Vertrag. zwischen. xxx xxx xxx. (nachfolgend Kunde genannt) und. Elektrizitäts-Werk Ottersberg Grüne Straße Ottersberg

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Transkript:

Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sowie den Anschluss der Eigenerzeugungsanlage des Kunden an das Verteilernetz des Netzbetreibers zwischen (nachfolgend Kunde genannt) und Elektrizitäts-Werk Ottersberg Grüne Straße 26 28870 Ottersberg (nachfolgend Netzbetreiber genannt) 1. Vertragszweck sowie Art und Umfang der Einspeisung 1.1 Der Kunde ist Betreiber folgender Anlage(n) zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) vom 21.07.2004 (im Folgenden Anlage genannt): Standort der Anlage: Anlagenart: Fabrikat: Typ: Elektrische Leistung Datum der Inbetriebnahme: Die durch diese Anlage erzeugte elektrische Energie wird physikalisch mit einer Spannung von 400/230 Volt, einer Frequenz von 50 Hertz und einem cos φ von mindestens 0,9 am Übergabepunkt in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers eingespeist. 1.2 Der Netzbetreiber wird diese elektrische Energie am Übergabepunkt in den Grenzen des EEG in seiner Fassung vom 21. Juli 2004 abnehmen, verteilen und dem Kunden vergüten. 1.3 Die Abnahmepflicht des Netzbetreibers ruht, wenn dieser oder dessen Vorlieferant eigene Anlagen abschalten müssen, weil dies aufgrund einer Störung, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches, wegen Gefahr im Verzug oder wegen sonstiger Umständen erforderlich ist, deren Beseitigung dem Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Störungsbedingte Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten wird der Netzbetreiber unverzüglich beheben. Bei einer Ersatzschaffung von Betriebsmitteln, wie Umspanner und Schaltanlagen, müssen Lieferzeiten in Kauf genommen werden, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen den Netzbetreiber entstehen. 1.4 Die Abnahme elektrischer Energie erfolgt nur für die Stromerzeugung des Kunden aus Biomasse gemäß BiomasseV vom 21.06.2001 Deponiegas Geothermie Grubengas Klärgas

Einspeisevertrag mit Netzanschluss 2 Solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) Wasserkraft Windkraft (Zutreffendes ist anzukreuzen) im Geltungsbereich der EEG zu den Bedingungen dieses Vertrages, soweit die Einspeisungen üblicherweise in das Netz des Netzbetreibers aufgenommen werden können. 2. Anschluss der Anlage an das Netz 2.1 Der Netzanschluss besteht aus der Verbindung der Anlage des Kunden mit dem Netz des Netzbetreibers. 2.2 Der Anschluss der Anlage des Kunden an das Netz erfolgt durch den Netzbetreiber. Für den Netzanschluss durch den Netzbetreiber hat der Kunde an diesen den Anschlusspreis nach dem Angebot des Netzbetreibers zum Anschluss der Anlage gemäß Anlage 1 zu bezahlen. Die darin enthaltenen Regelungen, insbesondere die Beschreibung des Netzanschlusses und der Messeinrichtungen, die technischen Vorgaben des Netzbetreibers sowie die Bestimmung des Übergabepunktes und der Eigentumsgrenze werden mit Annahme dieses Angebotes durch den Kunden Vertragsbestandteil des Einspeisevertrages. 3. Betrieb der Anlage 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage gem. Ziffer 1.1 ohne störende Rückwirkungen auf das Netz und die Anlagen des Netzbetreibers oder Dritten zu betreiben und zu unterhalten sowie die im Störungsfall für eine sofortige Trennung der Anlage vom Netz erforderlichen Schaltgeräte einzubauen und instand zu halten. Er stellt weiter durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass die in Ziffer 1.1 bestimmte maximale Einspeiseleistung nicht überschritten wird. 3.2 Die nach Ziffer 3.1 notwendigen technischen Einrichtungen stellt der Kunde und unterhält sie während der Laufzeit des Vertrages auf eigene Kosten. 3.3 Für die Planung, die Errichtung, den Anschluss, den Betrieb, die Instandhaltung sowie eventuelle Änderungen der Anlage gelten insbesondere die jeweils aktuellen Bestimmungen und Normen des Verbandes Deutscher Elektriker (DIN-VDE-Normen) sowie die Technischen Anschlussbedingungen und Richtlinien des Netzbetreibers für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen (Anlage 7). 3.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Kunden Änderungen an der zu errichtenden oder bereits bestehenden Anlage zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung der Letztverbraucher des Netzbetreibers erforderlich ist. In einem angemessenen Zeitraum, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat nach Aufforderung des Kunden durch den Netzbetreiber, hat der Kunde die Anlage nach Ziffer 1.1 auf seine Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen. 3.5 Die Inbetriebsetzung der Anlage ist nur von einem durch den Netzbetreiber anerkannten Installateur auf Kosten des Kunden durchzuführen und in einem Inbetriebsetzungsprotokoll zu dokumentieren. Eine Kopie des Protokolls ist dem Netzbetreiber vom Kunden spätestens vier Wochen nach Inbetriebsetzung kostenfrei vorzulegen. 3.6 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Anlage, insbesondere eine Leistungserhöhung oder sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf den störungsfreien Parallelbetrieb haben können, unverzüglich dem Netzbetreiber schriftlich mitzuteilen und vor Ausführung dessen Zustimmung hierzu einzuholen. 3.7 Der Netzbetreiber ist berechtigt, bei Mängeln an der Anlage des Kunden oder in der Führung des Parallelbetriebes und damit verbundenen störenden Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder Anlagen Dritter, die Anlage des Kunden vom Netz zu trennen, wenn er ihn vorher unter Fristsetzung von mindestens 2 Wochen zur Beseitigung des Mangels aufgefordert hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht bei Gefahr für Leib oder Leben sowie der akuten Gefahr der Beschädigung des Netzes.

Einspeisevertrag mit Netzanschluss 3 4. Messeinrichtungen und Messung 4.1 Die Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber in die Anlage des Kunden auf dessen Kosten eingebaut, wenn nicht der Kunde die Installation der Messeinrichtungen auf seine Kosten von einem fachkundigen Dritten vornehmen lässt. Der Kunde hat hierfür Messeinrichtungen des Netzbetreibers auf seine Kosten die eventuell erforderlichen räumlichen Voraussetzungen zu schaffen und die entsprechenden Plätze für die Anbringung von Mess- und Steuereinrichtungen nach den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers zur Verfügung zu stellen. 4.2 Abweichend von Ziffer 4.1 kann der Kunde die Messeinrichtungen auf eigene Kosten durch einen fachkundigen Dritten einbauen lassen. Diese müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, gleichzeitig auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen. 4.3 Die vom Netzbetreiber eingebauten Messeinrichtungen verbleiben in dessen Eigentum. Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers, es sei denn, dass den Kunden hieran kein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 4.4 Gemessen wird die gelieferte und bezogene elektrische Arbeit anhand der vom Netzbetreiber (Ziffer 4.1) oder einem fachkundigen Dritten (Ziffer 4.2) eingebauten Messeinrichtungen am Einspeisepunkt. Die Messeinrichtungen werden in möglichst gleichen Zeitabständen, mindest einmal jährlich abgelesen, nach Aufforderung durch den Netzbetreiber durch den Kunden selbst. Sind zwei gleichwertige Messeinrichtungen vorhanden, wird der Abrechnung das arithmetische Mittel der Ablesewerte beider Messeinrichtungen zu Grunde gelegt. 4.5 Werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber eingebaut und betrieben, zahlt der Kunde an den Netzbetreiber für die Nutzung der technisch notwendigen Messeinrichtungen an den Netzbetreiber ein Entgelt (Nutzungsentgelt) gemäß dem jeweils aktuellen Preisblatt (Anlage 4) des Netzbetreibers. 4.6 Bei leistungsgemessenen Anlagen erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung. Der Kunde hat für ein Modem des Netzbetreibers einen analogen Telefonanschluss (TAE-Dose) oder einen 230-V-Anschluss in unmittelbarer Nähe der Messeinrichtungen kostenfrei bereitzustellen, es sei denn, dass dadurch für den Kunden unzumutbar hohe Kosten entstehen. 5. Einspeisevergütung 5.1 Die vom Kunden am Übergabepunkt in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Energie wird dem Kunden durch den Netzbetreiber gemäß den jeweils geltenden Mindestsätzen nach dem EEG vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist eine getrennte Messung von Einspeisung aus der Anlage und der vom Kunden bezogenen elektrischen Energie. Ist der Kunden umsatzsteuerpflichtig und zeigt dies dem Netzbetreiber in Schriftform an, dann ist dem Stromentgelt die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 5.2 Die vom Kunden bei Störung, Stillsetzung oder nicht genügender Erzeugung der Anlage vom Netzbetreiber bezogene elektrische Energie sowie die zum Betrieb der Anlage vom Netzbetreiber bezogene Blindarbeit werden vom Netzbetreiber abgerechnet und sind vom Kunden an den Netzbetreiber zu bezahlen. 6. Abrechnung 6.1 Die Abrechung erfolgt durch den Netzbetreiber, wenn nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. 6.2 Der Netzbetreiber wird dem Kunden bei Leistungsmessung bis zum 15. eines jeden Monats die im Vormonat vom Kunden gelieferte und anhand der Messeinrichtungen festgestellte elektrische Energie nach Ziffer 5.1 vergüten. 6.3 Erfolgt die Ablesung jährlich, weil keine Leistungsmessung stattfindet, ist das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr. Der Kunde erhält vom Netzbetreiber für die für das jeweilige Jahr zu erwartende Einspeisung von elektrischer Energie, die sich an der vom Kunden im vorange-

Einspeisevertrag mit Netzanschluss 4 gangenen Jahr eingespeisten Energie orientiert, 11 gleich hohe Abschlagszahlungen, fällig jeweils am 15. eines Monats. Für das erste Jahr wird die zu erwartende Einspeisung durch den Kunden vom Netzbetreiber geschätzt. Bis zum 31. März des Folgejahres wird der Netzbetreiber die abschließende Abrechnung des Entgeltes nach Ziffer 5.1 auf der Grundlage der im Vorjahr vom Kunden tatsächlich eingespeisten und gemessenen Energie vornehmen (Jahresabrechnungsbetrag). Zu viel vom Netzbetreiber in einem Abrechnungsjahr bezahlte Abschläge sind vom Kunden an den Netzbetreiber zu erstatten, liegen die Abschlagszahlungen unter dem Jahresabrechnungsbetrag, hat der Netzbetreiber die Differenz an den Kunden zu zahlen. Im letztgenannten Fall ist der Netzbetreiber auch berechtigt, den Differenzbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. 6.4 Beansprucht der Kunde beim Vorliegen der nach dem EEG geforderten Voraussetzungen eine erhöhte Vergütung für die von ihm in das Netz eingespeiste Energie, so obliegt es ausschließlich ihm, dem Netzbetreiber die entsprechenden anlagenspezifischen Voraussetzungen in nachprüfbarer Weise schriftlich darzulegen, anderenfalls verbleibt es bei der Abrechnung durch den Netzbetreiber. 6.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, derzeitige und künftige Einspeisevergütungsforderungen des Kunden mit eigenen und künftigen Forderungen gegen den Kunden zu verrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 7. Vertragsdauer 7.1 Der Vertrag tritt mit Inbetriebsetzung der Anlage in Kraft und läuft auf 20 Kalenderjahre, zuzüglich dem Jahr der Inbetriebsetzung. 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. 7.3 Der Netzbetreiber ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der Vertragsdauer nach Ziffer 8.1 zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei der Aufhebung oder wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Anschluss-, Abnahmeoder Vergütungspflichten des Netzbetreibers für elektrischer Energie aus Eigenerzeugungsanlagen, wenn der Kunde bei dem Betrieb seiner Anlage die gesetzlichen Vorgaben oder die sonstigen technischen Bestimmungen nach Ziffer 3.3 nicht einhält oder er in sonstiger schwerwiegender Weise gegen diesen Vertrag verstößt. In den beiden letztgenannten Fällen hat der Netzbetreiber den Kunden vor der Kündigung in Schriftform und unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen aufzufordern, den regelwidrigen Zustand zu beseitigen. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Netzbetreiber. 9. Rechtsnachfolge Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Der Netzbetreiber kann die Zustimmung verweigern, sofern zu besorgen ist, dass der Rechtsnachfolger nicht die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung bietet. 10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen oder etwaiger Nachträge rechtlich unwirksam oder tatsächlich nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Jede ungültig gewordene oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende ersetzt. 11. Allgemeine Bedingungen 11.1 Zusätzliche Abmachungen zu diesem Vertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie gegenseitig schriftlich bestätigt sind.

Einspeisevertrag mit Netzanschluss 5 11.2 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV; Anlage 8). 11.3 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle früheren Vertrage über die Einspeisung aus der Anlage, deren Nachträge, sowie alle zusätzlichen Vereinbarungen hierzu zwischen den Vertragspartnern ihre Gültigkeit. 11.4 Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen Daten werden vom Netzbetreiber automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z.b. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt. 12. Anlagen Folgende Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt und dessen Bestandteile: 1. Schemaplan mit Eigentumsgrenzen, Übergabepunkt zwischen Netzbetreiber und Einspeiser sowie Messeinrichtung => nicht bei Anlagen unter 30 kw 2. Inbetriebsetzungsprotokoll(e) der Erzeugungsanlage(n) 3. Datenblatt (Datenblätter) der Erzeugungsanlage(n) 4. Erklärung zur Umsatzsteuer / Bankverbindung 5. Formblatt zur Übermittlung der Zählerstände 6. Technische Anschlussbedingungen und Richtlinien des Netzbetreibers für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen 7. Niederspannungsanschlussverordnung NAV 8. EEG 13. Weitere Vereinbarungen Nur bei Anlagen gemäß 7 bzw. 8 EEG (Deponie-, Klär-, Grubengas und Biomasse): Für das vorangegangene Jahr ist durch den Einspeiser gegenüber dem Netzbetreiber jährlich ein Konformitätsnachweis gemäß der EEG-Verfahrensbeschreibung (www.vdnberlin.de) zu erbringen. Nur bei Anlagen gemäß 10 EEG (Windenergie): Der Einspeiser hat durch Vorlage eines Gutachtens vor der Inbetriebnahme nachzuweisen, dass die in Ziffer 1.1 genannte Anlage an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen kann. Nur bei Onshore-Anlagen: Eine Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung ist nach Ablauf der 5 Jahresfrist durch Vorlage eines weiteren Gutachtens möglich, aus dem der Verlängerungszeitraum in Abhängigkeit des Minderertrages zum 150%-Referenzertrages hervorgeht. Nur bei kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung: Voraussetzung für eine kaufmännischbilanzielle Durchleitung ist ein gültiger Netzanschlussvertrag zwischen dem Netzbetreiber und den Drittnetzeinspeiser. Drittnetzeinspeiser ist derjenige, in dessen Netz die in Ziffer 1.1 genannte Anlage physikalisch einspeist. Im Netzanschlussvertrag muss diese Anlage als weitere Übergabestelle bilanziell berücksichtigt werden. Die in Ziffer 13 getroffenen Regelungen gehen den übrigen Regelungen dieses Vertrages vor. Ottersberg, den Ottersberg, den Netzbetreiber Kunde