Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2017

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Transkript:

Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2017 Hinweis: Obwohl die Informationen zu diesem Merkblatt sorgfältig recherchiert wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Frist Eigenerzeugung/Eigenversorgung: Informationsfrist gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur 28.02. für das Reduzierte EEG- Umlage für Eigenversorger bzw. Umlagebefreiung - EE- und KWK-Anlagen, - Kraftwerkeigengebrauch, Inselanlagen, vollständige EE-Eigenversorgung, keine EEG-Förderung - Bestandsanlagen (Eigenerzeugungsanlagen, die vor 01.08.2014 bestanden) - Einreichung der für die Abrechnung der EEG- Umlage nötigen durch den Eigenversorger beim Netzbetreiber 74 und 74a EEG 2017 Regional zuständiger Netzbetreiber und Bundesnetzagentur - Eigenversorgung ja oder nein - Einschätzung des Eigenversorgers, ob eine gesetzliche Ausnahme für die vollständige oder anteilige Befreiung von der Umlage vorliegt - Mitteilung über zwischenzeitliche Änderungen, die für die Befreiung relevant sein können - Weitere Dokumente, die das Vorliegen der gesetzlichen Ausnahme belegen - Zu Mitteilungspflichten und Darlegungs- und Beweislasten siehe: Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur (Abschnitt 10). - Anteilige Umlage für Eigenversorgung aus EE- und KWK- Anlagen - ab 01.01.2017: 40 % der EEG-Umlage - Vollständige Befreiung bei: Kraftwerkeigengebrauch, Inselanlagen, vollständige EE- Eigenversorgung, keine EEG- Förderung 1

Meldefrist 31.03. für das Meldefrist 31.03. für das Übergangsbestimmungen für eine reduzierte KWK-Umlage Reduzierte Offs- hore- Haftungsumlage Übergangsregelung für zwei Gruppen Letztverbrauchergruppe B: Letztverbrauchergruppe C: - Zusätzlich Stromkostenintensität > 4% Letztverbrauchergruppe B: Letztverbrauchergruppe C: - Zusätzlich Stromkostenintensität > 4% 36 KWK- G 17f Abs. 5 EnWG - Haftungs- Regional zuständiger Netzbetreiber Regional zuständiger Netzbetreiber - Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers - Stromverbrauch des es - Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers - Stromverbrauch des es - Letztverbrauchergruppe B: 0,08 ct/kwh (2017) und 0,16 ct/kwh (2018) - Letztverbrauchergruppe C: 0,06 ct/kwh (2017) und 0,12 ct/kwh (2018) - Ab 2019 für beide Gruppen die volle Umlage. - Letztverbrauchergruppe B: 0,038 ct/kwh für Anteil über 1.000.000 Letztverbrauchergruppe C: 0,025 ct/kwh für Anteil über 1.000.000 Meldefrist 31.03. für das Reduzierte 19- Umlage Unternehmen des produzierenden Letztverbrauchergruppe B: Letztverbrauchergruppe C: Zusätzlich Stromkostenintensität > 4% 19 Abs. 2 StromNEV Regional zuständiger Netzbetreiber - Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers - Stromverbrauch des es - Letztverbrauchergruppe B: 0,05 ct/kwh - Letztverbrauchergruppe C: 0,025 ct/kwhansonsten: 0,378 ct/kwh 2

Meldefrist 31.05. für das (ab 2017) 1 Meldefrist 31.05. für das Begrenzung der KWK-Umlage Drittbelieferungen an Letztverbraucher, die die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach 64 EEG in Anspruch nehmen Nachweis der Strommengen im Sinne einer Drittbelieferung von Strom aus einer Eigenerzeugungsanlage an Mieter, Dienstleister, Werkunternehmen usw. Um eine Drittbelieferung handelt es sich, wenn keine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher besteht 27 KWK- G 61 Abs. 1 i.v.m. 74 EEG 2017 Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber - Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers - Stromverbrauch des es - Vordrucke des Netzbetreibers inkl. geforderter Nachweise - Bei Vorliegen der Voraussetzungen und : 0,03 ct/kwh für Anteil über 1.000.000 - Ansonsten: 0,438 ct/kwh - Anteilige Umlage für Eigenversorgung aus EE- und KWK- Anlagen 1 Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Begrenzung der KWK-Umlage nach 27 in Anspruch nehmen wollen, hat die Meldung der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung wird im Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage erhoben und die Begrenzung erst rückwirkend, im Rahmen der Jahresendabrechnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber, gewährt. 3

30.06. für das Folgejahr 30.09. für neu gegründete Unternehmen Anzeigefrist 30.09. des betroffenen Jahres Frist für Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen (auch bei Nichteinhaltung) 30.06. für das der EEG-Umlage Aus- Reduzierung des Netzentgeltes - Produzierende, stromintensive Unternehmen, unter drei Bedingungen: Verbrauch > 1.000.000 KWh/a Unternehmen in stromkosten- (Liste 1) oder handelsintensiver (Liste 2) Branche lt. Anlage 4 EEG Stromkosten > 14% (Liste 1) bzw. 20% (Liste 2) der Bruttowertschöpfung - Nachweis EEG-Umlage - Stromverbrauch > 5 GWh/a: Nachweis über Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001, EMAS) - Stromverbrauch < 5 GWh/a: alternatives System nach 3 SpaEfV - Strombezug > 10 GWh/a - Hohe Anzahl der Benutzungsstunden: Jahresverbrauch geteilt durch max. verwendete Leistung - Strombeziehendes Unternehmen und Netzbetreiber schließen Vereinbarung über individuelles Netzentgelt Anzeige bei der Bundesnetzagentur 63 ff. EEG 2017 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Strom- NEV BAFA - Elektronische Registrierung und Antragstellung mittels ELAN-K2-Portal - Prüfungsvermerk / Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers / Buchprüfers - Bescheinigung der Zertifizierungsstelle (DIN EN ISO 50001, EMAS) - Weitere im Registrierungsportal hochzuladende Dokumente (siehe BAFA) Bundesnetzagentur - Für die Anzeige: Vordruck der Bundesnetzagentur der Bundesnetzagentur benannte Dokumente - Für den Nachweis: Vordruck der Bundesnetzagentur für den Nachweis der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Voraussetzungen an die Reduzierung des Netzentgeltes - 6,88 ct/kwh - 0-1 GWh: keine Vergünstigung, volle Umlage - > 1 GWh: 15 % der Umlage bei einer Stromkostenintensität von 17 % (Liste 1) bzw. 20 % (Liste 2) 20 % der bei einer Stromkostenintensität von 14-17% (Liste 1) - Begrenzung der Umlage auf 4% der Bruttowertschöpfung - Stromkostenintensität > 20 %: Begrenzung der Umlage auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung - 8.000 Benutzungsstunden: Reduzierung um bis zu 90% des Netzentgeltes - 7.500 Benutzungsstunden: Reduzierung um bis zu 85% des Netzentgeltes - 7000 Benutzungsstunden: Reduzierung um bis zu 80% des Netzentgeltes 4

Anzeigefrist 30.09. des betroffenen Jahres Frist für Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen (auch bei Nichteinhaltung) 30.06. für das Atypische Netznutzung Befreiung von der Stromsteuer - Höchstlast des Stromverbrauchers weicht vorhersehbar von der Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netzebene ab - Strombeziehendes Unternehmen und Netzbetreiber schließen Vereinbarung über individuelles Netzentgelt Anzeige bei der Bundesnetzagentur - Erheblichkeitsschwellen: Höchstspannung: 5 % Höchstspannung/ Hochspannung: 10 % Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung: 20 % Mittelspannung/Niederspannung und Niederspannung: 30 % (mind. jedoch 100 kw) - Steuerbefreite Produktionsprozesse - Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des verwendeten Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV 9a StromStG Bundesnetzagentur - Für die Anzeige: Vordruck der Bundesnetzagentur zur Anzeige der Bundesnetzagentur benannte Dokumente - Für den Nachweis: Vordruck der Bundesnetzagentur für den Nachweis der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Voraussetzungen an die Reduzierung des Netzentgeltes - Formular 1452 (Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren) - bei erstmaliger Antragstellung: Betriebserklärung mit genauer Beschreibung des Verwendungszwecks des Stroms Individuelles Netzentgelt, in Abhängigkeit von der mit dem Netzbetreiber geschlossenen Vereinbarung. Reduzierung bis zu maximal 80% des Netzentgeltes möglich. Reduzierung um 20,50 EUR/MWh 5

der Stromsteuer - Steuerentlastung übersteigt 250 EUR; Stromverbrauch mit Entlastung nach 9a ist bereits abgezogen - Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt 9b StromStG - Formular 1453 (Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen) - Ggf. Dokumente für Sonderfälle abzgl. 250 EUR Minderungsbetrag Steuerentlastung in Höhe von 5,13 EUR/MWh 6

Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen gem. Formular 1449 31.12. des betroffenen Jahres für den Son- sammenfas- sender An- 31.07. für das der Stromsteuer - Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) o- der Umweltmanagementsystems (EMAS) - KMU (unter 250 MA und unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme): Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits gem. DIN16247-1 oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV (Nachweisführung mittels Vor-Ort- Prüfung durch Gutachter nur alle zwei Jahre, in den Zwischenjahren ist eine dokumentenbasierte Prüfung ausreichend). - Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz von 20,50 EUR/MWh versteuert worden sein - Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt 10 StromStG - Formular 1450 (Antrag auf der Stromsteuer in Sonderfällen) - Formular 1449 (Nachweis über Energiemanagement, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz) - Sonderfall KMU mit alternativem System zur Verbesserung der Energieeffizienz: Formular 1449 sowie Selbsterklärung über KMU-Status (unter 250 MA und unter 50 Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme) mit Formular 1458 (Vereinfachte Selbsterklärung, eigenständige Unternehmen) oder Formular 1459 (Selbsterklärung, nicht-eigenständige Unternehmen) Strommenge nach 9b StromStG - abzgl. 1.000 EUR Minderungsbetrag ( 10 Abs.1 StromStG) - abzgl. mögliche Entlastung nach 9b StromStG - abzgl. Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung - davon sind 90 % rückerstattungsfähiger Höchstbetrag 7

der Energiesteuer der Energiesteuer - Steuerbegünstigte Prozesse - Entlastungsbetrag übersteigt im Kalenderjahr 250 EUR - Energieerzeugnisse dienen der Erzeugung von Wärme / oder finden Verwendung in nach 3 EnergieStG begünstigten Anlagen - Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Art, Menge, Herkunft und Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse 51 EnergieStG 54 EnergieStG - Formular 1115 (Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren) - Formular 1118 (Antrag auf Steuerentlastung) Steuersätze: - 61,35 EUR/1.000 l leichtes Heizöl - 25,00 EUR/1.000 l schweres Heizöl - 5,50 EUR/MWh Erdgas - 60,60 EUR/1.000 kg Flüssiggas Steueranteil jeweils abzgl. 250 EUR Selbstbehalt: - 15,34 EUR/1.000 l Heizöl - 1,38 EUR/1MWh Erdgas - 15,15 EUR/1.000 kg Flüssiggas 8

der Energiesteuer gleich ) - Steuerentlastung übersteigt 750 EUR - Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) o- der Umweltmanagementsystems (EMAS) - KMU (unter 250 MA und unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme): Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits gem. DIN16247-1 oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV (Nachweisführung mittels Vor-Ort- Prüfung durch Gutachter nur alle zwei Jahre, in den Zwischenjahren ist eine dokumentenbasierte Prüfung ausreichend). 55 EnergieStG - Formular 1450 (Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer für Unternehmen in Sonderfällen) - Formular 1449 (Nachweis über Energiemanagement, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz) - Sonderfall KMU mit alternativem System zur Verbesserung der Energieeffizienz: Formular 1449 sowie Selbsterklärung über KMU-Status (unter 250 MA und unter 50 Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme) mit Formular 1458 (Vereinfachte Selbsterklärung, eigenständige Unternehmen) oder Formular 1459 (Selbsterklärung, nicht-eigenständige Unternehmen) Steuermenge nach 54 EnergieStG: - abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung - davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt: - 5,11 EUR/1.000 l Heizöl - 2,28 EUR/1MWh Erdgas - 19,89 EUR/1.000 kg Flüssiggas Ansprechpartner Dr. Sebastian Bolay 030/20308-2202 Bolay.sebastian@dihk.de 9 Mark Becker 030/20308-2207 Becker.mark@dihk.de

Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hochrhein-Bodensee Michael Zierer Tel. 07622 3907-214 Fax 07622 3907-41214 Fachbereich Umwelt und Energie E-Mail: michael.zierer@konstanz.ihk.de Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Hochrhein -Bodensee für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Prüfung der Informationen im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Quelle: DIHK, Stand: Feb. 2017-1 -