Vertrag über den Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Versorgungsnetz

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Transkript:

Vertrag über den Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Versorgungsnetz zwischen Energieversorgung Oelde GmbH Poststraße 6 59302 Oelde (Netzbetreiber) und Firma Straße Nr PLZ Ort (Anlagenbetreiber) zur Herstellung, Aufrechterhaltung, Betrieb und Nutzung des Netzanschlusses zwischen dem Versorgungsnetz des Netzbetreibers und der EEG-Stromerzeugungsanlage (inklusive aller dazugehörigen Anschlussanlagen) auf Grundlage der sich aus dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ergebenden Rechte und Pflichten. Seite 1 von 7

1. Vertragsgegenstand Diese Vereinbarung enthält wesentliche Vorgaben für die Ausführung und den Betrieb der EEG-Stromerzeugungsanlage inklusive aller dazugehörigen Anschlussanlagen des Anlagenbetreibers (nachfolgend nur noch EEG-Stromerzeugungsanlage genannt) auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist Voraussetzung für die Herstellung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses an das Netz des Netzbetreibers. Bestandteil dieser Vereinbarung sind u. a. Verknüpfungspunkt, Eigentumsgrenzen, gegebenenfalls Leistungsvorhaltung sowie Vorgaben zu Messung und Anschlussausführung. Ferner regelt dieser Vertrag die Beauftragung des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber mit den Maßnahmen, die für die Herstellung der Verknüpfung respektive den Anschluss der EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers mit dem Netz des Netzbetreibers (Netzanschluss) am Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber durchgeführt werden sollen. Dieser Vertrag regelt nicht die Belieferung des Anlagenbetreibers mit Strom durch einen Stromlieferanten, die entgeltliche Netznutzung zum Strombezug sowie die Messung, Vergütung und Abrechnung der eingespeisten Energie. Hierfür sind jeweils gesonderte Vereinbarungen zu treffen. 2. Anlage, Verknüpfungspunkt und Eigentumsgrenzen Die konkrete Beschreibung der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Beschreibung enthält u. a. Angaben zur Art und Ausführung der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers, deren Standort, sowie die technischen Daten dieser Anlagen und einen Schaltplan. Insbesondere sind auch die Anschlussart, deren Umfang, die Einspeiseleitung, Verknüpfungspunkt und Eigentums- grenzen sowie gegebenenfalls die Leistungsvorhaltung dort geregelt und zu beschreiben. 3. Erstellung des Netzanschlusses Der Anschluss an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers erfolgt aufgrund der Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Der Netzbetreiber stellt am Verknüpfungspunkt den Netzanschluss mit der EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers her. Voraussetzungen für die Erstellung des Netzanschlusses sind die Anmeldung zum Netzanschluss an das Stromnetz des Netzbetreibers, die konkrete Beschreibung der Anlage nach Anlage 1 sowie die positive Mitteilung über die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers. Mit der Auftragserteilung mit Kostenübernahmeverpflichtung nach Anlage 3 beauftragt der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber auf seine Kosten mit den in Anlage 3 beschriebenen Maßnahmen zur Erstellung des Netzanschlusses am Verknüpfungspunkt sowie für gegebenenfalls sonstige vereinbarte Leistungen. Die Kosten stellt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber entsprechend in Rechnung. 4. Messeinrichtung Die an der Übergabestelle eingespeiste elektrische Wirkarbeit wird mit Messeinrichtungen erfasst, die den eichrechtlichen Bestimmungen genügen. Einrichtung und Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung sind durch eine fachkundige dritte Person oder durch den Netzbetreiber durchzuführen. Der Netzbetreiber ist bereit mit dem Anlagenbetreiber die erforderlichen Vereinbarungen über Einbau und Betrieb der Messeinrichtungen gemäß dem in Anlage 4 beiliegenden Vertragsmuster abzuschließen. In diesem Fall hat der Anlagenbetreiber für die Kosten nach den jeweils gültigen Preisblatt aufzukommen. Für den Einbau der Messeinrichtung stellt der Anlagenbetreiber die erforderliche Zählerverteilung nach den Vorgaben des Netzbetreibers bereit. Seite 2 von 7

An Messwandler des Netzbetreibers dürfen direkt keine anderen Messgeräte oder sonstige Einrichtungen angeschlossen werden. 5. Anforderungen der EEG-Stromerzeugungsanlage Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb der EEG-Stromerzeugungsanlage inklusiver aller dazugehörigen Anschlussanlagen ist der Anlagenbetreiber verantwortlich. Die EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers darf nur nach den Vorschriften des EEG, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den jeweils gültigen Bestimmungen und Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und den anerkannten Regeln der Technik sowie den Technischen Anschlussbedingungen (Anlage 5) und gegebenenfalls weiteren Anforderungen des Netzbetreibers errichtet, erweitert, geändert, betrieben und instand gehalten werden. Insbesondere sind 49 EnWG und im Bereich der Mittelspannung die Technischen Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW e.v. (zukünftig in der aktuellen Auflage des BDEW/FNN) (Anlage 7) in der jeweiligen Fassung einzuhalten. Beim Betrieb und Anschluss der EEG-Stromerzeugungsanlage sind Störungen in der Versorgung oder in den Anlagen des Netzbetreibers und Dritter auszuschließen. Der Anlagenbetreiber ist deshalb verpflichtet, seine EEG-Stromerzeugungsanlage stets in einem technischen einwandfreien Zustand zu halten, die im Störfall für eine sofortige Trennung vom Netz erforderlichen Schaltgeräte einzubauen und instand zu halten sowie vorgeschriebene oder erforderliche Überprüfungen regelmäßig durch eine anlagenspezifische Fachkraft durchführen zu lassen. Auf Verlangen des Netzbetreibers sind die Überprüfung und der ordnungsgemäße Zustand der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers in geeigneter Weise nachzuweisen. 6. Inbetriebnahme Die Inbetriebsetzung der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers setzt, neben der Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers, die Konformität mit den gültigen Bestimmungen der unter Ziffer 5 (Anlagen 5 und 7) genannten Regeln und Normierungen voraus. Die Inbetriebnahme der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers ist, soweit diese nicht vom Netzbetreiber im Auftrag des Anlagenbetreibers hergestellt wurde, von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallationsunternehmen auf Kosten des Anlagenbetreibers durchzuführen und in der Inbetriebsetzungsanzeige (Anlage 8) zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Inbetriebnahme ist dem Netzbetreiber mittels Anzeige nach Anlage 8 nachzuweisen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, bei Inbetriebnahme der EEG-Stromerzeugungsanlage anwesend zu sein. Der Anlagenbetreiber wird deshalb den Netzbetreiber rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche im Voraus über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme informieren. Der Netzbetreiber ist vor, bei und auch nach der Inbetriebnahme berechtigt, die Einhaltung der technischen Vorgaben zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss der EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers an sein Netz zu verweigern bzw. den Anschluss vom Netz zu trennen. Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers sowie durch deren Anschluss an sein Netz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers. 7. Rechte und Pflichten Wartungs- oder Sanierungsarbeiten an der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers, bei denen eine Rückwirkung auf das Versorgungsnetz nicht auszuschließen ist, sind mit dem Netzbetreiber einvernehmlich abzustimmen. Seite 3 von 7

Änderungen, Erweiterungen oder Erneuerungen an der bestehenden EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers sind vom Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber rechtzeitig, schriftlich und vor Inbetriebnahme anzumelden. Soweit dadurch eine Änderung des Netzanschlusses erforderlich wird, ist diese vom Anlagenbetreiber entsprechend Ziffer 3 auf seine Kosten zu veranlassen. Nach Aufforderungen des Netzbetreibers sind Anschlussleitungen und Anschlussanlagen der EEG-Stromerzeugungsanlage sowie der Netzanschluss spannungsfrei zu halten. Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber oder einem von diesem beauftragten Dritten Zutritt zu dem Netzanschluss, der EEG-Stromerzeugungsanlage sowie zur Messeinrichtung zu gewähren, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Ablesung bzw. Stilllegung erforderlich ist. Der Anlagenbetreiber hat die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich zu halten. Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der EEG-Stromerzeugungsanlage, der Messeinrichtung oder des Netzanschlusses sind vom Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber Änderungen an dessen EEG- Stromerzeugungsanlage oder dem zu errichtenden oder bestehenden Netzanschluss zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung im Netzbetrieb erforderlich ist. Der Netzbetreiber fordert in einem solchen Fall den Anlagenbetreiber auf, geeignete Änderungen oder Schutzvorkehrungen vorzunehmen. Wird der Aufforderung des Netzbetreibers nicht innerhalb von zwei Wochen Folge geleistet, hat er im berechtigten Falle das Recht den Netzanschluss stillzulegen. Bei Gefahr im Verzug ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss auch ohne vorherige Aufforderung stillzulegen. Dies gilt insbesondere, um unmittelbare Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, bei Gefahr für das Versorgungsnetz oder anderen Anschlussnehmern/-nutzern, um Strombezug unter Umgehung bzw. Beeinflussung der Messeinrichtung zu verhindern. In diesem Fall ist die nachträgliche Mitteilung ausreichend. Die Wiederinbetriebnahme der EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers ist erst dann vorzunehmen, wenn der Anlagenbetreiber den Aufforderungen des Netzbetreibers zur Abänderung nachkommen ist bzw. der Unterbrechungsgrund beseitigt wurde. Werden Schäden durch den Netzanschluss oder die EEG-Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, Dritten oder dem Anlagenbetreiber selbst zugefügt, haftet der Anlagenbetreiber im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Der Anlagenbetreiber soll das Haftungsrisiko mittels einer Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen abdecken. Bei betriebsbedingten oder sonstigen Unterbrechungen des Betriebs des Versorgungsnetzes oder bei Arbeiten am Versorgungsnetz ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, für Spannungslosigkeit der von seiner Stromerzeugungsanlage zum Netz des Netzbetreibers führenden Anschlussleitungen und Anschlussanlagen zu sorgen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die jeweiligen Bekanntmachungen des Netzbetreibers über Unterbrechungen der Stromversorgung zu beachten. Notwendige Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen des Anlagenbetreibers, die eine Freischaltung des Netzes erforderlich machen, sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist vom Anlagenbetreiber mit der Netztrennung zu beauftragen. 8. Unterbrechung des Netzbetriebes Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzbetrieb zu unterbrechen, soweit dies erforderlich ist, um den Betrieb des Versorgungsnetzes sicherzustellen, d.h. insbesondere zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Störungsbeseitigung oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs. Störungen oder Unterbrechungen des Netzbetriebes, hervorgerufen durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder betriebsnotwendige Arbeiten auch im Rahmen einer Störungsbeseitigung, die ein zeitweiliges Abschalten der EEG-Stromerzeugungsanlage erforderlich machen, werden durch den Netzbetreiber im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in möglichst kurzer Zeit behoben. Während dieser Störungs- und Unterbrechungszeiten im Netzbetrieb besteht keine Verpflichtung zur Abnahme von Strom. Seite 4 von 7

9. Strombezug Für die Nutzung des Netzanschlusses zum Strombezug für die EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers ist ein Stromlieferungsvertrag abzuschließen, für die Dauer des Strombezuges aufrecht zu erhalten und dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber nachzuweisen. Für die Nutzung des Netzanschlusses zum Strombezug gelten die Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung NAV (Anlage 9) zur Anschlussnutzung, d.h. insbesondere die 3, 7, 8, 12, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 NAV sowie die 15-29 NAV. Solange der Anlagenbetreiber keinen wirksamen Stromlieferungsvertrag für den Strombezug in die gegenständlichen EEG-Stromerzeugungsanlage abgeschlossen hat, oder die entsprechende Anmeldung beim Netzbetreiber durch den Lieferanten noch nicht erfolgte oder die für den Strombezug erforderlichen Netznutzungsverträge nicht geschlossen hat, darf die Anschlussnutzung der Erzeugungsanlage nicht vorgenommen werden bzw. ist die bestehende Versorgungsanlage vom Netz zu trennen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, seine EEG-Stromerzeugungsanlage mittels geeigneter und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schutzeinrichtungen abzusichern, um insbesondere Schäden an seiner EEG-Stromerzeugungsanlage durch eine Störung oder Unterbrechung des Netzbetriebes zu verhindern. Bei in Kraft treten entsprechender gesetzlichen Regelungen über die Nutzung von Anschlüssen außerhalb der Niederspannung durch Strombezug wird sofern der Netzanschluss der EEG- Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers nicht niederspannungsseitig besteht - diese Regelung den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Der Netzbetreiber wird hierzu eine Regelung vorschlagen, der nur dann die Zustimmung verweigert werden kann, wenn von den neuen gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des Anlagenbetreibers abgewichen wird. 10. Vergütung Der Netzbetreiber vergütet die erzeugte und in das Versorgungsnetz eingespeiste Energie entsprechend den Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Dies gilt auch bei etwaigem Selbstverbrauch, soweit das EEG hierfür eine Vergütung vorsieht. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, alle relevanten Vergütungsvorgaben und Vergütungsvoraussetzungen einzuhalten und dieses dem Netzbetreiber nachzuweisen. Änderungen der EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers oder des Betriebes dieser Anlagen, die Auswirkungen auf die Vergütung haben, sind dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Voraussetzungen und Bestimmungen zur Vergütung und insbesondere deren Abrechnung sind in einem gesonderten Einspeisevertrag zu regeln. 11. Laufzeit des Vertrages Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats, schriftlich gekündigt werden, vom Netzbetreiber jedoch nur dann, wenn keine Verpflichtung zum Netzanschluss nach dem EEG, nach dem EnWG oder auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Regelung mehr besteht. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt der Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber auf Herstellung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses, Vorhaltung des Verknüpfungspunktes sowie auf Abnahme, Weiterleitung und Vergütung des erzeugten Stromes und der Netzbetreiber ist berechtigt, die EEG-Stromerzeugungsanlage des Anlagebetreibers vom Netz zu trennen. 12. Rechtsnachfolge Bei einem Wechsel des Anlagenbetreibers bzw. einen Wechsel des Netzbetreibers tritt anstelle des bisherigen Anlagenbetreibers der neue Anlagenbetreiber bzw. anstelle des bisherigen Seite 5 von 7

Netzbetreibers der neue Netzbetreiber in die sich aus diesem Vertrag bzw. dem EEG ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies bedarf nicht der Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners. Der Wechsel ist dem jeweils anderen Vertragspartner vom bisherigen Vertragspartner und dessen Rechtsnachfolger gemeinsam schriftlich anzuzeigen. Dabei sind der Zeitpunkt des Wechsels sowie der Zählerstand zu diesem Zeitpunkt anzugeben. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen. 13. Datenschutz Der Netzbetreiber erhebt, speichert, verarbeitet, veröffentlicht und nutzt die Daten des Anlagenbetreibers, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere nach dem EEG erforderlich ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, insbesondere Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte im Rahmen der ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Vertragsabwicklung weiterzugeben und soweit das EEG dies vorsieht, zu veröffentlichen. 14. Gerichtsstand Soweit der Anlagenbetreiber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Netzbetreibers als Gerichtsstand. Das Gleiche gilt, wenn der Anlagenbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Anlagenbetreiber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 15. Schlussbestimmung Sollten einzelne Vertragsbestandteile dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam bzw. undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt. Ort, Datum Stempel, Unterschrift Anlagenbetreiber Ort, Datum Stempel, Unterschrift Netzbetreiber Anlagen: Anlage 1 Daten und Angaben zur EEG-Stromerzeugungsanlage Anlage 2 Formular zur Anmeldung des Netzanschlusses Anlage 3 Auftragserteilung mit Kostenübernahmeerklärung Anlage 4 Vereinbarung zur Messung von Einspeisung und Strombezug Anlage 5 Technische Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Anlage 6 Entfällt Anlage 7 Technischen Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz Anlage 8 Inbetriebsetzungsanzeige Seite 6 von 7

Anlage 3 Auftragserteilung mit Kostenübernahmeverpflichtung Der Netzbetreiber erstellt im Auftrag des Anlagenbetreibers den Netzanschluss für den Anschluss der Eigenerzeugungsanlage an das Mittelspannungsverteilnetz des Netzbetreibers. Grundlage für die Erstellung des vorgenannten Anschlusses sowie für die sonstigen vereinbarten Leistungen bilden die vom Anlagenbetreiber ausgefüllten Datenblätter nach Anlage 1 und 2 des Vertrages über den Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Versorgungsnetz. Der Netzanschluss stellt eine Vorhalte- und Einspeiseleistung von kw peak zur Verfügung. Für die Leistungen des Netzbetreibers verpflichtet sich der Anlagenbetreiber einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Kostenbeitrag in Höhe von (netto) zu leisten. Die Kosten gehen aus dem beiliegenden Angebot hervor. Der vorgenannte Betrag versteht sich zuzüglich des geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Die im Angebot genannten Preise gelten bei Ausführung der Arbeiten innerhalb von sechs Monaten ab Angebotsabgabe. Nach diesem Zeitpunkt ist der Netzbetreiber berechtigt, den dann üblichen Preis zu verlangen. Im Falle einer Preissenkung verpflichtet sich der Netzbetreiber diese an den Anlagenbetreiber weiterzugeben. Ist die Ausführung der Bau- und Anschlussarbeiten nicht wie geplant möglich, können Kosten nachberechnet werden. Im Kostenbeitrag sind keine Entschädigungen für die eventuell anfallenden Kosten für die Gestattung der Verlegung von Erdkabeln, der Aufstellung von Leitungsträgern oder Flurschäden. Solche sind gesondert vom Anlagenbetreiber zu übernehmen. Die Auftragserteilung mit Kostenübernahme ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages über den Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Versorgungsnetz. Seite 7 von 7