Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A007 Web Content Management Systeme (CMS) Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 27.1.2015 Version: 2.0 Status: Verbindlichkeit: Genehmigt Weisung Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am 2015-01-27 Beilagen: keine
Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Verbindlichkeit... 3 3.1 Definition... 3 3.2 Einzusetzende Produkte... 3 3.3 Zusätzliche Vorgaben... 4 4 Schlussbestimmungen... 4 4.1 Aufhebung bisheriger Vorgaben... 4 4.2 Übergangsbestimmungen... 4 4.3 Inkrafttreten... 4 Anhänge... 5 A. Änderungen gegenüber Vorversion... 5 B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades 5 C. Abkürzungen... 5 2/5
Das Informatiksteuerungsorgan Bund erlässt gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BinfV) nachfolgende Vorgabe. 1 Anwendungsbereich Diese Vorgabe legt fest, welche Produkte in der Bundesverwaltung im Einsatzgebiet Web Content Management Systeme (CMS) einzusetzen sind. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Weisungen ist identisch mit dem Geltungsbereich der BinfV 1. 3 Verbindlichkeit Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Vorgaben wird mittels der im Anhang B zusammengestellten, in Grossbuchstaben geschriebenen Schlüsselwörter gekennzeichnet. 3.1 Definition 1. Das Einsatzgebiet CMS ist in der Service-Landkarte R009 unter Technische Services Lokale Services der Fachgemeinschaft Unterstützende Anwendungs-Services verortet. 2. Ein Web Content Management System (CMS) im Sinne dieser Vorgabe ist eine Software zur Erstellung von Web-Sites und zur gemeinschaftlichen Erstellung, Bearbeitung, Organisation und Publikation von Web-Seiten für das Internet und das Intranet. 3. Ein Web Content-Management-System im Sinne dieses Dokuments wird unterschieden von a) Fachanwendungen mit einer Web-basierten Benutzeroberfläche; b) Einzelplatz-Werkzeugen zur Erstellung von HTML-Seiten (HTML-Editoren). 3.2 Einzusetzende Produkte 1. Im Einsatzgebiet Web Content Management Systeme wird eine Einproduktstrategie verfolgt. 2. Im Einsatzgebiet Web Content Management Systeme MUSS das Produkt Adobe Experience Manager (AEM) oder ein Nachfolgeprodukt davon eingesetzt werden. 1 SR 172.010.58 3/5
3.3 Zusätzliche Vorgaben Für mit Adobe Experience Manager bereitgestellte Internet-Web-Sites MUSS zur Implementierung des Corporate Designs des Bundes (CD-Bund) die Konfiguration der Bundeskanzlei eingesetzt werden. 4 Schlussbestimmungen 4.1 Aufhebung bisheriger Vorgaben Dieser Standard löst Version 1.14 des Standards A007 Content Management System (CMS) ab. 4.2 Übergangsbestimmungen 1. Bis zur Einführung eines Standarddienstes CMS bzw. dem Entscheid des Bundesrates, dass CMS nicht als Standarddienst geführt werden soll, MÜSSEN neue Web-Sites und Ablösungen bestehender Web-Sites entweder auf der CMS-Lösung des BIT oder derjenigen des VBS aufgesetzt werden. 2. Bis zum 30. Juni 2015 wird abgeklärt, ob vom Standarddienst Büroautomation geeignete Werkzeuge für die Gestaltung und Pflege von Intranet-Web-Sites mit erweiterten Funktionalitäten bereitgestellt werden. Bis dahin DÜRFEN die aktuellen CMS-Dienste des BIT und des VBS NICHT mit Intranet-spezifischen Funktionalitäten erweitert werden. 4.3 Inkrafttreten Dieser Standard tritt auf den 1. März 2015 in Kraft. 4/5
Anhänge A. Änderungen gegenüber Vorversion 1. Neu wird im Einsatzgebiet CMS eine Einproduktstrategie mit Adobe-Experience Manager verfolgt. 2. Zur Implementation des CD-Bund muss die Implementation der Bundeskanzlei verwendet werden. 3. Für Intranet-spezifische Erweiterungen der CMS-Dienste gilt ein Moratorium, bis abgeklärt ist, ob für Intranet-Web-Sites alternativ zu AEM Büroautomationswerkzeuge eingesetzt werden können. B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades Der Verbindlichkeitsgrad der einzelnen Vorgaben wird im Dokument mittels folgender in Grossbuchstaben geschriebenen Schlüsselwörter gekennzeichnet: MUSS DARF NICHT DARF SOLL KANN Vorgabe, die einzuhalten ist (gewährte Ausnahmen ausgenommen) Option, die nicht gewählt werden darf Die Option ist explizit erlaubt. Die Nutzer entscheiden, ob sie die Option nutzen möchten. Betrifft die Vorgabe eine IKT-Lösung, muss der Anbieter der Lösung die Option anbieten. Option, die im Normalfall zu wählen ist. Es kann jedoch ohne Ausnahmegewährung des ISB davon abgewichen werden, insbesondere wenn die Wirtschaftlichkeit oder Sicherheit andernfalls nicht mehr gewährleistet werden können. Die Abweichung von der Vorgabe ist jedoch schriftlich zu begründen. Akzeptierte Option. Betrifft die Vorgabe eine Lösung, entscheidet der Anbieter der Lösung darüber, ob er die Option unterstützen will. C. Abkürzungen Kürzel AEM CD-Bund CMS HTML Bedeutung Adobe Experience Manager Corporate Design des Bundes Web Content Management System Hypertext Markup Language 5/5