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Transkript:

Königinstraße 17 80539 München Postfach 22 14 54 80504 München Tel.: 089 / 21 24-0 Fax: 089 / 21 24-24 40 Internet: www.lfa.de Ihre Zeichen und Nachricht Unser Zeichen Ihr Ansprechpartner Durchwahl Datum 26.11.2014 Rundschreiben Nr. 21/2014 Modernisierung der Start- und Investivkredite Um Existenzgründern und bestehenden Unternehmen sowie freiberuflich Tätigen in Bayern optimierte Finanzierungsmöglichkeiten zu bieten, werden für die aus dem Bayerischen Mittelstandskreditprogramm zinsverbilligten Start- und Investivkredite sowie für den Startkredit 100 und Investivkredit 100 folgende Programmverbesserungen für Zusagen ab dem 01.12.2014 eingeführt: Verlängerung der Existenzgründungsphase von 3 auf 5 Jahre Die Existenzgründungsphase wird von bisher drei auf fünf Jahre verlängert. Damit können Existenzgründer nun innerhalb von 5 Jahren nach Geschäftsaufnahme mit dem Startkredit und Startkredit 100 zu besonders attraktiven Konditionen gefördert werden. Reduzierung des Vorhabensmindestbetrages auf 25.000 EUR Der Vorhabensmindestbetrag wird von bisher 30.000 EUR auf 25.000 EUR reduziert. Der Darlehensmindestbetrag für den Startkredit und den Investivkredit verringert sich damit auf jeweils 10.000 EUR. Absenkung der erforderlichen Kapitalbeteiligung von 15 % auf 10 % Damit die Fördervoraussetzung einer selbstständigen gewerblichen bzw. freiberuflichen Vollexistenz erfüllt wird, ist u. a. - neben der Beteiligung an der Geschäftsführung - eine Mindestbeteiligung am Gesellschaftskapital erforderlich, die der Existenzgründer bzw. bei bestehenden Unternehmen einer der Gesellschafter auf Dauer, also zumindest während der Darlehenslaufzeit, halten muss. Diese Mindestbeteiligungsquote wird von bisher 15 % auf 10 % gesenkt. LfA Förderbank Bayern, Anstalt des öffentlichen Rechts Registergericht München HRA 78820 LfA Förderbank Bayern UniCredit Bank AG Vorstand: Dr. Otto Beierl, Dr. Thies Claussen, Albrecht Stolle Allg. Steuernummer: 143 / 241 / 50529 BLZ 702 202 00 IBAN: DE93 7002 0270 0068 0080 77 Verwaltungsratsvorsitzende: Staatsministerin Ilse Aigner USt-ID-Nr.: DE 129523427 BIC: LFFBDEMM BIC:HYVEDEMM

- 2 - Aufteilung eines Vorhabens in mehrere Darlehen Um sich den jeweiligen Finanzierungserfordernissen noch besser anpassen zu können, wird auch bei Startkrediten und Investivkrediten die Möglichkeit geschaffen, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z. B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung). Die Darlehenstypen mit mehr als 12-jähriger Laufzeit können jedoch unverändert nur dann gewählt werden, wenn das Gesamtvorhaben zu mindestens 50 % aus langfristig zu finanzierenden Investitionen besteht. Darüber hinaus werden folgende Detailregelungen praxisgerechter gestaltet: Generelle Wahlmöglichkeit langer Darlehenslaufzeiten bei Betriebsübernahmen. Finanzierung wesentlicher Warenlageraufstockungen während der Existenzgründungsphase auch unabhängig von einem investiven Anteil. Förderung von mobilen Vermietungsgegenständen auch in der Wachstumsphase. Details können den in der Anlage beigefügten, ab 01.12.2014 gültigen, Produktmerkblättern entnommen werden. Alle Änderungen in den Merkblättern sind durch Randstriche gekennzeichnet. Für Fragen zu den öffentlichen Finanzierungshilfen und für die Anforderung von Informationsmaterial stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen unserer Förderberatung telefonisch unter 0800 / 21 24 24 0 (kostenfrei), per Fax unter 089 / 21 24-22 16, per E-Mail unter info@lfa.de oder auch persönlich in München, in der Königinstraße 17, montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr, zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen LfA Förderbank Bayern gez. Schneid gez. Westernacher Anlagen

Merkblatt Startkredit (SK5) und Startkredit 100 (SH5) (Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen) Der Startkredit wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern zinsverbilligt. Startkredit und Startkredit 100 werden zinsgünstig aus dem ERP-Gründerkredit Universell der KfW sowie von der LfA Förderbank Bayern refinanziert. 1 Kreditnehmerkreis Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen, KMU- Kriterium) und Angehörige freier Berufe einschließlich der Heil- und Heilhilfsberufe bis zu 5 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sowie natürliche Personen, die in den genannten Bereichen eine tragfähige Vollexistenz gründen. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind nicht förderfähig. Eine weiterführende Abgrenzung der förderungsfähigen Betriebe kann der Tz. 2 des Merkblatts Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro entnommen werden. 2 Verwendungszweck Die Darlehen werden insbesondere für Investitionen im Zusammenhang mit Neuerrichtungen und Einrichtungen von Betrieben, Betriebsübernahmen, von tätigen Beteiligungen sowie für die Anschaffung eines ersten Warenlagers im Rahmen von Existenzgründungen gewährt. Innerhalb einer 5-jährigen Existenzgründungsphase begonnene Investitionen können ebenfalls gefördert werden. Auch die wesentliche Aufstockung des Warenlagers ist berücksichtigungsfähig. Eine weiterführende Abgrenzung der förderfähigen Aufwendungen kann der Tz. 1 des Merkblatts Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro entnommen werden. Vorhaben der Ersatzbeschaffung sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der Personenbeförderung dienen, werden nicht berücksichtigt. Ausgeschlossen sind auch Vorhaben, die unter die Begünstigungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) fallen. Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ebenfalls ausgeschlossen. 3 Darlehensbedingungen 3.1 Risikogerechtes Zinssystem Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Letztkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung - innerhalb vorgegebener Grenzen - individuell vereinbart (siehe Merkblatt Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem ). Dies gilt auch für Darlehen mit teilweiser Haftungsfreistellung HaftungPlus (siehe Tz. 6 und entsprechendes Merkblatt). Bei Darlehen, für die eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt wird, kommt das risikogerechte Zinssystem ebenfalls zur Anwendung. Die Bürgschaft bewirkt dabei anders als die Haftungsfreistellung - regelmäßig eine Verbesserung der Besicherungsquote und somit meist auch der Preisklasse. Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Es gelten die Konditionen des Zusagedatums. 3.2 Konditionen Startkredit Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt 40 % des förderfähigen Vorhabens. Es können Vorhaben mit förderfähigen Aufwendungen ab 25.000 EUR berücksichtigt werden. Der Darlehensmindestbetrag beläuft sich somit auf 10.000 EUR. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 310.000 EUR. Die Darlehenstypen mit mehr als 12-jähriger Laufzeit sind auf Vorhaben mit mindestens 50 % langfristig zu finanzierenden Investitionen (z. B. bauliche Maßnahmen einschließlich Grunderwerb) sowie die Finanzierung von tätigen Beteiligungen und Betriebsübernahmen beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z. B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung). Auch können abweichend von den Standardlaufzeiten verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mind. 4 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mind. 1 Freijahr) beantragt werden. Bei Gesellschaftsgründungen gelten Vorhabensmindest- und -höchstbetrag für jeden Gesellschafter mit dessen individuellen Anteil am Gesamtvorhaben. Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Darlehenszusage an, eine Bereitstellungsprovision von 2 % p. a. berechnet. Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen. 3.3 Konditionen Startkredit 100 Durch den Startkredit 100 lässt sich der Finanzierungsanteil des Startkredits (siehe Tz. 3.2) bei Inanspruchnahme der hieraus im Einzelfall maximal möglichen Förderung auf bis zu 100 % aufstocken. Der Darlehensmindestbetrag beträgt 2.500 EUR. Der Darlehenshöchstbetrag (bei vorhabensbezogener Anrechnung des Startkredits) beträgt 10 Mio. EUR. Bei einem darüber hinaus gehenden Finanzierungsbedarf ist ggf. der Einsatz eines Universalkredits (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich. LfA Förderbank Bayern Königinstraße 17 80539 München Telefon 0800 / 21 24 24 0 (kostenfrei) Telefax 089 / 21 24-22 16 www.lfa.de info@lfa.de

Die Darlehenstypen mit mehr als 10-jähriger Laufzeit sind auf Vorhaben mit mindestens 50 % langfristig zu finanzierenden Investitionen (z. B. bauliche Maßnahmen einschließlich Grunderwerb) sowie die Finanzierung von tätigen Beteiligungen und Betriebsübernahmen beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z. B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung). Auch können abweichend von den Standardlaufzeiten verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mind. 4 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mind. 1 Freijahr) beantragt werden. Die Anerkenntnisfrist beträgt 2 Monate und die Abruffrist 12 Monate ab Zusagedatum. Wird die Offerte nicht rechtzeitig angenommen, wird sie gegenstandslos. Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der Darlehenszusage an, eine Bereitstellungsprovision von 2 % p. a. berechnet. Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen. 4 Weitere Bewilligungsgrundsätze 4.1 Richtlinie Für die Gewährung der Darlehen gilt die vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bekannt gemachte Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstandes (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm MKP) in der jeweils gültigen Fassung. Zudem gelten, ausgenommen bei endfälligen Darlehen, die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in unseren Merkblättern, Darlehensbestimmungen und Darlehensangeboten verankert sind. 4.2 Beihilferechtliche Grundlage Die Darlehen werden als sogenannte De-minimis-Beihilfen im Sinne der von der EU aufgestellten Kriterien gewährt. Für bestimmte Bereiche ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ausgeschlossen bzw. eingeschränkt (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen, Tzn. 8 und 10). Die Beihilfewerte für Kredite der LfA können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informationsund Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt. Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen. 4.3 Vorbeginnklausel Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bank oder Sparkasse (Hausbank) bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. 4.4 Vermögens- und Ertragslage (Prosperitätsklausel) Antragsteller, bei deren Vermögens- und Ertragslage die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. - 2 - Merkblatt Startkredit und Startkredit 100 4.5 Vorangegangene Förderung Die Gewährung eines Startkredits ist nur möglich, wenn unter Anrechnung der Start- und Investivkredite im Rahmen des MKP, die im laufenden Jahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zugesagt wurden, der jeweilige Darlehenshöchstbetrag gemäß Tz. 3.2 nicht überschritten wird. Ist der Darlehenshöchstbetrag des Startkredits durch eine vorangegangene Förderung teilweise oder voll ausgeschöpft, erhöht sich der Startkredit 100 (siehe Tz. 3.3) bis maximal 10 Mio. EUR entsprechend. 4.6 Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Bewilligungsgrundsätze enthält unser Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro. 5 Mehrfachförderung Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen, insbesondere Tz. 10), können Startkredit und Startkredit 100 mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden. Falls zusätzliche Mittel im Rahmen des KfW-Programms ERP-Gründerkredit Universell beantragt werden, sind Startkredit bzw. Startkredit 100 auf die vorhabensbezogene Obergrenze von 10 Mio. EUR anzurechnen. Keine Kombination ist möglich mit dem ERP-Gründerkredit StartGeld und mit der bayerischen Regionalförderung (z. B. Regionalkredit bzw. Zuwendungen im Rahmen der Bayerischen regionalen Förderungsprogramme), wohl aber mit dem ERP-Regionalförderprogramm. 6 Haftungsfreistellung HaftungPlus Soweit ein Darlehen bis 1,5 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 70%ige Haftungsfreistellung HaftungPlus (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich. Alternativ und bei Darlehen über 1,5 Mio. EUR kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden. Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich. 7 Antragsverfahren Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100. Darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis-Beihilfen) einzureichen. Bei Beantragung des Startkredits 100 ist das Formblatt der KfW Bankengruppe Statistisches Beiblatt Investitionen allgemein beizufügen. Wird gleichzeitig eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt, ergeben sich die zusätzlich einzureichenden Anträge und Unterlagen aus dem Merkblatt Antragsunterlagen. München, 01.12.2014

Merkblatt Investivkredit (IK5) und Investivkredit 100 (IH5) (Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen) Der Investivkredit wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern zinsverbilligt. Investivkredit und Investivkredit 100 werden zinsgünstig aus dem KfW-Unternehmerkredit sowie von der LfA Förderbank Bayern refinanziert. 1 Kreditnehmerkreis Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen, KMU- Kriterium) und Angehörige freier Berufe. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind nicht förderfähig. Eine weiterführende Abgrenzung der förderfähigen Betriebe kann der Tz. 2 des Merkblatts Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro entnommen werden. 2 Verwendungszweck Die Darlehen werden insbesondere für Investitionen im Zusammenhang mit der Erweiterung, Rationalisierung und Modernisierung von bestehenden Betrieben gewährt. Eine weiterführende Abgrenzung der förderungsfähigen Aufwendungen kann der Tz. 1 des Merkblatts Bearbeitungsgrundsätze Startkredit, Startkredit 100, Investivkredit, Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro entnommen werden. Die Anschaffung von Waren, Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Personenbeförderung dienen, sowie Vorhaben der Ersatzbeschaffung werden nicht berücksichtigt. Ausgeschlossen sind auch Vorhaben, die unter die Begünstigungen des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG) fallen. Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ebenfalls ausgeschlossen. 3 Darlehensbedingungen 3.1 Risikogerechtes Zinssystem Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Letztkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung innerhalb vorgegebener Grenzen individuell vereinbart (siehe Merkblatt Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem ). Dies gilt auch für Darlehen mit teilweiser Haftungsfreistellung HaftungPlus (siehe Tz. 6 und entsprechendes Merkblatt). Bei Darlehen, für die eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt wird, kommt das risikogerechte Zinssystem ebenfalls zur Anwendung. Die Bürgschaft bewirkt dabei anders als die Haftungsfreistellung regelmäßig eine Verbesserung der Besicherungsquote und somit meist auch der Preisklasse. Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Es gelten die Konditionen des Zusagedatums. 3.2 Konditionen Investivkredit Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt 40 % des förderfähigen Vorhabens. Es können Vorhaben mit förderfähigen Aufwendungen ab 25.000 EUR berücksichtigt werden. Der Darlehensmindestbetrag beläuft sich somit auf 10.000 EUR. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 310.000 EUR. Die Darlehenstypen mit mehr als 12-jähriger Laufzeit sind auf Vorhaben mit mindestens 50 % langfristig zu finanzierenden Investitionen (z. B. bauliche Maßnahmen einschließlich Grunderwerb) sowie die Finanzierung von tätigen Beteiligungen und Betriebsübernahmen beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z. B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung). Auch können abweichend von den Standardlaufzeiten verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mind. 4 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mind. 1 Freijahr) beantragt werden. Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Darlehenszusage an, eine Bereitstellungsprovision von 2 % p. a. berechnet. Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen. 3.3 Aufstockungsmöglichkeiten Der Finanzierungsanteil des Investivkredits (siehe Tz. 3.2) kann entweder durch den Investivkredit 100 (siehe Tz. 3.4) oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über den noch zinsgünstigeren Investivkredit 100 Pro (siehe Merkblatt Investivkredit 100 Pro ) auf bis zu 100 % aufgestockt werden. 3.4 Konditionen Investivkredit 100 Der Darlehensmindestbetrag beträgt 2.500 EUR. Der Darlehenshöchstbetrag (bei vorhabensbezogener Anrechnung von Investivkredit und Ökokredit) beträgt 10 Mio. EUR. Bei einem darüber hinaus gehenden Finanzierungsbedarf ist ggf. der Einsatz eines Universalkredits (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich. Die Darlehenstypen mit mehr als 10-jähriger Laufzeit sind auf Vorhaben mit mindestens 50 % langfristig zu finanzierenden Investitionen (z. B. bauliche Maßnahmen einschließlich Grunderwerb) sowie die Finanzierung von tätigen Beteiligungen und Betriebsübernahmen beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z. B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung). Auch können abweichend von den Standardlaufzeiten verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mind. 4 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mind. 1 Freijahr) beantragt werden. Die Anerkenntnisfrist beträgt 2 Monate und die Abruffrist 12 Monate ab Zusagedatum. Wird die Offerte nicht rechtzeitig angenommen, wird sie gegenstandslos. LfA Förderbank Bayern Königinstraße 17 80539 München Telefon 0800 / 21 24 24 0 (kostenfrei) Telefax 089 / 21 24-22 16 www.lfa.de info@lfa.de

- 2 - Merkblatt Investivkredit und Investivkredit 100 Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der Darlehenszusage an, eine Bereitstellungsprovision von 2 % p. a. berechnet. Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen. 4 Weitere Bewilligungsgrundsätze 4.1 Richtlinie Für die Gewährung der Darlehen gilt die vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bekannt gemachte Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstandes (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm MKP) in der jeweils gültigen Fassung. 4.2 Beihilferechtliche Grundlage Die Darlehen werden als Investitionsbeihilfen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) vergeben. Die Beihilfewerte für Kredite der LfA können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt. Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen. 4.3 Vorbeginnklausel Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bank oder Sparkasse (Hausbank) bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. 4.4 Vermögens- und Ertragslage (Prosperitätsklausel) Antragsteller, bei deren Vermögens- und Ertragslage die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können im Investivkredit nicht berücksichtigt werden (Ausnahme Investivkredit 100 siehe unten). Dies ist der Fall, wenn der Gewinn des antragstellenden Unternehmens bzw. freiberuflich Tätigen zusammen mit den sonstigen gewerblichen bzw. freiberuflichen Einkünften des Inhabers/Gesellschafters mehr als 170.000 EUR beträgt. Bei Gesellschaften erhöht sich diese Grenze für jeden weiteren tätigen Gesellschafter (der mit mindestens 15 % am Betrieb beteiligt sein muss) um 85.000 EUR, insgesamt aber um nicht mehr als 170.000 EUR, also auf höchstens 340.000 EUR. Ferner werden im Investivkredit nur solche Vorhaben gefördert, bei denen die förderungsfähigen Investitionsaufwendungen mindestens 100 % der Summe aus verdienten Abschreibungen und Gewinn (siehe Tz. 6 des Merkblatts Bearbeitungsgrundsätze Startkredit, Startkredit 100, Investivkredit, Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro ) des letzten bzw. vorletzten Jahres betragen. Soweit ein Antragsteller wegen der Prosperitätsklausel (Gewinngrenze und Cash-Flow-Klausel) keinen Investivkredit erhalten kann, steht diesem trotzdem der Investivkredit 100 (jedoch nicht die Variante Investivkredit 100 Pro) offen, und zwar bis zu einem Finanzierungsanteil von 100 % bzw. einer Obergrenze von 10 Mio. EUR (siehe Tz. 3.4). Allerdings müssen die übrigen Fördervoraussetzungen für den Investivkredit erfüllt sein. 4.5 Vorangegangene Förderung Die Gewährung eines Investivkredits ist nur möglich, wenn unter Anrechnung der Start- und Investivkredite im Rahmen des MKP, die im laufenden Jahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zugesagt wurden, der jeweilige Darlehenshöchstbetrag gemäß Tz. 3.2 nicht überschritten wird. Ist der Darlehenshöchstbetrag des Investivkredits durch eine vorangegangene Förderung teilweise oder voll ausgeschöpft, erhöht sich der Investivkredit 100 (siehe Tz. 3.4) bis maximal 10 Mio. EUR entsprechend. 4.6 Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Bewilligungsgrundsätze enthält unser Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro. 5 Mehrfachförderung Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen, insbesondere die Erläuterungen zu KMU-Kriterium sowie zu Investitionsbeihilfen für KMU gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), können Investivkredit und Investivkredit 100 mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden. Falls zusätzliche Mittel im Rahmen des KfW-Programms KfW-Unternehmerkredit Programmteil A "Fremdkapital" beantragt werden, sind Investivkredit, Investivkredit 100 bzw. Ökokredit auf die vorhabensbezogene Obergrenze des KfW-Unternehmerkredits anzurechnen. Keine Kombination ist möglich mit der bayerischen Regionalförderung (z. B. Regionalkredit bzw. Zuwendungen im Rahmen der Bayerischen regionalen Förderungsprogramme), wohl aber mit dem ERP-Regionalförderprogramm. 6 Haftungsfreistellung HaftungPlus Soweit ein Darlehen bis 1,5 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 60%ige Haftungsfreistellung HaftungPlus (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich. Alternativ und bei Darlehen über 1,5 Mio. EUR kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden. Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich. 7 Antragsverfahren Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100. Bei Beantragung des Investivkredits 100 ist das Formblatt der KfW Bankengruppe Statistisches Beiblatt Investitionen allgemein beizufügen. Wird gleichzeitig eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt, ergeben sich die zusätzlich einzureichenden Anträge und Unterlagen aus dem Merkblatt Antragsunterlagen. München, 01.12.2014

Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Startkredit, Startkredit 100, Investivkredit, Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro (Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen) Startkredit und Investivkredit werden aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern zinsverbilligt. Startkredit und Startkredit 100 werden zinsgünstig aus dem ERP-Gründerkredit Universell der KfW, Investivkredit und Investivkredit 100 aus dem KfW-Unternehmerkredit sowie von der LfA Förderbank Bayern refinanziert. 1 Abgrenzung förderfähiger Aufwendungen Folgende Aufwendungen sind förderfähig: Investitionen und Nebenkosten, die im Anlagevermögen aktiviert werden bzw. aktivierungsfähig sind, sowie Vermietungsgegenstände, die im Anlagevermögen aktiviert werden (keine Immobilienvermietung, ausgenommen Tz. 8 dieses Merkblatts) Kaufpreis, Firmenwert (beim Erwerb von Betrieben) Patente, Lizenzen, Software, die zu Marktbedingungen von unabhängigen Dritten erworben, im geförderten Unternehmen genutzt und mindestens 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden Eigenleistungen in angemessenem Umfang, soweit diese in der Bilanz aktiviert werden bzw. aktivierungsfähig sind und keine Gewinnbestandteile enthalten Erstes Warenlager (nur bei Existenzgründungen) Wesentliche Warenlageraufstockungen während der 5-jährigen Existenzgründungsphase. Der Erwerb von Nutzfahrzeugen kann gefördert werden, soweit es sich nicht um Personenkraftwagen oder um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich der Personenbeförderung dienen (z. B. Omnibusse, Taxis). Lastkraftwagen (z. B. auch Tankwagen, Müllabfuhrwagen und Kleintransporter) sind, außer bei Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports (s. u.), förderfähig. Pkw-Kombis können nur als Werkstattwagen gefördert werden. Nicht förderfähig sind: allgemeiner Betriebsmittelbedarf (Löhne und Gehälter, Werbungskosten) eigene Entwicklungskosten Finanzierungskosten (Disagio, Bankprovision, Bearbeitungsgebühren, Zwischenkreditzinsen) Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter und Erben Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen, die die Bedingung des unabhängigen Investors (weniger als 25 % Anteilsbesitz vor dem Erwerb) nicht erfüllen. Bei kleinen Unternehmen, die durch Familienmitglieder des ursprünglichen Eigentümers oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt diese Bedingung Taxi-, Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungskonzessionen, auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betrieben bzw. Betriebsteilen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter für den Straßengütertransport von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports (z. B. Speditionen und Frachtführer) und des Luftverkehrssektors Vorhaben, die unter die Begünstigungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) fallen. 2 Antragstellerkreis Antragsberechtigt sind Existenzgründer, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (zur KMU- Definition siehe Tz. 6 Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen ) und Angehörige freier Berufe. Im Einzelnen förderfähig sind: Franchiseunternehmen, wenn - das Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt, - die selbstständige gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit als Haupterwerb ausgeübt wird, - der Franchisenehmer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig ist und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, - im Franchisevertrag deutsches Recht oder das Recht des in einem EU/EFTA-Staat ansässigen Franchisegebers vereinbart ist. Handelsgärtnereien (soweit sie den überwiegenden Teil des Umsatzes aus der Verarbeitung und Vermarktung erzielen und zu mehr als 30 % fremde Erzeugnisse zukaufen und weiterverkaufen) Kinos (soweit sie ausschließlich von der Freiwilligen Selbstkontrolle bzw. der Juristenkommission zur öffentlichen Vorführung freigegebene Spielfilme zeigen) Kraftfahrzeugvermietung landwirtschaftliche Lohnunternehmen (z. B. Lohndruschunternehmen, Holzrückebetriebe) Leasing-Firmen (z. B. mit Büromaschinen) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Bäckereien, Brotfabriken, Teigwarenhersteller, Nährmittelhersteller, Backwaren- und Dauerbackwarenhersteller, Mälzereien, Zuckerproduzenten, Metzger, fleischverarbeitende Unternehmen Tierzucht außerhalb der Landwirtschaft, soweit die Tiere zu Dienstleistungs- oder Unterhaltungszwecken dienen. Nicht gefördert werden: Landwirtschaftliche und landwirtschaftsähnliche Betriebe (z. B. Geflügelfarmen, Schweinemästereien, Zucht von Fischen zum Verzehr, Pelztierzucht) Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Treuhandverhältnisse Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht im Einklang mit den mittelstandspolitischen Zielen bzw. dem Tourismuspolitischen Konzept der Bayerischen Staatsregierung stehen Handel mit Waffen (bei Erfüllung restriktiver Kriterien sind Ausnahmen möglich) LfA Förderbank Bayern Königinstraße 17 80539 München Telefon 0800 / 21 24 24 0 (kostenfrei) Telefax 089 / 21 24-22 16 www.lfa.de info@lfa.de

- 2 - Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro Betriebe, die sich in einer geförderten Umstrukturierungsphase befinden, die noch nicht abgeschlossen ist Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU- Definition (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen ) Unternehmen, die einer früheren Beihilferückforderungsentscheidung der EU nicht nachgekommen sind. Darüber hinaus können sich Fördereinschränkungen ergeben, sofern für einzelne Wirtschaftszweige EUrechtliche Sondervorschriften für staatliche Beihilfen gelten (vgl. Tz. 8 Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen ). 3 Antragstellung vor Beginn des Vorhabens (Vorbeginnklausel) Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens (siehe Tz. 22 dieses Merkblatts und Tz. 4.3 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100 ) bei der Hausbank gestellt werden, eine Nachfinanzierung ist nicht möglich. Eine Antragstellung ist als fristgerecht anzusehen, wenn der Hausbank vor Vorhabensbeginn ein hinreichend konkretisierter, formloser Antrag vorliegt oder ein konkretes Finanzierungsgespräch (hinsichtlich des beantragten Kredites) aktenkundig gemacht ist. Danach kann der Antragsteller mit dem Investitionsvorhaben ohne nachteilige Auswirkungen beginnen, sofern der formelle Kreditantrag ab Vorhabensbeginn innerhalb von 3 Monaten von der Hausbank an die LfA weitergeleitet wird. Im Falle der Beantragung von Risikoübernahmen durch die LfA ist darauf zu achten, dass die Hausbank den Antrag unverzüglich bearbeitet und an die LfA weiterleitet. Wird dabei ein Zeitraum von vier Wochen überschritten, kann die Bearbeitung des Antrags nur fortgeführt werden, wenn die Hausbank die Verzögerung plausibel begründet. 4 Antragsverfahren Siehe Tz. 7 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100 und das Merkblatt Antragsunterlagen. 5 Beihilferechtliche Grundlage Mit dem Investivkredit und dem Investivkredit 100 vergibt die LfA Investitionsbeihilfen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Der Startkredit und der Startkredit 100 werden auf Basis der De-minimis-Verordnung ausgereicht. Siehe auch Tz. 9 und Tz. 10 des Merkblatts Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen. 6 Berechnung des Gewinns Antragsteller können nicht berücksichtigt werden, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist. Bei Anwendung dieser Vorschrift spielt für die Gewinngrenze und die sogenannte Cash-Flow-Klausel (siehe Tz. 4.4 des Merkblatts Investivkredit und Investivkredit 100 ) der Gewinn des antragstellenden Unternehmens bzw. des freiberuflich Tätigen eine entscheidende Rolle. Für die Berechnung gilt Folgendes: 6.1 Gewinn vor Steuern Es ist der Gewinn vor Steuern maßgebend. Daher wird im Interesse der Gleichbehandlung von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften bei Kapitalgesellschaften dem in der Bilanz ausgewiesenen Jahresgewinn die als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gebuchte Körperschaftsteuer und Vermögensteuer hinzugerechnet. Sonderabschreibungen, soweit sie steuerlich anerkannt sind, werden dem Gewinn bzw. den Abschreibungen nicht hinzugerechnet. Außerbilanzielle Investitionsabzugsbeträge gemäß 7 g EStG können gewinnmindernd berücksichtigt werden. Im Antrag (Vordruck 100) sind diese in Tz. 7 unter Sonderabschreibungen auszuweisen und in Tz. 9.5 ergänzend zu erläutern. 6.2 Geschäftsführergehälter und sonstige Einkünfte Dem Gewinn sind Geschäftsführergehälter, Tantiemen und andere Einkünfte des Inhabers/Gesellschafters oder der Inhaber/Gesellschafter aus dem Betrieb (hierzu zählen bei Betriebsaufspaltungen auch die Einkünfte aus einer Besitzgesellschaft) zuzurechnen. 6.3 Ehegatten-Einkommen Das Einkommen des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten wird dem Gewinn nicht zugerechnet. Grundsätzlich bleiben auch Einkünfte des Ehegatten von außerhalb des Betriebs unberücksichtigt. Anträge können aber abgelehnt werden, wenn die mögliche Zinseinsparung im Hinblick auf die gesamte Einkommenssituation und die Vermögenslage des Antragstellers und seines Ehegatten unerheblich ist, wobei auch das Privatvermögen und etwaige überhöhte Privatentnahmen berücksichtigt werden. 6.4 Maßgebendes Geschäftsjahr Für die Ermittlung des Gewinns und der Abschreibungen ist grundsätzlich der Jahresabschluss des vorletzten Geschäftsjahres (bezogen auf das Datum des Antragseingangs in der LfA) maßgeblich. Falls der Antragsteller bereits den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr vorlegen kann, wird dieser zu seinen Gunsten berücksichtigt. 7 Beteiligungen 7.1 Allgemeine Voraussetzungen Eine tätige Beteiligung kann dann als Gründung einer selbstständigen gewerblichen bzw. freiberuflichen Existenz angesehen werden, wenn der Antragsteller eine wesentliche Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % übernimmt und an der Geschäftsführung beteiligt wird. Gemeinsame Beteiligungen von Eheleuten können nur dann als Gesamtvorhaben gefördert werden, wenn beide Partner jeweils mindestens 10 % der Kapitalanteile übernehmen und im Unternehmen tätig sind; ausnahmsweise reicht es bei Eheleuten aus, wenn nur einer der Partner an der Geschäftsführung beteiligt ist. 7.2 Beteiligung als Kommanditist Die Förderung eines Kommanditisten als Existenzgründer bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt. Er muss eine wesentliche Kapitalbeteiligung erwerben München, 01.12.2014

- 3 - Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro und maßgeblich an der Unternehmensführung mitwirken. Dies setzt voraus, dass dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis nach innen und umfassende Vertretungsvollmacht nach außen (Generalvollmacht oder Einzelprokura) eingeräumt wird. 7.3 Beteiligung am Betrieb des Ehegatten Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eines Ehegatten in der Branche, in der der andere Ehegatte bereits selbstständig ist, kann auch in Form einer tätigen Beteiligung am Betrieb des Ehegatten als Existenzgründung grundsätzlich gefördert werden, sofern die übrigen Voraussetzungen einer Existenzgründung gegeben sind. Förderfähig sind Investitionen und die Anschaffung/Aufstockung des Warenlagers, dagegen keine Kaufpreis- oder sonstige Zahlungen an den Ehegatten. 7.4 Beteiligung am Betrieb der Eltern Die tätige Beteiligung am Betrieb der Eltern ist grundsätzlich als Existenzgründung förderfähig, wenn die übrigen Voraussetzungen einer echten Selbstständigmachung gegeben sind (insbesondere die Voraussetzungen der Tz. 7.1 dieses Merkblatts). Förderfähig sind Investitionen und die Aufstockung des Warenlagers, dagegen keine Kaufpreiszahlungen oder sonstigen Abfindungen an die Eltern. Sofern die einfließenden Mittel in erster Linie zur Konsolidierung von kurzfristigen Verbindlichkeiten des Betriebs benötigt werden, kommt nur die Förderung aus dem Akutkredit (siehe entsprechendes Merkblatt) in Frage. 8 Betriebsaufspaltung Bei der Betriebsaufspaltung ist das Eigentum an den Betriebsanlagen rechtlich von der Inhaberschaft des Betriebs getrennt. Beispiel: Eigentümer ist eine Besitzgesellschaft oder der Inhaber des Betriebs als Privatperson, die Anlagen werden langfristig an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet. Investitionen werden vom Eigentümer vorgenommen, der jedoch als solcher nicht Gewerbetreibender und daher nicht förderfähig ist. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft können solche Vorhaben jedoch gefördert werden, wenn auf beiden Seiten dieselben Personen zu mindestens 50 % beteiligt, oder die auf beiden Seiten verschiedenen Personen Ehegatten, oder die auf beiden Seiten verschiedenen Personen Eltern/Schwiegereltern und Kinder (sowie deren Ehegatten) sind. Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft als Gesamtschuldner für das Darlehen haften. 9 Betriebsübernahme 9.1 Betriebsübernahme vom Ehepartner Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sind grundsätzlich nicht förderfähig. Dies gilt auch für die Übernahme von Betrieben. 9.2 Betriebsübernahme von Eltern/Schwiegereltern Betriebsübertragungen an die Folgegeneration, d. h. von den Eltern an die Kinder und deren Ehegatten, müssen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel mit den im engsten Familienkreis üblichen und zumutbaren Möglichkeiten (Schenkung, Stundung, Verrentung) abgewickelt werden. Der Kaufpreis und sonstige Gegenleistungen an die Eltern oder Schwiegereltern sind daher nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Abfindungen an Geschwister und sonstige Verwandte, etwa im Erbfall oder bei vorgezogener Erbfolge. Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme entstehende Neuinvestitionen und Warenlageraufstockungen werden als Gründungsvorhaben gefördert. 9.3 Betriebsübernahme vom Insolvenzverwalter Betriebsübernahmen vom Insolvenzverwalter sind grundsätzlich förderfähig. Als Besonderheit gilt, dass hier auch die Übernahmekosten, die Kinder zu zahlen haben, mitgefördert werden, da die Eltern in diesem Fall keine Verfügungsgewalt über die Vermögensgegenstände besitzen. Übernahmen durch den Ehegatten aus der Insolvenz des anderen Ehepartners heraus, können hingegen nicht gefördert werden. 10 Existenzgründungsphase Die Existenzgründungsphase beträgt bis zu fünf Jahre nach der Existenzgründung (Aufnahme der Geschäftstätigkeit). Innerhalb dieser Zeit begonnene (siehe Tz. 22 dieses Merkblatts) Investitionen können zu den Konditionen des Startkredits gefördert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Existenzgrundlage schon gefestigt ist oder nicht. Auch die wesentliche Aufstockung des Warenlagers kann gefördert werden. Bei Vorhaben innerhalb der fünfjährigen Anlaufphase (nicht aber unmittelbar bei Gründung) hat der Antragsteller die Möglichkeit den Investivkredit zu wählen. Damit ist auch das Gesamtvorhaben nicht mehr auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Fördervoraussetzungen und Förderumfang beziehen sich auf das Unternehmen. Die Gewinngrenze und die Cash-Flow-Klausel sind ebenso anzuwenden wie die weiteren Regelungen zu den Investivkrediten. 11 Förderung tragfähiger Vollerwerbstätigkeiten Förderfähig sind nur tragfähige gewerbliche bzw. freiberufliche Vollerwerbstätigkeiten. Hierbei sind auch die allgemeinen Voraussetzungen für Beteiligungen (siehe Tz. 7.1 dieses Merkblatts) zu erfüllen. Ein tragfähiger Vollerwerb kann nur angenommen werden, wenn ein Gewinn von derzeit mindestens 15.000 EUR vor Steuern auf Dauer zu erwarten ist. Dabei kann in der Regel eine Anlaufzeit von höchstens 5 Jahren berücksichtigt werden, in welcher der Gewinn geringer und der Lebensunterhalt des Antragstellers auf andere Weise (z. B. Einkommen des Ehegatten) gesichert ist. Bei Vorhaben von bestehenden Gesellschaften muss das Unternehmen zumindest für einen Gesellschafter eine selbstständige gewerbliche bzw. freiberufliche Existenzgrundlage (Vollexistenz) darstellen. München, 01.12.2014

- 4 - Merkblatt Bearbeitungsgrundsätze Investivkredit 100 und Investivkredit 100 Pro 12 Gewerbliche Existenzgründung von Landwirten Landwirte, die sich außerhalb der Landwirtschaft erstmalig eine selbstständige gewerbliche Existenz aufbauen, können zu Gründungskonditionen gefördert werden, unbeschadet der bisherigen selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Gewerbliche Existenzgründungen von Landwirten können auch dann gefördert werden, wenn der Gewerbebetrieb für sich allein keine tragfähige Existenzgrundlage gewährleistet (eine nach Art und Umfang der Tätigkeit nachhaltige gewerbliche Betätigung wird dabei allerdings vorausgesetzt), sondern nur unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes, d. h. bei Einkommenskombination, eine tragfähige Existenz gesichert werden kann. Die parallele Förderung aus einem Landwirtschaftsprogramm ist ausgeschlossen. 13 Haftungsfreistellung Siehe Merkblatt Haftungsfreistellung HaftungPlus. 14 Höhe der Förderung Siehe Tzn. 3.2 und 3.3 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100. 15 Keine Gewinngrenze bei Existenzgründungen 15.1 Einkommen des Existenzgründers Bei Existenzgründungen und in der Existenzgründungsphase gilt grundsätzlich auch der allgemeine Grundsatz, dass die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Jedoch wird die Förderung nicht wie bei bestehenden Unternehmen durch eine bestimmte Gewinngrenze eingeschränkt. Insbesondere kommt es bei Betriebsübernahmen und bei tätigen Beteiligungen durch Existenzgründer nicht auf den Gewinn des zu übernehmenden oder des Beteiligungsunternehmens an. Auch bleibt grundsätzlich das bisherige Einkommen des Antragstellers aus unselbstständiger Tätigkeit außer Betracht, da es mit der Selbstständigmachung wegfällt. Nur bei außergewöhnlich guter Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers prüfen wir im Einzelfall, ob ihm eine Finanzierung aus eigener Kraft zuzumuten ist. 15.2 Ehegatten-Einkommen Existenzgründer werden grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Ehegatten gefördert. Jedoch kann dabei nicht völlig außer Betracht bleiben, dass die Familie in der Regel auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Daher kann aufgrund der allgemeinen Prosperitätsklausel die Förderung eines Existenzgründers im Einzelfall auch abgelehnt werden, wenn bei seinem Ehegatten außergewöhnlich gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen, die eine Finanzierung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe zumutbar erscheinen lassen. 16 Konditionen Siehe aktuelle Übersicht Darlehenskonditionen sowie Tz. 3 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100. 17 Mehrfachförderung Siehe Tz. 5 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100. 18 Richtlinie Siehe Tz. 4.1 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100. 19 Vermögens- und Ertragslage (Prosperitätsklausel) Siehe Tz. 4.4 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100, Investivkredit und Investivkredit 100 sowie Tzn. 6 und 15 dieses Merkblatts. 20 Verwendungszweck Siehe Tz. 2 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100 und Tz. 1 dieses Merkblatts. 21 Vorangegangene Förderung Siehe Tz. 4.5 der Merkblätter Startkredit und Startkredit 100 sowie Investivkredit und Investivkredit 100. 22 Vorhabensbeginn Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsoder Leistungsvertrages zu werten. Bei Bauvorhaben ist der Vertragsabschluss und bei Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen die rechtsverbindliche Bestellung der Vorhabensbeginn. Eine Aufteilung einheitlicher Vorhaben, mit denen teilweise schon begonnen wurde, in einen förderfähigen und einen nicht förderfähigen Teil ist ausnahmsweise dann möglich, wenn das Vorhaben in wirtschaftlich selbstständigen Abschnitten durchgeführt wird. Daher schadet es in der Regel nicht, wenn vor Antragstellung ein Grundstück erworben wurde, das nunmehr bebaut werden soll; die Grunderwerbskosten gehören dann aber nicht zu den förderfähigen Investitionen. Kein Vorhabensbeginn und damit unschädlich sind rechtliche und organisatorische Vorbereitungsmaßnahmen, z. B. Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, Eintragung ins Handelsregister oder in die Handwerksrolle, Abschluss eines Miet- oder Gesellschaftsvertrages (soweit mit diesem Vertragsabschluss nicht sofort größere Zahlungspflichten entstehen). 23 Vorhabensbegriff getrennte Vorhaben Getrennte Vorhaben liegen vor, wenn die jeweiligen Investitionen für sich genommen jeweils sinnvolle, in sich geschlossene Vorhaben darstellen. Beurteilungskriterien dafür sind insbesondere die räumliche und/oder zeitliche Trennung der Investition. Anhaltspunkte können außerdem die Zurechenbarkeit der Investition zu verschiedenen Branchen und Fertigungsstufen sein. München, 01.12.2014

Merkblatt Haftungsfreistellung HaftungPlus (Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen) 1 Umfang der Haftungsfreistellung HaftungPlus Soweit für die nachfolgend aufgeführten Kredite die Übernahme der vollen Primärhaftung durch die Hausbank nicht möglich ist, da keine ausreichenden Sicherheiten gestellt werden können, kann die Hausbank auf Antrag zu einem bestimmten Anteil von ihrer Haftung freigestellt werden, wenn das beantragte Produkt mit HaftungPlus kombiniert wird. Eine Kombination ist bei folgenden Produkten mit den angegebenen Haftungsfreistellungssätzen möglich: Produkt (Schlüssel) Haftungsfreistellungssatz Startkredit (SK5) 70 % Startkredit 100 (SH5) - s. u. - 70 % Investivkredit (IK5) 60 % Investivkredit 100 (IH5) - s. u. - 60 % Investivkredit 100 Pro (IH6) - s. u. - 70 % Investivkredit Energie (IE5) 50 % Universalkredit (UK5) - s. u. - 60 % Universalkredit Innovativ (UI5) - s. u. - 70 % Regionalkredit (RK5) - s. u. - 50 % Technokredit - Entwicklungsvorhaben - (TK6, TK7) - Anwendungsvorhaben - (TK5) Ökokredit (ÖK5) 50 % Ökokredit Pro (ÖK7) 50 % 50 % / 70 % 70 % Für endfällige Kredite ist HaftungPlus nicht möglich. Bei Koppelungsprodukten (SK5 mit SH5 bzw. IK5 mit IH5 bzw. IH6) steht es frei, nur eines der Darlehen in die Haftungsfreistellung einzubeziehen. Bei SK5, SH5, IK5, IH5 und UK5 besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen mit und ohne Haftungsfreistellung aufzuteilen. Haftungsfreistellungen werden jedoch nur übernommen, wenn der Darlehensbetrag bei SH5 und IH5 1,5 Mio. EUR bzw. beim UK5 1 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Haftungsfreistellung im UI5 ist obligatorisch. Aus EU-rechtlichen Gründen übernimmt die LfA Förderbank Bayern Haftungsfreistellungen ausschließlich zugunsten von Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden (siehe Merkblatt Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen ). Die Haftungsfreistellung wird bei Gewährung für die gesamte Darlehenslaufzeit festgelegt. Nach Zusage ist ein nachträglicher Entfall außer durch vollständige außerplanmäßige Tilgung nicht möglich. Haftungsfreistellungen können nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Haftungsfreistellungen sind nicht möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme der LfA gerechnet werden muss. Durch Haftungsfreistellungen darf keine nachträgliche Risikoverlagerung auf die LfA erfolgen. Dies bedeutet, dass für bereits durch die Hausbank vor Antragstellung vorfinanzierte Vorhaben eine Haftungsfreistellung nicht möglich ist. Für Haftungsfreistellungen bei Betriebsübernahmen vom Insolvenzverwalter und Betriebsmittelfinanzierungen ist gesondert nachzuweisen, dass keine Risikoverlagerung auf die LfA erfolgt. Sollte eine Haftungsfreistellung zur Absicherung des Darlehens nicht ausreichen oder möglich sein, kann stattdessen außer beim UI5 eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden. Die Aufspaltung eines haftungsfreigestellten Darlehens in einen teilweise haftungsfreigestellten Teil und einen verbürgten Teil ist nicht möglich. Dagegen kann ein haftungsfreigestelltes Darlehen mit einer Bürgschaft für ein sonstiges Darlehen (z. B. ERP- oder Hausbankdarlehen) kombiniert werden. Für den Universalkredit und den Universalkredit Innovativ bestehen bei Haftungsfreistellungen Sonderregelungen (siehe Merkblätter Universalkredit und Universalkredit Innovativ). Beim Regionalkredit kann die Haftungsfreistellung grundsätzlich nur für LfA-Gesamtrisiken bis einschließlich 250.000 EUR übernommen werden. Sollte sich zwischen Antragstellung und Zusage das LfA-Risiko derart erhöhen, dass es 250.000 EUR übersteigt, ist die weitere Handhabung in jedem Einzelfall in Abstimmung zwischen LfA und Hausbank festzulegen. Die Splittung eines beantragten Regionalkredits in ein haftungsfreigestelltes Darlehen und ein Darlehen ohne HaftungPlus ist grundsätzlich möglich. Insofern können auch Vorhaben, für die Regionalkredite über 500.000 EUR eingeplant sind, von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von HaftungPlus profitieren. 2 Besicherung In erster Linie sind die mit dem haftungsfreigestellten Darlehen finanzierten Gegenstände sowie die persönliche Haftung von Gesellschaftern/Existenzgründern als Sicherheit heranzuziehen. Kredite ohne Besicherung, also Blankokredite, können nicht in die Haftungsfreistellung einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn als einzige Sicherheit die alleinige Abtretung einer Risikolebensversicherung vereinbart würde. Die Hereinnahme von Sondersicherheiten für den Haftungsteil der Hausbank ist nicht gestattet. In Fällen mit einem LfA-Gesamtrisiko über 250.000 EUR ist die Besicherung in den Antragsunterlagen (Sicherheitenspiegel) darzustellen. Eventuelle nachträgliche Änderungen sind konkret mit der LfA abzustimmen. In Fällen mit einem LfA-Gesamtrisiko bis einschließlich 250.000 EUR erfolgt die Besicherung des haftungsfreigestellten Darlehens nach banküblichen Grundsätzen im Ermessen der Hausbank, wobei auch eine schwache oder nachrangige Besicherung zulässig ist. Die Hausbank dokumentiert die konkrete Besicherung in ihrer Akte. Nachträgliche Veränderungen der Absicherung sind bei einem LfA-Gesamtrisiko bis einschließlich 250.000 EUR ohne Zustimmung der LfA zulässig, wenn die Hausbank als Treuhänderin der LfA dies für notwendig hält und hierbei nach bankmäßigen Grundsätzen vorgeht. Eine Verschlechterung der Absicherungssituation der LfA ist dabei jedoch nur zulässig, soweit LfA Förderbank Bayern Königinstraße 17 80539 München Telefon 0800 / 21 24 24 0 (kostenfrei) Telefax 089 / 21 24-22 16 www.lfa.de info@lfa.de

- 2 - Merkblatt Haftungsfreistellung HaftungPlus dies für Nachfinanzierungen oder zusätzliche Betriebsmittelfinanzierungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorhaben zwingend erforderlich ist. Für den Technokredit - Entwicklungsvorhaben - ist in der Regel die Mithaftung des/der Gesellschafter(s) und die Nachranghaftung sämtlicher Sicherheiten der Hausbank für die dem Antragsteller unter ihrer Eigenhaftung gewährten Kredite nötig. Je nach Lage des Einzelfalls sollte die Absicherung auch die Verpfändung der mit der Förderung geschaffenen Patentrechte oder andere projektspezifische Sicherheiten umfassen. 3 Ermäßigung der Primärhaftung Nach Durchführung der Absicherung ermäßigt sich die Primärhaftung des Zentralinstitutes/der Hausbank je nach Haftungsfreistellungssatz auf 50 %, 40 %, bzw. 30 % des Darlehensbetrages. Damit teilt sich das Darlehen auf in einen Darlehensteil von 50 %, 40 % bzw. 30 % unter der Primärhaftung des Zentralinstituts/der Hausbank und in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil von 50 %, 60 % bzw. 70 % Für den haftungsfreigestellten Darlehensteil ist die Hausbank berechtigt und verpflichtet, die fälligen Zinsund Tilgungsbeträge für die LfA entgegenzunehmen und an sie weiterzuleiten. 4 Konditionen Darlehen mit HaftungPlus werden nach dem risikogerechten Zinssystem bepreist. Die maximalen Letztkreditnehmerzinsen sind dadurch bei haftungsfreigestellten und nicht haftungsfreigestellten Darlehen identisch. Da sich bei einer Haftungsfreistellung die Hausbank und die LfA das Gesamtrisiko teilen, gilt die Haftungsfreistellung im RGZS nicht als anrechenbare Sicherheit. Die Haftungsfreistellung führt damit im Gegensatz zu einer Bürgschaft nicht zu einer Verbesserung der Preisklasse. Bezüglich der Zinssätze und Laufzeiten siehe aktuelle Übersicht Darlehenskonditionen. 5 Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100. Der Programmteil HaftungPlus wird dabei unter Tz. 1 mittels Ankreuzfeldern beantragt. Außerdem ist dort der Haftungsfreistellungssatz anzugeben. Des Weiteren sind im Antrag insbesondere die dadurch erforderlichen zusätzlichen Angaben in den Tzn. 5, 6 und 7 sowie die Regelungen in Tz. 9.2 zu beachten. Die eventuell zusätzlich erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen können dem Merkblatt Antragsunterlagen entnommen werden. 6 Stundung Kommt es im Rahmen haftungsfreigestellter Programmdarlehen zu Tilgungsproblemen, so kann die LfA Stundungsdarlehen zu Kapitalmarktkonditionen gewähren. Voraussetzung ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Stundungsdarlehen zur Überwindung der Tilgungsprobleme des Kreditnehmers führt und auch die Hausbank einen substantiellen Eigenbeitrag erbringt. Stundungsdarlehen dienen ausschließlich der planmäßigen Bedienung der Programmdarlehen. Sie bauen sich sukzessive mit jeder umgebuchten Tilgungsrate auf. Einbeziehbar sind bei halbjährlich zu tilgenden Programmdarlehen maximal drei Raten je Programmdarlehen, bei vierteljährlicher Tilgung bis zu sechs Raten. Der Haftungsfreistellungssatz des Stundungsdarlehens entspricht dem des Programmdarlehens. Das Stundungsdarlehen ist in gleicher Weise wie das zugrunde liegende Programmdarlehen zu besichern. Der Mindestbetrag für die je Vorhaben gewährten Stundungsdarlehen beträgt 5.000 EUR. Im formlosen Stundungsantrag hat die Hausbank ihren Eigenbeitrag zu skizzieren wie z. B. Aussetzung der planmäßigen Tilgung ihrer Darlehen und Aufrechterhaltung ihrer Linien (die bereits eingeräumte Kontokorrentkreditlinie ist dem Kreditnehmer während der Laufzeit des gestundeten Kredites zu belassen), die Einbindung des Kreditnehmers zu bestätigen, zu bestätigen, dass ihr eine aktuelle Liquiditätsvorschau vorliegt, die die Zahlungsschwierigkeiten und den daraus resultierenden Stundungsbedarf aufzeigt, zugleich aber keine Insolvenz gegeben ist, zu bestätigen, dass eine fundierte Prognose erstellt wurde, die dokumentiert, dass der Darlehensnehmer Programm- und Stundungsdarlehen nach Überwindung der derzeitigen Probleme mit großer Wahrscheinlichkeit planmäßig bedienen kann. Die Stundungsdarlehen sollten üblicherweise im Vorfeld aber frühestens 2 Monate vor Einzug der zu stundenden Tilgungsraten beantragt werden. Die Stundungsdarlehen sind, beginnend ein Jahr nach Fälligkeit der letzten gestundeten Tilgungsrate, in 24 gleich hohen Vierteljahresraten zurückzuzahlen. Für außerplanmäßige Tilgungen gelten die Regelungen des zugrunde liegenden Ursprungsdarlehens. 7 Abwicklung im Kündigungsfall Schadensfälle werden nach folgendem vereinfachten Verfahren abgewickelt. Das Zentralinstitut/die Hausbank unterrichtet die LfA über die Absicht, den Kredit gegenüber dem Letztkreditnehmer zu kündigen. Die LfA erklärt sodann ihr Einverständnis und stimmt mit dem Zentralinstitut/der Hausbank den offenen Saldo ab, woraufhin Zentralinstitut/Hausbank ihren 50%igen, 40%igen bzw. 30%igen Eigenrisikoanteil an den Refinanzierungsmitteln an die LfA überweisen. Die LfA bittet im Anschluss das Zentralinstitut/die Hausbank um einen aktuellen Sachstandsbericht auf dem im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck. Soweit der LfA eine Kopie des Sicherheitenspiegels noch nicht vorliegt, erhält Sie diese aus der Akte der Hausbank. Die Sicherheitenverwertung und die Beitreibung der Regressforderung erfolgen nach banküblichen Regularien allein durch die Hausbank für sich selbst und in ihrer Treuhandfunktion auch für die LfA. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über die Regressforderung oder Forderungserlasse bedürfen jedoch der Zustimmung der LfA. Alle Zahlungen des Darlehensnehmers sowie Erlöse aus einer eventuellen Verwertung der Sicherheiten bei Besicherungen durch Nachranghaftung erst nach Erfüllung der Ansprüche aus den vorrangig besicherten Krediten werden auf den jeweils geschuldeten Darlehensbetrag im Verhältnis des nicht haftungsfreigestellten zum haftungsfreigestellten Anteil zwischen Hausbank und LfA aufgeteilt. Soweit Zahlungen auf die LfA entfallen, sind sie an diese zu überweisen. Die Sicherheitenabrechnung erfolgt mit dem von der LfA im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck. Ein verbleibender Ausfall wird nach Haftungsanteilen getragen. München, 01.12.2014