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Transkript:

- Sozialhilfeverwaltung - Stand: Januar 2014 KURZINFORMATIONEN ÜBER GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG NACH DEM SGB XII Inhaltsverzeichnis Allgemein...... 2 Anspruchsvoraussetzungen... 2 Antrag... 3 Vermögensfreigrenzen... 4 Einkommensanrechnung 4 Bedarfsberechnung - Regelsatz... 4 Einmalige Hilfen... 5 Schulden... 6 Wohnung... 6 Kraftfahrzeug... 8 Versicherungsbeiträge 8 Unterhalt...... 8 Wohngeld... 8 Sozialcard 9 Rundfunkbeitrag. 9 Mitwirkungspflichten... 9 Antragstellung... 9 1

Sehr geehrte/r Leser/in, mit diesen Informationen kann die Grundsicherung im Sozialgesetzbuch XII nur punktuell angesprochen werden. Auch kann es vorkommen, dass das Angesprochene für den einen oder anderen nicht ausreichend erklärt ist. Bitte fragen Sie deshalb bei Unklarheiten Ihre(n) zuständige(n) Sachbearbeiter(in) beim Sozialamt. Er/Sie wird Ihnen auf Ihre Fragen gerne weitere Auskünfte geben! Allgemein Bitte beachten Sie, dass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur den lebensnotwendigen Bedarf in pauschalierter Form decken und deshalb keinen durchschnittlichen Lebensstandard sichern oder gar Wünschenswertes finanzieren können. Ob eine beantragte Leistung zum notwendigen Bedarf nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) zählt, wird von der Behörde geprüft und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bewilligt oder abgelehnt. Auf jeden Antrag wird ein Bescheid (Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid) erlassen. Anspruchsvoraussetzungen Bedürftigkeit, d. h. Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten Erreichen der Altersgrenze (in 2014: 65 Jahre und 3 Monate) dauerhafte, volle Erwerbsminderung (z. B. Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer, nicht auf Zeit; Behinderte im Arbeitsbereich von Behinderten- Werkstätten oder bei fehlender Werkstattfähigkeit). Bei allen anderen Antragstellern wird die Feststellung, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger auf Ersuchen des Sozialamts getroffen. Gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) in Deutschland. Keinen Anspruch haben: a) Personen, deren Verwandte 1. Grades 100.000 oder mehr an Jahreseinkommen haben, b) Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben (z. B. durch Verschenken von Vermögen), c) Personen, die zwar voll erwerbsgemindert sind, dies jedoch nur befristet und nicht auf Dauer d) ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten können. In Fällen a) bis c) kann bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. 2

Antrag Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von einem Antrag abhängig (siehe auch Seite 8). Der Antrag ist über die Wohnsitzgemeinde beim Sozialamt des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen zu stellen. Dabei ist das erforderliche Antragsformblatt zu verwenden. Im Antrag ist die Berufs-, Einkommens- und Vermögenssituation aller im Haushalt des Hilfesuchenden lebenden Personen anzugeben. Grundsicherung ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Dem Antrag sind somit sämtliche Nachweise vorzulegen insbesondere über alle Einkommensarten, zum Vermögen (Kfz-Schein, Lebensversicherungspolicen, Bausparverträge, Depotauszüge usw.), aber auch der Mietvertrag und Belege zu den unabwendbaren Kosten in Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens (Werbungskosten) usw. Angaben über die Unterhaltspflichtigen 1. Grades (Kinder, Eltern) sind nur dann zu machen, wenn das Kind bzw. die Eltern ein Jahreseinkommen von mindestens 100.000,- haben. Die Berufe der Kinder sind immer anzugeben. Die Grundsicherung wird ab 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, gezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Sollte nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden sein, kann gemäß 88 SGG 1 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht München 2 eingereicht werden. Bei diesen formlosen Anträgen an das Sozialgericht sind lediglich der Kläger, der Beklagte und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Muss wegen einer unaufschiebbaren Notlage über einen Antrag bzw. Widerspruch sofort entschieden werden, kann - wenn die sofortige Behebung der Notlage für den Hilfesuchenden lebenswichtig ist und die Behörde nicht kurzfristig entscheidet - ein Eilantrag gemäß 86 b SGG beim Sozialgericht München gestellt werden. Gegen bereits erlassene Bescheide kann gemäß der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 1 Monat (falls diese fehlt, innerhalb eines Jahres) Widerspruch eingelegt werden, wenn der Hilfesuchende der Meinung ist, dass der Bescheid nicht rechtmäßig ist. Vorher sollte versucht werden, mit dem Sachbearbeiter bzw. mit dessen Vorgesetzten den Sachverhalt nochmals zu besprechen, um eventuelle Unstimmigkeiten zu bereinigen bzw. um sich die Rechtslage näher darlegen zu lassen. Der Widerspruch selbst ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialamt einzulegen und sinnvoller Weise zu begründen. 1 Sozialgerichtsgesetz 2 Sozialgericht München, Richelstr. 11, 80634 München 3

Vermögensfreigrenze bei der bedarfsorientierten Grundsicherung Grundsicherung ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Der Leistungsbezug soll aber nicht zum restlosen Ausverkauf aller ersparten Mittel führen. Der Alleinstehende hat eine Vermögensfreigrenze von 2.600. Für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden zusätzlich 614,-- als Vermögensfreigrenze anerkannt. Liegt das Barvermögen über diesen Grenzen oder ist weiteres Vermögen vorhanden, kann keine Grundsicherung gewährt werden. Von der Vermögensverwertung geschützt ist jedoch z. B. ein kleines, angemessenes Hausgrundstück/Eigentumswohnung (sofern diese(s) vom Hilfesuchenden selbst bewohnt wird); notwendige Gegenstände des Hausrates, zweckbestimmtes Vermögen aus öffentlichen Mitteln usw. Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung erfolgt sind, sind dem Amt bekannt zu geben. Einkommensanrechnung bei Grundsicherung im Alter und bei Erbwerbsminderung Grundsicherung ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Grundsätzlich ist jeglicher Geldzufluss der Sozialhilfeverwaltung zu melden und muss bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden. Zum Einkommen gehören beispielsweise neben allen Renten und Arbeitseinkommen auch eine Steueroder Nebenkostenerstattung. Bedarfsberechnung - Regelsatz Zunächst wird der notwendige Bedarf des Anspruchsberechtigten ermittelt und hiervon das vorhandene Einkommen abgezogen. Übersteigt der Bedarf das Einkommen, wird der sich hieraus ergebende Unterschiedsbetrag zwischen Bedarf und Einkommen als Grundsicherungsleistung gewährt. Ist das Einkommen höher als der Bedarf, muss die Grundsicherung abgelehnt werden. Die Bedarfsermittlung selbst erfolgt über die Berücksichtigung von Regelsätzen, Mehrbedarfszuschlägen (bei z.b. schwer- u. gehbehinderten Personen in Höhe von 17 %) und der angemessenen Unterkunftskosten. Der Regelsatz beinhaltet pauschal den erforderlichen Aufwand für Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung, für persönliche Bedürfnisse und für einmalig auftretenden Bedarf (wie z. B. Bekleidung, Möbel, Hausrat), jedoch keine Mietkosten. Mit dem Regelsatz werden aber auch die laufenden Kosten für den Strom abgegolten. Der Regelsatz beträgt ab 01.01.2013 monatlich für eine(n) Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehende(n) 391,00 EUR Ehegatten bzw. Lebenspartner(in) je 353,00 EUR volljährige(n) Haushaltsangehörige(n) 313,00 EUR 4

Dazu kommen, nicht zu vergessen, die Mietkosten. Als Unterkunftskosten wird die Warmmiete angerechnet, sofern die Mietkosten angemessen sind (siehe Tabelle unter der Rubrik Wohnung, Seite 6). Die Summe aus Regelsatz, Mehrbedarf (z.b. für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G) und Warmmiete (ohne Strom) ergibt dann den Grundsicherungsbedarf. Hiervon wird das Einkommen abgezogen (z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente, sonstige Renten, Unterhaltszahlungen usw.). Soweit das vorhandene Einkommen den errechneten Bedarf nicht übersteigt, ist der sich ergebende Unterschiedsbetrag die zu bewilligende Grundsicherungsleistung. Es kann vorkommen, dass das Einkommen des Ehepartners über dem eigenen Bedarf liegt. In diesem Fall wird das übersteigende Einkommen auf den anderen Ehepartner verteilt, d. h. bei seiner Bedarfsberechnung als Einkommen angerechnet. Einmalige Beihilfen Einmalig auftretende Bedarfe sind mit dem Regelsatz abgegolten. Noch in folgenden Fällen können einmalige Leistungen bewilligt werden: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattungen für Bekleidung einschließl. bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten Es kann deshalb nur dringend geraten werden, von den monatlichen Regelsätzen Ansparungen zu tätigen und Rücklagen zu bilden, damit bei auftretendem Bedarf die Geldmittel zur Verfügung stehen. Die beiden erstgenannten Hilfen kommen in der Regel nur in Betracht bei: Gründung eines neuen Hausstandes Wohnungsbrand Schwangerschaft Geburt eines Kindes. Wegen der Höhe dieser einmaligen Hilfen sprechen Sie bitte mit Ihrem/r Sachbearbeiter(in). Bekleidung Auf die sehr günstigen Einkaufsmöglichkeiten in den BRK-Kleidermärkten in Bad Tölz, Am Ried 3, Tel.: 08041/795355 (Öffnungszeiten: Di. Fr. 09.00 bis 13.00 Uhr und Mo. und Di. 15.00 bis 18.00 Uhr), Geretsried, Johann-Sebastian-Bach-Str. 13, Tel.: 08171/649300 (Öffnungszeiten: Mo. Fr. 09.00 bis 13.00 Uhr, Do. auch 15.00 bis 19.00 Uhr), Lenggries, Johann-Probst-Str. 20, Tel.: 08042/5031959 (Öffnungszeiten: Di-Fr 9.30-12.00 Uhr und Di, Do, Fr 14.30 18.00 Uhr) und Wolfratshausen (nur Damenbekleidung), Barbezieuxstr. 1, Tel.: 08171/346401 (Öffnungszeiten: Di.-Sa. 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr; Di., Do., Fr. 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr weisen wir hin. 5

Unabweisbar gebotener Bedarf Kann ein von dem Regelsatz umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Das gegebene Darlehen wird in den Folgemonaten in Höhe von 5 % des Eckregelsatzes (= 19,55 ; Stand 01.01.2014) von der laufenden Hilfe einbehalten. Bei der Entscheidung, ob ein solcher Bedarf vorliegt, muss die Verwaltung einen strengen Maßstab anlegen. Schulden Generell können von der Sozialhilfeverwaltung Schulden bei der Ermittlung des Bedarfs nicht berücksichtigt werden. Seit 01.01.2012 kann sämtliches Einkommen über der Pfändungsgrenze gepfändet werden, egal ob es sich dabei um Sozialhilfeleistungen handelt. Wir empfehlen Ihnen daher, Rücksprache mit Ihrer Bank zu halten, ob ein Pfändungsschutzkonto für Sie sinnvoll ist. Als Inhaber eines Girokontos haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, sofern es im Guthaben geführt wird. Erhöhte Kontoführungsgebühren dürfen für das P-Konto nach aktueller Rechtsprechung nicht anfallen. Sie dürfen nur ein Konto als P-Konto führen und dies auch nur als Einzelkonto. Falls Sie bisher ein Konto mit Ihrem Ehegatten führen, ist die Aufteilung in zwei Einzelkonten notwendig, falls Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln möchten. Der Pfändungsschutz gilt nur auf dem P-Konto. Nähere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer/m Sachbearbeiter(in). Bei Mietschulden können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Hilfestellungen angeboten werden. Bitte sprechen Sie in diesem Fall mit dem (der) für Sie zuständigen Sachbearbeiter(in). Wenn Ihnen Ihre Schulden über den Kopf wachsen, nutzen Sie die Möglichkeiten der kostenlosen Schuldnerberatung. Ansprechpartner ist die Schuldnerberatungsstelle der Caritas: Bad Tölz Wolfratshausen Geretsried Ansprechpartner: Herr Schäffenacker Frau Freundorfer Frau Friedrich Telefon: 08041/793161-123 08171/29859 08171/9830-21 Anschrift: Klosterweg 2 83646 Bad Tölz Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00-12.00 Uhr Mi 13.00-16.00 Uhr Di+Mi 13.00-15.00 Uhr Obermarkt 7 82515 Wolfratshausen Mo - Do 8.00-12.30 Uhr Do 13.00-16.30 Uhr Graslitzerstr. 13 82538 Geretsried Mo+Do 8.00-12.00 Uhr Und 13.00 16.00 Uhr Wohnung Die Obergrenzen für die Kosten des Wohnraumes sind von Grundsicherungsträger zu Grundsicherungsträger unterschiedlich, da andere Bedingungen und Preise auf den Wohnungsmärkten vorzufinden sind. 6

Das Sozialamt des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen prüft die Angemessenheit einer Wohnung gemäß der nachfolgenden Tabelle, die durch Beschluss des Kreisschusses festgelegt wurde: Anzahl der Personen Ein-Personen- Haushalt Zwei-Personen- Haushalt Drei-Personen- Haushalt Vier-Personen- Haushalt Wohnfläche in m² bis zu Mietobergrenze Miete kalt in Euro Jährlicher Gasverbrauch in m³ Jährlicher Ölverbrauch in l 50 360,00 925 940 65 440,00 1203 1220 75 500,00 1388 1410 90 582,00 1665 1692 Ist also Ihre tatsächliche Miete höher als der zutreffende oben genannte Betrag, kann nur dieser als Bedarf akzeptiert werden. Betriebskosten werden in der Regel in voller Höhe anerkannt, die Angemessenheit der Heizkosten wird mit Hilfe der letzten Jahresabrechnung geprüft. Sollte Ihre Nebenkostenabrechnung ein Guthaben ausweisen, sind Sie verpflichtet, dies der Sozialhilfeverwaltung mitzuteilen. Sofern sich aus Ihrer Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung ergibt, können Sie diese mit der Bitte um Übernahme bei uns einreichen. Wir prüfen, ob eine zusätzliche Beihilfegewährung möglich ist. Davon abweichende Beträge für Einzelofenheizung pro Heizperiode: Haushaltsgröße Wohnfläche in m² bis zu Jährlicher Ölbedarf in l Ein-Personen-Haushalt 50 540 Zwei-Personen-Haushalt 65 1.220 Drei-Personen-Haushalt 75 1.410 Jährlicher Holzbedarf in Ster 5,17 Laubholz oder 7,05 Nadelholz 6,71 Laubholz oder 9,15 Nadelholz 7,76 Laubholz oder 10,58 Nadelholz Jährlicher Kohlebedarf in kg 1.128 1.469 1.692 Umzug Ein Wohnungswechsel wird nur aus triftigem Grund genehmigt. Ist ein Umzug beabsichtigt, sollte auf jeden Fall bereits geraume Zeit vorher die Sozialhilfeverwaltung informiert/befragt werden. Ziehen Sie ohne Genehmigung Ihres Sozialhilfeträgers um, ist dieser nicht verpflichtet, irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug anzuerkennen, auch wenn die neuen Mietkonditionen angemessen sein sollten! Wird Ihnen von der Sozialhilfe ein Wohnungswechsel genehmigt und haben Sie eine angemessene Wohnung gefunden, ist der noch nicht unterschriebene Mietvertrag dem neuen Sozialhilfeträger vorzulegen und von dort zu bestätigen, dass die Mietkonditionen sozialhilferechtlich angemessen sind. Bei einem genehmigten Umzug kann dieser im Nahbereich durch CARISMA durchgeführt werden, wenn Sie nicht in der Lage sind, den Umzug selbst (ggf. mit einem 7

Leihwagen) zu organisieren. Sprechen Sie in solchen Fällen bitte mit Ihrem/r Sachbearbeiter(in). Kraftfahrzeug In der Regel wird davon ausgegangen, dass ein Kraftfahrzeug nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen ist. Sollten Sie ein Kraftfahrzeug besitzen, wäre dieses vor Beantragung von Grundsicherungsleistungen zu veräußern und vom Verkaufserlös der Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Haltung eines Kraftfahrzeugs wird vom Sozialamt in der Regel nur anerkannt, wenn der Hilfeempfänger das Kfz benötigt, um damit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Schwerbehinderung mit Merkzeichen G, schwer behindertes Kind im Haushalt, sehr abgelegener Wohnort) kann die Haltung eines Kraftfahrzeugs vom Amt anerkannt werden. Hierzu ist immer eine Einzelfallenscheidung zu treffen. Versicherungsbeiträge Beiträge zu angemessenen Versicherungen können in angemessener Höhe vom Einkommen abgesetzt werden und erhöhen dadurch die Sozialhilfeleistungen. In Frage kommen hier vor allem die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und Beiträge zum VDK. Der Versicherungsbeitrag kann in dem Monat berücksichtigt werden, in dem er anfällt. Bitte denken Sie daher daran, uns Ihre Beitragsabrechnung zu übersenden, wenn Sie diese von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten. Unterhalt Ein besonderes Anliegen der gesetzlichen Regelungen ist es, verschämte Armut zu vermeiden, die gelegentlich dadurch entstand, dass Berechtigte auf ihre Sozialhilfeansprüche verzichteten, weil deren Angehörige vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen wurden. In der Grundsicherung werden Verwandte nur noch dann überprüft, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass deren Jahreseinkommen mindestens 100.000,- beträgt. Dies wird nur bei sehr wenigen Antragstellern zutreffen. Auch die im SGB XII enthaltene Regelung, dass jemand, der mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft lebt, von diesen unterhalten wird, ist für Grundsicherungsberechtigte nicht anzuwenden. Wohngeld Als Grundsicherungsberechtigter haben Sie seit 01.01.2005 keinen Anspruch auf Wohngeld, es sei denn, Sie erhalten die Grundsicherung als Darlehen. 8

Sozialcard Zusammen mit Ihrem Sozialhilfebescheid stellen wir Ihnen die Sozialcard aus. Mit dieser Karte können Sie bei vielen Einrichtungen Vergünstigungen erhalten. Weitere Infos siehe Infoblatt Sozialcard. Rundfunkbeitrag Zusammen mit Ihrem Sozialhilfebescheid stellen wir Ihnen eine Bescheinigung für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) aus. Wenn Sie diese Bescheinigung zusammen mit einem Antrag auf Beitragsbefreiung an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio senden, können Sie dort vom Rundfunkbeitrag befreit werden. (Antrag kann z.b. online ausgefüllt und ausgedruckt werden unter https://service.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befreiung/index_ger.html) Mitwirkungspflichten Da die Grundsicherungsleistung von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt, sind Änderungen in Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch in Ihrer persönlichen Situation (z. B. Umzug, Krankenhausaufenthalt) dem Sozialamt sofort mitzuteilen ( 60 SGB I). Nur so lassen sich Rückforderungen wegen überzahlter Hilfe vermeiden. Antragstellung Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und hierfür auch nicht das Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde aufsuchen können, wenden Sie sich bitte telefonisch an eine/n der oben genannten Sachbearbeiter/innen oder an unsere Mobile Seniorenhilfe: Name Arbeitszeit Zimmer-Nr. Tel.-Nr. Frau Frick Bad Tölz, Wolfratshausen, Bad Heilbrunn, Benediktbeuern, Bichl, Jachenau, Kochel am See, Lenggries, Schlehdorf, Wackersberg, Egling, Gaißach, Icking, Münsing Frau Müller-Janssen Geretsried, Dietramszell, Eurasburg, Königsdorf, Greiling, Reichersbeuern, Sachsenkam Mo Fr ganztags Mo, Di, Do, Fr vormittags 1.063 08041/505-366 1.063 08041/505-236 Wir kommen zu Ihnen nach Hause und erstellen mit Ihnen gemeinsam den Grundsicherungsantrag. 9

Kontakt: Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz Telefon: 08041/505-232 (Allgemeine Auskünfte zur Sozialhilfe) Telefax: 08041/505-373 Öffnungszeiten der Sozialhilfeverwaltung Bad Tölz-Wolfratshausen Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Impressum Herausgeber: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Sozialhilfeverwaltung - Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz http://www.lra-toelz.de Umsatzsteuer-Ident-Nr.: DE128378248 Vertretungsberechtigter Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts wird vertreten durch den Landrat Josef Niedermaier Verantwortliche Redaktion Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Sozialhilfeverwaltung, Karina Sonner Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz Tel.: 08041/505-391 Fax: 08041/505-373 karina.sonner@lra-toelz.de 10