Arbeitspreis Cent/kWh 2,13 2,53 2,68 3,19 3,00 3,58 9,15 10,89 11,46 13,64 10,50 12,50
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- Dieter Baumgartner
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1 Preisblatt 2010 Preise Netznutzung mit Leistungsmessung (Stand 1. Januar 2010) 1. Netznutzung Der Netzkunde zahlt für die Netznutzung zum Zwecke des Bezuges von elektrischer Energie aus dem Stromverteilungsnetz dem Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt ist abhängig von der Jahreshöchstleistung (höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Leistung) und der im Abrechnungsjahr bezogenen Jahresenergiemenge (in kwh), die an dem Entnahmepunkt gemessen wird. Aus dem Quotienten aus der bezogenen Jahresenergiemenge und der Jahreshöchstleistung ergibt sich die Benutzungsdauer des Kunden. Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus dem Leistungs- und dem Arbeitsentgelt zusammen, das sich aus dem Produkt der Jahreshöchstleistung und dem Leistungspreis sowie der Jahresenergiemenge und dem ergibt. Es gelten folgende Leistungs- und e für die Netznutzung: 1.1. Jahresleistungspreissystem Mittelspannungsnetz Benutzungsdauer bis h/a Leistungspreis /kwa 7,50 8,92 2,13 2,53 Benutzungsdauer über h/a Leistungspreis /kwa 54,89 65,32 0,23 0,27 Umspannung zur NSp 6,98 8,31 2,68 3,19 68,78 81,85 0,21 0,25 8,01 9,53 3,00 3,58 63,02 74,99 0,80 0, Monatsleistungspreissystem Mittelspannungsnetz Umspannung zur NSp Leistungspreis /kw und Monat 1) 9,15 10,89 11,46 13,64 10,50 12,50 0,23 0,27 0,21 0,25 0,80 0,96 1) Zuzüglich Steuern, Abgaben und anderen Zuschlägen (z. B. Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe, KWK-G) soweit gesetzlich oder aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben zulässig und der Höhe und dem Grunde nach üblich. Sofern die Mittelspannungsnetz, die Messung jedoch niederspannungsseitig erfolgt, werden die auftretenden Verluste durch einen Aufschlag in Höhe von 0,03 netto (0,04 brutto inkl. USt.) auf den jeweiligen der Netznutzung entgolten. *)
2 2. Aufschläge aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz Zusätzlich sind noch die jeweils gültigen Belastungen aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGneu) zu berücksichtigen (siehe auch Diese betragen für: Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich kwh/a) Preis netto Preis brutto inkl. 19% USt. Letztverbrauch <= kwh pro Jahr je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 0,130 0,155 Letztverbrauchergruppe B (Abnahme über kwh/a, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) Letztverbrauch der über kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht (Endverbrauchskategorie B) 0,05 0,06 Letztverbrauchergruppe C (Abnahme über kwh/a, stromintensives, produzierendes Gewerbe) Letztverbrauch, der über kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 0,03 3. Blindstrom Übersteigt die in einem Abrechnungsmonat an dem Entnahmepunkt bezogene elektrische Blindarbeit (kvarh) 50 % der im gleichen Zeitraum gelieferten Wirkarbeit (kwh), so zahlt der Kunde ein Blindarbeitsentgelt für den 50 % übersteigenden Anteil. Der Blindarbeitspreis beträgt: netto: brutto inkl. USt.: 0,95 Cent/kvarh 1,13 Cent/kvarh 4. Messung Messstellenbetrieb und Abrechnung Die Messung der in Anspruch genommenen Leistung sowie der elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt monatlich über eine Messeinrichtung mit Fernauslesung (1/4 h-lastgangzählung). Sofern die Fernübertragung der Messdaten über Kundeneigenen Telefonfestnetzanschluss besteht. Kunden mit Leistungsmessung Messstellenbetrieb Messung Abrechnung [Euro/Jahr] [Euro/Jahr] [Euro/Jahr] Mittelspannung-Lastgangmessung 558,95 225,00 96,00 Niederspannung-Lastgangmessung 237,80 225,00 96,00 Zusätzliche Leistungen gegen Aufpreis *): /Monat /Jahr Fernauslesung über GSM-Modem 25,00 Manuelle Auslesung 60,00 Datenbereitstellung für Impulsweitergabe pro Kunde bis 4 Kontakte 5,00 60,00 Pauschale für Summierung 252,00 5. Konzessionsabgabe Für Letztverbraucher, deren Energielieferung konzessionsabgabenpflichtig ist, erhöhen sich die Netznutzungsentgelte um die Konzessionsabgabe. In der Regel beträgt die Konzessionsabgabe für Netzkunden im Sinne dieses Vertrages 0,11 netto (0,13 brutto inkl. USt.). 2
3 Frei von Konzessionsabgaben sind Stromlieferungen an Sondervertragskunden, deren Durchschnittsstrompreis im Kalenderjahr unter dem gemäß 2 KAV jeweils gültigen Grenzpreis liegt. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber in diesem Fall durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen, dass sein Gesamtdurchschnittspreis der Stromlieferung, der sich aus dem Preis der Erzeugung und dem spezifischen Durchschnittspreis der Netznutzung zusammensetzt, unter diesem Grenzpreis liegt. Der Netzbetreiber behält sich vor, dem Netzkunden auch nachträglich die erhöhten Konzessionsabgabensätze für die Belieferung von Tarifkunden in Rechnung zu stellen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Verbrauchsstruktur des Kunden zu einer höheren Konzessionsabgabe führt. 6. Aushilfsenergielieferungen *) Aushilfslieferungen von elektrischer Energie, die im Rahmen dieses Netznutzungsvertrages geliefert werden, werden nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Ersatzversorgung / Grundversorgung der Albstadtwerke GmbH berechnet. 7. Umsatzsteuer *) Zusätzlich zu den sich nach den Ziffern 1 bis 6 insgesamt ergebenden -Entgelten wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Der Umsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19%. Die angegebenen Brutto-Beträge sind gerundet. 8. Preise für die Reservenetzkapatzität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen Zur Absicherung des Ausfalles einer Erzeugungsanlage kann für den Zeitpunkt und den Umfang des Reservestrombezuges eine Reserve-Netzkapazität beim Netzbetreiber bestellt werden. Die Netzkapazität kann maximal bis zur Höhe der -Engpassleistung der betroffenen Erzeugungsanlagen in Anspruch genommen werden. Die Entgelte richten sich nach der Zeitdauer der Inanspruchnahme. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Eine unterjährig zeitanteilige Abrechnung ist nicht möglich. Netzebene Inanspruchnahme bis 200 h p.a. bis 400 h p.a. bis 600 h p.a. in pro kw und Jahr 1) in pro kw und Jahr 1) in pro kw und Jahr 1) Mittelspannung 18,75 22,50 26,25 Umspannung zur Niederspannung 21,82 26,18 30,55 Niederspannung 33,37 40,05 46,72 1) zuzüglich KWK-Aufschlag und Konzessionsabgabe *) Hierbei handelt es sich um nicht von der Landesregulierungsbehörde genehmigten Preise, die als individuell vereinbart gelten. 3
4 Preise Netznutzung ohne Leistungsmessung (Stand 1. Januar 2010) 1. Netznutzung Die Anwendungsgrenze für synthetische Lastprofile liegt bei einem Verbrauch von maximal kwh pro Jahr. Der Netzkunde zahlt für die Netznutzung mittels Lastprofilen zum Zwecke des Bezuges von elektrischer Energie aus dem Stromverteilungsnetz dem Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Das Netznutzungsentgelt bemisst sich nach der an der Anschlussstelle entnommenen elektrischen Arbeit in kwh sowie nach dem zugeordneten Lastprofiltyp. Ab dem gelten die genehmigten Preise für die Netznutzung: Grundpreis /Jahr ,34 5,16 Der oben genannte enthält keinen Risikozuschlag für die mangels Leistungsmessung beim einzelnen Kunden nicht feststellbaren Abweichungen zwischen dem nach Lastprofilen bilanzierten und dem von den Kunden in Anspruch genommenen Lastgang. Das pauschale Netznutzungsentgelt für Nachtspeicherheizungen beträgt: 2,18 2,59 Das pauschale Netznutzungsentgelt für Wärmepumpe beträgt: 3,05 3,63 Das pauschale Netznutzungsentgelt für Lieferungen an die Stadt beträgt: 3,91 4,66 Der Stadt Albstadt wird ein Nachlass von 10% ( 3 KAV) auf die Netzentgelte im gewährleistet. 4
5 2. Aufschläge aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz Zusätzlich sind noch die Belastungen aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGneu) zu berücksichtigen. Diese betragen für: Letztverbrauchergruppen / Endverbrauchskategorien Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich kwh/a) Preis netto Preis brutto inkl. 19% USt. Letztverbrauch <= kwh pro Jahr je Abnahmestelle (Endverbrauchskategorie A) 0,130 0,155 Letztverbrauchergruppe B (Abnahme über kwh/a, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) Letztverbrauch der über kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht (Endverbrauchskategorie B) 0,05 0,06 Letztverbrauchergruppe C (Abnahme über kwh/a, stromintensives, produzierendes Gewerbe) Letztverbrauch, der über kwh pro Jahr und Abnahmestelle hinausgeht; nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 0,03 3. Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Kunden ohne Leistungsmessung Messstellenbetrieb Messung Abrechnung [Euro/Jahr] [Euro/Messung] [Euro/Abrechnung] Eintarifzähler 9,60 4,73 8,00 Zweitraifzähler 18,50 7,67 8,00 Drehstromzähler mit Wandler 41,35 5,32 8,00 Smart Meter 35,00 28,50 8,00 Smart Meter mit Wandler 66,50 28,50 8,00 Kassierzähler 57,13 24,48 8,00 Der Zählerstand der Messeinrichtung beim Netzkunden wird einmal jährlich durch den Netzbetreiber oder einen Beauftragten abgelesen. Unterjährig erforderliche Verbrauchsabgrenzungen, z. B. aufgrund eines Lieferantenwechsels erfolgen auf der Basis einer rechnerischen Abgrenzung. Wünscht der Netzkunde ausdrücklich eines durch den Netzbetreiber abgelesenen Zählerstandes bei der Abrechnung, werden hierfür folgende Kostenpauschalen zusätzlich in Rechnung gestellt: *) Ablesung /Ablesung /Ablesung durch den Netzbetreiber 15,00*) 17,85*) 5
6 4. Konzessionsabgabe Für Letztverbraucher, deren Energielieferung konzessionsabgabenpflichtig ist, erhöhen sich die Netznutzungsentgelte um die Konzessionsabgabe. Es gelten die Konzessionsabgabesätze gemäß 2 KAV. Die Konzessionsabgabe für Netzkunden im Sinne dieses Vertrages beträgt netto brutto inkl. USt. in Gemeinden bis Einwohner 1,32 Cent/ kwh 1,57 Cent/ kwh in Gemeinden über bis Einwohner 1,59 Cent/ kwh 1,89 Cent/ kwh in Gemeinden über bis Einwohner 1,99 Cent/ kwh 2,37 Cent/ kwh für Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird. Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, beträgt die Konzessionsabgabe netto 0,61, brutto inkl. USt. 0, Aushilfsenergielieferungen *) Aushilfslieferungen von elektrischer Energie, die im Rahmen dieses Netznutzungsvertrages geliefert werden, werden nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Ersatzversorgung / Grundversorgung der Albstadtwerke GmbH berechnet. 6. Umsatzsteuer *) Zusätzlich zu den sich nach den Ziffern 1 bis 4 insgesamt ergebenden -Entgelten wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Der Umsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19%. Alle Brutto-Beträge sind gerundet. 7. Lieferabweichungen *) Lieferabweichungen werden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt (Zusatzstromlieferung) bzw. vergütet (ungewollte Mehreinspeisung). Entgeltregelung Zusatzstromlieferungen des Netzbetreibers netto 5,20 brutto inkl. USt. 6,19 ungewollte Mehreinspeisungen des Lieferanten netto 5,20 brutto inkl. USt. 6,19 8. Preise für die Reservenetzkapatzität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen Zur Absicherung des Ausfalles einer Erzeugungsanlage kann für den Zeitpunkt und den Umfang des Reservestrombezuges eine Reserve-Netzkapazität beim Netzbetreiber bestellt werden. Die Netzkapazität kann maximal bis zur Höhe der -Engpassleistung der betroffenen Erzeugungsanlagen in Anspruch genommen werden. Die Entgelte richten sich nach der Zeitdauer der Inanspruchnahme. Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Eine unterjährig zeitanteilige Abrechnung ist nicht möglich. 6
7 Netzebene Inanspruchnahme bis 200 h p.a. bis 400 h p.a. bis 600 h p.a. in pro kw und Jahr 1) in pro kw und Jahr 1) in pro kw und Jahr 1) Mittelspannung 18,75 22,50 26,25 Umspannung zur Niederspannung 21,82 26,18 30,55 Niederspannung 33,37 40,05 46,72 1) zuzüglich KWK-Aufschlag und Konzessionsabgabe Alle hier aufgeführten Preise sind preise. Hinzu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer von zurzeit 19% 9. Abrechnung Mehr-/Mindermengen Die Mehr-/Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der vom Händler gemäß Fahrplan eingespeisten Energie und der vom Kunden tatsächlich bezogenen Energie. Näheres hierzu regelt der Lieferantenrahmenvertrag. Gemäß 13 Abs. 3 der StromNZV sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen. Wie in Abschnitt 4 des unten stehenden Praxisleitfadens beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom BDEW veröffentlichten Preise zu übernehmen. Von dieser Möglichkeit macht der Netzbetreiber Albstadtwerke GmbH Gebrauch. Die veröffentlichten Werte wurden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreise (Quelle: und monatlicher Lastprofile berechnet. Die SLP Mehr-/Mindermengenpreise finden Sie unter: Diese Preise beinhalten lediglich die mehr oder minder gelieferten Energiemengen; die Netznutzung für diese Mengen wird separat gemäß oben genannter Netznutzungspreise abgerechnet. BDEW-Praxisleitfaden zur Ermittlung Mehr-/Mindermengen finden Sie als PDF-Datei unter diesem Preisblatt. *) Hierbei handelt es sich um nicht von der Landesregulierungsbehörde genehmigten Preise, die als individuell vereinbart gelten. 7
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