Geschrieben von: Redaktion nh24 Samstag, den 19. September 2009 um 11:07 Uhr - Aktualisiert Samstag, den 19. September 2009 um 11:22 Uhr

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Basiswissen ABGELTUNGSTEUER

Transkript:

Schwalmstadt. Die weltweite Finanzkrise hat in den meisten Depots für Verluste gesorgt. Sofern das Minus noch nicht durch einen Verkauf der Wertpapiere realisiert wurde, lassen sich die roten Zahlen trotzdem steuerlich nutzen. Das Finanzministerium hat in einem neuen Schreiben die Frage beantwortet, ob und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen im Anlagevermögen eines Unternehmers möglich sind. Schwalmstadt. Die weltweite Finanzkrise hat in den meisten Depots für Verluste gesorgt. Sofern das Minus noch nicht durch einen Verkauf der Wertpapiere realisiert wurde, lassen sich die roten Zahlen trotzdem steuerlich nutzen. Das Finanzministerium hat in einem neuen Schreiben die Frage beantwortet, ob und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen im Anlagevermögen eines Unternehmers möglich sind. Die Finanzverwaltung folgt im Grunde der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2007, wonach Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen dann in Frage kommen, wenn deren Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kurserholung zu erkennen sind. Der BFH hatte damals offen gelassen, ob jeder Kursverlust zu einer Abschreibung führen kann. Das beantwortet nun die Finanzverwaltung, die eine dauern de Wertminderung - und nur diese berechtigt zur Teilwertabschreibung - dann anerkennt, wenn zum Bilanzstichtag: - der Kurswert um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gefallen ist oder - die Wertminderung zwar nur 25 % beträgt, dafür aber bereits am vorhergehenden Bilanzstichtag in Höhe von 25 % vorlag. Zusätzliche Erkenntnisse bzw. Kursentwicklungen in der Zeit bis zur Aufstellung von Handelsbzw. Steuerbilanz müssen berücksichtigt werden. Beispiel: 1 / 6

Ein Unternehmer hat Aktien als Finanzanlagen für ursprünglich 10.000 gekauft. Zum 31.12.2008 haben die Aktien lediglich noch einen Wert von 5.000. Anzeichen für eine Kurserholung gibt es im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht. Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf 5.000 vor, denn der Börsenkurs liegt um mehr als 40 % unter den Anschaffungskosten. Anders wäre der Fall, wenn sich der Kurswert bis zur Bilanzerstellung auf 7.000 erholt hätte. Hier käme eine Abschreibung nur in Höhe von 3.000 in Betracht. Hinweis: In der Praxis setzt die dauernde Wertminderung so manchen Nachweis voraus. Neben den ursprünglichen Anschaffungskosten (Bankauszug) und dem Börsenkurs am Bilanzstichtag (amtliche Notierung) muss die dauernde Wertminderung bewiesen werden, z.b. durch Empfehlungen von Börsendiensten, Prognosen und Einschätzungen von Bankberatern oder Pressemitteilungen und Lageberichten der Aktiengesellschaft selbst. Die neuen Grundsätze gelten ausdrücklich nur für Wertpapiere im Anlagevermögen eines Unternehmens und müssen in allen Bilanzen abgewandt werden, die nach dem 30.4.2009 erstellt werden. Sollen auch zurückliegende Bilanzen geändert werden, kann das im Rahmen einer Bilanzberichtigung geschehen. Börsenverluste, die nicht betriebliches Anlagevermögen betreffen, können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden: - Wertpapiere im Umlaufvermögen eines Unternehmens können bei einer dauernden Wertminderung ebenfalls steuerlich abgeschrieben werden. Erkenntnisse bzw. Kurserholungen bis zum Bilanzstichtag müssen berücksichtigt werden. Anders als beim Anlagevermögen muss die 40 %- bzw. 25 %-Grenze nicht beachtet werden. - Werden wesentliche Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen (ab 1 % Beteiligungshöhe) jetzt verkauft, wirkt sich der Verlust in Höhe von 60 % (bisher 50 %) aus. 2 / 6

- Private Anleger können noch nicht realisierte Verluste steuerlich nicht abziehen. Hier heißt es entweder abwarten oder die Wertpapiere verkaufen und anschließend wieder zurückkaufen. Dadurch wird der Verlust realisiert. Damit das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch vermutet, sollten zwischen beiden Vorgängen einige Tage liegen bzw. der Rückkauf mit einer anderen Stückzahl durchgeführt werden. Dabei muss beachtet werden, dass bis zum 31.12.2008 gekaufte Aktien noch dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Das heißt, dass sich Verluste nur in Höhe von 50 % auswirken und das auch nur dann, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr liegt. Außerhalb der Spekulationsfrist bleiben Verkäufe dieser Aktien steuerlich ohne Bedeutung. Generell wird bei Aktienverkäufen aus einem Depot unterstellt, dass die First-in-First-out-Regel gilt. Damit gelten die zuerst erworbenen Wertpapiere als zuerst verkauft, d.h. dass u.u. vorrangig Aktien außerhalb der Spekulationsfrist als verkauft gelten. - Zum Verfallstag von wertlosen Optionsscheinen oder Zertifikaten (z.b. von Lehman-Brothers) realisieren private Anleger einen Verlust auf privater Vermögensebene, der steuerlich nicht berücksichtigt wird. Besser ist es, die Papiere bereits einige Tage zuvor für einige Cent zu verkaufen. Der Verlust kann dann steuerlich abgezogen werden. Bei Optionen, die bereits vor dem 1.1.2009 erworben wurden, muss noch die 1-jährige Spekulationsfrist beachtet werden. - Niedrige Kurswerte sind günstig für Schenkungen, denn diese Werte gelten auch für die Schenkungsteuer. Hinweis: Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften stehen grundsätzlich nicht zur Verlust-verrechnung mit anderen Einkünften zur Verfügung. Im Grunde können sie nur mit späteren Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden. Quelle: BMF-Schreiben vom 26. März 2009, IV C 6 S 2171 b/0, BStBl. 2009 I S. 514; BFH-Urteil vom 26. September 2009, I R 58/06, BStBl. 2009 II S. 294 Haben Sie Fragen zur dargestellten Problematik? Gerne beantworten wir diese am Donnerstag den 24. September von 16:00 bis 17:00 Uhr telefonisch (0 66 91 / 80 65 30). Wir beraten Sie gerne auch ausführlich! 3 / 6

LBH - Steuerberatungsgesellschaft mbh Niederlassung Schwalmstadt Die LBH - Steuerberatungsgesellschaft mit Zentrale in Friedrichsdorf hat hessenweit insgesamt 26 Niederlassungen. Das Büro in Schwalmstadt besteht seit 2003 und wird vom Niederlassungsleiter Steuerberater Thorsten Wechsel geleitet. Herr Wechsel und sein qualifiziertes Team betreuen sowohl gewerbliche, freiberufliche und landwirtschaftliche Mandanten als auch das normale" Einkommensteuermandat mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften. Das gesamte Spektrum der Steuerberatung wird angeboten. Ziel ist es, den Mandanten eine betriebswirtschaftliche und dynamische Steuerberatung auf hohem Niveau zu bieten. Die Bürozeiten sind: Montag bis Donnerstag 09:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Freitag von 08:30 bis 13:30 Uhr Telefon: 0 66 91 / 80 65 30 4 / 6

Telefax 0 66 91 / 80 65 39 e-mail niederlassung@lbh-schwalmstadt.de Internet www.lbh.de Anzeige 5 / 6

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