KANTON SOLOTHURN GEMEINDE HORRIWIL S 0 N D E R B A U V 0 R S C H R I F T E N. zum speziellen Bebauungsplan "Bergacker"

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Transkript:

Ii I GEMEINDE HORRIWIL KANTON SOLOTHURN S 0 N D E R B A U V 0 R S C H R I F T E N zum speziellen Bebauungsplan "Bergacker" WIRKUNGSBEREICH Art. 1 Der spezielle Bebauungsplan "Bergacker", beste- hend aus Gestaltungsplan und Baulinienplan, gilt für das in beiden Plänen durch eine punktierte Umrandung gekennzeichnete Gebiet. STELLUNG ZUR BAUORDNUNG Art. 2 Soweit die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Horriwil. NUTZUNG Art. 3 Das Gebiet ist eine Wohnzone. In der Wohnzone W 2 sind in beschränktem Rahmen auch baulich und betrieblich den Quartiercharakter nicht starende Kleingewerbe gestattet. AUSNUETZUNGSZIFFER Art. 4 Es gelten folgende Ausnützungsziffern: - Wohnzone W l l/2 0.30 - Wohnzone W 2 0.35 Die Ausnützungsziffer ist nach den kantonalen Vorschriften zu berechnen. Bei späteren Parzellierungen darf die Ausnützungsziffer des ganzen Plangebietes und der Teilgebiete nicht überschritten werden. GRENZ- UND GEBAEUDE ABSTAENDE Art. 5 Zur Gewährleistung einer guten Besonnung und Durchgrünung hat der Grenzabstand auf der besonnten Längseite oder der Hauptwohnfront eines Gebäudes gegenüber der Nachbargrenze 8.0 m zu betragen. Im Uebrigen gelten die im Gemeindebaureglement festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände.

LAGE UND GROESSE DER BAUTEN Art. 6 Die Lage möglicher Neubauten ist im Gestaltungsplan unverbindlich dargestellt. Die Placierung ist innerhalb der Gruppenbaulinien frei. Innerhalb einer Gruppe können Gebäude zusammengebaut werden, wenn sie sich in die bauliche Konzeption einfügen. Als maximale äussere Gebäudeabmessungen gelten - Länge (ohne Nebenbauten) Wohnzone W l lf2 Wohnzone W 2 - Breite ganzes Gebiet 30.0 m 40.0 m 13.0 m STELLUNG DER BAUTEN Art. 7 Die Stellung der Bauten (Richtung) hat sinngernäss nach der Anordnung im Gestaltungsplan zu erfolgen. Abweichungen bis zu 4 Grad werden toleriert. Die Firstrichtung ist analog dem Gestaltungsplan anzuordnen. GESCHOSSZAHL Art. 8 Es sind maximal folgende Geschosszahlen erlaubt - - Wohnzone W l ]f2 Wohnzone W 2 ein Vollgeschoss mit ausgebautem Dachgeschoss ' zwei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss I Die Bestimmung der Geschosszahl erfolgt von der Talseite her. Kellergeschosse, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m überragen und 'Dachgeschosse, deren Kniewände in der Flucht der l!\ Aussenmauern mehr als 0.80 m messen, zählen als ~, Vollgeschosse. GEBAEUDEHOEHEN Art. 9 Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte vom gewachsenen Erdboden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens gemessen. Die Firsthöhe ist in der Fassadenmitte vom gewach- senen Boden bis zum höchsten Punkt des Daches zu messen. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet.

Folgende Masse dürfen auf keiner Seite eines Gebäudes überschritten werden : - Gebäudehöhe w l lj 2 5.0 m w 2 7.0 m - Firsthöhe w l lf2 8.0 m w 2 10.5 m BAULINIEN Art. 10 ----- Im Baulinienplan sind sogenannte "Gruppenbaulinien" festgelgt. Damit soll die Schaffung von Gebäudegruppen erreicht werden. Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über die Baulinien hinausragen. Die 'Baulinien sind, soweit nicht durch Masse fixiert, im Rahmen der Plangenauigkeit verbindlich. DACHGESTALTUNG Art. ll Neubauten sind mit Satteldächern im Neigungsbereich 25 bis 35 Grad zu erstellen. Innerhalb einer Gebäudegruppe sollen die Neigungen nicht mehr als 5 Grad voneinender abweichen. Es ist in der Regel ein minimaler Dachvorsprung von mind. 40 cm einzuhalten. Als Dachabdeckung sind braune Ziegel oder brauner Eternitschiefer zu verwenden. DACHAUSBAUTEN Art. 12 Liegende Dachfenster dürfen nich mit reflektierendem Glas versehen werden. Rahmen und Einfassungen sind in der Farbe der Dachfläche zu halten. Liegende Dachfenster und Dachausschnitte dürfen in ihren Ausmassen nicht grösser als 1/3 der Dachbreite und l/4 der Dachlänge sein. Dachaufbauten (Lukarnen) sind nicht gestattet. ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG Art. 13 Sämtliche Bauten sind auf die ortsübliche ländliche Bauweise abzustimmen. Bezüglich Farbe und Struktur ausgefallene Materialien werden nicht zugelassen. Fassaden sind in erd- und holzfarbenen Tönen zu halten. Die Farbgebung von Roll- und Fensterläden ist sorgfältig darauf abzustimmen.

Farbgebung und Gestaltung unterstehen einer sorgfältigen Prüfung durch die Baukommission. Diese kann zur Begutachtung auf Kosten des Baugesuchstellers einen ausgewiesenen Fachmann beiziehen. UMGEBUNGS GESTALTUNG Art. 14 Mit der Baueingabe ist ein genereller Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Die definitive Gestaltung ist im gegebenen Zeitpunkt mit der Baukommission an Ort und Stelle festzulegen. Terrainveränderungen sind sorgfältig vorzunehmen und auf das notwendige Minimum zu beschränken. Nötigenfalls können auch Nachbargrundstücke in die Gestaltung einbezogen werden(weiche Uebergänge). Das Umliegende Gelände darf in seiner Charakteristik durch Terrainveränderungen nicht nachteilig verändert werden. Stützmaue~n und steile Böschungen sind zu vermeiden. Wo die Bodengestaltung nachweisbar keine andere Lösung erlaubt, muss ihre Höhe auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben, zudem sind sie durch geeigne~e Bepflanzung abzudecken. Bei Neuanpflanzungen sind einheimeische Bäume zu verwenden. Entlang von öffentlichen Strassen und Wegen ist die Gemeinde befugt und verpflichtet, für eine sinnvolle Bepflanzung zu sorgen. EINFRIEDUNGEN Art. 15 Feste Einfriedungen sind in der Regel zu vermeiden. Sie sollen nur dort erstellt werden, wo es um die Sicherheit der Bewohner, insbesondere der Kinder geht. Solche Einfriedungen sind in unauffälliger Art vorzunehmen. FUSSWEGE Art. 16 Für den Ausbau der im Plan eingezeichneten Fusswege ist bei der Parzellierung von Grundstücken das notwendige Land zu reservieren. Die Grundeigentümer treten dieses Land beim Ausbau der Fusswege an die Gemeinde ab. Die Fusswege fallen unter die Perimeterpflicht gernäss Perimeterreglement der Gemeinde. Wo das benötigte Land gratis abgetreten wird, entfällt die Perimeterpflicht. Ausbau und Unterhalt der Fusswege sind Sache der Gemeinde.

OEFFENTLICHER PLATZ Art. 17 Für die Errichtung eines kleinen öffentlichen Platzes als Treffpunkt für die Quartierbewohner wird gernäss G1staltungsplan eine Fläche von minimal 100 m reserviert. Ausbau und Unterhalt dieses Platzes sind Sache der Gemeinde. GARAGEN UND NEBENGEBAEUDE Art. 18 Nebengebäude sind in der Regel in Verbindung mit dem Hauptgebäude zu erstellen. Freistehende Einzelgaragen sind nicht erwünscht. Garagen sollen wenn immer möglich von mehreren Gebäuden zusammengefasst werden. ebenso die Abstellplätze. Das notwendige Land ist wenigstens projektmässig zu reservieren. Jede Wohnung hat neben dem Garagenvorplatz noch über mindestens einen Abstellplatz zu verfügen. Für den Ausbau gelten die Bestimmungen des Gemeindebaureglementes. ANTENNEN Art. 19 Radio~ und Fernsehantennen sind unterdach oder im Gebäudeinnern anzubringen. Es ist eine Gemeinschaftsantenne anzustreben. \ ERSCHLIESSUNG Art. 20 Die Erschliessung des Bebauungsplangebietes ist unter Vorbehalt der Etappenbestimmungen Sache der Gemeinde. Sie erstellt die im Plan festgelegten Sammel- und Stichstrassen mit den notwendigen Werkleitungen. An die Kosten dieser Erschliessung haben die Grundeigentümer nach Massgabe des Gemeindereglementes Perimeterbeiträge zu leisten. Alle Detailerschliessungen (Hauszufahrten, Zuleitungen) sind von den Grundeigentümern in den erforderlichen Dimensionen auf eigene Kosten zu erstellen. Der etappenweise Ausbau wird von der Gemeinde nach Massgabe der Bedürfnisse und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten festgelegt; INKRAFTTRETEN Art. 21 Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Oeffentlich aufgelegen vom l.februar bis zum 2.März 1975 Genehmigt von der Einwohnerge:rreindeversa:IT!fTllung Horri\,7il am 27.März 1975 /"~-~--- '.. ~ ~- Der Armlann : ~~ Der Cßllelndeschreiber : -;-J{;.. f?-....

i. l> AMT.FUER RAUMPLANUNG ------- Richtigstellung t Horriwil / Spez. Bebauungspläne "Dorfkern" und "Bergacker". RRB Nr. 3147 und 3107 Der Verteiler der obenerwähnten Regierungsratsbes'chlüsse enthält einige Fehler, die hiermit wie folgt berichtigt werden : Als Verfasser des spez. Bebauungsplanes "Bergacker" zeichnet in Gemeinschaft mit dem Ingenieurbüro Enggist das Architekturbüro Rolf Dreier Frank Buchserplatz 4532 Feldbrunnen und nicht, wie fälschlicherweise angegeben wurde Architekturbüro P. Altenburger Alte Bernstrasse 6 4500 Solothurn Die Adresse von Architekt P. Altenburger, der den spez. Bebauungsplan "Dorfkern" mitverfasst hat, lautet richtig : Architekturbüro Peter Altenburger Weingarten 4524 Günsberg Geht an : Bau-Departement (2) Ca Kant. Hochbauamt (2) Kant. Tiefbauamt (2) Amt für Wasservlirtschaft ( 2) Rechtsdienst des Bau-Departementes 4mt für Raumplanung ( 3) Kreisbauamt I, 4500 Solothurn Amtschreiberei Kriegstetten, 4500 Solothurn Kant. Finanzverwaltung Sekretariat der Katasterschatzung Ammannamt der EG, 4511 Horriwil Baukommission der EG, 4511 Horriwil Ingenieurbüro R. Enggist, Rötistr. 22, 4500 Solothurn Architekturbüro Peter Altenburger, Weingarten, 4524 Günsberg Architekturbüro Rolf Dreier, Frank Buchserplatz, 4532 Feldbrunnen 23.6.75/Ca/S