Das DigiNetz-Gesetz und seine Bedeutung für den Breitbandausbau 10. Breitbandforum Schleswig-Holstein, 03.04.2017 Dr. Mirko Paschke (BMVI, Recht der Digitalen Infrastruktur) www.bmvi.de
Agenda 1. Hintergrund und Inhalt des DigiNetz-Gesetzes 2. Praktische Relevanz für den Breitbandausbau 3. Aktuelle Entwicklungen 2
Agenda 1. Hintergrund und Inhalt des DigiNetz-Gesetzes 2. Praktische Relevanz für den Breitbandausbau 3. Aktuelle Entwicklungen 3
Die Breitbandziele 4 Schnelles Breitband Ziele Verfügbarkeit EU > 30 Mbit/s für Alle bis 2020 EU-Ø: 70,9 % aller HH (2015) D: 81,3 % aller HH (2015) SH: 79,9 % aller HH (2016) Deutschland > 50 Mbit/s für Alle bis 2018 Schleswig-Holstein Quelle: EU-scorecard 71,2 % aller HH (Mitte 2016) 75 % aller HH (Mitte 2016) Quelle: TÜV-Rheinland
Digitale Agenda DigiNetzG als eine Säule der Breitband-Strategie des Bundes: aktuelles Ziel der Digitalen Agenda: 50 Mbit/s flächendeckend bis 2018 1. Netzallianz für wettbewerblichen Ausbau 8 Mrd. Euro 2. Frequenzpolitik für bedarfsgerechte Ressourcenbereitstellung 3. Bundesförderung zur Lückenschliessung (>4 Mrd. Euro) 4. DigiNetzG für eine signifikante Kostensenkung des Ausbaus (Einsparpotential von bis zu 20 Mrd. Euro) 5
Hintergrund und Ziele des DigiNetz-Gesetzes 1. Ausrichtung des TK-Regulierungsregimes auf nachhaltigen, glasfaserbasierten Netzausbau (Digitale Agenda 2015) 2. Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Kostensenkung (Kostensenkungsrichtlinie aus 5/2014) 3. Aktualisierung und Systematisierung der TK-Wegerechte vor dem Hintergrund der Anforderungen des Breitbandausbaus (BT-Beschluss Moderne Netze aus 10/2014) 6
Inkrafttreten des DigiNetz-Gesetzes Zustimmung des Bundesrats am 23.09.2016 Ausfertigung und Unterschrift des Bundespräsidenten am 04.11.2016 Verkündung in Teil I des Bundesgesetzblatts Nr. 52 vom 09.11.2016 Inkrafttreten des DigiNetz-Gesetzes am 10.11.2016 Verabschiedung des Bundeshaushalts 2017 am 25.11.2016 Ministerbrief an alle Ministerpräsidenten, kommunalen Spitzenverbände und Verbände vom 13.12.2016 7
Agenda 1. Hintergrund und Inhalt des DigiNetz-Gesetzes 2. Praktische Relevanz für den Breitbandausbau 3. Aktuelle Entwicklungen 8
Inhalte des DigiNetzG 1. Glasfaserregelungen - Glasfasermitverlegungsrecht - Sicherstellungsverpflichtung zur Mitverlegung - Überbaueinrede 2. Kostensenkungsmaßnahmen - Transparenz Einrichtung einer zentralen Informationsstelle - Entgeltliche Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen - Baustellenkoordinierung - Ausstattungspflichten (Neubauten & umfangreiche Renovierungen) - Inhouse-Zugang - Einrichtung einer nationalen Streitbeilegungsstelle 9 3. Wegerechtsanpassungen Systematische Trennung Zugang Mitverlegung Wegerecht Stärkung des zentralen Begriffs TK-Linie, inkl. Mobilfunkstandorte Wegfall Schriftformerfordernis bei Wegebaulastträger-Zustimmung Haftungsregelungen bei Umverlegung von Verkehrswegen Ausweitung Hausstich -Regelung auf digitale Hochleistungsnetze Geringere Verlegetiefe auch für konventionelle Tiefbaumethoden
Inhalte des DigiNetzG 1. Glasfaserregelungen - Glasfasermitverlegungsrecht - Sicherstellungsverpflichtung zur Mitverlegung - Überbaueinrede 2. Kostensenkungsmaßnahmen - Transparenz Einrichtung einer zentralen Informationsstelle - Entgeltliche Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen - Baustellenkoordinierung - Ausstattungspflichten (Neubauten & umfangreiche Renovierungen) - Inhouse-Zugang - Einrichtung einer nationalen Streitbeilegungsstelle 10 3. Wegerechtsanpassungen Systematische Trennung Zugang Mitverlegung Wegerecht Stärkung des zentralen Begriffs TK-Linie, inkl. Mobilfunkstandorte Wegfall Schriftformerfordernis bei Wegebaulastträger-Zustimmung Haftungsregelungen bei Umverlegung von Verkehrswegen Ausweitung Hausstich -Regelung auf digitale Hochleistungsnetze Geringere Verlegetiefe auch für konventionelle Tiefbaumethoden
DigiNetzG I. Die Sicherstellungsverpflichtung Grundsatz: Bedarfsgerechte Mitverlegung öffentlich finanzierter Baumaßnahmen öffentlicher Verkehrsnetze Ausnahme: Immer Mitverlegung bei Erschließung von Neubaugebieten 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung (7) 1 Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. 11 2 Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, mitverlegt werden.
Inhalte des DigiNetzG 1. Glasfaserregelungen - Glasfasermitverlegungsrecht - Sicherstellungsverpflichtung zur Mitverlegung - Überbaueinrede 2. Kostensenkungsmaßnahmen - Transparenz: Einrichtung einer zentralen Informationsstelle - (Entgeltliche) Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen - Baustellenkoordinierung - Ausstattungspflichten (Neubauten & umfangreiche Renovierungen - Inhouse-Zugang - Einrichtung einer nationalen Streitbeilegungsstelle 3. Wegerechtsanpassungen Systematische Trennung Zugang Mitverlegung Wegerecht Stärkung des zentralen Begriffs TK-Linie, inkl. Mobilfunkstandorte Wegfall Schriftformerfordernis bei Wegebaulastträger-Zustimmung Haftungsregelungen bei Umverlegung von Verkehrswegen Ausweitung Hausstich -Regelung auf digitale Hochleistungsnetze Geringere Verlegetiefe auch für konventionelle Tiefbaumethoden 12
DigiNetzG / TKG Kostensenkungsmaßnahmen Unterabschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs 77f Einnahmen aus Mitnutzungen 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren 77m Vertraulichkeit der Verfahren 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung 77o Verordnungsermächtigungen 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
DigiNetzG / TKG Kostensenkungsmaßnahmen Unterabschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs 77f Einnahmen aus Mitnutzungen 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren 77m Vertraulichkeit der Verfahren 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung 77o Verordnungsermächtigungen 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
15 Regelungsadressaten Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze ( 3 Nr. 16b TKG) Das umfasst entstehende, betriebene und stillgelegte Infrastrukturen für Telekommunikation Energie Abwasser Verkehrsdienste, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze Regelungsobjekt: passive Netzinfrastruktur Grund: Mitnutzung ist auf Träger- und Mantelstrukturen gerichtet Nicht umfasst sind: (Regulierte) Telekommunikationskabel sowie Verkehrswege an sich (Wegerechtliche Inanspruchnahme) (z.b. bloße Straßenkörper und Wasserwege) 3 Nr. 17b passive Netzinfrastrukturen Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen, wie Türme, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind vom Definitionsumfang ausgenommen;
Mitnutzung 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs 77f Einnahmen aus Mitnutzungen 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele Antrag auf Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur öffentlicher Versorgungsnetze Inhalt: Zeitplan, Ausbaugebiet und technische Umsetzung Grundsatz: Bewilligung binnen 2 Monaten Inhalte: - faire und angemessene Entgelte Details 77f, 77n - Umsetzungsauflagen Details 77e, - Haftungsregelungen Details 77d II Ausnahme: Ablehnung Details 77g Streitbeilegung durch BNetzA Details 77n Notifizierung von Einzelverträgen bei der Bundesnetzagentur Veröffentlichung von Standardverträgen über Bundesnetzagentur ( 77d IV) 16
Ablehnungsgründe ( 77g) schriftlicher Nachweis objektiver, transparenter und verhältnismäßiger Gründe Abschließende Liste von Ablehnungsgründen: 1. fehlende technische Eignung; 2. fehlender Platz innerhalb der nächsten 5 Jahre; 3. öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit; 4. Integrität und Sicherheit bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere wesentlicher Bestandteile kritischer Infrastrukturen; 5. Störung des Versorgungsdienstes; 6. Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen seitens Versorgungsnetzbetreiber, z.b. Vorleistungsprodukte. 7. Überbau bestehender Glasfasernetze mit offenem Netzzugang 17
Streitbeilegung im Rahmen der Mitnutzung ( 77n, 132 II, 137) Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammer in gerichtsähnlichem Verfahren als Nationale Streitbeilegungsstelle Herstellung von Konsistenz mit Regulierungsrahmen Entscheidung durch Verwaltungsakt Beilegungsfristen: 4 Monate bei Mitnutzungsstreitigkeiten 2 Monate bei allen übrigen Streitigkeiten (Transparenz, Baustellen, ) Verlängerung um 2 Monate in begründeten Ausnahmefällen ohne Vorverfahren Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten ( 137 II) Klagen haben keine aufschiebende Wirkung ( 137 I) 18
Inhalte des DigiNetzG 1. Glasfaserregelungen - Glasfasermitverlegungsrecht - Sicherstellungsverpflichtung zur Mitverlegung - Überbaueinrede 2. Kostensenkungsmaßnahmen - Transparenz Einrichtung einer zentralen Informationsstelle - Entgeltliche Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen - Baustellenkoordinierung - Ausstattungspflichten (Neubauten & umfangreiche Renovierungen) - Inhouse-Zugang - Einrichtung einer nationalen Streitbeilegungsstelle 3. Wegerechtsanpassungen Systematische Trennung Zugang Mitverlegung Wegerecht Stärkung des zentralen Begriffs TK-Linie, inkl. Mobilfunkstandorte Wegfall Schriftformerfordernis bei Wegebaulastträger-Zustimmung Haftungsregelungen bei Umverlegung von Verkehrswegen Ausweitung Hausstich -Regelung auf digitale Hochleistungsnetze Geringere Verlegetiefe auch für konventionelle Tiefbaumethoden 19
Agenda 1. Hintergrund und Inhalt des DigiNetz-Gesetzes 2. Praktische Relevanz für den Breitbandausbau in SH 3. Aktuelle Entwicklungen 20
Bedeutung für Schleswig-Holstein - Ausgangslage (Stand Mitte 2016): 75 % HH > 50 Mbit/s 97,9 % HH mit LTE-Versorgung - Glasfaserbasierter Strategieansatz wird durch DigiNetzG gestärkt - Mitnutzung des Netzausbaus der Energiewende wird erleichtert - Leerrohrnetze und Betreibermodelle werden wegerechtlich gestärkt - FTTH/FTTB-Modelle werden durch Ausstattungspflichten und Zugangsrechte zu inhouse-infrastruktur gestärkt - Alternative Verlegetechniken zur Kostensenkung werden gestärkt 21
Bedeutung für den kommunalen Breitbandausbau Intensivierung und Beschleunigung des privatwirtschaftlichen Netzausbaus durch kostensenkende Mitverlegungen und Mitnutzungen Weniger Förderbedarf und größere Reichweite von Fördermitteln Wegerechte auch für reine Leerrohrnetze / Betreibermodelle Klarstellung: Wegerechte für alle Netzbestandteile öffentlicher TK-Netze 4-Monatsfrist für Genehmigung von Bauarbeiten zum Breitbandausbau Prüfauftrag für Nutzungserlaubnis untiefer und oberirdischer Verlegung Mehr Information über bestehende Infrastrukturen durch Ausweitung des Datenbestandes und der Zugriffsrechte auf den Infrastrukturatlas Rechtsrahmen und Anreizsystem für Breitbandausbau durch kommunale Unternehmen Nachhaltige Erschließung von Neubaugebieten Vorbereitung von Wohn- und Gewerbeimmobilien für den Anschluss an Hochgeschwindigkeitsnetze Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörden Weniger Baumaßnahmen durch Baustellenkoordinierung Aber auch: planerischer Mehraufwand, Koordinierungs- und Kooperationsaufwand, Sicherstellungsverpflichtung, Vorfinanzierungsaufwand 22 insgesamt wird aktive Rolle im Breitbandausbau vorausgesetzt, diese Rolle aber wird gestärkt
Best practice am Beispiel Abwasser - Glasfaser in Hamburger Abwasserkanälen seit 20 Jahren, ~400km 80 km nicht begehbare Kanäle 110 km begehbare Kanäle 60 km stillgelegte Leitungen 140 km konventionelle Verlegung Erfahrung : insbesondere stillgelegte Leitungen (Druckrohre, Wasserleitungen und Leitungstunnel) sind ideal zur Mitnutzung - TWB Burscheid (7km mitgenutzte Abwasserleitungen) Erfahrung : längst nicht alle Abwasserleitungen sind bautechnisch geeignet, aber selbst bei restriktiven Anforderungsprofilen können sie einen Beitrag zur Senkung von Aufwand und Kosten leisten - Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf (5 km) Erfahrung: auch im langjährigen Betrieb positive Erfahrungen (7-13 Jahre) 23
Agenda 1. Hintergrund und Inhalt des DigiNetz-Gesetzes 2. Praktische Relevanz für den Breitbandausbau 3. Aktuelle Entwicklungen 24
Bund-Länder-AG Umsetzungsfragen BMVI StB BMVI - DG Breitbandbüro des Bundes 4 Vertreter der VMK WIMIKO LAK TIP Kommunale Spitzenverbände VKU TK-Verbände & Deutsche Telekom Struktur und Themen der Bund-Länder AG 1. Broschüre Verlegetechniken für den Breitbandausbau 2. Prüfschema Bedarfsgerechtigkeit 77i VII 3. UAG Materialkonzept 77i VII 4. Workshop Mitnutzungsentgelte 5. UAG inhouse 6. UAG Infrastrukturdaten 7. Sonstige Fragen 25
Konsultation zum ISA 06.02. - 10.03.2017 20 Stellungnahmen 26
DigiNetzG-Umsetzungserlass für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes Das BMVI (Abteilung Wasserstraßen, Schifffahrt WS) hat am 8.12.2016 einen Erlass zur Umsetzung des durch das DigiNetzG geänderten TKG für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) der Bundeswasserstraßen heraus gegeben. Der Umsetzungserlass dient als Einstieg in das durch das DigiNetzG stark veränderte neue Telekommunikatiosrecht. Der Erlass wird nach dem Prinzip eines lernenden Systems bei Bedarf zeitnah angepasst. Die Anpassung erfolgt durch die GDWS. Die WSV besteht aus der dem BMVI nachgeordneten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), der wiederum die für den Betrieb und die Unterhaltung zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter (WSA) sowie die für den Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen zuständigen Neubauämter (NBA) unterstehen. Im Zuge des 1. Streitbeilegungsverfahrens wurde zwischen DG, WS und GDWS eine gemeinsame Überarbeitung des Umsetzungserlasses vereinbart 27
1. Streitbeilegung Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur an Wasserwegen des Bundes 77d, n TKG mdl. Verhandlung am 19.01. Streitbeilegung grds bis 25.03.2017 (wg Vergleichsverhandlungen verlängert) 28 vorerst BK 3
Verkehrsträger Straße Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) bekanntgemacht mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 03/2014 des BMVI vom 04.02.2014 Überarbeitet und ergänzt aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958) den Ländern zur Einführung empfohlen. Das umfassende Regelwerk enthält sämtliche im Bereich der Bundesfernstraßen zu beachtenden Handlungshinweise, Vertrags-, Bescheid- und Antragsmuster Aufgrund DigiNetz-Gesetz erneut zu überarbeiten 29
Muster / Normierung / Hinweise DWA Merkblatt M 137-1 Einbauten Dritter in Abwasseranlagen Teil 1: Elektronische Kommunikationseinrichtungen BDEW Mustervertrag über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen VKU-Infotage und Anwendungshilfen und nicht zuletzt der laufende review Des europäischen TK-Rechtsrahmens 30 3. April 2017
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Mirko Paschke Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur Digitale Gesellschaft und Infrastruktur DG 13 Recht der Digitalen Infrastruktur Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: 0228 99 300 6131 mailto: mirko.paschke@bmvi.bund.de ref-dg13@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.bund.de www.bmvi.de