Seite 1 von 12. Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) für die Jahre 2015 und 2016

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Transkript:

Seite 1 von 12 Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht) für die Jahre 2015 und 2016 1. Die rechtlichen Grundlagen der Heimaufsicht (WTG-Behörde) 2. Einrichtungstypen und die Zuständigkeitsbereiche der Heimaufsicht Borken 3. Organisation und personelle Besetzung 4. Aufgaben der WTG-Behörde 5. Zusammenarbeit und Kooperation 6. Fazit/Ausblick 1. Die rechtlichen Grundlagen der Heimaufsicht (WTG-Behörde) Das WTG NW 2008 wurde im Oktober 2014 durch eine Neufassung des WTG NW 2014 abgelöst. Die Kreise und kreisfreien Städte üben die Heimaufsicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf. Zuständiges Ministerium ist zzt. das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) NW. Das WTG und seine Durchführungsverordnung (DVO-WTG) regeln u.a. die Rahmenbedingungen, nach denen Leistungsanbieter die Betreuungsleistungen und die entgeltliche Wohnraumüberlassung für alte, pflegebedürftige sowie behinderte Menschen ihre Leistungen zu erbringen haben. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sind vom WTG nicht erfasst. Zweck des Gesetzes ist, - die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse von Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nutzen, - vor Beeinträchtigungen zu schützen, - die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und - die Einhaltung der Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. ( 1 Abs. 1 S. 1 WTG 2014) Aufgabe der Heimaufsicht ist es also, darauf zu achten, dass es den Menschen in den Betreuungseinrichtungen gut geht. Außerdem werden auch Neu- und Umbauten von Pflegeeinrichtungen durch die WTG- Behörden bewertet und begleitet. Somit bildet auch das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) in Teilen eine rechtliche Grundlage für die Arbeit der WTG-Behörden. 2. Einrichtungstypen und die Zuständigkeitsbereiche der Heimaufsicht Borken Durch die Neufassung des WTG NW im Herbst 2014 wurden die der Aufsicht unterliegenden Wohn- und Betreuungsangebote neu klassifiziert. Die Angebote sind nunmehr in Kategorien eingeteilt.

Seite 2 von 12 2.1. Wohn- und Betreuungsangebote im Sinne des WTG sind: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Gemeint sind die typischen Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit einer umfassenden Rundumversorgung. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Hier leben Menschen mit einem Unterstützungs- bzw. Pflegebedarf in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand zusammen und erhalten Betreuungsleistungen im Sinne des Gesetzes (Pflege und/oder Soziale Betreuung). Unterschieden werden anbieterverantwortete und selbstverantwortete Wohngemeinschaften. Die Kriterien für die Selbstverantwortung sind in 24 Abs. 2 WTG legal definiert. Angebote des Servicewohnens Kennzeichnend für das Servicewohnen ist die Wohnraumüberlassung verbunden mit der Abnahme allgemeiner Unterstützungsangebote sowie die freien Wählbarkeit weiterer, über die Grundleistung hinausgehender, Pflege- und Betreuungsleistungen. Ambulante Dienste Zu den ambulanten Diensten gehören sämtliche Pflege- und Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag nach SGB XI, Vergütungsvereinbarung nach SGB XII und alle sonstigen Betreuungsangebote wie z. B. Angebote zur Betreuung im Alltag. Gasteinrichtungen Zu den Gasteinrichtungen zählen die Hospize, die Einrichtungen der Kurzzeitpflege und Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Anknüpfend an die Einordnung in die jeweilige Kategorie werden unterschiedlich hohe Anforderungen in baulicher und personeller Hinsicht, in Fragen der Bewohnermitbestimmung und in Ausmaß und Umfang der Überwachungstätigkeit geschaffen. Für die Frage, ob eine Betreuungseinrichtung den Bestimmungen des WTG unterliegt und welcher Kategorie sie zuzuordnen ist, kommt es nicht auf die leistungsrechtliche Einschätzung ambulant oder stationär an. 2.2. Anzahl der Wohn und Betreuungsangebote im Kreis Borken Die Leistungsangebote der Wohngemeinschaften, des Servicewohnens und der Ambulanten Dienste wurden erstmalig mit der Datenbank PfAD.wtg in 2016 systematisch erfasst. PfAD.wtg ist eine Vorgabe des MGEPA NW. Die Zahlen für das Berichtsjahr 2016 basieren auf den Angaben, die die Leistungsanbieter mit ihrer Erstregistrierung in der Datenbank PfAD.wtg hinterlegt haben. Eine Vielzahl der Leistungsanbieter muss noch das Meldeverfahren ihrer Leistungsangebote durchlaufen. Die anschließende Prüfung der Meldungen und mögliche Korrekturen zum Status bzw. Art des Leistungsangebotes können im Nachhinein zu Änderungen der nachfolgend dargestellten Zahlen führen.

Seite 3 von 12 2.2.1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Im Berichtszeitraum stellte sich die Verteilung der Pflege und Wohnplätze in den vollstationären Betreuungseinrichtungen folgendermaßen dar: 2015 2016 Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze Pflegeeinrichtungen 43 2904 45 3064 Einrichtungen der Eingliederungshilfe 19 1473 19 1473 Summe: 62 4377 64 4537 Es ergaben sich folgende Veränderungen in der Verteilung der Pflege und Wohnplätze: Zugänge im Jahr 2016: Am 01.01.2016 eröffnete das Seniorenzentrum Langenkamp in Borken unter der Trägerschaft der Seniorenzentrum Langenkamp GmbH mit einer Kapazität von 80 Plätzen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31.05.2016 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Seniorenhof Schulze Eggenrodde in Schöppingen um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot handelt. Auch hier gibt es Platz für 80 Nutzerinnen und Nutzer. 2.2.2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 2015 2016 Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze Anbieterverantwortete 24 173 WGs Selbstverantwortete 9 101 WGs Summe: 29 286 33 274 Für das Jahr 2015 erfolgte noch keine Unterscheidung nach anbieter- bzw. selbstverantworteter Wohngemeinschaft. Bis 2015 wurde auch der Seniorenhof Schulze Eggenrodde unter der Kategorie Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen geführt (siehe auch 2.2.1). 2.2.3 Servicewohnen Zum Stichtag 31.12.2016 wies die Datenbank PfAD.wtg insgesamt 46 Angebote des Servicewohnens aus. 2.2.4 Ambulante Dienste Zum Stichtag 31.12.2016 waren insgesamt 59 Ambulante Dienste in der Datenbank PfAD.wtg registriert. Hiervon handelt es sich bei 47 Pflegediensten um Ambulante Dienste

Seite 4 von 12 mit Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI und bei 12 Pflegediensten um Ambulante Dienste mit Vergütungsvereinbarung nach 79 SGB XII. 2.2.5. Gasteinrichtungen 2015 2016 Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze Tagespflegen 24 313 26 360 Solitäre Kurzzeitpflege 4 41 4 41 Hospiz 2 12 2 12 Summe: 30 366 32 413 Zu- und Abgänge im Jahr 2015 Die Tagespflege mit Herz eröffnete zum 01.06.2015 mit 15 Plätzen in Bocholt. Träger ist die Pflege mit Herz Tagespflege GmbH. Ebenfalls am 01.06.2015 wurde die Tagespflege Roßmöllerhook mit 13 Plätzen in Legden eröffnet. Träger ist der Pflegedienst Sonia Landfester. Die Tagespflege im Haus Hildegard des Trägers Klinikum Westmünsterland GmbH in Rhede wurde zum 30.06.2015 geschlossen. Zugänge im Jahr 2016: Am 01.02.2016 wurde die Tagespflege Gescher mit16 Plätzen in Betrieb genommen. Träger ist die BHD Seniorenwohnanlage St. Johannes GmbH. Am 01.09.2016 eröffnete die Tagespflege am Josefzentrum in Borken mit 15 Plätzen. Träger ist hier der Caritasverband für das Dekanat Borken e. V. 3. Organisation und personelle Besetzung (Stand Juni 2017) Die Heimaufsicht ist in die Fachabteilung Pflege/Heimaufsicht eingliedert Die Fachabteilung ist im Fachbereich Soziales angesiedelt 3 Verwaltungsfachkräfte mit 1,54 Stellenanteilen 1 Pflegefachkraft mit 0,35 Stellenanteil

Seite 5 von 12 4. Aufgaben der WTG-Behörde 4.1. Grundsätzliches Nach dem Zweck des Wohn und Teilhabegesetzes hat die WTG Behörde die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn und Betreuungsangeboten vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Einhaltung der Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern, insbesondere die Selbstbestimmung der Nutzer zu wahren und deren Mitbestimmung und Mitwirkung zu unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten zu fördern, die Errichtung insbesondere kleiner Wohn und Betreuungsangebote zu unterstützen. 4.2. Beratungen Die in den Berichtsjahren 2015/2016 durchgeführten Beratungsgespräche umfassten die allgemeine Beratung und Information nach 11 WTG die Prüfung der Art des Leistungsangebotes nach 2 WTG die Beratung von Betreibern / Investoren bei konzeptionellen und/oder baulichen Veränderungen die Beratung und Unterstützung von Betreibern / Investoren zur Planung neuer Einrichtungen sowie Wohngemeinschaften und alternativer Wohnformen die Mängelberatung nach 15 WTG. 4.3. Beschwerden Die WTG Behörde nimmt grundsätzlich jede Beschwerde ernst und geht ihr nach. Dies betrifft auch anonym vorgetragene Beschwerden. Datenschutzrechtliche Aspekte finden Beachtung. Auf Wunsch werden die eingehenden Beschwerden vertraulich behandelt. Ein sensibler Umgang mit der vorgebrachten Thematik, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Sorgen der Beschwerdeführer vor negativen Auswirkungen, ist selbstverständlich. Je nach Schwere der vorgetragenen Kritik führt die WTG Behörde telefonische oder persönliche Gespräche zur Klärung des Sachverhaltes, fordert Unterlagen/Dokumente an oder führt eine anlassbezogene Prüfung in der betreffenden Einrichtung durch. Häufig schaltet sich die WTG Behörde vermittelnd ein und sucht im gemeinsamen Kontakt zum Beschwerdeführer und Einrichtungsträger bzw. leitung nach Lösungsmöglichkeiten im bestehenden Konflikt. In 2015/2016 wurden insgesamt 13 Beschwerden vorgetragen.

Seite 6 von 12 2015 2016 Gesamt 8 5 davon Personal 3 2 Mängel in der Betreuung/Pflege 3 2 Hauswirtschaft 0 1 Vertragliche Fragestellungen 0 0 Sonstige 2 0 Beschwerden lassen sich oft nicht als eindeutig begründet oder unbegründet einordnen Das grundlegende Problem liegt häufig in der mangelhaften/fehlenden Kommunikation zwischen den Beschwerdeführern und Einrichtungs- /Pflegedienstleitung Heimaufsicht hat immer wieder die Rolle einer Mediatorin Manche Beschwerden beziehen sich auf mehrere Themen (z.b. Pflegeprobleme/fehlendes Personal). In der obigen Tabelle wurde dann der Hauptbeschwerdepunkt erfasst. Beschwerdeführende Angehörige haben manchmal unrealistische/manchmal gar keine Vorstellungen über die Pflichten der Pflegeeinrichtung bzw. über eigene Verpflichtungen. 4.4. Behördliche Qualitätssicherung Die WTG Behörde prüft die Wohn und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich des WTG fallen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Je nach Art des Leistungsangebotes gelten dabei unterschiedliche Anforderungsprofile und Prüfintervalle. In den Einrichtungen mit umfassendem Angebote und den anbieterverantworteten WGs finden sowohl Regelprüfungen als auch anlassbezogene Prüfungen statt. Die Regelprüfungen erfolgen mind. 1 x jährlich. Größere Abstände bis zu höchstens 2 Jahren sind möglich, wenn bei der letzten Prüfung durch die Aufsichtsbehörde keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Status der Selbstverantwortung nach 24 Abs. 2 WTG. Bei den Angeboten des Servicewohnens sind weder Regel noch anlassbezogene Prüfungen vorgesehen. Hier beschränken sich die Anforderungen nach dem WTG auf die Anzeigepflicht der Inbetriebnahme. Bei den Ambulanten Diensten sind ausschließlich anlassbezogene Prüfungen vorgesehen und diese nur, soweit Leistungen in Wohngemeinschaften erbracht werden. Dabei ist der Vorrang einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV) zu beachten.

Seite 7 von 12 Für die Gasteinrichtungen gilt bei den Regelprüfungen ein Prüfintervall von höchstens 3 Jahren. Zusätzlich sind Anlassprüfungen möglich. Für die Durchführung der Prüfungen nach dem WTG wurde der landeseinheitliche Rahmenprüfkatalog unter Beteiligung der Arbeitsgruppe nach 17 WTG überarbeitet. Um den unterschiedlichen Angebotstypen gerecht zu werden, gliedert sich der Rahmenprüfkatalog nunmehr in drei Teile: Teil 1: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize, Einrichtungen der Kurzzeitpflege Teil 2: Tages und Nachtpflege Teil 3: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Das Landesministerium MGEPA hat mit Erlassen vom 24.11.2015 und 31.03.2016 die unterschiedlichen Rahmenprüfkataloge in Kraft gesetzt. Diese werden seitdem von der WTG Behörde des Kreises Borken als Prüfleitfaden verwendet 4.4.1. Prüftätigkeiten 4.4.1.1 Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Gem. 23 Abs. 2 WTG wird jede Einrichtung regelhaft einmal jährlich geprüft. Die Regelprüfung kann hiervon abweichend in größeren Abständen bis zu zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde. Einrichtungsart Pflegeeinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe 2015 2016 Anzahl Regelprüfungen Anzahl Regelprüfungen 43 21 45 34 19 15 19 4 Anlassprüfungen und Prüfungen zur Nachtzeit fanden im Berichtszeitraum nicht statt. Gasteinrichtungen 2016 Gem. 41 WTG beträgt der Abstand der Prüfungen durch die WTG-Behörde hier höchstens drei Jahre.

Seite 8 von 12 Einrichtungsart Tagespflegen Solitäre Kurzzeitpflege Hospiz 2015 2016 Anzahl Regelprüfungen Anzahl Regelprüfungen 21 0 26 7 4 1 4 2 2 1 2 0 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Die Feststellung, ob es sich um selbstverantwortete oder anbieterverantwortete Wohngemeinschaften handelt, erfolgte überwiegend im Jahr 2016. Da auch der Rahmenprüfkatalog für die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften erst mit Erlass vom 31.03.2016 in Kraft getreten ist, wurden bisher noch keine Regelprüfungen in den Wohngemeinschaften durchgeführt. 4.4.1.2. Prüfergebnisse Nach 14 Abs. 9 des Wohn und Teilhabegesetzes (WTG) in Verbindung mit 4 der Durchführungsverordnung zum WTG (WTG DVO) sind die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Regelprüfungen im Internet Portal der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Der Ergebnisbericht enthält Angaben zu den Prüfkategorien Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Bei der Feststellung von Mängeln wird zwischen geringfügigen und wesentlichen Mängeln differenziert. Geringfügig sind Mängel, wenn im Rahmen der Ermessensausübung von einer Anordnung abgesehen wird. Wesentliche Mängel liegen vor, wenn zu ihrer Beseitigung eine Anordnung (z.b. Anordnung einer bestimmten Personalbesetzung, Aufnahmestopp, Betriebsuntersagung etc.) erlassen wird. Die Veröffentlichung der Ergebnisberichte wird jeweils zu dem auf den Zeitraum von 2 Jahren folgenden 1. Oktober beendet. Der Kreis Borken veröffentlicht die Ergebnisberichte der WTG Behörde auf der Internetseite: www.kreis-borken.de unter Dienstleistungen & Aufgaben Soziales Altenhilfe/Pflege Heimaufsicht Ergebnisberichte der Heimaufsicht (vgl. https://www.kreisborken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/soziales/altenhilfe-undpflege/heimaufsicht/ergebnisberichte-der-heimaufsicht/). Eine statistische Erhebung darüber, wie oft Mängel in den einzelnen Prüfkategorien festgestellt wurden, ist bisher nicht erfolgt.

Seite 9 von 12 Auszug aus den Prüfungsergebnissen der Jahre 2015/2016 Wohnqualität Die Betreuungseinrichtungen haben bis 2018 Zeit, die baulichen Vorgaben des WTG zu erfüllen. Bei den Altenpflegeeinrichtungen sind die Einzelzimmerquote von 80 % sowie der unmittelbare Zugang zum Bad bis zum 31.07.2018 zu erfüllen. Bei den Altenpflegeeinrichtungen sind bereits mehr als 80 % auf dem baulichen Niveau des WTG. Das neue WTG 2014 hat für die Behinderteneinrichtungen zwingend nur noch die Umsetzung der Einzelzimmerquote von 80 % festgelegt. Verbesserungen bei der Nasszellensituation und die Umsetzung der Barrierefreiheit bleiben aber dennoch gerade in diesen Einrichtungen ein wichtiges Thema. Die Heimaufsicht berät intensiv und stellt eine enge Abstimmung mit der Bauordnungsverwaltung sowie ggf. auch mit der Wohnbauförderung her. Essen und Trinken Die Essensversorgung erfolgt zur Zufriedenheit der Bewohner/innen. Einrichtungen mit einer eigenen Küche in den Räumlichkeiten der Altenpflegeeinrichtungen erhalten eine bessere Rückmeldung zur Qualität des Essens. Bewohner/innen loben, wenn Kochen und Backen als Teil der sozialen Betreuung angeboten wird (z.b. gemeinsames Waffeln backen). In Häusern mit Hausgemeinschaftskonzepten (bis zum 13 Bewohner/innen) werden die Mahlzeiten, zum Teil unter Einbeziehung der Bewohner/innen zubereitet, und gemeinsam eingenommen. Die Hauswirtschaft ist ein wesentlicher Bestandteil des Hausgemeinschaftskonzeptes. In den Hausgemeinschaften wird durch die dezentrale Organisation ein, dem privaten Haushalt ähnlicher, Tagesablauf angestrebt. Durch den Einsatz der Präsenzkräfte werden die hauswirtschaftlichen Aktivitäten in den Tagesablauf der Hausgemeinschaft integriert bzw. um die pflegerische und soziale Betreuung herum organisiert. Die grundsätzliche Orientierung an der gewohnten Tagesorganisation der Bewohner/innen bestimmt die Ablauforganisation der Hausgemeinschaft. Bei den Einrichtungen der Behindertenhilfe wird die Thematik Nahrungszubereitung im Wesentlichen als Baustein für die weitere Verselbständigung genutzt. Es gibt allerdings auch in Einzelfällen eine Vollversorgung. Herausforderung für die Heimaufsicht ist, mit jeder Einrichtung die besonderen Anforderungen für den Umgang mit Essen und Trinken abzustimmen. Bei Bedarf erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der Fachabteilung Lebensmittelüberwachung. soziale Betreuung Alle stationären Altenpflegeeinrichtungen nutzen die Refinanzierung durch die Pflegekasse, um für demenziell veränderte Bewohner/innen zusätzliche Betreuungsangebote vorzuhalten ( 87b SGB XI, ab 01.01.2017 43 b SGB XI). Die Angebote zur Freizeitgestaltung erfolgen zur Zufriedenheit der Bewohner/innen. Aufgrund der zunehmenden demenziellen Erkrankungen der Bewohner/innen erfolgt in den Altenpflegeinrichtungen die Betreuung vermehrt in Kleinstgruppen oder in Form der Einzelbetreuung. Hier zeichnet sich ab, dass gemeinsame Veranstaltungen aller Bewohner/innen abnehmen.

Seite 10 von 12 Personal Die Fachkraftquote von über 50 % wird in fast allen Altenpflegeheimen erreicht. In den Behinderteneinrichtungen liegt sie z.t. weiterhin bei über 80 %. Die Einrichtungen vermelden vermehrt Probleme mit der Gewinnung von Fachkräften und Nachwuchskräften. Im landesweiten Vergleich ist der Kreis Borken jedoch noch für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktiv. Einzelne Einrichtungen berichten, dass die Qualität der Bewerber/innen um Ausbildungsplätze abnimmt. Ehrenamtliche Aktivitäten erfolgen vor allem in den konfessionell gebundenen Einrichtungen, freigewerbliche Anbieter haben Probleme in der Gewinnung von Ehrenamtlichen. Insgesamt zeichnet sich jedoch ein Rückgang bei der Gewinnung von Ehrenamtlichen ab. Pflege/Betreuung Bei den Prüfungen wird schwerpunktmäßig auf die Einhaltung von Hygiene, Medikamentensicherheit und Umgang mit einzelnen Pflegeproblemen geachtet (z.b. Dekubitus, Diabetes, Kontrakturen, Magensonden). Zusätzlich erfolgt eine stichprobenhafte Prüfung auf Plausibilität der Dokumentation. Im Rahmen der Heimaufsicht werden die Einrichtungen hinsichtlich der Umsetzung des neuen Strukturmodells in der Dokumentation beraten. Die Pflegequalität in den Altenpflegeeinrichtungen ist grundsätzlich gut. Dies wird auch durch die MDK/PKV-Prüfungen bestätigt. Die Behinderteneinrichtungen werden immer stärker auch mit Pflegeproblemen konfrontiert und müssen sich u.a. auch personell darauf einstellen. Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) Bei jeder Einrichtungsbegehung wird die Fixierung von Bewohnerinnen und Bewohnern thematisiert. Die Amtsgerichte haben durch die Einführung des Werdenfelser Weges die Menge und das Ausmaß der freiheitsentziehenden Maßnahmen insbesondere in den Betreuungseinrichtungen reduziert. Nur wenige Personen werden mit richterlichem Beschluss fixiert. Unter anderem wird durch den Einsatz von Niedrigflurbetten oder anderen Hilfsmitteln gezielt eine Reduzierung erreicht. Weitere Aktivitäten der Heimaufsicht im Rahmen der Überwachung - Prüfung der Erfüllung der baulichen Standards bei Neu- und Umbauten von Betreuungseinrichtungen - Prüfung der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen bei Leitungspersonal der Einrichtungen 4.4.1.3. Anzeigeprüfungen Die Tätigkeit der Heimaufsicht beinhaltet die Prüfung der gemäß 9 WTG i.v.m. 23, 33, 35, 36, 43 WTG DVO anzeigepflichtigen Tatbestände. Im Berichtszeitraum wurden Anzeigeprüfungen zu folgenden Themen durchgeführt: Beabsichtigte Inbetriebnahme Einstellung einer Betreuungseinrichtung Wechsel der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung, der verantwortlichen Fachkraft

Seite 11 von 12 Eine statistische Erhebung über die Anzahl der einzelnen Anzeigenprüfungen hat bisher nicht stattgefunden. 4.4.1.4. Anzeige der Beiratswahl Die Mitbestimmung und Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer in Betreuungseinrichtungen erfolgt durch die Bewohnerbeiräte. Ihre Mitglieder werden von der Bewohnerschaft gewählt. Wählbar sind neben den Nutzerinnen und Nutzern selbst auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen. Die Beiratsgröße (Zahl der Mitglieder) ist abhängig von der Bewohnerzahl der Betreuungseinrichtung. Die Notwendigkeit der Beiratswahl, die Kandidatenliste, das Wahlverfahren und das Wahlergebnis sind der WTG-Behörde bekannt zu geben. Gleiches gilt für das Nichtzustandekommen eines Beirats. Die Einrichtungen im Kreis Borken zeigen die Wahlen und Ergebnisse der Beiratswahlen regelmäßig der WTG- Behörde an. 4.5. Aufgaben nach dem Alten und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW) Neben den Aufgaben nach dem Wohn und Teilhabegesetz NRW führt die WTG Behörde des Kreises Borken auch die Beratungs und Abstimmungsverfahren nach 10 APG DVO NRW durch, prüft die Umsetzung der abgestimmten baulichen Maßnahmen und erteilt die Bescheinigung nach 11 Abs. 3 APG NRW (Qualitätszertifikat). 5. Zusammenarbeit und Kooperation Arbeitskontakte im Sinne von Kooperation und Zusammenarbeit bestehen unverändert mit der Barmer-GEK Münster als regional zuständige Pflegekasse, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), den zuständigen Sozialhilfeträgern, den Fachdiensten des Kreises Borken und den kreisangehörigen Städten u. Gemeinden Themenschwerpunkte sind die Feststellungen der durchgeführten Prüfungen, Abstimmung von Prüfterminen und die gegenseitige Beteiligung in Anhörungsverfahren, die Überprüfung der Arznei und Betäubungsmittel, die Hygieneüberwachung und die Lebensmittelkontrolle sowie bau und brandschutzrechtliche Anforderungen. Der Kreis Borken nimmt an den Arbeitstreffen der WTG Behörden im Regierungsbezirk Münster teil und ist bei den vom MGEPA durchgeführten Dienstbesprechungen vertreten. 6. Ausblick Seit dem 16.10.2014 gilt das WTG NW 2014, die Durchführungsverordnung zum WTG ist im November 2014 in Kraft getreten. In 2014 stand die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages, jede Betreuungseinrichtung mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung aufzusuchen, im Vordergrund. In 2015/2016 hingegen war es vorrangig wesentlich, die Neuregelungen der vollzogenen Gesetzesreform in die praktische Arbeit umzusetzen und Arbeitsprozesse anzupassen.

Seite 12 von 12 Mit der IT Lösung PfAD.wtg und der damit verbundenen Registrierungs und Meldepflichten sämtlicher Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und ihrer Leistungsangebote wurde ein Instrument geschaffen, das perspektivisch eine vollständige Übersicht aller Pflege und Betreuungsangebote nach dem WTG im Kreis Borken ermöglicht. In 2017 wird es erforderlich sein, Meldefristen für eine Vielzahl noch ausstehender Meldungen zu setzen, sämtliche Meldungen der Leistungsangebote vollständig zu prüfen und gegebenenfalls Statuskorrekturen vorzunehmen. Nachdem 2014 in Erwartung der Gesetzesreform die Planung und Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen fast vollständig zum Erliegen kamen, wurden in 2015/2016 wieder Modernisierungsplanungen insbesondere im Hinblick auf die Qualifizierung innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Frist 31.07.2018 mit dem Kreis Borken abgestimmt. Für einige Bestandseinrichtungen stehen Abstimmungsanträge für die gesetzlich notwendigen baulichen Maßnahmen noch aus. Bei nicht fristgemäßer Umsetzung der baulichen Kriterien droht ein Wiederbelegungsverbot für die nicht qualifizierten Bewohnerplätze. Ziel der Gesetzesreform war die Stärkung der ambulanten Versorgung in der eigenen Häuslichkeit und die Entwicklung von quartiersnahen, kleinräumigen Versorgungsangeboten als Alternative zu stationären Einrichtungen. In 2015/2016 entstanden im Kreis Borken zusätzliche Leistungsangebote vor allem in Form von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Tagespflegeeinrichtungen. Diese Entwicklung wird sich auch verstärkt durch die gesetzlichen Änderungen des SGB XI/SGB XII - in 2017 fortsetzen. Mit Erlass vom 11.05.2017 hat das MGEPA die Qualifikationsanforderungen an Einrichtungsleitungen gem. 21 Abs. 1, 4 Abs. 9 WTG, 9 WTG DVO konkretisiert. Hier wird bei allen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot geprüft werden müssen, ob die dort tätigen Einrichtungsleitungen bereits alle Anforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, muss festgestellt werden, in welchen Bereichen noch Fortbildungsbedarf besteht. Die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Grund- bzw. Leitungsqualifikation, die Feststellung und Anerkennung einzelner bereits nachgewiesener bzw. noch fehlender Fortund Weiterbildungen sowie die Feststellung und Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der nachgewiesenen Leitungstätigkeit soll jeweils durch einen Verwaltungsakt erfolgen.