Friedhofsgebührensatzung

Ähnliche Dokumente
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg

Muster. I Gebührenpflicht. 1 Gegenstand der Gebühren

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Friedhofsgebührensatzung

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni )

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

S a t z u n g. Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

1 Erhebungsgrundsatz 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 2. 4 Auskunftspflicht 2. 5 Zurücknahme von Anträgen 2

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Gebührensatzung für dasfriedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS) (Fassung vom )

Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren

SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO)

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

G e b ü h r e n s a t z u n g

1.5 Gebührenordnung der Steuerberaterkammer

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom

SATZUNG UND GEBÜHRENORDNUNG

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)

Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Auszug aus der Friedhofs- und Gebührenordnung des kirchlichen Waldfriedhofes RuheForst Harz-Falkenstein der Kirchgemeinde Meisdorf

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom

Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.)

Öffentliche Bekanntmachung. Friedhofsgebührensatzung

Anlage zu 7/3. Gebührenverzeichnis. (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014

Gebührenordnung für die Börse München

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren

Gebührenordnung. der Apothekerkammer Berlin. vom 14. März 2000 (ABl. S. 2787, ABl. 2001, S. 1955), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S.

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

GEMEINDE WINTERSINGEN

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Vom 11. Dezember Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 3/15 vom

Satzung des Landkreises Vorpommern-Rügen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins. Vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546)

Friedhofssatzung der Gemeinde Ziltendorf vom

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

4 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit richtet sich nach 5 Abs. 6 KAG:

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013

Benutzungs- und Gebührensatzung über die Bereitstellung von Räumen in den Beruflichen Schulen des Kreises Ostholstein

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg

Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Dreifaltigkeit Stralsund

Verwaltungsgebührensatzung

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

Kostenpflichtige Amtshandlungen

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

Für die Bearbeitung eines Sterbefalls sollten Sie u.a. die folgenden Unterlagen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010

Hochschulgebühren- und Entgeltordnung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik Vom

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

DER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE

Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung. der Stadt Schönebeck (Elbe) über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis. (Verwaltungskostensatzung)

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Friedhof- und Bestattungsreglement

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Haus der Vereine OT Waschleithe

Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach vom 11.04.2015 Inhaltsübersicht Abschnitt 1: Gebühren 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebührenpflicht 5 Rechtsmittel Abschnitt 2: Gebührentarif 6 Nutzungsgebühren 7 entfällt 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen 9 Gebühren für die Grabberäumung 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren 11 entfällt 12 Verwaltungskosten 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1

Abschnitt 1: Gebühren 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs in Reichenbach, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. 2 Gebührenschuldner (1)Schuldner der Gebühr ist 1. der Nutzungsberechtigte, 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, 3. der Antragsteller bzw. der Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann außer in Notfällen die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitg gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebührenbescheid (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. 2

5 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Reichenbach, Pfarramt St. Gangloff Kirchberg 4 07629 St. Gangloff Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 3

Abschnitt 2: Gebührentarif 6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: 1. Wahlgräber 1.1. Urnenbeisetzungen 1.1.1. Einzelgrabstätte ( bis 2 Urnen ) für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren 120,00 für jedes weitere Jahr 6,00 1.1.2. Doppelgrabstätte ( bis 4 Urnen ) für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren 240,00 für jedes weitere Jahr 12,00 1.2. Sargbestattungen 1.2.1. Einzelgrabstätte für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren 300,00 für jedes weitere Jahr 12,00 1.2.2. Doppelgrabstätte für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren 600,00 für jedes weitere Jahr 24,00 1.2.3. Gruft / Einzelgrabstätte ( nur im Altbestand ) für die Dauer einer Ruhezeit von 30 Jahren 900,00 für jedes weitere Jahr 30,00 1.2.4. Gruft / Doppelgrabstätte ( nur im Altbestand ) für die Dauer einer Ruhezeit von 30 Jahren 1800,00 für jedes weitere Jahr 60,00 Die Bestattung in Gruften unterliegt besonderen Bestimmungen ( 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung). 2. Gemeinschaftsgrabanlage 2.1. Urnengemeinschatsgrabanlage für die Dauer einer Ruhezeit von 15 Jahren 210,00 Für das Setzen einer Gedenkplatte mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben. 4

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: 1. Anlässlich der Belegung der zweiten Stelle einer Wahlgrabstätte mit einem Sarg 1.1. einer Doppelgrabstätte / Sarg 24,00 1.2. einer Gruft / Doppelgrabstätte ( nur im Altbestand) 60,00 2. Anlässlich der Belegung einer Wahlgrabstätte mit einer weiteren Urne 2.1. Wahlgrabstätte / Urne 2.1.1. Einzelgrabstätte 6,00 2.1.2. Doppelgrabstätte 12,00 2.2. Wahlgrabstätte / Sarg 2.2.1. Einzelgrabstätte 12,00 2.2.2. Doppelgrabstätte 24,00 2.3. Gruft ( nur im Altbestand ) 2.3.1. Einzelgrabstätte 30,00 2.3.2 Doppelgrabstätte 60,00 3. Bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte 3.1. Wahlgrabstätte / Urne 3.1.1. Einzelgrabstätte 6,00 3.1.2. Doppelgrabstätte 12,00 3.2. Wahlgrabstätte / Sarg 3.2.1. Einzelgrabstätte 12,00 3.2.2. Doppelgrabstätte 24,00 3.3. Gruft ( nur im Altbestand ) 3.3.1. Einzelgrabstätte 30,00 3.3.2. Doppelgrabstätte 60,00 7 Bestattungsgebühren entfällt 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Bei Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und bei Umbettungen sind dem Friedhofsträger die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. 5

9 Gebühren für die Grabberäumung Erfolgt die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen im Wege einer Ersatzvornahme durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte, werden Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof wird für jede Wahlgrabstätte, unabhängig von der Größe jährlich eine Gebühr von 11,00 erhoben. 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche entfällt 12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlaß einer Bestattung 40,00 2. Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 35,00 3. Für sonstige Verwaltungsleistungen 3.1. Genehmigung einer Umbettung 10,00 3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 30,00 3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10,00 3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 10,00 3.5. Die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug 10,00 3.6. Für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis 10,00 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom Oktober 1994 und November 2002 außer Kraft. 6

Friedhofsträger: Reichenbach, den 11.04.2015 Klimkeit Vorsitzender oder Stellv. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates D. S. Bösger Mitglied des Gemeindekirchenrates Genehmigungsvermerke 1. Kirchenamt Der/die Leiter/in d. Kreiskirchenamts D. S. Gera, den 21.05.2015 Strauß Amtsleiter/in 2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis Die Genehmigung der Friedhofsgebührensatzungsatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Reichenbach vom 11.04.2015 wird hiermit erteilt. Eisenberg, den 09.06.2015 D. S. Heiß Amtsleiter/in 7

Ausfertigung Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach am 11.04.2015...beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Reichenbach wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.2015... unter dem Aktenzeichen 8/110K330...vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 09.06.2015...die erforderliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Klimkeit Reichenbach, den 16.06.2015 D. S. Vorsitzende/r oder Stellvertr. des Gemeindekirchenrates Veröffentlichung im Amtsblatt Nr...07/2015 der VG Hermsdorf, erschienen am...24.07.2015. Kanzelabkündigung im Gottesdienst am...23.08.2015, 14 Uhr Im Original gezeichnet und gesiegelt 8