Inhalt: Die neue Muster-Widerrufsbelehrung Weichenstellungen des Online-Händlers für die Widerrufsbelehrung und die AGB In eigener Sache

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Transkript:

123-AGB Ascheberg, den 04.06.2014 Newsletter 2014-04 Aus aktuellem Anlass informieren steht die neue MUSTER-WIDERRUFSBELEHRUNG im Mittelpunkt unseres heutigen Newsletters. Inhalt: Die neue Muster-Widerrufsbelehrung Weichenstellungen des Online-Händlers für die Widerrufsbelehrung und die AGB In eigener Sache I. Die neue Muster-Widerrufsbelehrung Wir hatten bereits im Newsletter 2014-03 vom 03.04.2014 einige Neuerungen der ab dem 13.6.2014 geltenden Widerrufsbelehrung erwähnt. Die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL) tritt am 13.6.2014 in Kraft und wird zu diesem Zeitpunkt zeitgleich in nationales Recht umgesetzt. Diese Umsetzung in nationales Recht erfolgte am 14.06.2013. An diesem Tag verabschiedete der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der VRRL. Das Gesetz wurde verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I, 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013, Seite 3642. (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=bundesanzeiger_bgbl&start=//*%255 B@attr_id='bgbl113s3642.pdf'%255D# bgbl %2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl113s36 42.pdf'%5D 1401784158157) Die Änderungen des BGB und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) treten ebenfalls am 13.06.2014 in Kraft. Es ergeben sich hieraus einschneidende Änderungen für den Onlinehandel. Besonders gravierend sind die Änderungen bei Rücksendungen und der Widerrufsbelehrung. Die Muster-Widerrufsbelehrung kann schon wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen nicht so ohne Weiteres übernommen werden!

- 2 - Die Verbraucherrichtlinie soll innerhalb der EU einen weitgehend einheitlichen Verbraucherschutz sicherstellen, da sich der grenzüberschreitende Onlinehandel hinsichtlich der bisher unterschiedlichen nationalen Widerrufsfristen schwierig gestaltet. Die deutschen Vorschriften zum Widerrufsrecht im Fernabsatz werden weitgehend umgestaltet. Onlinehändler müssen Widerrufsbelehrung und AGB zum 13.6.2014 anpassen. Die EU-Verbraucherrechterichtlinie und die nationale Umsetzung gilt für Händler und Dienstleister. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die AGB an die neuen EU-Vorgaben anpasst werden. Von den Neuregelungen profitieren teilweise Händler, teilweise die Verbraucher. Für beide wird manches komplizierter und strenger, manches einfacher und günstiger. 1. Geänderte Normen Die Pflichten beim Fernabsatzkauf waren bisher in 312 b ff. BGB geregelt, künftig in den 312 ff. BGB (n. F.) und ergänzend im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). 2. Anwendungsbereich der Neuregelungen Die neuen Pflichten gelten, wenn ein Fernabsatzvertrag nach 312 c BGB n.f. vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen (z. B. Briefe, E-Mails, Telefon, Fax, SMS usw.), der Vertragsschluss seitens des Unternehmers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen ( 312 c Abs. 1 BGB n. F.) und es sich um eine entgeltliche Leistung des Unternehmers handeln, vgl. 312 Abs. 1 BGB n. F. Künftig ist in 312 n.f. BGB geregelt, dass es kein Widerrufsrecht beim Kauf von digitalen Gütern und Downloads gibt, sofern der Verbraucher vorab darauf hingewiesen wurde. 3. Schwerpunkte der Neuregelung - Europaweit gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. - Grundlegende vertragliche Informationspflichten für Verbraucherverträge (z.b. Hinweispflicht bezüglich Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen). - Weitreichende Vereinheitlichung des Rechts für Fernabsatzverträge. - Neufassung des Rechts der Rückabwicklung bei Verbraucherverträgen. - Einheitliche europäische Muster für Widerrufsbelehrungen. - Händler müssen den Verbrauchern nach 356 BGB ein sog. Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.

- 3 - - Verpflichtung des Händlers zur Bestätigung eines Vertrages. - Übernahme der Kosten von Fracht-, Liefer-, Versand- und Rücksendungskosten durch Händler, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert war. 4. Probleme und Weichenstellungen Ein besonders schwieriges Thema der Neuregelung ist die geforderte Widerrufsbelehrung. Für sie muss der Onlinehändler Vorentscheidungen treffen: Für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Frage entscheidend, ob die Bestellungen in einer einheitlichen Lieferung oder in Teillieferungen erledigt werden. Denn danach richtet sich die Belehrung zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist. Dieses muss für alle Lieferungen des Shops einheitlich geregelt sein. Belehrt werden muss außerdem darüber, ob Ware abgeholt wird, der Händler die Rücksendekosten trägt und die Ware postversandfähig ist. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung für alle Verkäufe in einem Shop kann der Händler nur gestalten, wenn er festlegt, dass alle Bestellungen in einer einheitlichen Lieferung zugestellt werden, unerheblich davon, ob sich die Bestellung auf einen oder mehrere Artikel bezieht. 5. Was ändert sich weiter zum bisherigen Recht? Während bislang das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder falscher Belehrung seitens des Händlers nicht erlischt, also ohne Frist ausübbar ist, gilt mit Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss, innerhalb der vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden muss. Aktuell reicht es für die Ausübung des Widerrufsrechts aus, wenn der Verbraucher die Ware ohne Begründung an den Händler zurücksendet. Künftig muss er eine Erklärung abgeben, warum er die Ware zurückschickt. Verbraucher müssen Verträge künftig nicht mehr in Textform, also per Mail, Fax oder Brief, widerrufen. Ein Vertrag kann auch per Telefon widerrufen werden. Aus Gründen der Beweislast ist es jedoch nicht empfehlenswert, einen Vertrag per Telefon zu widerrufen. In Zukunft muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden. Nach der bisherigen Regelung im Gesetz konnte der Widerruf eines Vertrags auch durch kommentarlose Rücksendung der Ware erfolgen. Der Widerruf muss vom Verbraucher nach 355 Abs. 2 BGB eindeutig erklärt werden. Nach dem Widerruf hat die Erstattung des ggf. gezahlten Geldes zwar nach wie vor Zug um Zug gegen "Rückgabe" der Ware zu erfolgen. Ab 13. Juni 2014 gilt hierfür jedoch eine Frist von 14 Tagen, anstatt aktuell 30 Tagen. Derzeit trägt in der Regel das Unternehmen die Rücksendekosten, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nur ausnahmsweise können diese Kosten dem Verbrau-

- 4 - cher auferlegt werden. Ab 13.6.2014 ist es grundsätzlich der Verbraucher, der den Rücktransport zahlen muss. II. Weichenstellungen des Online-Händlers für die Widerrufsbelehrung und die AGB Sie müssen als Online-Händler Vorentscheidungen treffen, die für die Fassung der Widerrufsbelehrung und Ihrer AGB maßgebend sind: 1. Einheitliche Lieferung oder Teillieferungen Für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Frage entscheidend, ob die Bestellungen in einer einheitlichen Lieferung oder in Teillieferungen erledigt werden. Danach richtet sich siehe oben unter I.4. - die Belehrung zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist. Dieses muss für alle Lieferungen des Shops einheitlich geregelt sein. In unserer Widerrufsbelehrung für den ebay-webshop gehen wir von einer einheitlichen Lieferung aus! Wenn Sie eine andere Lösung (für den ebay-webshop) wünschen, stehen wir für eine Anpassung gerne zu Ihrer Verfügung. 2. Abholung der Ware Belehrt werden muss außerdem darüber, ob Ware abgeholt wird. In unserer Widerrufsbelehrung für den ebay-webshop gehen wir davon aus, dass die Ware an den Käufer versandt wird, sobald die Zahlung erfolgt ist. 3- Kosten der Rücksendung Belehrt werden muss außerdem darüber, ob der Händler die Rücksendekosten trägt. In unserer Widerrufsbelehrung für den ebay-webshop gehen wir davon aus, dass der Käufer / Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt. Sofern der Online-Händler Waren anbietet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden können (dies gilt z.b. bei Kfz-Motoren und ähnlich sperrigen Waren), können die Rücksendekosten festgelegt oder (sofern nur eine Kostenschätzung in Betracht kommt, in der Höhe begrenzt werden. Wir bieten hier eine alternative Widerrufsbelehrung an. 4. Ist die Ware postversandfähig? Belehrt werden muss außerdem darüber, ob die Ware postversandfähig ist. Ist die Ware nicht postversandfähig und wurde die Ware von dem Verkäufer zur Wohnung des Verbrauchers geliefert, ist der Unternehmer im Falle des Widerrufs verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten abzuholen.

- 5 - In unserer Widerrufsbelehrung für den ebay-webshop gehen wir davon aus, dass die Ware postversandfähig ist. Wenn Sie eine andere Lösung (für den ebay-webshop) wünschen, stehen wir für eine Anpassung gerne zu Ihrer Verfügung. 5. Beigefügte Dokumente Sie finden in der Anlage zwei Widerrufsbelehrungen - Dokument Widerrufsbelehrung_2014 : (einheitliche Lieferung; Versendung der Ware an den Käufer; Rücksendekosten beim Käufer; Ware ist postversandfähig); - Dokument Widerrufsbelehrung_2014_RückKo_Vk (einheitliche Lieferung; Versendung der Ware an den Käufer; Rücksendekosten beim Verkäufer; Ware ist postversandfähig) für den ebay-webshop sowie das amtliche Muster der Widerrufserklärung, das ebenfalls dem Käufer/ Verbraucher zur Verfügung gestellt werden muss. Es genügt derzeit, wenn dieses Muster zum Download bereitgestellt wird (das ist derzeit noch nicht auf der ebay- Plattform vorgesehen) oder der Kunde ein vom Verkäufer vervollständigtes Muster mit der Ware erhält. Weiterhin finden Sie in der Anlage die angepassten AGB für den ebay-webshop. Die Widerrufsbelehrung für den eigenen Webshop (und andere Internethandelsplattformen, auf denen das Kontrollkästchen eingerichtet ist; wichtig wegen des Nachweises der Belehrung des Verbrauchers!) sowie die entsprechenden AGB liefern wir zur Vermeidung von Verwirrungen mit einer gesonderten Mail! III. In eigener Sache Im letzten Newsletter hatten wir schon die Erweiterung unserer Dienstleistungen und unseres Angebotes angesprochen. Erweiterung unserer Dienstleistungen Wir bieten allen Kunden im Rahmen der laufenden Verträge den Einzug offener Forderungen an. Sie müssen lediglich die im Mahnverfahren oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallenden (in der Regel sehr geringen) Gerichtskosten bzw. Gerichtsvollzieherkosten erstatten. Entlasten Sie sich von dem (für den Laien) aufwändigen und ärgerlichen Forderungseinzug! Für Rückfragen steht der Unterzeichner jederzeit gern zu Ihrer Verfügung. Vereinfachung der Tarife Der Basistarif (Laufzeit mindestens 1 Jahr) beläuft sich auf 19,90 / mtl. zzgl. gesetzl MWSt. AGB, Widerrufsbelehrung und die sonstige Rechtstexte sind für einen (beliebigen) Webshop nutzbar. Im Plustarif (Laufzeit mindestens 1 Jahr) können Sie die Rechtstexte für 3 Webshops einsetzen. Kosten: 29,90 / mtl. zgl. der gesetzl. MWSt.

- 6 - Bei der Nutzung für mehr als drei Webshops wird eine individuelle Vereinbarung getroffen. Der Schutzbrief zur Risikoabsicherung bei Abmahnungen kostet mtl. 10,00 zzgl. gesetzl MWSt. Ausgeschlossen sind Rahmenvereinbarungen für Großkunden oder mit Plattformbetreibern. Überarbeitungsservice Für Händler, die ihren eigenen Webshop nicht selbst oder durch ihre Mitarbeiter überarbeiten lassen wollen, bieten wir die Einarbeitung der von uns zur Verfügung gestellten AGB und sonstigen Rechtstexte an. Die Kosten betragen 10,00 / monatlich zzgl. gesetzlicher MWSt. Skonto Bei Abschluss eines neuen oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages bieten wir ein Skonto von 3 % bei sofortiger Zahlung des Jahresbetrages (nach Rechnungserhalt). Bei Abschluss eines Vertrages mit zweijähriger Laufzeit und Sofortzahlung gewähren wir ein Skonto von 5 %. Kunden werben Kunden Für jeden neuen Kunden, der von unseren Mitgliedern geworben wird, gewähren wir eine Vergütung in Höhe eines (eigenen) Monatsbeitrages. Die Vergütung wird nach dreimaliger Zahlung der Beiträge per Lastschrifteinzug oder nach Sofortzahlung durch den Neukunden gewährt. Mit freundlichen Grüßen Ihr 123-AGB-Team Ralph J. Jurisch, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch Langenölser Str. 1 59387 Ascheberg/ Westf. Tel.: 02593-20 27 40 Fax: 02593-20 27 47 Mail: RA.RJurisch@Kanzlei-Jurisch.de Web: www.kanzlei-jurisch.de