Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot

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1 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 1 Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot Eine praxisnahe Kommentierung des BMF-Schreibens vom Bernd Rätke 1 2 Teilwertabschreibungen sind aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs einer voraussichtlich dauernden Wertminderung regelmäßiger Gegenstand der BFH- Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung hat ihre Sicht seit dem Jahr 2000 in vier BMF-Schreiben formuliert und nun mit dem Schreiben vom zusammengefasst und aktualisiert. Der Beitrag enthält diese wichtige Verlautbarung im Volltext mit Anmerkungen zur praktischen Anwendung. (1) Gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot. (2) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung: I. Ermittlung des Teilwerts (3) Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den R 6.7 ff. EStR und den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Abs. 2 EStR ). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (so genannte Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig 3. 4 In Tz. 1 wird der Wortlaut des Gesetzes zur Teilwertabschreibung wiedergegeben. Für die Finanzverwaltung richtet sich die Auslegung des Gesetzes maßgeblich nach den Verwaltungsanweisungen in den EStR und EStH (Tz. 3). Diese enthalten weitere Einzelheiten zum Teilwertbegriff, zur Teilwertermittlung sowie zur Teilwertabschreibung 5. Die EStH verweisen bislang noch auch auf solche BMF-Schreiben, die durch das aktuelle BMF-Schreiben vom nun aufgehoben werden (s. Tz. 40). 6 (4) Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt. 1 Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg, BBK-Herausgeber. 2 BMF, Schreiben vom IV C 6 - S b/09/10002 [AAAAE-54055] 3 BFH, Urteil vom IV R 14/98, BStBl 1999 II S. 681 [BAAAA-96626]. 4 Verweis auf EStR und EStH 5 Vgl. H 6.7 unter Teilwertabschreibung. 6 Hörhammer/Schumann, Wesentliche Neuerungen zur Teilwertabschreibung, StuB 15/2014 S. 551 [EAAAE-70498]

2 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 2 7 Der Steuerpflichtige sollte bereits bei Vornahme der Teilwertabschreibung im Rahmen der Bilanzaufstellung prüfen, ob er den gesunkenen Teilwert im Rahmen einer Außenprüfung auch nachweisen kann. Entsprechende Belege wie z. B. ein Wertgutachten oder Kaufangebote von Interessenten sollten daher aufbewahrt werden oder frühzeitig erstellt werden. Die Nachweispflicht besteht auch in den Folgejahren, soweit der Steuerpflichtige eine Wertaufholung vermeiden will, s. hierzu die Anmerkung zu Tz. 27. II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung 1. Begriff (5) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch 253 Abs. 3 Satz 3 HGB ). (6) Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgeblich. Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die einer Wertbegründung nach dem Bilanzstichtag entsprechen. 8 Im Grundsatz gilt ähnlich wie bei Rückstellungen eine 50 + x %-Grenze. Sprechen also mehr als 50 % für eine dauerhafte Wertminderung, ist eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt. 9 Zu Recht unterscheidet das BMF zwischen werterhellenden und wertbegründenden Erkenntnissen. Werterhellende Erkenntnisse sind bei der Teilwertabschreibung zu berücksichtigen, nicht aber wertbegründende Umstände. Erfährt zum Beispiel der Steuerpflichtige erst nach dem Bilanzstichtag , dass sein Grundstück bereits seit dem Sommer 2013 mit Schadstoffen belastet ist, darf er zum eine Teilwertabschreibung vornehmen. Anders wäre dies, wenn die Schadstoffbelastung erst Anfang 2014 aufgrund einer Überflutung eingetreten ist (sog. wertbegründender Umstand). Eine Teilwertabschreibung kann dann erst zum erfolgen. (7) Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu Beweisvorsorge treffen 8 Dauerhafte Wertminderung muss wahrscheinlich sein 9 Wertbegründende oder werterhellende Tatsache 10 BFH, Urteil vom I R 58/06, BStBl 2009 II S. 294 [ZAAAC-68440] ; BFH, Urteil vom I R 43/11, BStBl 2013 II S. 162 [WAAAE-25887].

3 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 3 11 Die Tz. 7 beruht auf der BFH-Rechtsprechung 12. Der BFH stellt auf die Eigenart des Wirtschaftsguts ab, um insbesondere eine Prognose über die voraussichtliche Restnutzungsdauer zu treffen. So kann z. B. eine Teilwertabschreibung auf Umbauten scheitern, wenn die Umbauten nur zusammen mit dem Gebäude verwertet werden können und deshalb eine längere Restnutzungsdauer für die Umbauten anzusetzen ist Abnutzbares Anlagevermögen 14 (8) Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt 15. Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach 7 Abs. 4 und 5 EStG, für andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern 16. (9) Beispiel 1 Der Steuerpflichtige hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von erworben. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren. Eine Teilwertabschreibung auf ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird. (10) Abwandlung: Der Teilwert beträgt Eine Teilwertabschreibung auf ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach drei Jahren (Ende Jahr 05) und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird. 17 Die Tz. 8 bis 10 entsprechen der neueren BFH-Rechtsprechung 18. Der BFH verwendet 11 Eigenart des Wirtschaftsguts 12 BFH, Urteil vom I R 22/05, BStBl 2006 II S. 680 [OAAAB-90233]. 13 BFH, Urteil vom I R 123/73, BStBl 1975 II S. 294 [SAAAB-00270]. 14 Meyer, Das neue BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen, NWB 36/2014 S [LAAAE-71955] 15 BFH, Urteil vom I R 74/08, BStBl 2009 II S. 899 [GAAAD-26610]. 16 BFH, Urteil vom I R 74/08, BStBl 2009 II S. 899 [GAAAD-26610]. 17 BFH verwendet Rechenformel

4 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 4 für das abnutzbare Anlagevermögen eine reine Rechenformel, die insbesondere bei langen Restnutzungsdauern wie z. B. bei Gebäuden eine Teilwertabschreibung erschwert. Um die Berechnung durchzuführen, benötigt man folgende Faktoren: die Hälfte der Restnutzungsdauer, den jeweiligen Buchwert während der ersten Hälfte der Restnutzungsdauer sowie den aktuellen Teilwert. Nur wenn der aktuelle Teilwert an allen Bilanzstichtagen dieses Zeitraums unter dem jeweiligen, d. h. fortentwickelten Buchwert liegt, ist eine Teilwertabschreibung zulässig. Im Beispiel 1 (Tz. 9) beträgt die Restnutzungsdauer zum noch acht Jahre. Daher ist der Buchwert für vier Jahre (mindestens die Hälfte der Restnutzungsdauer) fortzuentwickeln. Er wird an diesen vier Bilanzstichtagen ( ), ( ), ( ) und ( ) betragen. Der aktuelle Teilwert i. H. von liegt unter jedem dieser Beträge; damit ist eine Teilwertabschreibung zum von auf einen Teilwert von möglich. 19 Läge der Teilwert bei mindestens (wie im Beispiel in Tz. 10, wo er beträgt), wäre eine Teilwertabschreibung unzulässig. Nicht zutreffend wäre es übrigens, wenn anstelle des aktuellen Teilwerts der jeweilige künftige Teilwert während der vier Jahre zugrunde gelegt wird. 3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen (11) Für die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. a) Grundstücke (12) Beispiel 2 Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast mit nur noch Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig. 20 Eine Teilwertabschreibung in Höhe von auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu 18 BFH, Urteil vom I R 74/08, BStBl 2009 II S. 899 [GAAAD-26610] ; vgl. Rätke, StuB 20/2009 S. 755 [LAAAD-30067]. 19 Keine Fortentwicklung des Teilwerts 20 Marx, Kritische Analyse des BMF-Schreibens vom zur Teilwertabschreibung, StuB 16/2014 S. 591 [TAAAE-71196]

5 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 5 beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen 21. Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen. 22 Das Beispiel in Tz. 12 macht deutlich, dass eine Teilwertabschreibung eine Rückstellung ersetzen kann. Relevant wird dies bei umweltbelasteten Grundstücken, bei denen die Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung (noch) nicht vorliegen, weil z. B. eine Inanspruchnahme durch die Umweltbehörde am Bilanzstichtag noch nicht droht. Ist hingegen eine Rückstellung zulässig, scheidet eine Teilwertabschreibung aus, soweit die Sanierung zu einer Werterholung des Grundstücks führen wird 23. (13) Beispiel 3 Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen gehörende Grund und Boden ist z. T. aufgeschlossen, z. T. rekultiviert und wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Da die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung für die Grundstücke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes übersteigen die Anschaffungskosten die Richtwerte für die verfüllten Grundstücke. Eine Teilwertabschreibung ist ohne weiteres nicht zulässig. Die Preise auf dem Markt für landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise marktbedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke, auf denen noch die Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende Wiederauffüllung abgeschlossen sein werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch übersteigen. 24 Das Beispiel in Tz. 13 ist m. E. überflüssig, weil die Aussage unklar bleibt und der Sachverhalt doch recht speziell ist. Es geht um eine Kiesgrube, die allmählich wieder aufgefüllt und in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zurückgebaut werden soll. Nach der in Tz. 13 soll eine Teilwertabschreibung nicht ohne weiteres zulässig sein, weil Immobilien marktbedingten Schwankungen unterliegen. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und Grundproblem jeder Teilwertabschreibung von Immobilien. Im Kern geht es hier wie so oft in der Praxis um die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung und um den Nachweis derselben. 21 Vgl. Rz. 9 und 10 des BMF-Schreibens vom IV C 6 - S 2137/07/10004, BStBl 2010 I S. 495 [KAAAD ]. 22 Teilwertabschreibung statt Rückstellung 23 BMF, Schreiben vom , BStBl 2010 I S. 495 [KAAAD-43409], unter II Überflüssiges Beispiel im BMF-Schreiben

6 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 6 b) Festverzinsliche Wertpapiere (14) Beispiel 4 Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier Jahren, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102 % des Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst. Aufgrund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs den Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag nur noch 98 %. Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist für den Steuerpflichtigen nicht von Dauer, da die Wertpapiere bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst werden In der Tz. 14 geht es um festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens; festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens werden in Tz. 23 und 24 behandelt. Der dargestellte Beispielsfall beruht auf einem BFH-Fall 27, in dem es zwar um festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens ging, gleichwohl aber eine Teilwertabschreibung abgelehnt wurde, weil am Ende der Laufzeit der Papiere ein Wert von 100 % eingelöst werden wird. Es ist daher konsequent, wenn das BMF Teilwertabschreibungen bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens auf einen Wert von unter 100 % ebenfalls ablehnt (s. aber auch Tz. 37). Dennoch kommt eine Teilwertabschreibung in zwei Fällen in Betracht: 28 Zum einen ist eine Teilwertabschreibung nach Tz. 14 möglich, wenn die Anschaffungskosten über 100 % lagen und der Teilwert nunmehr maximal 100 % beträgt. Hier kommt nach Tz. 14 eine Teilwertabschreibung auf einen Wert von 100 % in Betracht; im Beispielsfall in Tz. 14 ergibt sich also eine Teilwertabschreibung von 2 % (Anschaffungskosten 102 %, Kurswert am Bilanzstichtag 98 %). Der BFH hatte über diese Fallgestaltung nicht entschieden, weil dort der Kurs der Papiere bei Anschaffung nicht über 100 % lag. 29 Zum anderen ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist, z. B. ein in der Krise befindlicher Staat wie Argentinien oder Griechenland. Dies hatte der BFH 30 entschieden. Zwar äußert sich das BMF in Tz. 14 nicht, sondern nur im Rahmen des Umlaufvermögens in Tz. 23. Angesichts des BFH-Urteils wird man ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko aber auch im Rahmen des Anlagevermögens berücksichtigen müssen und eine Teilwertabschreibung zulassen. c) Börsennotierte Aktien 25 BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060]. 26 Grundsätzlich keine Teilwertabschreibung 27 BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] ; vgl. hierzu Rätke, StuB 22/2011 S. 858 [SAAAD-96137]. 28 Ausnahme: AK über 100 % 29 Ausnahme: Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko 30 BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060].

7 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 7 (15) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. Der Teilwert einer Aktie kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt 31. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Aktien stattfand. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien gelten auch bei aktienindexbezogenen Wertpapieren, die an einer Börse gehandelt und nicht zum Nennwert zurückgezahlt werden. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren. (16) Beispiel 5 Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 /Stück erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (16a) a) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 90. Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert ebenfalls 90. Eine Teilwertabschreibung auf 90 ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt. (16b) b) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 92. Eine Teilwertabschreibung ist auf 90 zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag als wertbegründender Umstand 32 unerheblich ist. (16c) c) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 80. Eine Teilwertabschreibung ist auf 90 zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unerheblich ist. Eine Teilwertabschreibung auf 80 ist daher nicht möglich. 31 BFH, Urteil vom I R 89/10 [FAAAD-98629]. 32 Vgl. II.3.c), Rz. 15.

8 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 8 (16d) d) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 98 und am Tag der Bilanzaufstellung 80. Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb am Bilanzstichtag nicht mehr als 5 % beträgt. Die Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung der Bilanz 33 bleiben bei der Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung unberücksichtigt. Eine Teilwertabschreibung auf 80 ist daher nicht möglich. Die Beispiele lassen sich tabellarisch wie folgt zusammenfassen: Anschaffungsko sten Wert am Wert bei Bilanzaufstellun g Maßgeblicher Wert 100 (Tz. 16a) (am ) 100 (Tz. 16b) (am ) 100 (Tz. 16c) (am ) 100 (Tz. 16d) (AK) Das BMF 34 folgt nunmehr im Grundsatz der BFH-Rechtsprechung 35 und hält an seinem anderslautenden BMF-Schreiben vom nicht mehr fest. Nunmehr kann bei Aktien des Anlagevermögens also grundsätzlich auf den niedrigeren Kurswert am Bilanzstichtag abgeschrieben werden (zu Aktien des Umlaufvermögens s. Tz. 25). Voraussetzung ist, dass dieser Kurswert um mindestens 5 % unter den Anschaffungskosten liegt (sog. Bagatellgrenze). 37 Nach dem alten BMF-Schreiben vom war eine Bagatellgrenze von 40 % bzw. 25 % vorgesehen. Weiterhin folgt das BMF dem BFH auch in der steuerlichen Behandlung von Kursveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Bilanzaufstellungstag: Diese bleiben nämlich unerheblich, weil sie wertbegründend sind und nicht lediglich werterhellend 38. Im Entwurf des BMF-Schreibens war dies noch anders vorgesehen. 39 Allerdings sind damit nun auch Kursverschlechterungen nach dem Bilanzstichtag konsequenterweise irrelevant (s. Tz. 16c und 16d). In den folgenden Punkten geht das BMF in Tz. 15 über die BFH-Grundsätze hinaus: Nach dem BMF gelten die o. g. Grundsätze auch für aktien-indexbezogene Wertpapiere und nicht nur für börsennotierte Aktien des Anlagevermögens. 33 Vgl. II.3.c), Rz Börsenkurs stellt Teilwert dar 35 BFH, Urteil vom I R 89/10 [FAAAD-98629]. 36 IV C 6 - S 2171 b/0, BStBl 2009 I S. 514 [EAAAD-17624]. 37 Bagatellgrenze 5 % 38 So bereits Rätke, BBK 8/2009 S. 3371, 3373 [XAAAC-76104] ; ders., BBK 5/2012 S. 217, 220 [EAAAE-03063]. 39 Kursveränderungen nach Bilanzstichtag unerheblich

9 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 9 40 Kommt es in einem Folgejahr zu einer weiteren Kurverschlechterung, soll eine weitere Teilwertabschreibung nur zulässig sein, wenn nunmehr der vorherige Bilanzansatz um 5 % unterschritten wird. Beispiel: A hat die Aktien zum Stückpreis von 100 in 01 gekauft. Zum hat er sie auf den aktuellen Kurswert von 60 abgeschrieben. Am beträgt der Kurswert nur noch 58. Nach dem BMF ist eine weitere Teilwertabschreibung zum nicht zulässig, weil der Kurs um mindestens 3 (5 % von 60 ) hätte fallen müssen, tatsächlich aber nur um 2 gefallen ist. 41 Diese Auffassung erscheint zweifelhaft; denn bezogen auf die Anschaffungskosten beläuft sich der Wertverfall mittlerweile auf immerhin 42 %! Eine Teilwertabschreibung i. H. von 2 ist m. E. daher zulässig; der BFH hat diese Frage aber noch nicht entschieden. d) Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden (17) Die unter Tz. II.3.c) zur Bewertung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist, vgl. auch BFH vom Das Investmentvermögen ist dann überwiegend in börsennotierten Aktien investiert, wenn mehr als 50 % seines Wertes zum Bilanzstichtag in Aktien investiert sind. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist. (18) Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann (Ausgabepreis, zuzüglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken ist. (19) Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind 8 Abs. 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom IV C 1 - S /08 /10019, BStBl 2009 I S. 931 [AAAAD-99808], Rz. 162 ff. zu beachten. 43 Das BMF folgt dem BFH, der die Grundsätze, die für Aktien des Anlagevermögens gelten (s. Anmerkung zu Tz d), auf Investmentfonds mit Aktienvermögen übertragen hat 44. Wie bei Aktien kann also auf den niedrigeren Kurs am Bilanzstichtag abgeschrieben werden, sofern die Bagatellgrenze von mindestens 5 % überschritten ist. Das BMF bestimmt den Begriff des Investmentfonds mit Aktienvermögen in Tz. 17 näher: Danach muss der Fonds am Bilanzstichtag des Steuerpflichtigen mehr als 50 % des Fondsvermögens in börsennotierte Aktien investiert haben. Der BFH hatte hingegen eher unbestimmt formuliert, dass es sich um einen Fonds handeln muss, der überwiegend direkt oder (als Dachfonds) indirekt in börsennotierte Aktien investiert. 45 Als Teilwert wird 40 Teilwertabschreibungen in Folgejahren 41 BMF verlangt weiteren Kursverlust von 5 % 42 I R 7/11 [VAAAD-98628]. 43 Gleiche Grundsätze wie bei Aktien 44 BFH, Urteil vom I R 7/11 [VAAAD-98628]. 45 Übergangsregelung bis

10 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 10 der Ausgabepreis (zzgl. Nebenkosten) angesetzt. Nach Tz. 38 kann aber bis zum alternativ der niedrigere Rücknahmepreis als Teilwert angesetzt werden. e) Forderungen (20) Beispiel 6 Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die Y- KG. Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb nur in Höhe von 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y- KG wider Erwarten eine Sicherheit in Höhe von 30 % der Forderung. Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in Höhe von 80 % zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungseingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert. Dieses nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignis ist jedoch als wertbegründend und daher als zusätzliche Erkenntnis nicht zu berücksichtigen. 46 Tz. 20 bietet wenig Überraschendes. Es geht um den Dauerbrenner werterhellende oder wertbegründende Tatsache. Die Stellung einer Sicherheit durch den Schuldner oder durch einen Dritten nach dem Bilanzstichtag ist selbstverständlich eine wertbegründende Tatsache und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe der Teilwertabschreibung zum abgelaufenen Bilanzstichtag. Anders wäre dies, wenn die Sicherheit bereits vor dem Bilanzstichtag gestellt worden wäre und der Steuerpflichtige als Gläubiger erst nach dem Bilanzstichtag hiervon erfahren würde; dies wäre eine werterhellende Tatsache und würde die Teilwertabschreibung mindern. (21) Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Wert ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung Das BMF folgt einem BFH-Urteil aus dem Jahr Darin hat der BFH eine Teilwertabschreibung auf unverzinsliche Forderungen mit einer ähnlichen Begründung wie bei festverzinslichen Wertpapieren abgelehnt 49. Bedeutung hat das Urteil auch für Kapitalgesellschaften, die ihrem Gesellschafter unverzinsliche Darlehen gewähren: Zwar kann die Kapitalgesellschaft keine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung vornehmen; dafür droht mangels Vermögensminderung aber auch keine verdeckte Gewinnausschüttung. 50 Zu beachten ist außerdem, dass es beim Schuldner zu einem Abzinsungsgewinn nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG kommt, wenn die unverzinsliche Verbindlichkeit zu seinem Betriebsvermögen gehört und er bilanziert. Ist die unverzinsliche 46 Sicherheitengestellung nach Bilanzstichtag unbeachtlich 47 BFH, Urteil vom I R 43/11, BStBl 2013 II S. 162 [WAAAE-25887]. 48 Auswirkung auf vga 49 BFH, Urteil vom I R 43/11, BStBl 2013 II S. 162 [WAAAE-25887]. 50 Abzinsungsgewinn beim Schuldner

11 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 11 Forderung nicht werthaltig, weil sich der Schuldner in der Krise befindet, ist eine Teilwertabschreibung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. 4. Umlaufvermögen (22) Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz 51 oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen. Kursänderungen bei börsennotierten Aktien nach dem Bilanzstichtag und bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind als wertbegründender Umstand nicht zu berücksichtigen Das BMF geht beim Umlaufvermögen von einer dauerhaften Wertminderung aus, wenn die Wertminderung noch am Tag der Bilanzaufstellung besteht. Damit wäre eine Teilwertabschreibung mangels dauerhafter Wertminderung unzulässig, wenn sich der Wert in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung wieder ganz oder auch teilweise erholt. Zwingend ist diese Auffassung nicht, wie sich bei den Aktien zeigt; denn bei Aktien bleiben Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag zu Recht unberücksichtigt (s. Anmerkung zu Tz a). Die für Aktien geltenden Grundsätze dürften auch für Rohstoffe gelten, für die es einen allgemeinen Marktpreis gibt; eine Werterholung nach dem Bilanzstichtag wäre dann unbeachtlich. Handelsrechtlich gilt ohnehin ein strenges Niederstwertprinzip gem. 253 Abs. 4 Satz 1 HGB. Zu Wertminderungen nach dem Bilanzstichtag äußert sich das BMF nicht; hier wird die Finanzverwaltung vermutlich eine Teilwertabschreibung auf den am Bilanzstichtag bestehenden Wert akzeptieren, sofern dieser unter den Anschaffungskosten liegt. (23) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse ist regelmäßig nicht zulässig, wenn kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können 54. (24) Beispiel 7 Der Steuerpflichtige hält im Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von 100, die er für 102 erworben hat und die bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst werden. Aufgrund einer Änderung des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am Bilanzstichtag nur noch 98 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der Börsenkurs auf 98,5 % erholt. 51 Vgl. II.1., Rz BFH, Urteil vom I R 89/10 [FAAAD-98629]. 53 BMF berücksichtigt Wertentwicklung nach dem Bilanzstichtag 54 BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060].

12 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 12 Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden, kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens 55 ist eine Teilwertabschreibung nur auf 100 zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens (s. Tz. 14). Die Ausführungen in Tz. 23 und 24 beruhen auf dem BFH- Urteil vom , das festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens betraf. Während das BMF bei Wertpapieren des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung im Fall eines Bonitäts- oder Liquiditätsrisikos des Schuldners in Tz. 14 zu Unrecht nicht erwähnt hat, wird sie hier nun ausdrücklich anerkannt (s. auch Anmerkung zu Tz. 14). Vgl. auch Tz. 37 zur Anwendbarkeit des BFH-Urteils. (25) Beispiel 8 Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 /Stück erworben. Zum Bilanzstichtag ist der Börsenpreis der Aktien auf a) 90 /Stück b) 98 /Stück gesunken. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 80. (25a) zu a) Eine Teilwertabschreibung auf 90 ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unerheblich ist 59. (25b) zu b) Da die Bagatellgrenze von 5 % auch bei börsennotierten Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen maßgeblich ist, ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich 60. Die Beispiele lassen sich wie folgt zusammenfassen: Anschaffungsko sten Wert am Wert bei Bilanzaufstellun g Maßgeblicher Wert 55 Vgl. Beispiel 4, Rz BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060]. 57 Teilwertabschreibung bei Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko 58 BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] ; s. hierzu Rätke, StuB 22/2011 S. 858 [SAAAD-96137]. 59 Vgl. zu Beispiel 5 c), Rz. 16c. 60 Vgl. zu Beispiel 5 d), Rz. 16d.

13 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite (Bsp. 25a) (am ) 100 (Bsp. 25b) (AK) 61 Tz b behandeln die Aktien des Umlaufvermögens, während in Tz d Aktien des Anlagevermögens geregelt werden. Nach dem Beispiel in Tz. 25a und b sollen bei Aktien des Umlaufvermögens die gleichen Grundsätze wie bei Aktien des Anlagevermögens gelten und damit auch die Bagatellgrenze von 5 %. Dies erscheint zweifelhaft; denn Aktien des Umlaufvermögens dienen nur kurzfristig dem Unternehmen, so dass m. E. auch kleinere Kursverluste als dauerhaft angesehen werden können. Der BFH 62 hat die Bagatellgrenze jedenfalls nur für Aktien des Anlagevermögens eingeführt; zu Aktien des Umlaufvermögens hat sich der BFH nicht geäußert. Deshalb sollte eine Versagung der Teilwertabschreibung wegen fehlender Überschreitung der 5 %-Grenze nicht hingenommen werden. 63 Zutreffend sieht das BMF auch bei Aktien des Umlaufvermögens Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag als wertbegründend an, so dass sie unberücksichtigt bleiben. Dies hat mittlerweile auch das Hessische FG entschieden 64. III. Wertaufholungsgebot 1. Grundsätze (26) Aufgrund des Wertaufholungsgebots ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, so ist diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich zu erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes (z. B. der Steuerpflichtige kann oder will eine dauernde Wertminderung nicht nachweisen siehe 2. Nachweispflicht ). Gleiches gilt auch, wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam wurde Die ersten beiden Sätze der Tz. 26 sind umständlich formuliert. Gemeint ist: Bei Wertaufholungen bewegt sich der Bilanzansatz zwischen Teilwert und dem normalen Buchwert ohne Teilwertabschreibung (Satz 1); eine Wertaufholung erhöht den Gewinn (Satz 2). Zu einer Wertaufholung in einem Folgejahr kommt es in zwei Fällen: Der Teilwert ist wieder gestiegen. Der Teilwert ist zwar unverändert niedrig, aber der Steuerpflichtige weist die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung nicht (mehr) nach. 61 Bagatellgrenze von 5 % auch beim Umlaufvermögen 62 BFH, Urteil vom I R 89/10 [FAAAD-98629]. 63 Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unbeachtlich 64 Hessisches FG, Urteil vom K 1833/10 [AAAAE-63662]. 65 Vgl. III.3., Rz Wertaufholung erhöht Gewinn

14 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite Der 2. Punkt gibt die Möglichkeit zu einer Gestaltung: Der Steuerpflichtige kann nämlich die Wertaufholung bewusst herbeiführen, indem er darauf verzichtet, den weiterhin niedrigeren Teilwert oder die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nachzuweisen. Es kommt dann zwar zu einer Gewinnerhöhung diese muss aber keine steuerliche Belastung auslösen, wenn der Steuerpflichtige im laufenden Jahr ohnehin einen Verlust erzielt oder wenn er über Verlustvorträge verfügt, die aufgrund einer geplanten Anteilsübertragung nach 8c Abs. 1 KStG (bei Kapitalgesellschaften) oder Umwandlung nach 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG unterzugehen drohen. Provoziert der Steuerpflichtige also eine Wertaufholung, kann er in den Folgejahren wieder eine Teilwertabschreibung vornehmen und auf diese Weise steuerliches Verlustpotenzial retten. 68 Im BMF-Schreiben zum BilMoG vom forderte das BMF für derartige Fälle noch eine Prüfung, ob eine willkürliche Gestaltung vorliegt. Hiervon ist im neuen BMF- Schreiben zu Recht nicht mehr die Rede; denn Wertaufholungen erhöhen immerhin den Gewinn 70, s. auch Tz Nachweispflicht (27) Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbebauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen Verträge zurückgegriffen werden. Können die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nachgewiesen werden, gilt der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist, als Bewertungsobergrenze, es sei denn, die Finanzbehörde legt zum Beispiel auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen eine höhere Bewertungsobergrenze dar. 71 Es handelt sich ähnlich wie bei Tz. 4 um eine Regelung zur Beweislast (Nachweispflicht). In Tz. 27 geht es allerdings nicht um den Nachweis des niedrigeren Teilwerts, sondern um den Nachweis der Bewertungsobergrenze, d. h. um die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) abzüglich der bisherigen Abschreibungen. Der Steuerpflichtige muss die historischen AK/HK nachweisen, wenn der Teilwert steigt und er nicht die gesamte Wertsteigerung als Wertaufholung gewinnwirksam erfassen will, sondern die Wertaufholung nur bis zur Bewertungsobergrenze vornehmen möchte (AK/HK abzüglich linearer AfA). Zum Nachweis kann er z. B. beim Grundbuchamt auf die dort vorliegenden notariellen Verträge zurückgreifen. 72 Ein vergleichbares Problem kann sich bei Beteiligungen stellen, deren ursprüngliche Anschaffungskosten nicht mehr bekannt sind. Lassen sich die historischen AK/HK nicht mehr nachweisen, kann grundsätzlich auf den Wert in der ältesten noch vorhandenen Bilanz zurückgegriffen werden. 3. Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. 3c Abs. 2 in Verbindung mit 3 Nr. 40 EStG ) 67 Provozierte Wertaufholung als Gestaltungsmodell 68 Kein Gestaltungsmissbrauch laut BMF 69 IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239, Tz. 15 [VAAAD-99798]. 70 So bereits Rätke/Theile, BBK 7/2010 S. 306, 315 [PAAAD-40221]. 71 Nachweis der historischen AK/HK 72 Rückgriff auf älteste Bilanz zulässig

15 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 15 (28) Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen 73. So dienen die Regelungen der 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG der Umsetzung des Teileinkünfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wertaufholungsgebot bleiben hiervon unberührt. 74 Mit der Tz. 28 bringt das BMF zum Ausdruck, dass die Wertaufholung auch dann vorzunehmen ist, wenn sich die vorherige Teilwertabschreibung nicht oder nur teilweise gewinnmindernd ausgewirkt hat. Dies umfasst m. E. auch den Wechsel vom Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren. Beispiel: Nimmt Einzelunternehmer A eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an der X-GmbH während des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2007 vor, mindert sich der Gewinn nur um 50 % ( 3 Nr. 40 i. V. mit 3c Abs. 2 EStG ). 75 Erfolgt die Wertaufholung nun nach dem Wechsel zum Teileinkünfteverfahren ab dem Jahr 2009, bleibt sie nach 3 Nr. 40 EStG zu 40 % steuerfrei und erhöht im Umfang von 60 % den Gewinn. Per Saldo muss A periodenübergreifend 10 % des Abschreibungsbetrags versteuern. Das FG Münster hat dies in einem aktuellen Urteil bestätigt Zu steuerlichen Nachteilen kann eine Teilwertabschreibung auch bei Kapitalgesellschaften führen: Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft vor, wirkt sich die Teilwertabschreibung steuerlich nach 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht aus. Eine spätere Wertaufholung bleibt hingegen nur zu 95 % steuerfrei 78, so dass die Kapitalgesellschaft im Ergebnis 5 % des Abschreibungsbetrags versteuern muss. IV. Verbindlichkeiten 1. Grundsätze (29) Verbindlichkeiten sind nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), sind daher unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben für das Aktivvermögen aufgestellten Grundsätze wie folgt zu bewerten: (30) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen ( 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ). Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung von einem bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt werden ( 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 EStG ). (31) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der 73 Vgl. III.1., Rz Besteuerung von Scheingewinnen droht 75 Wechsel vom Halbeinkünfte- zum Teileinkünfteverfahren 76 FG Münster, Urteil vom K 948/12 F [RAAAE-71739], wohl rkr. trotz Rev.zulassung. 77 Risiko für Kapitalgesellschaften 78 8b Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 KStG.

16 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 16 Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen 79. (32) Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. 80 Die Tz. 29 bis 32 betreffen im Wesentlichen Fremdwährungsverbindlichkeiten, bei denen sich der Devisenkurs am Bilanzstichtag zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt hat. Man spricht hier von einer sog. Teilwerterhöhung, da es um Passiva geht. Der Grundsatz lautet: Übliche Wechselkursschwankungen rechtfertigen keine gewinnmindernde Teilwerterhöhung, sondern es muss sich um dauerhafte Kursverschlechterungen handeln. An diesem Grundsatz orientiert sich auch das BMF. Allerdings gibt es bislang nur Entscheidungen zu langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren Die Rechtsprechung verneint hier eine Teilwerterhöhung. Anders kann dies m. E. aber sein, wenn die Verbindlichkeit nur noch eine kurze Restlaufzeit von ein bis zwei Jahren hat und nach Auffassung von Finanzmarktexperten eine kurzfristige Kurserholung nicht zu erwarten ist. Handelsrechtlich führen Verschlechterungen des Wechselkurses stets zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs (33) Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere Bedeutung zu. 84 Hier geht es um kurzfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten, bei denen die Restlaufzeit nicht feststeht. Ohne Restlaufzeit lässt sich aber die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Verschlechterung des Devisenkurses schwer vorhersagen. Deshalb soll der Zeitpunkt der Tilgung (gemeint ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Tilgung) maßgeblich sein oder dies wird in der Praxis eher selten der Fall sein der Zeitpunkt der Entnahme der Verbindlichkeit. Anhand der sich danach ergebenden voraussichtlichen Verbleibensdauer der Verbindlichkeit im Betrieb kann dann theoretisch die Dauerhaftigkeit der Wechselkursveränderung geprüft werden. Praktisch ist dies eine Rechnung mit zwei Unbekannten (Verbleibensdauer der Verbindlichkeit im Betrieb und künftige Kursentwicklung). 79 BFH, Urteil vom IV R 62/06, BStBl 2009 II S. 778 [CAAAD-23344]. 80 Teilwerterhöhung bei Verbindlichkeiten 81 BFH, Urteile vom I R 53/12 [KAAAE-64995] ; vom IV R 62/06, BStBl 2009 II S. 778 [CAAAD-23344] ; Hessisches FG, Urteil vom K 287/10 [YAAAD-97882]. 82 Rechtsprechung nur zu langfristigen Verbindlichkeiten 83 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl., Herne 2014, 256a Rz Ermittlung der Restlaufzeit schwierig

17 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 17 (34) Nach der Rechtsprechung des BFH 85 ist der Begriff Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Ihr Entstehen hängt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden laufenden Geschäftsvorfällen zusammen. Dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Verbindlichkeit erhalten. Die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Geschäftsvorfalls allgemein üblichen Frist getilgt. (35) Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz 86 oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist. Soweit keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B. Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen. 87 Das BMF definiert in Tz. 34 den Begriff der (Fremdwährungs-)Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs und greift hierzu auf den gewerbesteuerlichen Begriff des früheren 8 Nr. 1 GewStG a. F. 88 zurück. Im Rahmen der Teilwerterhöhung hilft die Einordnung als Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs an sich nicht weiter. Denn das Grundproblem jeder Teilwerterhöhung bleibt die Bestimmung der Restlaufzeit und der Kursentwicklung (s. Anmerkung zu Tz. 33). 89 Das BMF erkennt aber bei Fremdwährungsverbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs eine Teilwerterhöhung an, wenn die Kursverschlechterung noch am Tag der Bilanzaufstellung anhält (Tz. 35). Jedoch ist es nicht überzeugend, dass die Entwicklung des Devisenkurses im Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden soll, d. h. als werterhellend angesehen wird. Richtigerweise handelt es sich bei Entwicklungen des Devisenkurses ebenso wie bei Aktien (s. Anmerkung zu Tz d) um wertbegründende Tatsachen, da derartige Kursveränderungen auf aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen beruhen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. V. Zeitliche Anwendung 1. Grundsätze (36) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239 [VAAAD-99798] zu beachten. 85 Vgl. z. B. BFH, Urteil vom I R 77/86, BStBl 1991 II S. 471 [GAAAA-93665]. 86 Vgl. II.1., Rz Anknüpfung an altes Gewerbesteuerrecht 88 Abgrenzung zwischen Dauerschuldzinsen, die dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren, und Zinsen für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, die nicht hinzuzurechnen waren. 89 Devisenkurs am Tag der Bilanzaufstellung

18 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite Weiterhin anwendbar ist danach der 1. Absatz der Tz. 15 des BMF-Schreibens zum BilMoG vom Damit stellt die Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung in Wirtschaftsjahren ab 2009 ein steuerliches Wahlrecht dar. Der Steuerpflichtige ist zu einer Teilwertabschreibung also nicht verpflichtet. Der Verzicht auf eine Teilwertabschreibung ist sinnvoll, wenn ohnehin schon Verluste vorhanden sind oder wenn Verlustvorträge vom Untergang wegen einer Anteilsübertragung nach 8c Abs. 1 KStG oder Umwandlung gem. 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bedroht sind Hingegen gilt nicht mehr der 2. Absatz der Tz. 15 des BMF-Schreibens vom , der die sog. provozierte Wertaufholung betraf (s. hierzu Anmerkung zu Tz. 26). Denn nach der Tz. 36 des aktuellen BMF- Schreibens bleiben nur die Grundsätze zur Vornahme der Teilwertabschreibung anwendbar; die Wertaufholung gehört nicht dazu. Eine willkürliche Gestaltung im Zusammenhang mit einer bewusst herbeigeführten Wertaufholung ist damit nicht mehr zu prüfen (s. Anmerkung zu Tz. 26). 2. Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen (37) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem aufzustellenden Bilanz anzuwenden. 95 Diese Textziffer gehört zu den Tz. 14 und 23, die ebenfalls festverzinsliche Wertpapiere behandeln. In Bilanzen, die bis zum aufgestellt worden sind 96, muss das BFH-Urteil vom , das eine Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren grundsätzlich ausschließt, nicht angewendet werden 97 ; es darf aber angewendet werden. 3. Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden (38) Bei der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, die überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert sind und die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Teilwertabschreibung vor dem noch die Regelungen des BMF-Schreibens vom Anwendung finden, wonach bei der Ermittlung des niedrigeren Teilwerts der Rücknahmepreis zu Grunde zu legen ist. 99 Die Tz. 38 bezieht sich auf Tz. 17 bis 19. Das BMF akzeptiert, dass für 90 Teilwertabschreibung ist Wahlrecht 91 Rätke/Theile, BBK 7/2010 S. 306, 314 f. [PAAAD-40221]. 92 Wertaufholung darf provoziert werden 93 BFH, Urteil vom I R 98/10, BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060]. 94 Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom im BStBl 2012 II S Übergangsregelung bis Tz. 37 stellt genaugenommen auf Bilanzstichtage nach dem bzw. bis zum ab; dies war das Datum der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II. 97 So bereits BMF, Schreiben vom , BStBl 2012 I S. 939 [WAAAE-17184]. 98 BStBl 2011 I S. 735 [GAAAD-86755]. 99 Rücknahmepreis statt Ausgabepreis

19 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 19 Teilwertabschreibungen bis einschließlich der niedrigere Rücknahmepreis anstelle des in Tz. 18 genannten Ausgabepreises als Teilwert angesetzt wird Andere Wirtschaftsgüter (39) Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit 176 AO einer Änderung nicht entgegensteht AO regelt den Vertrauensschutz. Danach ist ein Steuerpflichtiger, der seine Bilanzierung auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung oder einer Verwaltungsanweisung erstellt hat, vor einer Änderung zu seinen Ungunsten geschützt. Tz. 39 ist quasi eine salvatorische Klausel, die die Anwendbarkeit des aktuellen BMF- Schreibens unter den Vorbehalt des Vertrauensschutzes stellt. Dabei ist noch nicht abschließend absehbar, in welchen konkreten Fällen der Vertrauensschutz neben den im BMF-Schreiben bereits genannten Fällen (s. Tz. 37 und 38) einschlägig sein könnte. VI. Aufhebung von BMF-Schreiben (40) Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben: BMF, Schreiben vom IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl 2000 I S. 372 [RAAAA-76822] ; BMF, Schreiben vom IV A 6 - S /02, BStBl 2002 I S. 793 [JAAAB-88367] ; BMF, Schreiben vom IV C 6 - S 2171 b/0, BStBl 2009 I S. 514 [EAAAD ] und BMF, Schreiben vom IV C 6 - S 2171 b/0 :005, BStBl 2012 I S. 939 [WAAAE-17184]. 102 Bei den genannten BMF-Schreiben handelt es sich um das Grundsatzschreiben zur damaligen Neuregelung des 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (vom ) sowie um die Schreiben zur Teilwerterhöhung bei Verbindlichkeiten (vom ), zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien des Anlagevermögens (vom ) und auf festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens (Schreiben vom ). 100 So bereits BMF, Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 735 [GAAAD-86755]. 101 Vertrauensschutz nach 176 AO beachten 102 Aufhebung der bisherigen BMF-Schreiben

20 Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 20 Fazit 103 Es hätte schlimmer kommen können, wenn man sich den Entwurf zum aktuellen BMF-Schreiben sowie die bisherigen BMF- Schreiben zur Teilwertabschreibung anschaut. Die absurde Bagatellgrenze von 40 % bzw. 25 % bei Aktien ist nun Vergangenheit. Gleiches gilt für den Versuch des BMF 104, Kursveränderungen bei Aktien nach dem Bilanzstichtag als werterhellend anzusehen. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass das BMF auf die Kritik zum Entwurf des aktuellen BMF-Schreibens reagiert hat. Auch die bisher vorzunehmende Prüfung einer missbräuchlichen Gestaltung bei einer bewussten Wertaufholung entfällt künftig. Zu begrüßen ist außerdem, dass die unübersichtliche Zahl der bisherigen BMF-Schreiben nun zu einem einzigen Schreiben zusammengefasst wurde. 105 Kritikpunkte an der Haltung der Finanzverwaltung gibt es dennoch auch weiterhin: Dies betrifft die Übernahme der Bagatellgrenze von 5 % auf Aktien des Umlaufvermögens sowie die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze bei Teilwertabschreibung in Folgejahren. Unbefriedigend bleibt auch die restriktive Haltung zur Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten. Eines darf man aber nicht vergessen: BMF-Schreiben binden nur die Finanzämter, nicht die Finanzgerichte. Dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht immer richtig ist, hat die Vergangenheit nun hinreichend bewiesen. Deshalb gilt auch für die Zukunft: Im Zweifel sollte ein Steuerbescheid angefochten werden. Autor Bernd Rätke, Jahrgang 1964, ist Herausgeber der BBK. Er ist Vorsitzender Richter am FG Berlin- Brandenburg und dort tätig im 6. Senat, der für die Körperschaftsteuer und die Besteuerung von Personengesellschaften zuständig ist. 103 Entwurf wurde abgeschwächt 104 So noch der Entwurf des BMF-Schreibens. 105 Weiterhin Kritikpunkte am BMF-Schreiben

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