein die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen. 7.04 Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 7.05 Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten. 7.06 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein allein verantwortlich. 7.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Artikel 8 Antidoping 8.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 8.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 9 Fairplay 9.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 9.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. I Allgemeine Bestimmungen 13

Artikel 10 Versicherung 10.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 10.02 Die teilnehmenden Vereine sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen. 10.03 Ein Heimverein, der ein Spiel ausrichtet, muss gemäß seiner in Artikel 7 des vorliegenden Reglements definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Vereins entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Heimverein zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 10.04 Ist der Heimverein nicht Eigentümer eines verwendeten Stadions, hat er sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/ oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Heimverein die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Heimvereins ab. 10.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. Artikel 11 Pokal und Medaillen 11.01 Der Lennart-Johansson-Pokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Youth League. 11.02 Der Sieger erhält 30 Gold-, der zweite Finalist 30 Silbermedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. 14 I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 12.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I Allgemeine Bestimmungen 15

II Wettbewerbsmodus Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 13.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. 13.02 Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 45 Minuten. 13.03 Wie in Anhang B dargestellt, besteht dieser Wettbewerb aus: a. Phase 1 mit zwei Wegen: UEFA-Champions-League-Weg mit einer Gruppenphase (sechs Spieltage) Meisterweg mit einer ersten und einer zweiten Runde (Hin- und Rückspiele) b. Phase 2 mit einem Weg (jeweils nur ein Spiel): K.-o.-Runden-Playoffs (nachstehend Playoffs) Achtelfinale Viertelfinale Halbfinale Endspiel. 13.04 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Bei Begegnungen mit Hin- und Rückspiel bestreitet der erstgezogene Verein das erste Spiel zu Hause. Bei Begegnungen mit einem Spiel spielt der erstgezogene Verein zu Hause. 13.05 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dass nur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätze für die Bestimmung des Siegers fest. Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs 14.01 Grundsätzlich wird die Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs gemäß dem Spielplan und Auslosungsergebnis der Gruppenphase der UEFA Champions League (d.h. acht Vierergruppen) ausgetragen. 14.02 Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderen Verein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 14.03 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; 16 II Wettbewerbsmodus

c. größere Anzahl erzielter Tore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l) angewendet; f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen; i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen; j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen; k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); l. Losentscheid. 14.04 Die acht Gruppensieger qualifizieren sich direkt für das Achtelfinale, während die acht Zweitplatzierten sich für die Playoffs qualifizieren. Artikel 15 Spielmodus erste und zweite Runde des Meisterwegs 15.01 Die Erst- und Zweitrundenpaarungen werden mittels einer offenen Auslosung bestimmt. Zum Zweck der Auslosung kann die UEFA-Administration Gruppen bilden und geografische Bedingungen vorgeben, die verhindern, dass Mannschaften weite Distanzen zurücklegen müssen. 15.02 Die erste und zweite Runde werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Artikel 19 Anwendung. 15.03 Die 16 Sieger der ersten Runde bestreiten die zweite Runde. 15.04 Die acht Sieger der zweiten Runde qualifizieren sich für die Playoffs. Artikel 16 Spielmodus Playoffs 16.01 Die acht Zweitplatzierten der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs und die acht Sieger der zweiten Runde des Meisterwegs bestreiten die Playoffs. Die Playoff-Paarungen werden ausgelost. II Wettbewerbsmodus 17

16.02 Die Playoffs werden gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden: a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden. b. Die acht Sieger der zweiten Runde des Meisterwegs spielen zu Hause. 16.03 Die acht Sieger der Playoffs qualifizieren sich für das Achtelfinale. Artikel 17 Spielmodus Achtelfinale 17.01 Die acht Gruppensieger der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs und die acht Playoff-Sieger bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Dabei wird auch das Heimrecht ausgelost. 17.02 Das Achtelfinale wird gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass Vereine aus derselben Gruppe einander nicht zugelost werden können. 17.03 Die Gewinner der acht Achtelfinalbegegnungen qualifizieren sich für das Viertelfinale. Artikel 18 Spielmodus ab dem Viertelfinale 18.01 Die Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Dabei wird auch das Heimrecht ausgelost. 18.02 Die vier Sieger der Viertelfinalbegegnungen bestreiten die Halbfinalbegegnungen an einem neutralen Spielort. Die Halbfinalpaarungen und die als Heimmannschaften geltenden Teams werden ausgelost. Ein Spiel um Platz drei findet nicht statt. 18.03 Die beiden Sieger der Halbfinalbegegnungen bestreiten das Finale in einer einzigen Begegnung an einem neutralen Spielort, grundsätzlich am selben Ort wie die Halbfinalbegegnungen. Das als Heimmannschaft geltende Team wird ausgelost. 18.04 Die Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Finale werden gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen. Artikel 19 Auswärtstorregel und Elfmeterschießen 19.01 Für die Spiele der ersten und zweiten Runde des Meisterwegs, die nach dem K.-o.- System (in Hin- und Rückspiel) ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel nicht verlängert. Die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft wird durch Elfmeterschießen ermittelt. 18 II Wettbewerbsmodus

19.02 Für die Playoff-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Finale, die alle in einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften gleich viele Tore erzielt, wird nach Ablauf der regulären Spielzeit keine Verlängerung ausgetragen. Der Sieger wird durch Elfmeterschießen ermittelt. 19.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 19.04 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Er kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 19.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird der Schiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 19.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24. II Wettbewerbsmodus 19

III Spielansetzung Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20.01 Sämtliche Spiele des Wettbewerbs werden in Übereinstimmung mit Anhang C ausgetragen. 20.02 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Daten der Halbfinalbegegnungen und des Endspiels, die Daten von im Fernsehen übertragenen Spielen (nach Rücksprache mit den beiden Mannschaften) oder jegliche andere Spieldaten selbst festzulegen, falls die Umstände dies erfordern. 20.03 Für die Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs gelten folgende Grundsätze: a. Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden die Spiele dienstags und mittwochs in UEFA-Champions-League-Spielwochen (vgl. Anhang C) ausgetragen. b. Die Mannschaften tragen grundsätzlich ihre Spiele am selben Tag aus wie ihre erste Mannschaft in der UEFA Champions League. c. Sofern beide Mannschaften und die UEFA-Administration zustimmen, können Spiele auch an anderen Terminen, einschließlich des Montags und Donnerstags einer UEFA-Champions-League-Spielwoche, ausgetragen werden. 20.04 Für die erste und zweite Runde des Meisterwegs gelten folgende Grundsätze: a. Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden die Spiele mittwochs ausgetragen (vgl. Anhang C). b. Die Mannschaften tragen grundsätzlich ihre Erstrundenspiele in der zweiten und dritten Spielwoche der UEFA Champions League und ihre Zweitrundenspiele in der vierten und fünften Spielwoche der UEFA Champions League aus. c. Sofern beide Mannschaften und die UEFA-Administration zustimmen, können Spiele auch an anderen Terminen, einschließlich des Montags, Dienstags und Donnerstags einer UEFA-Champions-League-Spielwoche ausgetragen werden. 20.05 Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden in der zweiten Phase des Wettbewerbs die Playoff-, Achtel- und Viertelfinalbegegnungen grundsätzlich in den in Anhang C angegebenen Spielwochen dienstags oder mittwochs ausgetragen. 20.06 Sind beide Mannschaften und die UEFA-Administration einverstanden, können die Playoff-, Achtel- und Viertelfinalbegegnungen auch an anderen Terminen ausgetragen werden, vorausgesetzt, dass sie vor den folgenden Stichtagen abgeschlossen sind: a. Playoffs: 8. Februar 2018; b. Achtelfinale: 28. Februar 2018; c. Viertelfinale: 16. März 2018. 20 III Spielansetzung

20.07 Die Spieldaten der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs sowie der ersten und zweiten Runde des Meisterwegs müssen den Gegnern und der UEFA- Administration bis 1. September 2017 (12.00 Uhr MEZ) bekanntgegeben werden. Die Spieldaten der Playoffs sowie der Achtel- und Viertelfinalbegegnungen müssen den Gegnern und der UEFA-Administration am Tag der jeweiligen Auslosung bekanntgegeben werden. Auf begründetes Gesuch können nach dieser Frist noch Änderungen vorgenommen werden, sofern beide Vereine und die UEFA-Administration damit einverstanden sind. Entsprechende Gesuche sind spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Spiel bei der UEFA-Administration zu stellen. Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21.01 Der Heimverein legt das Stadion fest und teilt es seinem Gegner und der UEFA- Administration bis zur von Letzterer gesetzten und schriftlich bekanntgegebenen Frist mit. 21.02 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass das Stadion leicht zugänglich und in annehmbarer Distanz zu einem internationalen Flughafen liegt. Für Spiele des UEFA-Champions-League-Wegs muss der Heimverein sicherstellen, dass das Stadion nicht weiter als 45 Bus-Fahrtminuten vom jeweiligen Stadion des UEFA- Champions-League-Spiels entfernt liegt. 21.03 Der Heimverein muss dem Gastverein bei der Auswahl seines Hotels behilflich sein, das nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten vom festgelegten Stadion entfernt liegen sollte. 21.04 Müssen UEFA-Champions-League-Spiele der ersten Mannschaft in eine andere Stadt verlegt werden, und wird dies vor der Auslosung mitgeteilt, so werden die dazugehörigen UEFA-Youth-League-Spiele im UEFA-Champions-League-Weg trotzdem in der Stadt der UEFA-Youth-League-Heimmannschaft ausgetragen, sofern die Vereine und die UEFA-Administration nichts anderes vereinbart haben. 21.05 Muss ein UEFA-Champions-League-Spiel der ersten Mannschaft aus unvorhergesehenen Gründen in eine andere Stadt verlegt werden, und wird dies erst nach Mitteilung der Spieldaten in Übereinstimmung mit Absatz 20.07 kommuniziert, legt die UEFA-Administration den Spielort des dazugehörigen UEFA-Youth-League-Spiels im UEFA-Champions-League-Weg in Absprache mit den beiden Vereinen fest. 21.06 Ausgenommen für Spiele, die im Fernsehen übertragen werden, kann die Heimmannschaft die Anstoßzeit bestimmen (nach Rücksprache mit der Gastmannschaft). 21.07 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Anstoßzeiten von im Fernsehen übertragenen Spielen (nach Rücksprache mit den beiden Mannschaften) selbst festzulegen. III Spielansetzung 21

21.08 Die Anstoßzeiten müssen den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens einen Monat vor dem betreffenden Spiel mitgeteilt werden (mit Ausnahme der ersten beiden Spiele der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs und der ersten Runde des Meisterwegs, deren Anstoßzeiten am Tag nach der Auslosung bekanntgegeben werden müssen). Die Anstoßzeiten der Playoffs sowie der Achtel- und Viertelfinalbegegnungen müssen den Gegnern und der UEFA- Administration innerhalb der von der UEFA-Administration mitgeteilten Frist bekanntgegeben werden. Artikel 22 Spielabbruch 22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 22.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.b. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der Spielerliste aufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. 22 III Spielansetzung

f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 23 Spielabsage 23.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Heimvereins nicht stattfinden (beispielsweise, weil das Spielfeld unbespielbar ist und der Heimverein kein genehmigtes Ausweichstadion anbieten kann), ist der Heimverein verpflichtet, die UEFA- Administration und den Gastverein vor deren Abreise davon zu unterrichten. Falls die UEFA-Administration bestätigt, dass das Spiel nicht wie geplant stattfinden kann, muss es in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Heimverein (bezüglich des Spielorts) bzw. beiden Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind. 23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.b. Zustand des Spielfelds), ist es am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum neu anzusetzen. Eine Entscheidung ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 23.04 Hätten die Umstände den Heimverein verpflichtet, die UEFA-Administration und den Gastverein vor deren Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins und des Schiedsrichterteams tragen. Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA- Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. III Spielansetzung 23

24.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 24 III Spielansetzung

IV Stadioninfrastruktur Artikel 25 Stadien 25.01 Sofern dieses Reglement nicht anderes bestimmt, müssen die Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1 erfüllen. 25.02 Die UEFA-Administration kann gegebenenfalls höhere Anforderungen festlegen, um eine ordnungsgemäße TV-Berichterstattung zu gewährleisten. 25.03 Ein für ein Spiel der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League verwendetes Stadion kann nur mit der vorherigen Genehmigung der UEFA für ein Spiel der UEFA Youth League verwendet werden. 25.04 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. 25.05 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden, ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online- Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 25.06 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA- Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig. 25.07 Die UEFA-Administration und/oder Medien- und Marketing-Partner der UEFA können jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden. IV Stadioninfrastruktur 25

Artikel 26 Spielfeld 26.01 Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den bestmöglichen Zustand des Spielfeldes sicherzustellen. Ist das Spielfeld unbespielbar, muss der Heimverein eine Alternativlösung vorschlagen, damit das Spiel in Übereinstimmung mit den Anforderungen der UEFA stattfinden kann. 26.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Heimverein bei der Organisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Heimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet: a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten). Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. 26.03 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln aufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keine zusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden, abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und den Pfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird. Artikel 27 Kunstrasen 27.01 Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen als FIFA Quality zertifiziert ist. Der Ausrichterverband hat für jeden Spielort auf Verlangen eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats einzureichen, das bis zum Tag des jeweiligen Spiels gültig ist. 27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme for Football Turf Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme for Football Turf Handbook of Test Methods festgelegt. 27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. 26 IV Stadioninfrastruktur

Artikel 28 Flutlicht 28.01 Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden. 28.02 Abendspiele dürfen nur in Stadien ausgetragen werden, deren Flutlichtanlagen genügend Licht geben. Der Schiedsrichter trifft in Zusammenarbeit mit dem UEFA-Spieldelegierten die endgültige Entscheidung. IV Stadioninfrastruktur 27

V Spielorganisation Artikel 29 Spielmaterial 29.01 Der von der UEFA-Administration zur Verfügung gestellte, offizielle UEFA- Champions-League-Spielball ist bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs zu verwenden. 29.02 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. 29.03 Die UEFA-Youth-League-Mittelbande muss bei allen Spielen des Wettbewerbs gemäß den Anweisungen der UEFA aufgestellt werden. Artikel 30 Trainingseinheiten 30.01 Der Heimverein sollte dem Gastverein ein Trainingsgelände zur Verfügung stellen, falls dieser nach einer Trainingsmöglichkeit vor Ort fragt. Dabei muss es sich nicht unbedingt um das für das Spiel verwendete Stadion handeln; es sollte jedoch einen guten Standard aufweisen und über Umkleidekabinen für 18 Spieler und sechs Betreuer verfügen. Das Gelände sollte nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten vom Hotel des Gastvereins entfernt liegen. Artikel 31 Venue Data Coordinator 31.01 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt (falls die UEFA nichts anderes vorsieht). 28 V Spielorganisation

VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 32 Spielblatt 32.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt die Nummern, Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 Kaderspieler. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen der Offiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren. 32.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler (Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein. 32.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn zu unterbreiten. 32.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetzt werden. Ersetzte Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 32.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechende Ersatzspieler darf dann nur durch einen registrierten, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführten Spieler ersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechselt werden. b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblatt nicht aufgeführte Spieler ersetzt werden. c. Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch registrierte Torhüter ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführt waren. Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

Artikel 33 Spielprotokoll 33.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respect-Flagge im Stadion zu hissen. 33.02 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 34.01 Auf der Ersatzbank dürfen sieben Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 14 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 34.02 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. 30 VI Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

VII Spielermeldung Artikel 35 Spielberechtigung 35.01 Spielberechtigt für diesen Wettbewerb ist, wer für die gesamte Dauer des Wettbewerbs sämtliche Voraussetzungen für die Spielermeldung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement erfüllt. Nur Spieler, die bei der UEFA ordnungsgemäß über die Spielerliste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen. 35.02 Die Spieler müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFA- Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. 35.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen. 35.04 Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 1999 geboren wurden, sind für diesen Wettbewerb spielberechtigt. 35.05 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 35.06 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 35.07 Im Verlaufe einer Spielzeit ist ein Spieler nur für einen Verein in diesem Wettbewerb spielberechtigt. 35.08 Spieler, die im Verlaufe der Spielzeit 2017/18 (jeweils ab der Gruppenphase) mindestens dreimal in UEFA-Champions-League- oder UEFA-Europa-League- Spielen zum Einsatz kommen, verlieren ihre Spielberechtigung für die UEFA Youth League. 35.09 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 36 Spielerlisten 36.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Liste von höchstens 40 Spielern für die gesamte Saison seinem Verband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Liste muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler, die im betreffenden Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname des Cheftrainers enthalten. Zudem muss die Liste eine Bestätigung des VII Spielermeldung 31

Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 36.02 Die Liste der 40 Spieler ist bis 4. September 2017 (24.00 Uhr MEZ) einzureichen. Kein Verein darf mehr als 40 Spieler, von denen mindestens drei Torhüter sein müssen, auf dieser Liste eingetragen haben. 36.03 Nach dem ersten Spieltag kann die Liste der 40 Spieler jederzeit bis sieben Tage vor jedem Spiel des Wettbewerbs abgeändert werden. Die Nachmeldung von Spielern hat in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Absatz 36.01 und in Absatz 36.02 zu erfolgen. 36.04 Ausnahmsweise können bis zu drei am oder nach dem 1. Januar 1998 geborene Spieler in die Liste der 40 Spieler aufgenommen werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: a. Der Spieler war während den zwei Jahren unmittelbar vor dem 12. September 2017 ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt. b. Der Spieler ist per 4. September 2017 in Übereinstimmung mit Absatz 36.01 und Absatz 36.02 ordnungsgemäß über die Spielerliste gemeldet. c. Der Spieler wird auf der Liste der 40 Spieler nicht ersetzt, außer im Falle einer langwierigen Verletzung/Krankheit oder einer Meldung bei einem anderen Verein. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. d. Wird der Spieler aufgrund einer langwierigen Verletzung/Krankheit (vgl. Absatz 36.04) von der Liste gestrichen und durch einen anderen Spieler ersetzt, der am oder nach dem 1. Januar 1998 geboren wurde, kann er nach seiner Genesung nicht wieder registriert werden. 36.05 Am Vortag jedes Spiels muss jeder Verein bis 20.00 Uhr MEZ eine Liste mit 20 spielberechtigten Spielern aus seiner Liste der 40 Spieler unterbreiten. Kein Verein darf vor einem Spiel mehr als 20 Spieler auf dieser Spielerliste eingetragen haben. Mindestens zwölf Plätze auf dieser Liste der 20 Spieler müssen mit Spielern besetzt werden, die während den zwei Jahren unmittelbar vor dem 12. September 2017 ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren. 36.06 Die Vereine und ihre Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. 32 VII Spielermeldung

VIII Schiedsrichterwesen Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 37.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen. 37.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zwei Schiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistenten. 37.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss. 37.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellen Spielbericht. Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 38.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel einen Schiedsrichter. Es können nur Schiedsrichter ernannt werden, die in der offiziellen FIFA- Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Die übrigen Mitglieder des Schiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vom Verband des Schiedsrichters vorgeschlagen. 38.02 Wenn ein Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistent vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt entsprechend den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Grundsätzen ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams an seine Stelle. Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 39.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter das Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln und lässt den verletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.b. Rückenmarksverletzung). 39.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine mögliche Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazu in der Lage ist. VIII Schiedsrichterwesen 33

IX Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 40.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 41 Gelbe und rote Karten 41.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe. 41.02 Bei wiederholten Verwarnungen wird ein Spieler nach drei Verwarnungen in drei verschiedenen Spielen sowie nach jeder weiteren Verwarnung ungerader Zahl (fünfte, siebte usw.) für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt. 41.03 Nach dem Ausscheiden einer Mannschaft verfallen Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren. 41.04 Unverbüßte Rotsperren, die nicht im laufenden Wettbewerb verbüßt werden können, werden ins nächste Klubwettbewerbsspiel übernommen, für das der Spieler ansonsten spielberechtigt wäre. Artikel 42 Protest 42.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest einzulegen. 34 IX Disziplinarrecht und -verfahren

X Ausrüstung Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 43.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. 43.02 Bis einschließlich Viertelfinale gelten für alle Spiele die nationalen Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbung auf der Ausrüstung Artikel 32 des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht und die Ausrüstung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen wurde. 43.03 Für das Halbfinale und das Endspiel ist Sponsorwerbung in Übereinstimmung mit Artikeln 32 bis 36 des UEFA-Ausrüstungsreglements auf den Hemden der Spieler erlaubt, sofern die UEFA-Administration nichts anderes entscheidet. 43.04 Jeder Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, muss unter Einhaltung der von der UEFA-Administration mitgeteilten Frist eine unterschriebene Kopie des offiziellen Genehmigungsantrags für die Spielkleidung einsenden. 43.05 Die ab dem Halbfinale verwendete Ausrüstung unterliegt der Genehmigung durch die UEFA-Administration. Vor dem Halbfinale müssen die Vereine je einen Satz der Haupt- und Ersatzspielkleidung, einschließlich der Spielkleidung des Torhüters (Hemd, Hose und Stutzen), bei der UEFA-Administration einreichen. Spielkleidung, die bereits für die Verwendung durch die erste Mannschaft des Vereins in einem UEFA-Wettbewerb eingereicht und genehmigt wurde, muss nicht erneut eingereicht bzw. genehmigt werden. Artikel 44 Farben 44.01 Die Vereine einigen sich darauf, welche ihrer im Antragsformular für Spielerausrüstung angegebenen Spielkleidungen zu tragen sind. Für alle Spiele des Wettbewerbs hat der Heimverein Vorrang bei der Wahl seiner offiziellen Spielkleidung aus den im Antragsformular für Spielerausrüstung angegebenen Spielkleidungen. Kommt zwischen den Vereinen keine Einigung zustande, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültig über die Farben entscheidet. 44.02 Für die Spiele der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs werden die Mannschaften gebeten, wann immer möglich die gleiche Spielkleidung wie ihre erste Mannschaft im dazugehörigen UEFA-Champions-League-Spiel zu tragen. Die Spielkleidung kann auf Antrag der Vereine geändert werden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der Ausrüstung Verwechslungsgefahr besteht. In jedem Fall entscheidet die UEFA-Administration endgültig. X Ausrüstung 35

44.03 Ab dem Halbfinale macht die UEFA-Administration Vorschläge hinsichtlich der zu tragenden Ausrüstung. Die Vorschläge können auf Antrag der Vereine abgeändert werden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der Ausrüstung Verwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 44.04 Bemerkt der Schiedsrichter vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nur schwer zu unterscheiden sind, entscheidet er nach Absprache mit dem UEFA- Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchen Fällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbe zu wählen. Artikel 45 Nummern 45.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. 45.02 Auch die Vorderseite der Hose kann eine Nummer aufweisen, die am linken oder rechten Hosenbein frei positioniert werden kann. Die Schriftgröße dieser Nummer muss zwischen 10 cm und 15 cm betragen und die Nummer muss klar lesbar sein. Artikel 46 Abzeichen 46.01 Ab dem Halbfinale kann das UEFA-Respect-Abzeichen in der freien Zone auf dem linken Ärmel des Trikots angebracht werden. 36 X Ausrüstung

XI Finanzielle Bestimmungen Artikel 47 Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale 47.01 Der Heimverein behält seine Einnahmen (aus dem Verkauf von Eintrittskarten, Essen und Getränken, Konzessionen usw.) für sich und trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Spielorganisation (Miete des Stadions und des Trainingsgeländes für die Gastmannschaft, Flutlichtanlage, medizinische und Sicherheitsvorkehrungen, gegebenenfalls Installationen für die TV-Produktion usw.). Die UEFA kann allerdings einige der Zusatzkosten für im Fernsehen übertragene Spiele zurückerstatten. 47.02 Der Heimverein übernimmt die Kosten des lokalen Transports für den Gastverein von dessen Ankunft in der Stadt, in der das Spiel stattfindet, bis zu seiner Abreise, sofern die Vereine nichts anderes vereinbart haben. 47.03 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der Delegation der Gastmannschaft gemäß den von ihr zu Saisonbeginn herausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag der UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft hat der Gastverein selbst zu tragen. Artikel 48 Finanzielle Grundsätze Halbfinale und Finale 48.01 Die UEFA organisiert die Halbfinalspiele und das Finale und trägt alle Kosten in diesem Zusammenhang (einschließlich des Transports der Mannschaften vor Ort). 48.02 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der vier Mannschaften (für jeweils bis zu 24 Personen) gemäß den von ihr vor dem Halbfinale herausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag der UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft haben die Vereine selbst zu tragen. XI Finanzielle Bestimmungen 37

XII Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 49 Kommerzielle Rechte 49.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. 49.02 Sollte der Heimverein für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird: a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen. b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden. c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht). d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/ oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen, übertragen oder verwerten. 49.03 Im Rahmen der an die Vereine herausgegebenen Medien- und Marketingrichtlinien erlaubt die UEFA es ihnen, die Medien- und Marketingrechte am Wettbewerb bis zu einem bestimmten Grad und auf bestimmte Weise zu verwerten, und auferlegt ihnen diesbezüglich gewisse Pflichten. 38 XII Verwertung der kommerziellen Rechte

XIII Medienangelegenheiten Artikel 50 Medienzugang 50.01 Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im Spielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein. 50.02 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. 50.03 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu Arbeitszwecken betreten (vgl. Anhang D). 50.04 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis des Vereins kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. 50.05 Weitere Anforderungen im Bereich Medien können von der UEFA-Administration jederzeit im Verlaufe des Wettbewerbs herausgegeben werden. Artikel 51 Medienaktivitäten am Spieltag 51.01 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen und unter Vorbehalt des Einverständnisses des jeweiligen Vereins können allerdings vor dem Spiel, während der Halbzeitpause und nach dem Spiel Interviews geführt werden: a. Interviews mit den Trainern sind vor dem Spiel erlaubt. b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführt werden. Auf dem Spielblatt aufgeführte Spieler, einschließlich der Spieler auf der Ersatzbank, dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden. c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff statt. d. Die Vereine werden auch gebeten, Vertretern anderer Medien (z.b. schreibende Presse und Radio) auf Anfrage ihren Cheftrainer nach dem Spiel zur Verfügung zu stellen. Dies kann in Form einer Gemischten Zone oder einer Medienkonferenz organisiert werden. XIII Medienangelegenheiten 39

51.02 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang D ausgewiesen. 40 XIII Medienangelegenheiten

XIV Schlussbestimmungen Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen 52.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu erlassen. Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle 53.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 54 Nichteinhaltung 54.01 Die Nichterfüllung von in diesem Reglement enthaltenen Pflichten kann zu Disziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den UEFA-Statuten, der UEFA- Rechtspflegeordnung und den Verfahrensregeln für die UEFA- Finanzkontrollkammer für Klubs führen. Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) 55.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 56 Anhänge 56.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 57 Maßgebende Fassung 57.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. XIV Schlussbestimmungen 41

Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten 58.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 4. April 2017 genehmigt und tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Aleksander Čeferin Präsident Theodore Theodoridis Generalsekretär Helsinki, 4. April 2017 42 XIV Schlussbestimmungen

Anhang A Eintrittsliste der UEFA Youth League 2017/18 UEFA Champions League Path Youth teams of the relevant clubs of the UEFA Champions League group stage UEFA Youth League Association Domestic Youth Champions Path 2nd Round 1st Round CH RU N3 1 Spain DYCH CH RU N3 2 Germany DYCH CH RU N3 3 England DYCH CH RU 4 Italy DYCH CH RU 5 Portugal DYCH CH RU 6 France DYCH CH 7 Russia DYCH CH 8 Ukraine DYCH CH 9 Belgium DYCH CH 10 Netherlands DYCH CH 11 Turkey DYCH CH 12 Switzerland DYCH 13 Czech Republic DYCH 14 Greece DYCH 15 Romania DYCH 16 Austria DYCH 17 Croatia DYCH 18 Poland DYCH 19 Cyprus DYCH 20 Belarus DYCH 21 Sweden DYCH 22 Norway DYCH 23 Israel DYCH 24 Denmark DYCH 25 Scotland DYCH 26 Azerbaijan DYCH 27 Serbia DYCH 28 Kazakhstan DYCH 29 Bulgaria DYCH 30 Slovenia DYCH 31 Slovakia DYCH 32 Liechtenstein DYCH 33 Hungary Potential DYCH 34 Moldova Potential DYCH 35 Iceland Potential DYCH 36 Georgia Potential DYCH 37 Finland Potential DYCH 38 Bosnia-Herzegovina Potential DYCH 39 Albania Potential DYCH 40 F.Y.R. Macedonia Potential DYCH 41 Republic of Ireland Potential DYCH 42 Latvia Potential DYCH 43 Luxembourg Potential DYCH 44 Montenegro Potential DYCH 45 Lithuania Potential DYCH 46 Northern Ireland Potential DYCH 47 Estonia Potential DYCH 48 Armenia Potential DYCH 49 Faroe Islands Potential DYCH 50 Malta Potential DYCH 51 Wales Potential DYCH 52 Gibraltar Potential DYCH 53 Andorra Potential DYCH 54 San Marino Potential DYCH 55 Kosovo Potential DYCH TH CH RU N3 DYCH Potential DYCH UCL Group Stage UCL TH 5 Teams - League Path 5 Teams - Champions Path Number of teams 32 Rank Total Number of teams 64 0 32 = titleholder / tenant du titre / Titelhalter = domestic champion / champion national / Landesmeister = dometic championship runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister = domestic championship 3rd-placed club / 3e du championnat national / 3. der nationalen Meisterschaft = domestic youth champion / Champion Jeune National / Junioren-Landesmeister = potential domestic youth champion in case of vacancy = UEFA Champions League Hinweis: Muss die Eintrittsliste angepasst werden, wird dies in schriftlicher Form mitgeteilt. Anhang A Eintrittsliste der UEFA Youth League 2017/18 43

Anhang B Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League 32 TEAMS 32 TEAMS UEFA CHAMPIONS LEAGUE PATH GROUP A GROUP E 1 2 3 4 17 18 19 20 GROUP B 5 6 7 8 GROUP C 9 10 11 12 GROUP D 13 14 15 16 R1 GROUP F 21 22 23 24 GROUP G 25 26 27 28 GROUP H 29 30 31 32 DOMESTIC CHAMPIONS PATH R2 16 TEAMS 8 GROUP RUNNERS-UP 1 vs. 2 3 vs. 4 5 vs. 6 7 vs. 8 9 vs. 10 11 vs. 12 KO PLAY-OFF Domestic CH vs UCL Group Runners-up 8 GROUP WINNERS VS 8 KO PO WINNERS 1 10 3 12 5 14 7 ROUND OF 16 vs. vs. vs. vs. vs. vs. vs. 9 2 11 4 13 6 15 1 2 3 4 5 6 17 19 21 18 20 22 13 vs. 14 15 vs. 16 Single Leg 16 vs. 8 Single Leg 9 10 11 12 23 25 27 24 26 28 11 10 12 8 TEAMS 13 14 29 30 13 14 15 16 31 32 15 16 2 Legs 2 Legs PHASE I PHASE II QUARTER- FINALS 8 TEAMS Single Leg SEMI- FINALS FINAL 4 2 TEAMS TEAMS Single Leg Single Leg FINAL WEEK 7 8 1 3 5 7 9 2 4 6 8 44 Anhang B Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League

Anhang C Spieldaten der UEFA Youth League 2017/18 F June 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 July 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 August 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 September 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 MD4 October 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 November 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 MD6 MD1 MD2 December 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 MD3 MD5 January 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 KO PO 1/8 February 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1/4 March 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 SF F April 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 May 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 June 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Start of week: Mon UEFA Youth League matches R = UEFA Youth League Domestic Champions Path rounds X UEFA Youth League - Domestic Champions path - matches MD = UEFA Youth League Champions League matchdays International matches of national teams KO PO = Knock-out play-offs FIFA World Cup 2018 Russia UEFA European Under-21 Championship UEFA Champions League or UEFA Europa League matchday Anhang C Spieldaten der UEFA Youth League 2017/18 45

Anhang D Konfiguration des Spielfeldrandes 8 3 8 3 8 10 10 1 3 1 9 9 7 7 11 5 1. Mannschaften vor dem Spiel 2. Fotografen vor dem Spiel 3. Fotografen während des Spiels 4. Mittellinie-Kamera 5. 20-Meter-Kamera 11 4 5 6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel) 7. Steadicam während des Spiels 8. Reverse-Angle-Kameras 9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m) 10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden) 11. Ersatzbänke Werbebanden Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligen Stadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass sie keine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrichter darstellt. 46 Anhang D Konfiguration des Spielfeldrandes

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Index A Abgebrochene Spiele... 22 Abgesagte Spiele...23 Abzeichen...36 Akkreditierungen...28 Anmeldeunterlagen... 8 Anstoßzeiten... 21 Anwendungsbereich...7 Aufreihung der Mannschaften...30, 39 Ausrüstung... 28, 35 Auswechseltafeln...28 B Bälle... 28 Berufung... 34 Bewässerung... 26 C Cheftrainer... 11, 31 D Doping...13, 39 E Eintrittskarten...38 Elfmeterschießen...18, 19 Ernennung von Schiedsrichtern...33 Ersatzbänke... 29, 30 Ersatzspieler... 29, 30 Ersetzen von Spielern... 29 Ersetzung von Schiedsrichtern...33 F Fairplay... 8, 16, 30 Farben...35 Feldverweise...34 Flaggen...30 Flutlicht...27 Freundschaftsspiele...45 G Gelbe Karten...34 Genehmigung...42 Genehmigung Spielerausrüstung... 35 Gruppenbildung...16 H Halbzeitpause...16, 26 Händeschütteln...30 Höhere Gewalt... 14, 41 I Infrastrukturelle Kriterien... 25 K K.-o.-Spiele... 16, 18 Karten...34 Kommerzielle Rechte...7 Kosten...23, 26 Kunstrasen...26 M Maßgebende Fassung... 41 Medaillen...14 Medienkonferenzen... 39 Medienverantwortlicher der UEFA...39 Medienzugang... 39 Medizinische Anforderungen...13, 31 Meldung von Spielern... 31 N Nachbildung...14 Namen...29, 31 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter...33 Nichteinhaltung... 41 Nummern...29, 36 P Pause vor Verlängerung... 18 Playoffs...17, 18, 21 Pokal...14 Protest...34 R Rasen...26 Rechtspflegeordnung... 34 Respect-Abzeichen...36 Rote Karten...34 S Schiedsgericht des Sports...8, 41 Schiedsrichter...33 Schiedsrichter-Begleitperson...33 Schiedsrichterteam... 33 Schutz- und Urheberrechte...15 Sicherheit... 11, 13, 25 Sitze für Betreuer...29 Spielabbruch... 22 Spielberechtigung... 8, 31 Spielblatt...22, 29, 30, 31, 36 Spieldaten... 20, 45 Spielerliste...31 48

Spielfeldzustand...23, 26, 28 Spielkalendar...45 Spielmodus...16, 17 Spielplan...15, 20 Spielprotokoll...30 Spielregeln...8, 16, 19, 28 Spielsperren...34 Stadioninspektionen... 25 Stadionkategorien...25 T TAS... 8, 41 Technische Zone...30 Trainerqualifikation... 11, 31 Trainingseinheiten...28 Trainingsplätze... 28 U Unvorhergesehene Fälle...41 V Verlängerung...16, 18 Versicherung... 14 Verwarnungen... 34 W Werbung am Spielfeldrand... 28 Wettbewerbsphasen... 16 49

Règles de procédure régissant l Instance de contrôle financier des clubs de l UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM