SPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006

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Transkript:

SPESENVERORDNUNG VOM 30. AUGUST 2006 AUSGABE 3. JANUAR 2007 NR. 440

INHALT 1. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Definition des Spesenbegriffs 3 Art. 3 Grundsatz der Spesenrückerstattung 3 2. FAHRTKOSTEN 3 Art. 4 Bahnreisen 3 Art. 5 Tram- und Busfahrten 3 Art. 6 Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi 3 Art. 7 Geschäftswagen 4 3. VERPFLEGUNGSKOSTEN 4 4. ÜBERNACHTUNGSKOSTEN 4 Art. 8 Hotelkosten 4 5. SPESEN, ENTSCHÄDIGUNGEN GEMEINDERAT 4 6. ÜBRIGE KOSTEN 4 Art. 9 Repräsentationsausgaben 4 Art. 10 Kleinausgaben 5 7. ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 5 Art. 11 Spesenabrechnung und Visum 5 Art. 12 Spesenrückerstattung 5 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5 Art. 13 Gültigkeit 5 Art. 14 In-Kraft-Treten 5 ANHANG 1 7 Vergünstigungen, Aus- und Weiterbildung 7 2

Der Gemeinderat von Horw beschliesst gestützt auf Art. 17 des Lohnreglements vom 25. November 1999 1. ALLGEMEINES Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Horw, welche mit dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen. 2 Ausgenommen sind Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen der Gemeinde Horw, die gemäss Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz SRL 051) des Kantons Luzern angestellt sind. Art. 2 Definition des Spesenbegriffs 1 Als Spesen im Sinne dieser Verordnung gelten die Auslagen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieser Verordnung möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden von der Gemeinde nicht übernommen, sondern sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst zu tragen. 2 Die ordentliche Fahrt zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause gilt nicht als entschädigungsberechtigte Dienstfahrt. 3 Im Wesentlichen werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern folgende geschäftlich bedingten Auslagen ersetzt: Fahrtkosten nachfolgend Ziffer 2 Verpflegungskosten nachfolgend Ziffer 3 Übernachtungskosten nachfolgend Ziffer 4 Spesen, Entschädigungen Gemeinderat nachfolgend Ziffer 5 Übrige Kosten nachfolgend Ziffer 6 Art. 3 Grundsatz der Spesenrückerstattung Die Spesen werden grundsätzlich im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. 2. FAHRTKOSTEN Art. 4 Bahnreisen Bei Dienstreisen werden die Kosten für die Reise in der 2. Klasse ersetzt. Art. 5 Tram- und Busfahrten Für Busfahrten in der Region Luzern stellt die Gemeinde Mehrfahrtenkarten zur Verfügung. Art. 6 Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi 1 Dienstfahrten sind auf das Notwendigste zu beschränken. Es sind nach Möglichkeit die durch die Verwaltung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge bzw. die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. 3

2 Die Gemeinde stellt dem Gemeindepersonal Mobility-Fahrzeuge zur Verfügung. Für Noteinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten und sofern kein Mobility-Fahrzeug zur Verfügung steht, werden Fahrten mit dem Privatfahrzeug mit Fr. 0.65/km entschädigt. Die Entschädigung ist mittels QM-Formular "03.01.11A FO Spesenabrechnung" 1 geltend zu machen. Die gleiche Regelung gilt für die Teilnahme an Tagungen etc., für die die Mobility-Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen, bzw. der Ort mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann. 3 Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug/Taxi benützt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Art. 7 Geschäftswagen Geschäftsfahrzeuge werden für private Zwecke nicht zur Verfügung gestellt. 3. VERPFLEGUNGSKOSTEN Treten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Geschäftsreise an oder sind sie aus anderen Gründen gezwungen, sich ausserhalb ihres sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen, haben sie Anspruch auf Vergütung der effektiven Kosten. Die folgenden Richtwerte sollen nicht überschritten werden. Frühstück (bei Abreise vor 07.30 Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist) Fr. 15.00 Mittagessen Fr. 35.00 Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach 19.30 Uhr) Fr. 40.00 4. ÜBERNACHTUNGSKOSTEN Art. 8 Hotelkosten 1 Für Übernachtungen sind in der Regel Hotels der Mittelklasse zu wählen. 2 Müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen auswärts übernachten, werden ihnen die tatsächlichen Kosten ersetzt, gemäss Originalbeleg. Allfällige Privatauslagen (z. B. private Telefongespräche) sind von der Hotelrechnung abzuziehen. 5. SPESEN, ENTSCHÄDIGUNGEN GEMEINDERAT Siehe Zusatz Spesenverordnung für Gemeinderäte Horw. 6. ÜBRIGE KOSTEN Art. 9 Repräsentationsausgaben Im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege zu der Gemeinde Horw nahe stehenden Drittpersonen kann es im Interesse der Gemeinde Horw liegen, dass diese Drittpersonen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingeladen werden. Grundsätzlich ist bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Geschäftsinteresse der Gemeinde gedeckt sein. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die geschäftliche Bedeutung der Kunden bzw. Geschäftspartner sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten. Folgende Angaben sind zu vermerken: 1 Änderung Bezeichnung QM-Formular am 3. Januar 2007 4

Name aller anwesenden Personen Name und Ort des Lokals Normalerweise auf der Rechnung Datum der Einladung Grund der Einladung Art. 10 Kleinausgaben 1 Kleinausgaben wie Parkgebühren und Kosten für geschäftliche Telefongespräche von unterwegs werden gegen Originalbeleg vergütet. 2 Sofern die Beibringung eines Originalbeleges unmöglich bzw. unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein Eigenbeleg bis Fr. 20.00 eingereicht werden. 7. ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN Art. 11 Spesenabrechnung und Visum 1 Für die Spesenabrechnung ist das von der Gemeinde vorgeschriebene QM-Formular "03.01.11A FO Spesenabrechnung" 1 zu benützen. 2 Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, mindestens jedoch einmal jährlich, bis jeweils spätestens November, zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen dem oder der zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind Originaldokumente wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege und Fahrspesenbelege. Art. 12 Spesenrückerstattung Spesenbelege werden mit dem Lohn vergütet. Sie sind mit dem visierten QM-Formular "03.01.11A FO Spesenabrechnung" 2 bis zum 10. des Monats dem Sachbearbeiter bzw. der Sachbearbeiterin Lohn einzureichen. 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 13 Gültigkeit 1 Diese Spesenverordnung ist von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern zu genehmigen. 2 Aufgrund der Genehmigung verzichtet die Gemeinde Horw auf die betragsmässige Bescheinigung der nach tatsächlichem Aufwand abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen. 3 Jede Änderung dieser Verordnung oder deren Ersatz wird der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird sie informiert, wenn die Verordnung ersatzlos aufgehoben wird. Art. 14 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 1 Änderung Bezeichnung QM-Formular am 3. Januar 2007 2 Änderung Bezeichnung QM-Formular am 3. Januar 2007 5

Horw, 30. August 2006 GEMEINDERAT HORW Gemeindepräsident i.v. Gemeindeschreiber Susanne Heer Daniel Hunn Von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern genehmigt am 29. September 2006 6

Anhang 1 VERGÜNSTIGUNGEN, AUS- UND WEITERBILDUNG ("03.01.11B FO Verfügunstigungen, Weiterbildung, Entschädigung") 1 1. Vergünstigungen Grundsätzlich sind alle Leistungen (Vergünstigungen) der Gemeinde Horw steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabiliät müssen folgende Leistungen gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Schweizerischen Steuerkonferenz nicht deklariert werden: Vergütungen an Halbtaxabonnemente der SBB Passepartout-Anteil für den Arbeitsweg (bis höchstens Fr. 240.00 pro Jahr) oder Parkvergünstigungen für das Auto REKA-Check-Vergünstigungen bis Fr. 600.00 jährlich Übliche Weihnachts-, Geburtstags- oder ähnliche Naturalgeschenke bis Fr. 500.00 pro Ereignis Private Nutzung der Arbeitswerkzeuge (Computer usw.) Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis Fr. 500.00 pro Ereignis Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen Mietzinsvergünstigungen Hauswarte, die im Arbeitsvertrag verpflichtet werden, in einer Dienstwohnung zu wohnen, erhalten auf den üblichen Mietzins eine Ermässigung von 10 % (ca. Fr. 120.00 - Fr. 160.00 pro Monat). Arbeitskleider Berufsbedingte spezielle Anforderungen an Kleidung werden von der Gemeinde wie folgt vergütet: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Technischen Dienstes des Alters- und Pflegeheims sowie der Liegenschaftsverwaltung erhalten bis Fr. 100.00 pro Jahr für Arbeitskleider. Das Pflegepersonal des Alters- und Pflegeheims erhält Arbeitskleider. Die Reinigung dieser Arbeitskleider besorgt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeiter des Werkhofes haben pro Jahr Anspruch auf folgende Beiträge: Schuhe bis max. Fr. 250.00 Arbeitskleider bis max. Fr. 300.00 (Arbeitskleider werden durch die Arbeitgeberin gereinigt und geflickt) Entschädigung private Infrastruktur Handys Die Mitarbeiter des Werkhofes benützen als Funkersatz ihre Privat-Handys. Sie werden dafür im Jahr mit Fr. 50.00 entschädigt. Internetanschluss Geschäftsbedingte Nutzung des privaten Internets (z.b. Prozessleitsystem Wasser) wird vergütet. 1 Einfügung Bezeichnung QM-Formular am 3. Januar 2007 7

Bei all diesen Leistungen befindet sich die Gemeinde Horw im gesetzlichen Rahmen und wird deshalb keine Lohndeklaration vornehmen. Verpflegung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Alters- und Pflegeheims haben Gelegenheit, sich zu günstigeren Konditionen (35 %) zu verpflegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der familienergänzenden Kinderbetreuung (Mittagstisch) müssen aus beruflichen Gründen mit den Kindern essen. Sie erhalten die Mahlzeiten zu den gleichen Konditionen wie die Kinder. Auf dem Lohnausweis wird bei diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Kreuz bei Kantinenverpflegung/Lunchchecks gemacht. 2. Aus- und Weiterbildungskosten Alle Vergütungen der Gemeinde Horw für Aus- und Weiterbildung, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Geldform ausbezahlt werden, sind auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die von ihnen bezahlten Weiterbildungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Mit der Deklaration im Lohnausweis ist gewährleistet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur ihre Nettokosten abziehen können. Beiträge an die Aus- und Weiterbildung, welche die Gemeinde Horw an Dritte (v.a. Ausbildungsinstitute) leistet, sind anzugeben, wenn sie für eine bestimmte Mitarbeiterin/einen bestimmten Mitarbeiter geleistet werden und in einem Jahr pro Einzelereignis Fr. 12'000.00 (exkl. MwSt und Nebenkosten) betragen oder übersteigen. Betragen diese Kosten Fr. 12'000.00 oder mehr, ist der ganze Betrag anzugeben. Die Steuerbehörde entscheidet zwischen abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abziehbaren Ausbildungskosten. Auf dem Lohnausweis nicht aufgeführt werden Vergütungen an Dritte für typisch berufsbegleitende Weiterbildungen (z.b. Computer-Benutzerkurse, technische Kurse) sowie Kosten für mehrtägige Seminare. Ausbildungszulagen für Lernende Lernende erhalten Vergütungen für Schulmaterial von höchstens Fr. 300.00 sowie für Sprachaufenthalte im Ausland von höchstens Fr. 1'100.00 in Geldform. Diese Leistungen werden auf dem Lohnausweis deklariert. Während den überbetrieblichen Kursen werden den Lernenden die effektiven Kosten für die Verpflegung, höchstens aber Fr. 18.00 pro Tag vergütet. Die Fahrtkosten sind über die Bezahlung eines Anteils an das Passepartout abgedeckt (s. 1. Vergünstigungen). 8

Tabelle Änderungen der Spesenverordnung vom 30. August 2006 Nr. der Änderung Datum Geänderte Stellen Art der Änderung 1 03.01.2007 Art. 6 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 12, Anhang 1 (Überschrift) geändert 9