Studienseminar Nordhorn. Schilfstraße Nordhorn

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MERKBLATT für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Studienseminar Nordhorn für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen (Stand: August 2017) 1

1. S E M I N A R O R G A N I S A T I O N 1.1 Studienseminar Nordhorn für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen Anschrift: Studienseminar Nordhorn Schilfstraße 6 48529 Nordhorn Telefon: 05921/859350 / Fax: 05921/859360 Poststelle@seminar-noh-ghrs.niedersachsen.de 1.2 Leitung des Studienseminars Leiterin des Studienseminars ist Frau Klanke, ihre Stellvertreterin ist Frau Dünhöft. Frau Klanke ist Dienststellenleiterin und Vorgesetzte der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) mit der Befugnis, dienstliche Anordnungen in allen Ausbildungsangelegenheiten zu erteilen. 1.3 Sekretariat Das Büro ist besetzt mit Frau Leferink und Frau Elskamp. Die seminareigene Fachbücherei, die allen LiV zur Verfügung steht, hat folgende Öffnungs- und Ausleihzeiten: Montag bis Donnerstag: vormittags 9.00 12.30 Uhr nachmittags 14.00 16.00 Uhr Freitag 9.00 12.30 Uhr Während der Ferien sind Sekretariat und Bücherei i.d.r. von 9.00 12.30 Uhr geöffnet. 1.4 Bekanntmachungen, Postausgabe Allgemeine Mitteilungen des Seminars an die LiV erfolgen in der Regel durch Bekanntgabe in den pädagogischen Seminaren. Ebenfalls wird dort die Post an die LiV ausgegeben. 1.5 Pädagogische Seminarleitungen (PSL) Am Studienseminar Nordhorn sind Frau Smolarek, Frau Pansegrau, Frau Hollenkamp, Herr Stapenhorst, NN, Herr Straukamp sowie Frau Dünhöft Pädagogikseminarleiter 1 (PSL). Sie übernehmen die Leitung eines pädagogischen Seminars und sind in ihrem Bereich der Ausbildung weisungsbefugt. 1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die maskuline Form verwendet. 2

1.6 Fachseminarleiter (FSL) Sie übernehmen die Ausbildung in der Didaktik und Methodik eines Faches und sind in ihrem Bereich der Ausbildung weisungsberechtigt. Kontaktdaten zu allen Ausbildenden (PSL/FSL) befinden sich auf unserer Homepage: www.studienseminar-nordhorn.de 2.1 Dienstbezeichnung 2. D I E N S T L I C H E S Die einem Studienseminar zugewiesene Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (VD) wird während der Vereidigung zu Beginn des Eintritts in den VD zum Beamten auf Widerruf ernannt. Sie führt als Dienstbezeichnung entsprechend ihrer universitären Ausbildung den Titel Anwärter des Lehramtes an Grundschulen bzw. an Haupt- und Realschulen (siehe APVO Lehr, 2016, 4; veröffentlicht am 02.03.17). 2.2 Dienstantrittsmeldung Die LiV haben ihren Dienstantritt in der Ausbildungsschule umgehend der Leitung des Studien-seminars anzuzeigen (Vordruck: siehe Homepage). 2.3 Krank- bzw. Gesundmeldungen Im Krankheitsfall müssen die LiV ihre Ausbildungsschule rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn informieren. Ebenso ruft sie am selben Tag ihre jeweiligen Ausbildenden sowie im Studienseminar an (Information evtl. auch über die mögliche Dauer der Erkrankung). Bei Erkrankungen, die länger als drei Arbeitstage dauern, muss ein ärztliches Attest in der Ausbildungsschule vorgelegt werden. Der Schulleiter leitet die Krankmeldung sowie die Meldung über die Wiederaufnahme des Dienstes auf dem entsprechenden Formblatt an das StS Nordhorn weiter. Dauert eine Erkrankung bis in die Ferien hinein, so ist auch während der Ferienzeit die Gesundmeldung an das Studienseminar erforderlich. Hier gilt generell: Nach Ablauf einer Erkrankung mit Dienstunfähigkeit ist die Wiederaufnahme des Dienstes für den folgenden Tag festzustellen, auch wenn es sich um einen unterrichtsfreien Tag handelt. Kann eine LiV an einer Seminarveranstaltung (einem Unterrichtsbesuch, Päd. Seminar oder Fachseminar bzw. einer Hospitation) nicht teilnehmen, so muss sie selbst den zuständigen Ausbilder rechtzeitig vorher informieren. 3

2.4 Dienstbefreiung/Sonderurlaub Alle Veranstaltungen in Schule wie im Studienseminar obliegen der dienstlichen Pflichterfüllung der LiV. Eine Nichtteilnahme ohne Entschuldigung ist eine Dienstpflichtverletzung, die dienst-rechtlich geahndet werden kann. Aus bestimmten Anlässen kann eine LiV Sonderurlaub oder Dienstbefreiung beantragen. Der Antrag auf dem Vordruck des StS Nordhorn ist ausführlich zu begründen, vom Schulleiter mit einem Bearbeitungsvermerk zu versehen, der Pädagogikseminarleitung vorzulegen und danach an die Leiterin des StS zu übermitteln. Nach Bearbeitung reicht das Studienseminar den Antrag in Kopie an die LiV zurück. Anträge auf Dienstbefreiung und Sonderurlaub sind rechtzeitig zu stellen (in der Regel zehn Tage vorher). Zu finden ist ein solcher auf der Homepage. 2.5 Dienstunfall Auf die unverzügliche Meldepflicht bei Unfällen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Unfallanzeige ist auf dem Dienstweg an das StS zu schicken. (Formblatt erhältlich in der Schule oder im Internet unter www.eforms.niedersachsen.de formulare formularsuche unfallanzeige (037_020)) 2.6 Beihilfe Anwärter/innen erhalten Beihilfen für sich und ggfs. Ehepartner und Kinder. Der Beihilfeantrag ist direkt an folgende Anschrift zu richten: Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - Postfach 1640 26586 Aurich Telefon: 04941/13-0 (Zentrale) Telefax: 04941/13-2100 Anträge für die Beihilfeerstattung sind im Internet zu finden unter: http://www.nlbv.niedersachsen.de Alle Infoblätter / alle Anträge - Beihilfeantrag für die Beihilfestelle Aurich (Vordruck S 001 A-Aur) - Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag (Vordruck S 002) 2.7 Dienstweg/Schriftverkehr Jeder Beamte hat bei offiziellen Schreiben den Dienstweg einzuhalten. Alle dienstlichen Schreiben (ausgenommen der Schriftwechsel mit der Besoldungsstelle und der Beihilfestelle) sind auf dem Dienstweg (a.d.d.) über das StS zu leiten. Dabei ergibt sich in der Regel folgender Weg: Lehrkraft Schulleiter Leiterin des StS Lehrkraft Schulleiter Leiterin des StS Landesschulbehörde bzw. Prüfungsamt Lehrkraft Leiterin des StS Prüfungsvorsitzender Bei Schreiben, die keine Auswirkung auf die Organisation der Schule haben (Seminartätigkeiten, Ausbildungs- und Prüfungsfragen usw.), entfällt der Weg über den Schulleiter. 4

2.8 Veränderungsanzeige Änderungen der Anschrift, der Telefon-, Handynummer, der Mailadresse, des Familienstandes, der Kontonummer, des Kindergeldbezugs usw. muss die LiV unverzüglich auf dem Dienstweg der Dienststelle mitteilen. Dazu ist das Formblatt Veränderungsanzeige zu verwenden, das in der Schule oder in digitaler Form über e-forms erhältlich ist. 2.9 Personalrat Gemäß Niedersächsischem Personalvertretungsgesetz (NPersVG) besteht beim Studienseminar ein Personalrat, der sich aus jeweils 2 LiV eines jeden Pädagogikseminars zusammensetzt. 2.10 Lehrerfortbildungen LiV können in der Regel nicht an Lehrerfortbildungskursen teilnehmen, wenn dadurch Seminarveranstaltungen entfallen würden. Sonderurlaub (s. 2.4) ist zu beantragen, über den dann jeweils entschieden wird. 2.11 Besoldung Beamte auf Widerruf erhalten im VD Anwärter-Bezüge. Hierzu gehören der Anwärter-Grundbetrag, der Verheirateten-Zuschlag und die Sonderzuschläge (vermögenswirksame Leistungen, ). Die LiV erhält über das Studienseminar eine Bezügeabrechnung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, OFD Aurich. Sie enthält als Aktenzeichen eine Personalnummer, die bei allen Besoldungsangelegenheiten angegeben werden muss. Auch die Lohnsteuerkarte ist mit der Personalnummer zu versehen. 2.12 rechtliche Grundlagen der Ausbildung Grundlage für die Ausbildung der LiV im Studienseminar ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO-Lehr) in der Fassung vom 13.07.2010, erweiterte Neufassung vom 01.08.2013, überarbeitete Fassung vom 01. Juli 2016, veröffentlicht am 02.03.2107. (siehe: www.schure.de). 2.13 Reisekostenabrechnung im VD lt. Niedersächs. Reisekostenverordnung (NRKVO) 2 Für die Zeit Ihres Vorbereitungsdienstes werden Ihnen gem. 2 bis 21 NRKVO die erforderlichen Dienstfahrten zu den Seminarveranstaltungen genehmigt. Sofern regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht genutzt werden können oder andere triftige Gründe vorliegen, ist die Benutzung des privaten KFZ erlaubt. 2 siehe Homepage: Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst; Stand März 2017 5

Tipp: Von jedem Fahrtkostenantrag fertigt die LiV eine Kopie zum Verbleib und zur persönlichen Kontrolle über die endgültige Auszahlung an. Vordrucke zur Abrechnung der Reisekosten stehen unter der Adresse: www.e-forms.niedersachsen.de/formulare/reise_und_umzugskosten_trennungsgeld/ im Internet. Folgende Vordrucke werden zur Abrechnung benötigt: Nr.: 035_015 Reisekostenrechnung Lehrkräfte Nr.: 035_016 Anlage zur Reisekostenrechnung für Seminarteilnehmer 3. A U S B I L D U N G / S E M I N A R A R B E I T 3.1 Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende (APVO Lehr, 5) Nach APVO Lehr ( 5 (5) (7)) erfolgt die Ausbildung der LiV am Studienseminar und an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform. Die Leiterin des StS trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Auch in pädagogischen wie fachdidaktischen Seminaren sind die Ausbildenden für die Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt (Bezug zu 1.5). 3.2 Seminarveranstaltungen (APVO Lehr, 6) Die LiV nimmt nach APVO Lehr, 6 (2) teil a) an einer Einführungsveranstaltung, b) an Veranstaltungen eines pädagogischen Seminars, c) an Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare für die Fächer, für die die LiV zugelassen ist, u n d d) an weiteren Veranstaltungen des Studienseminars. Die LiV werden monatlich acht Stunden im PS und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet (siehe APVO Lehr, 6 (3)). Dabei haben Theorieveranstaltungen (Seminare) und Hospitationsveranstaltungen (praktischer Unterricht einer LiV) mit anschließender Besprechung in etwa den gleichen Anteil. Näheres entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen Veranstaltungsplan, der ebenso auf unserer Homepage veröffentlicht ist. 3.3 Unterricht zu Ausbildungszwecken (APVO Lehr, 7.2) Die LiV erteilt wöchentlich durchschnittlich 12 Stunden Unterricht zu Ausbildungszwecken in ihren Unterrichtsfächern. 6

3.4 Unterrichtlicher Einsatz (APVO Lehr, 7) Der unterrichtliche Einsatz erfolgt in Primarstufen (GS) oder in Sekundarstufen I (HS, RS, HRS und OBS sowie Gesamtschulen). Alle LiV werden in zwei Fächern ausgebildet und geprüft. Nach 3 der APVO Lehr steht unter Ziffer 3 Auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach. Der Unterricht zu Ausbildungszwecken (AU) wird als betreuter Unterricht (BU) (Hospitationen bzw. Unterricht bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch einen Fachlehrer (FL) und Unterricht in eigener Verantwortung (EU) erteilt. Beim Unterrichten im EU trägt die LiV die alleinige Gesamtverantwortung für den von ihr erteilten Unterricht. Falls aus Gründen der Ausbildung oder aus schulischen Gründen die Stundenzahl des EU reduziert wird, erhöht sich der Anteil des BU entsprechend, so dass die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden zu Ausbildungszwecken während des gesamten Vorbereitungsdienstes 12 Stunden/Woche beträgt. Die Schulleiter bestimmen im Einvernehmen mit der Leiterin des Studienseminars, welche Lehrer als FL die LiV im BU betreuen. 3.4.1 Verteilung des Ausbildungsunterrichts (AU) im Rahmen des VD 1 : 1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 27.07.17-31.01.18 01.02.18 31.07.18 01.08.18 26.01.19 12 Std. AU, davon 4 Std. EU 8 Std. BU (nach 2 Wochen überwiegend von LiV zu erteilen) 12 Std. AU, davon 10 Std. EU, 2 Std. BU (alle Stunden von LiV zu erteilen) 12 Std. AU, davon 6 Std. EU 6 Std. BU (alle Stunden von LiV zu erteilen) Anmerkung: Beim BU werden LiV und Fachlehrer 3 im Stundenplan der Schule parallel, im EU wird die LiV allein gesteckt (s.o.: eigene Verantwortung). Die LiV hat während der gesamten Ausbildung von 3 Semestern 16 BU + 20 EU zu erteilen ( 3 x 12 = 36 AU) Abkürzungen: AU = Ausbildungsunterricht, BU = betreuter Unterricht, EU = eigenverantwortlicher Unterricht, LiV = Lehrkraft im Vorbereitungsdienst; nach APVO Lehr: Anwärter des Lehramtes an Grundschulen bzw. Haupt- und Realschulen 3 FL ist der Lehrer des betreffenden Faches in der Klasse/Lerngruppe, in der die LiV BU erteilt. 7

Die die Ausbildung begleitenden Seminare schränken den Einsatz der LiV in der Schule ein. Sie werden dienstags und donnerstags nach der 2. Stunde nicht für Unterricht eingeplant. BU = Unterricht bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch einen Fachlehrer (FL) Nach der kurzen (höchstens 2-wöchigen) Hospitationsphase stellt der FL der LiV seine Klasse zum Unterrichten zur Verfügung. Der FL ist im BU ständig oder soweit es der Ausbildung dienlich ist gelegentlich anwesend. BU ist ein dynamischer Prozess mit wechselnden Anteilen von Hospitationen und über längeren Zeitraum hin selbstständig erteiltem Unterricht bei An- oder Abwesenheit des weiterhin für die Lerngruppe verantwortlichen FL. Pädagogisch sinnvoll ist es, die LiV im BU nach Möglichkeit in den Klassen einzusetzen, in denen sie mit Beginn des nächsten Halbjahres EU erteilen soll. Die Ausbilder (PSL und FSL) besuchen die LiV im Unterricht und führen mit allen an der Ausbildung Beteiligten Gespräche über die Ausbildungssituation der LiV und deren Entwicklung der zu erweiternden Kompetenzen (siehe APVO Lehr, 01. Juli 2016). Zu jedem UB legt die LiV den Ausbildenden ohne Aufforderung eine schriftliche Langzeitplanung zum Fach und die zur Unterrichtseinheit gehörenden täglich schriftlich zu erstellenden Unterrichtsvor- und evtl. -nachbereitungen vor. EU = Unterricht in eigener Verantwortung ohne Betreuung durch einen FL Während des EU zeigt sich die LiV alleine verantwortlich für die Erweiterung ihrer Kompetenzen auf der Basis der Kompetenzbereiche der APVO Lehr (Anlage zu 2 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 1). Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Planung (inhaltliche und prozessbezogene Gestaltung des Unterrichts auf der Basis der Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula und Arbeitspläne der Schule) inklusive eines nachgewiesenen kumulativen Wissensaufbaus, für die Durchführung (ebenso in Bezug auf die inhaltliche und prozessbezogene Gestaltung sowie für die Reflexion (Selbstwahrnehmung) des eigenen durchgeführten Unterrichts (Kompetenzbereich 1: Unterrichten). Zudem hat sie auch gewissenhaft die Aufgaben des Erziehens (Kompetenzbereich 2) sowie die des Beurteilens, Beratens und Unterstützens, Diagnostizierens und Förderns sowie Forderns (Kompetenzbereich 3) mit in ihre pädagogische Arbeit des Unterrichtens aufzunehmen). Außerdem liegt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kompetenzbereiche 4 und 5 (nach APVO Lehr) im eigenverantwortlichen Handeln einer jeden LiV und wird transparent im Doppeldecker-prinzip während der Ausbildung im VD, in der Schule und in der Mitarbeit in den jeweiligen Seminaren. Zudem übernimmt sie die Verantwortung für die Leistungsbewertung in gesamter Hinsicht. Sie hat die Vorgaben der Schule strengstens einzuhalten. 3.4.2 zeitliche Gliederung APVO Übersicht: Zeitstruktur der Ausbildung und Prüfung 8

1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Aug. Sept. Okt.. Nov. Dez. Jan. Febr. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. März April Mai Juni Juli 4 Std. EU 8 Std. BU 10 Std. EU 2 Std. BU 6 Std. EU 6 Std. BU APVO Lehr, 7 + DB Unterrichtsbesuche (UB + GUB) APVO Lehr, 10 Ausbildungsnote APVO Lehr, 10 GüdA APVO Lehr, 9 schriftliche Arbeit Vorb. Gespräch für Prüfung APVO Lehr, 14 Bestimmung der Lerngruppen für PU I und II APVO Lehr, 14 Abgabe ThemenVo r-schlag PU I und II APVO Lehr, 11-23 Staatsprüfung 9

1. Halbjahr Einführungsveranstaltung (4 x ganztägig in den ersten Wochen des Vorbereitungsdienstes; 27.07. + 28.07.17; 03.08. + 04.08.2017) Unterrichtsverpflichtung: (siehe Seiten 8 + 9) Informationsgespräch in der Schule: Teilnehmer: PSL, LiV, FL und ggfs. der SL (Schulleiter) Die Initiative hierzu geht vom PSL aus. Orientierung in der Schule / Hospitationsphase (ca. 14 Tage): Der SL macht die LiV mit der Schule; die FL machen sie mit den besonderen Bedingungen des Unterrichts bekannt. Die LiV unterrichtet im ersten Semester 4 Stunden in eigener Verantwortung und hospitiert in der Regel 8 Stunden pro Woche in ihren Fächern. Sie sollte auch hier möglichst bald Teilaufgaben im Unterricht übernehmen. Die Hospitationsphase sollte in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten. 2. Halbjahr Unterrichtsverpflichtung: (siehe Seite 8 + 9) Eigenverantwortlicher Unterricht (EU) ist hier dominant! Sein Anteil beträgt in der Regel 10 Stunden (siehe Seite 9). Ein FL wird für diesen Unterricht nicht bestellt. Der verbleibende Rest der hier vorgesehenen 12 Stunden Unterricht zu Ausbildungszwecken, i.d.r. also zwei Stunden, ist BU. Dabei wird die LiV einem FL zugeordnet. Beim Wechsel von Lerngruppen ist der LiV angemessen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Zwischen dem 8. und 10. Ausbildungsmonat findet das Gespräch über den Ausbildungsstand (GüdA) statt. Hierzu geben auch die SL eine Einschätzung der erworbenen Leistungen ab. Das StS informiert die SL rechtzeitig per Mail. Ebenfalls muss die LiV spätestens zum Beginn des 9. Ausbildungsmonats das Thema für die schriftliche Arbeit einreichen. Diese ist bis zum Ende des 12. Ausbildungsmonats zu schreiben und abzugeben. (Beantragt eine LiV die Genehmigung ihrer schriftlichen Arbeit vor dem o.g. Termin, hat sie zur Abgabe auch bis zum Ende des 12. Ausbildungsmonats Zeit.) Der unterrichtliche Einsatz des LiV ändert sich während dieser Zeit nicht. 10

3. Halbjahr Unterrichtsverpflichtung: (siehe Seite 8 + 9) Prüfungsphase: (APVO Lehr, 11 23) Das 3. Halbjahr dient der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Die Prüfungen finden jeweils im November/Dezember bzw. April/Mai/Juni statt. Für die LiV gilt die Erfüllung der Dienstpflicht (Unterrichtsverpflichtung an der Schule und Besuche aller Veranstaltungen im Seminar) bis zum letzten Tag ihres Vorbereitungsdienstes. 3.4.3 Teilnahme an Veranstaltungen der Schule Überschneiden sich Termine der Seminarveranstaltungen und Veranstaltungen der Schule (SCHILF, Klassenfahrten,...), so hat die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen i.d.r. Vorrang. Ausnahmen kann die Leitung des StS auf schriftlichen Antrag (siehe Antrag auf Sonderurlaub, 2.4) genehmigen (siehe zusätzlich: DB der APVO Lehr, 7.3.2). 3.4.4 Verlegung/Ausfall von Seminarveranstaltungen Sitzungen der pädagogischen Seminare und der Fachseminare finden i.d.r. auch dann statt, wenn der zuständige Seminarleiter verhindert ist. Er hat die Aufgabe, seine LiV mit entsprechendem Arbeitsauftrag zu versorgen und die Bearbeitung dieser Aufgaben zu prüfen. 3.4.5 Unterrichtsbesuche durch die Ausbilder 1. Unterrichtsbesuch UB (DB nach APVO Lehr, 7, 2013) 2. Besuche durch FSL oder PSL oder FS/PS (Hospitationen) und SL/FL bei BU mit anschließen- dem Beratungsgespräch 3. Gemeinsamer Unterrichtsbesuch GUB (DB nach APVO Lehr, 7. 5.1, 2013) Mindestens zwei Gemeinsame Besuche (GUB) durch PSL und FSL. Weitere sind nach Absprache möglich. Der SL oder seine Vertretung sollte in jedem Fall teilnehmen (siehe 4.1). Die LiV fertigt einen Unterrichtsentwurf mit ausführlichen Analysen an (siehe Hinweise zur schriftlichen Unterrichtsplanung, März 2017). Über die Besprechung des Unterrichts, in der Vorzüge und Mängel erörtert werden, wird eine Niederschrift angefertigt. Die Entscheidung über die Anzahl der Einzelbesuche richtet sich nach dem Beratungsbedarf der LiV. Sie liegt in der Verantwortung aller die LiV Ausbildenden und muss der LiV transparent gemacht werden. (Quereinsteiger unterliegen anderen Vorgaben.) 11

Hinweis: Der Schulleiter oder dessen Stellvertreter sind von der LiV bei einem Unterrichtsbesuch (UB) ein bis zwei Tage und beim Gemeinsamen Unterrichtsbesuch (GUB) frühzeitig (umgehend nach Terminabsprache mit den Ausbildenden) zu informieren. 3.4.6 Teilzeitbeschäftigung Nach APVO Lehr, 7, Absatz 4 kann die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Stunden auf Antrag der LiV reduziert werden. 4.1 Schulleiter 4. S O N S T I G E S Sie haben gegenüber LiV die gleichen Rechte und Pflichten wie gegenüber den anderen Lehrern ihrer Schule (APVO Lehr, 8). Nach APVO Lehr muss der SL als Vorgesetzte der LiV nach 14 Monaten Ausbildungszeit eine Bewertung über den an den Kompetenzen der APVO Lehr (01. Juli 2016) orientierten Ausbildungsstand der jeweiligen LiV schreiben. Hierzu nimmt er/sie vorrangig detailliert zum dienstlichen Verhalten in Bezug auf den Kompetenzbereich 4 Mitwirken und Entwicklung der eigenen Berufskompetenz und den Kompetenzbereich 5 Personale Kompetenzen Stellung. Im jeweiligen Anschreiben an die SL ist der genaue Termin der Abgabe der Bewertung zur Vorlage bei der Seminarleitung genannt. Die mit einer Zensur versehene Bewertung geht mit in die Ausbildungsnote ein. Zu beachten sind hier die 10 und 13 der APVO Lehr, 01. Juli 2016 und zurzeit noch die Durchführungsbestimmungen aus 2013. SL gehören dem zu bildenden Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung an. Daher ist es nicht günstig, LiV als Fachlehrer zu betreuen. 4.2 Ausbilder Ausbildende sind die Leiterin des Studienseminars, ihre Stellvertreterin, die PSL und die FSL (siehe APVO Lehr 5 (7) 1). 4.3 Vertretungsstunden Die LiV soll Vertretungsstunden nur in Klassen bzw. Lerngruppen geben, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilt (DB der APVO Lehr, 7 Abs. 3.2). Die durchschnittliche Stundenzahl des AU soll hierdurch nicht überschritten werden. 4.4 Pausenaufsicht Die LiV darf die Verantwortung für Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z.b. Klassen- und Schulfahrten nur in beschränktem Maße übertragen werden (DB der APVO Lehr, 7 Abs. 3.2). 12

4.5 Klassenfahrten Für die Teilnahme an Klassenfahrten benötigt die LiV eine schriftliche Genehmigung der Leiterin des StS. Ein entsprechender Sonderurlaubsantrag ist wie in Punkt 2.4 (Sonderurlaub) auf dem Dienstweg zu stellen. 4.6 Konferenzen Die LiV nimmt an allen Konferenzen der Schule teil. gez. Klanke, Seminarrektorin gez. Dünhöft, Seminarkonrektorin 13