8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

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Transkript:

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende Fassung Gesetz über die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und Befähigungsnachweisen (Kärntner Berufsqualifikationen- Anerkennungsgesetz - K-BQAG) Vorgeschlagene Fassung Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert: StF: LGBL Nr 10/2009 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum

2 Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband. (2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben wurden, sinngemäß anzuwenden. (3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt: a) Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungsund/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat; 1. 1 Abs. 3 lit. b und c werden durch folgende lit. b ersetzt: b) Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß 54 oder 54 in Verbindung mit 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; b) Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen haben.

3 c) Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den 45, 48 oder 81 Abs. 2 NAG verfügen. (4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden. 21 Verweisungen (1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden: 2. Im 21 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt: a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008; lit. a: 5/2008 durch 111/2010 ; b) Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008; c) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008; lit. b: 2/2008 durch 135/2009 und d) Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007. lit. d: 99/2007 durch 76/2011.

4 3. 21 Abs. 2 lit. c entfällt. (3) Soweit in diesem Gesetz auf die Berufsqualifikationen-Richtlinie verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16. 10. 2007, S 18 und ABl. Nr. L 93 vom 4.4.2008, S 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007, S 3, zu verstehen. 22 Umsetzungshinweise Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: a) die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44; b) die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29. 6. 2004, S 35 und ABl. Nr. L 197 vom 28. 7. 2005, S 34; c) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2007, S 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 4. Im 22 werden in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d angefügt:

5 vom 16. 10. 2007, S 18 und ABl. Nr. L 93 vom 4. 4. 2008, S 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007, S 3. d) Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L155 vom 18. 6. 2009, S. 17.