Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche Regelung vorliegt ( 40(1) WHG) HWG Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt - Bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer -Bei natürlichen fließenden Gewässern 2. und 3. Ordnung den Anliegergemeinden ( 25 (1) Nr. 3 HWG), -Bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke von nur einem Eigentümer dienen sowie bei stehenden und künstlich fließenden Gewässern dem jeweiligen Eigentümer ( 25 (1) Nr. 4 HWG)
Definition oberirdische Gewässer Das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser ; ( 3 Ziffer 1 WHG) Hierzu zählen jedoch nicht: - Straßenseitengräben als Bestandteile von Straßen, - Be- und Entwässerungsgräben, - Fischteichanlagen und andere mit Wasser bespannte Flächen sofern sie mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind sofern es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt ( 1(2)HWG)
Gesetzliche Definition der Gewässerunterhaltung Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) 39(1) WHG
Gesetzliche Definition Gewässerunterhaltung Zur Unterhaltung gehören insbesondere - Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses - Erhaltung der Ufer und der Ufervegetation -Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit als Lebensraum für Tiere und Pflanzen - Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen -den Belangen der Fischerei, Land-u. Forstwirtschaft, Energieerzeugung und Erholung in ausreichendem Maße Rechnung tragen -feste Stoffe aus den Gewässern und seinen Ufern entfernen soweit im öffentlichen Interesse erforderlich -Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen gefährden, bekämpfen Hierbei sind die Ergebnisse der Gewässerschau zu berücksichtigen. ( 39 (1) WHG, 24HWG)
Weitere wasserrechtliche Vorgaben: - Allg. Sorgfaltspflichten ( 5 WHG) - Allg. Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung ( 6 WHG) - Weitere speziellen Vorgaben zur Gewässerbewirtschaftung ( 25 42 WHG, 24 HWG)
Allg. Sorgfaltspflichten - Nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermeiden - Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes erhalten - Vergrößerung u. Beschleunigung des Wasserabflusses vermeiden
Die allg. Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung ( 6 WHG in Auszügen) - Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten und verbessern - Beeinträchtigungen der von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete vermeiden - Natürliche und schadlose Abflussverhältnisse gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung in der Fläche der Entstehung nachteiliger Hochwasserfolgen vorbeugen
Weitere spezielle Vorgaben zur Gewässerbewirtschaftung - Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen (Erreichung des guten chemischen und ökologischen Zustandes) orientieren und darf die Zielerreichung nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen des hessischen Maßnahmenprogramms (WRRL) entsprechen - Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Sie sind mit Blick auf diese Funktionen zu erhalten. (Verbot von Grünlandumbruch, entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher)
Gewässerunterhaltung und Naturschutz Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1 BNatSchG) (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und alsgrundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt 2. die Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur u. Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege. Die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Gewässerunterhaltung und Naturschutz Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1 BNatSchG) (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 3. Meeres-und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche und naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; (5) Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten
Gewässerunterhaltung und Naturschutz Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten ( 20 BNatSchG)
Gewässerunterhaltung und Straßenbau Gewässerunterhaltung im Bereich von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen Die Unterhaltung im Bereich des Brückenbauwerkes einschließlich ggf. befestigter Sohl-und Böschungsabschnitte 5m oberhalb und 5m unterhalb betrachtet das Amt für Straßen-und Verkehrswesen (ASV) als seinen Aufgabenbereich. Gewässerentwicklungsmaßnahmen werden vom ASV nicht durchgeführt, sind jedoch mit dem Amt abzustimmen
Kostenbeteiligung Dritter Kostenbeteiligung des Landes gem. der Richtlinie für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung (nur Elbbach und Emsbach) (StAnz. 47/2005 S. 4392) (Landesprogramm 2011 im StAnz.31/2011 S. 1016) Die Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstück und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. ( 25 (5) HWG, 40 (1) WHG)