Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Finanzen Hannover, den 15.06.2005 zum Entwurf eines Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle Berichterstatter: Abg. Wilhelm Heidemann (CDU) Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt dem Landtag, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Heinrich Aller Vorsitzender 1
Gesetz über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle 1 Aufgaben (1) 1 Der Niedersächsischen Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (im Folgenden: Landestreuhandstelle) können in den folgenden Bereichen öffentliche Förderaufgaben des Landes zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen werden: 1. Durchführung und Abwicklung öffentlicher Förderaufgaben in den Bereichen Gesetz über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle 1 Aufgaben (1) 1 Der Niedersächsischen Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (im Folgenden: Landestreuhandstelle) können in den folgenden Bereichen öffentliche Förderaufgaben des Landes zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen werden: 1. unverändert a) Wohnungswesen, b) Städtebau einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung sowie der dazugehörigen Infrastruktur, c) Gesundheitswesen, d) Kunst, Kultur, Film und Medien, e) Wissenschaft und Forschung, f) Regionalförderung (ohne Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur), g) Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, h) international vereinbarte Förderprogramme, i) Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und j) EU-Strukturfonds, 2. Abwicklung von öffentlichen Förderaufgaben in den Bereichen 2. unverändert a) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie ländlicher Raum, b) Mittelstand, c) erneuerbare Energien, d) Technologie und Innovationen und e) Infrastruktur, 2
3. Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, 4. Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungshilfen an kommunale Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Zweckverbände, 5. Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln sowie 6. Maßnahmen rein sozialer Art sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung (ohne Förderung überbetrieblicher Berufsbildung). 2 Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Fachministerium und bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (2) 1 Andere Träger der öffentlichen Verwaltung können der Landestreuhandstelle durch Vereinbarung die Wahrnehmung öffentlicher Förderaufgaben übertragen. 2 Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des jeweiligen Fachministeriums. 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 2 Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Fachministerium (jetzt Absatz 2/1 Satz 1). (2) 1 Andere Träger der öffentlichen Verwaltung können der Landestreuhandstelle durch Vereinbarung die Wahrnehmung öffentlicher Förderaufgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übertragen. 2. (jetzt Absatz 2/1 Satz 1) (2/1) 1 Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, Vereinbarungen nach Absatz 2 auch der Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums. 2 Sie sind vor Vertragsschluss durch das Fachministerium dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages mitzuteilen. 3 Widerspricht der Ausschuss einer Vereinbarung nach Satz 1, so bedarf diese der Zustimmung des Landtages. (3) 1 Die öffentlichen Förderaufgaben müssen in den einschlägigen Regelwerken konkret beschrieben und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft wahrgenommen werden. 2 Die Landestreuhandstelle ist an das Recht der Europäischen Gemeinschaft und in den Fällen des Absatzes 1 auch an die Förderpolitik des Landes gebunden. (3) 1 Die öffentlichen Förderaufgaben müssen in den einschlägigen Regelwerken konkret beschrieben und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft wahrgenommen werden. 2 Die Landestreuhandstelle ist auch an das Recht der Europäischen Gemeinschaft gebunden. (4) Förderinstrumente sind (4) unverändert 1. das Gewähren von Darlehen und Zuschüssen, 2. zins- und tilgungsfreie Vorauszahlungen mit dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob diese 3
a) als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden, b) durch andere Finanzierungshilfen oder aus Einnahmen im Rahmen der Fördermaßnahme ersetzt werden oder c) zurückzuzahlen sind, 3. Übernahme von Bürgschaften, 4. das Eingehen von Beteiligungen und 5. das Gewähren sonstiger Finanzierungshilfen. (5) 1 Die Landestreuhandstelle darf Bankgeschäfte nur durchführen und Dienstleistungen nur erbringen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die Tätigkeit mit diesen Aufgaben in direktem Zusammenhang steht. 2 Soweit es sich hierbei um Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft handelt, sind diese nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Wahrnehmung der Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. 3 Bei der Durchführung ihrer Geschäfte hat die Landestreuhandstelle, insbesondere im Verhältnis zu Kreditinstituten oder Finanzierungseinrichtungen, das Diskriminierungsverbot der Europäischen Gemeinschaft zu beachten. (6) Die Landestreuhandstelle kann andere Förderinstitute des Landes und solche, an denen die Norddeutsche Landesbank Girozentrale beteiligt ist oder die in ihrer Trägerschaft stehen, bei der Wahrnehmung von öffentlichen Förderaufgaben unterstützen, die dem Recht der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. 2 Verwaltungsverfahren und Aufsicht (1) Die Landestreuhandstelle ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Wahrnehmung von öffentlichen Förderaufgaben im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. (2) 1 Die Landestreuhandstelle unterliegt bei der Wahrnehmung der ihr nach 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof. 2 Bei der Wahrnehmung der nach 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben unterliegt sie der Aufsicht nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung über die Übertragung von (5) 1 Die Landestreuhandstelle darf Bankgeschäfte nur durchführen und Dienstleistungen nur erbringen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die Tätigkeit mit diesen Aufgaben in direktem Zusammenhang steht. 2 Soweit es sich hierbei um Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft handelt, sind diese nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Wahrnehmung der Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. 3 Bei der Durchführung ihrer Geschäfte hat die Landestreuhandstelle, insbesondere im Verhältnis zu Kreditinstituten oder Finanzierungseinrichtungen, auch das Diskriminierungsverbot der Europäischen Gemeinschaft zu beachten. (6) unverändert 2 Verwaltungsverfahren und Aufsicht (1) unverändert (2) 1 Die Landestreuhandstelle unterliegt bei der Wahrnehmung der ihr nach 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof. 2 Bei der Wahrnehmung der ihr nach 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben unterliegt sie der Aufsicht nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung über die Übertragung 4
Aufgaben und, wenn der übertragende Träger der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, der Prüfung durch den Landesrechnungshof. 3 Rechnungslegung, Überschüsse 1 Über Vermögenswerte, die das Land oder Dritte der Landestreuhandstelle zur Wahrnehmung der öffentlichen Förderaufgaben nach 1 treuhänderisch überlassen hat (Fördervermögen), und über das Geschäftsvermögen der Landestreuhandstelle ist getrennt vom übrigen Vermögen der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Rechnung zu legen. 2 Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Landestreuhandstelle stehen dem Land zu; Einzelheiten werden in dem zwischen dem Land und der Norddeutschen Landesbank Girozentrale abzuschließenden Treuhandvertrag geregelt. 4 Gewährleistungsermächtigung Das für Finanzen zuständige Ministerium ist ermächtigt, für Darlehen, die die Landestreuhandstelle im Rahmen der Wahrnehmung der vom Land übertragenen Förderaufgaben zur Refinanzierung von Förderinstrumenten aufnimmt, gegenüber dem jeweiligen Darlehensgeber Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. von Aufgaben und, wenn der übertragende Träger der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, der Prüfung durch den Landesrechnungshof. 3 Rechnungslegung, Überschüsse unverändert 4 Gewährleistungsermächtigung 1 Das für Finanzen zuständige Ministerium ist ermächtigt, für Darlehen, die die Landestreuhandstelle im Rahmen der Wahrnehmung der vom Land übertragenen Förderaufgaben zur Refinanzierung von Förderinstrumenten aufnimmt, gegenüber dem jeweiligen Darlehensgeber Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. 2 Das für Finanzen zuständige Ministerium darf diese Ermächtigung nur in Anspruch nehmen, soweit die für das laufende Kalenderjahr erteilte haushaltsgesetzliche Ermächtigung zur Übernahme von Garantien, Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen noch nicht ausgeschöpft ist. 5 In-Kraft-Treten 1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Der Landestreuhandstelle können andere als die bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben nicht mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 übertragen werden. (Ausgegeben am 16.06.2005) 5