Jahrbuchservice

Ähnliche Dokumente
I. Allgemeine Grundsätze

-298- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0416 Gymnasien und Staatliche Aufbaugymnasien mit Heim. Stellenzahl. Bes.Gr. Entg.Gr.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0435 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü:

Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein

Entwurf! Stand: Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen

ARBEITSZEIT. Rechtslage im Überblick

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften. vom. Vorblatt

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

1. Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und Unterrichtsende in besonderen Fällen

223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule

6. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)

Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien.

Hinweise für die Erfassung des Vertretungsunterrichts und des Unterrichtsausfalls

Lehrer. KuU 7/2013 S , berichtigt KuU 9/2013 S. 88. KuU 7/2013 S , berichtigt KuU 9/2013 S. 88

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP.

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Anlagen 1 und 2 zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 2013

RdErl. des MK vom / (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom / (SVBl. LSA S.

Auszug aus Denkschrift 2009

Entwicklung der Eigenanteile

Wird die Gemeinschaftsschule ihrem Auftrag als Inklusionsschule

Gemeinschaftsschulen fehlen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

Gemeinschaftsschule Schule für die Zukunft. Stabsstelle Gemeinschaftsschulen, Schulmodelle, Inklusion (GSI)

Weiterentwicklung der Realschulen

Versetzungsordnung: Änderungen

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (Gültig ab )

Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule Schloss Varenholz

Wochenpflichtstunden der Schülerinnen und Schüler

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321-Tgb.Nr. 236/04)

Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

Datum Wochen Band DVD Band eingelegt Protokoll kontr. Recovery kontr. Tag Nr. RW Sign. Sign. Sign.

Behörden, Anstalten und Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze)

1. Welche Unterschiede wird es zukünftig zwischen Realschulen und Gemeinschaftsschulen

Zu Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom )

Portrait: Berufliches Gymnasium Baden-Württemberg. a) Typen, Richtungen und Profile b) Übergangsmodalitäten / Zugangsvoraussetzungen

Auszug aus dem

Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg. Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai I.

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO

Das Gymnasium in Bayern. OStD Günther Kratzer Bezirksvorsitzender Niederbayern

Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)

Modellversuch Selbstständige Schule im Saarland

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Vom 21. September 2005

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)

Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg - 2-jährig

Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz PSchG)

Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht

Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G DER MINISTER

Quelle: Gliederungs- Nr:

Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis. 2 Verhinderung der Teilnahme

Textgegenüberstellung

Wirtschaftsgymnasium

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

AUSWEGE bei SCHULABBRUCH

Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) -

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Informationen zu Elternzeit und Elterngeld

P e r s o n a l r a t s i n f o r m a t i o n Nr. 18 vom

Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

1 / 13. ERSTER TEIL Allgemeines

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Die neue Sekundarschule in Leverkusen

Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Quelle:

Landkreis Sigmaringen

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Vollzeitschulpflicht

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Nr. XII/7 Dezember 2015


FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Vom 05. September 2011

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t. Abschlüsse im Sekundarbereich I. Z w e i t e r A b s c h n i t t

Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG)

Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe

Grimmelshausen - Gymnasium Gelnhausen

Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW

Transkript:

Jahrbuchservice 6-2012 April/Mai 2012 Auf den folgenden Seiten finden Sie als Änderungsdienst zum aktuellen Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag bezogen werden: Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: 799, E-Mail: info@spv-s.de, Internet: www.spv-s.de. Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße http://spv-s.de/jahrbuch-update-service.html des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter Eigenschaften ) die passende Option (am besten 71 %) einstellen. Unser Rat: Drucken Sie dieses Deckblatt aus und legen Sie es in Ihr Jahrbuch oder speichern Sie auf Ihrem PC die folgende Adresse als Lesezeichen ( Favoriten ); dort finden Sie eine Übersicht über die im laufenden Jahr veröffentlichten Änderungen: Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge: Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Ferienkalener 2013/14 Gymnasium (Schulversuch G9) Haushalt (Kommunaler Finanzausgleich) Mehrarbeit (Allgemeines) Personalvertretungsgesetz ( 81 und 93) Religion und Schule Schulgesetz Änderung im Sonderteil Berufliche Schulen: Berufskolleg Gesundheit und Pflege I (Stundentafel) Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet: Ein Link auf den aktuellen Jahrbuchservice wird den GEW-Vorständen und -Personalräten automatisch zugestellt. Kostenloses Abonnement unter: www.spv-s.de (dort Jahrbuchservice anklicken). Hier sind auch die im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) zu finden. Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, 70176 Stuttgart, FON: (0711) 21030-70, FAX: (0711) 21030-799, E-Mail: info@spv-s.de, Internet: www.spv-s.de. 1

Besoldung (Gesetz LBesGBW) / Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Auszug aus der Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes (LBesGBW); nur Ämter im Schuldienst des Landes, in der Schulverwaltung sowie an dem KM unmittelbar unterstehenden Einrichtungen Besoldungsgruppe A 9 2) 3) Fachlehrer Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater 5) 2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen. 3) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 10 Fachoberlehrer 2)3) Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 3) Technischer Lehrer 5) an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung an einer Sonderschule 2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 5) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 11 Fachoberlehrer 1)2) Fachoberlehrer 1)3) als Fachbetreuer an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen *) künftig wegfallend *) Als Eingangsamt. Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 2) Technischer Oberlehrer an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung an einer Sonderschule 1) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10 3) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). Besoldungsgruppe A 12 Konrektor 2) als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern Lehrer 1) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen künftig wegfallend Rektor 2) einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern Technischer Oberlehrer an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe 1) Als Eingangsamt 2) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. A). Besoldungsgruppe A 13 Dozent *) künftig wegfallend an einem Pädagogischen Fachseminar *) Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14kw. Fachschulrat 1) an einer Pädagogischen Hochschule Fachschulrat *) künftig wegfallend am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik an einem Pädagogischen Fachseminar *) Als Eingangsamt. 1) 3) Gewerbeschulrat 1) 3) Handelsschulrat 1) 3) Hauswirtschaftsschulrat Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern 4) als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern 5)6) Landwirtschaftlicher Direktor bei einem 1) 6) Schulbauernhof 1) 3) Landwirtschaftlicher Fachschulrat 1) 3) Landwirtschaftsschulrat 7) 8) Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen Bitte die Übersicht über die Amtszulagen am Ende dieses Beitrags beachten 232

Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Lehrer künftig wegfallend mit der Befähigung für das Lehramt für die Unterund Mittelstufe eines Gymnasiums Pädagogischer Direktor bei einem 1) 6) 11) Schulbauernhof Realschullehrer 1) mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen Rektor einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 5) einer Hauptschule, Werkrealschule, Grundund Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern 5) Seminarschulrat als Bereichsleiter an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 13) an einem Pädagogischen Fachseminar 13) an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) 4) 1) 14) Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer *) künftig wegfallend *) Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13a.Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). Studienrat 1) als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 5) 6) Zweiter Konrektor einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern 1) Als Eingangsamt. 3) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an beruflichen Schulen (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen). 4) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. A1). 5) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden. 11) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes. 13) Als Eingangsamt für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe. 14) Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen). Besoldungsgruppe A 14 Dozent an einem Pädagogischen Fachseminar *) künftig wegfallend *) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13kw. Fachschulrat als Abteilungsleiter an einer Heimsonderschule 1) Gemeinschaftsschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern 3) Gemeinschaftsschulrektor einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülern _ einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3) Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundund Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern 3) mit mehr als 360 Realschülern 3) Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof 4) Oberstudienrat als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Oberstudienrat künftig wegfallend als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof 4) Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie *) künftig wegfallend *) Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. E). 233

Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Realschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern 3) Realschulrektor einer Realschule mit bis zu 180 Schülern einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3) Regierungsschulrat 6) als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde Rektor einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grundund Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3) 3) 6) Schulrat als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde Seminarschuldirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) Seminarschulrat als Bereichsleiter an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 4) an einem Pädagogischen Fachseminar 4) an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Realschulen) Sonderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 3) für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern 3) mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug 3) Bitte die Übersicht über die Amtszulagen am Ende dieses Beitrags beachten Sonderschulrektor als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern 3) für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 3) mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug 3) Zweiter Konrektor einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 360 Realschülern Zweiter Realschulkonrektor einer Realschule mit mehr als 540 Schülern Zweiter Sonderschulkonrektor an einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug 1) Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 oder B 3. 3) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 oder A 16. 6) Für Beamte in der Schulaufsicht mit der Befähigung für ein Lehramt als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 15 Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als weiteres Mitglied des Vorstandes Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schulund Amateurtheater 1) Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik 1) Direktor einer Heimsonderschule als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr 1) 2) als 90 Schülern Direktor eines Pädagogischen Fachseminars 1) Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung als Leiter eines Seminars (Grund- und Hauptschulen) Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum als Leiter eines Fachbereichs 234

Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Fachschuldirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 2) als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1) 2) und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1) Gemeinschaftsschulrektor einer Gemeinschaftsschule mit mehr 360 Schülern Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung 1) als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung an einem Seminar (Berufliche Schulen) als Bereichsleiter 6) als der ständige Vertreter des Direktors 7) an einem Seminar (Gymnasien) als Bereichsleiter 6) als der ständige Vertreter des Direktors 7) Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik als Fachberater *) künftig wegfallend *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. D). Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie künftig wegfallend als Studiengangsleiter *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. F). als Studienbereichsleiter *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. G). Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülern Regierungsschuldirektor als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde Rektor einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 360 Realschülern Schulamtsdirektor als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde Seminarschuldirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Fachseminars für Sonderpädagogik als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Realschulen) als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik am Pädagogischen Fachseminar Karlsruhe 9) Sonderschulrektor als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schw. Gmünd 1) als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik am Landesinstitut für Schulentwicklung an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1) an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1) als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 10) als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 2) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 1) 2) Schülern, eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 1) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 1) als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 2) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis 1) 2) zu 360 Schülern, eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 1) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 1) 235

Studiendirektor künftig wegfallend als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen *) als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen als Leiter eitnes Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 1) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 oder B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 oder A 16. 6) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. D). 7) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. C). 9) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich. 10) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. Besoldungsgruppe A 16 Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg Direktor einer Heimsonderschule als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 2) und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2) und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung als Leiter eines Seminars (Realschulen) Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung künftig wegfallend Leitender Regierungsschuldirektor als Referatsleiter bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde Leitender Schulamtsdirektor als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Oberstudiendirektor als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 2) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Oberstudiendirektor künftig wegfallend als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung als Fachbereichsleiter als der Stellvertretende Direktor Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie künftig wegfallend als stellvertretender Direktor als Leiter einer Außenstelle 1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 oder B 3 Übersicht über die Amtszulagen Hinweise der Redaktion; Monatsbeträge in Euro (siehe Fußnoten in der vorstehenden Übersicht) Gültig ab 1.4.2011 2012* Buchstabe A1 102,00 103,22 Buchstabe A 150,81 152,62 Buchstabe B 180,89 183,06 Buchstabe C 301,43 305,05 Buchstabe D 120,59 122,04 Buchstabe E 265,93 269,12 Buchstabe F 378,40 382,94 Buchstabe G 472,16 477,83 Lehrkräfte in der Laufbahn der Fachlehrer sowie die Studienrät/innen in Bes.-Gr. A 13 erhalten eine ruhegehaltfähige Strukturzulage nach 45 BesG in Höhe von 81,17 Euro, ab 2012* von 82,14 Euro. * hierzu die Vorbemerkung bei Besoldung (Gehälter) ab 2012 beachten. Beförderung; Beförderung (Allgemeines); Beförderung (Oberstudienrat/-rätin); Beförderung (Stellensperre); Besoldung (Gehälter); Besoldung (Gesetz LBesGBW); Besoldung (Leistungsprämien / Leistungsstufen); Besoldung (Zulagen); Funktionsstellen (Besetzung); Schulleitung (Abteilungsleiter/innen) 236

Ferien 2013/14 (Schuljahreskalender) Ferien 2013/14 (Schuljahreskalender) Von der Redaktion erstellter Kalender auf Grundlage der VwV des KM vom 4. September 2006 (KuU S. 300/2006); zuletzt geändert 10.8.2010 (KuU S. 165/2010) Aug 1 Do 2 Fr 3 Sa 4 So 5 Mo 6 Di 7 Mi 8 Do 9 Fr 10 Sa 11 So 12 Mo 13 Di 14 Mi 15 Do 16 Fr 17 Sa 18 So 19 Mo 20 Di 21 Mi 22 Do 23 Fr 24 Sa 25 So 26 Mo 27 Di 28 Mi 29 Do 30 Fr 31 Sa Sep 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21 Sa* 22 So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28 Sa 29 So 30 Mo 2013 2014 Okt 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa* 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi 31 Do Nov 1 Fr 2 Sa* 3 So 4 Mo 5 Di 6 Mi 7 Do 8 Fr 9 Sa 10 So 11 Mo 12 Di 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa* 17 So 18 Mo 19 Di 20 Mi 21 Do 22 Fr 23 Sa 24 So 25 Mo 26 Di 27 Mi 28 Do 29 Fr 30 Sa* Dez 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa* 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21 Sa 22 So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28 Sa 29 So 30 Mo 31 Di Jan 1 Mi 2 Do 3 Fr 4 Sa 5 So 6 Mo 7 Di 8 Mi 9 Do 10 Fr 11 Sa* 12 So 13 Mo 14 Di 15 Mi 16 Do 17 Fr 18 Sa 19 So 20 Mo 21 Di 22 Mi 23 Do 24 Fr 25 Sa* 26 So 27 Mo 28 Di 29 Mi 30 Do 31 Fr Feb 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr 8 Sa* 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa* 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr März 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr 8 Sa* 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa* 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr 29 Sa 30 So 31 Mo Apr 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa* 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi Mai Juni 1 Do 1 So 2 Fr 2 Mo 3 Sa 3 Di 4 So 4 Mi 5 Mo 5 Do 6 Di 6 Fr 7 Mi 7 Sa* 8 Do 8 So 9 Fr 9 Mo 10 Sa* 10 Di 11 So 11 Mi 12 Mo 12 Do 13 Di 13 Fr 14 Mi 14 Sa 15 Do 15 So 16 Fr 16 Mo 17 Sa 17 Di 18 So 18 Mi 19 Mo 19 Do 20 Di 20 Fr 21 Mi 21 Sa 22 Do 22 So 23 Fr 23 Mo 24 Sa* 24 Di 25 So 25 Mi 26 Mo 26 Do 27 Di 27 Fr 28 Mi 28 Sa 29 Do 29 So 30 Fr 30 Mo 31 Sa Juli 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa* 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi 31 Do * An einer öffentlichen Schule ist jeder Samstag unterrichtsfrei, wenn dies die Schulkonferenz beschließt (SchG 47 Abs. 3 Nr. 2). An Schulen, die keinen derartigen Beschluss fassen, sind nur die mit * gekennzeichneten Samstage unterrichtsfrei. Feiertage, Gedenktage und schulfreie Tage 2013: Antikriegstag: 1. 9. Tag der älteren Menschen: 1.10. Tag der deutschen Einheit: 3.10. Weltlehrertag: 5.10. Reformationsfest: 31.10. Allerheiligen: 1.11. Buß- und Bettag: 20.11. Tag der Menschenrechte: 10.12. Weihnachten: 25./26.12.2013. 2014: Neujahr: 1.1. Hl. 3 Könige: 6.1. Auschwitz-Gedenktag: 27.1. Rosenmontag: 3.3. Int. Frauentag: 8.3. Karfreitag: 18.4. Ostern: 20./21.4. Tag der Arbeit: 1.5. Himmelfahrt: 29.5. Pfingsten: 8./9.6. Fronleichnam: 19.6.2014. Im Schuljahr 2013/14 stehen ferner 5 bewegliche Ferientage sowie 3 zusätzliche unterrichtsfreie Tage gem. Teil H der VwV Arbeitszeit der Lehrer zur Verfügung. Sommerferien 2014: bis 13.9.2014. = Sonn- und Feiertage = sonstige schulfreie Tage Arbeitszeit (Lehrkräfte) Teil H; Ferien (Ferienverordnung); Ferien und unterrichtsfreie Samstage; Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 16; Unterrichtsfreier Samstag 359

Gymnasium (Aufbaugymnasium) Gymnasium (Schulversuch G 9) Hinweise der Redaktion (Quelle: KM, 11.01.2012, AZ: 36-6615.30/1556) Das achtjährige allgemeinbildende Gymnasium (G8) ist in Baden-Württemberg die Regelform dieser Schulart. Gymnasium (Abitur / NGVO) Ab dem Schuljahr 2012/13 können 44 Modellschulen im Rahmen eines Schulversuchs neben dem achtjährigen Bildungsgang einen neunjährigen Weg zum Abitur am allgemeinbildendenden Gymnasium anbieten (G9). Das KM hat im Januar 2012 hierfür folgende Eckpunkte bekanntgegeben: Pädagogische und strukturelle Eckpunkte a) Eine Parallelführung von achtjährigem und neunjährigem Bildungsgang kann in der Regel nur an Gymnasien mit prognostisch gesicherten mindestens vier Zügen pro Jahrgang eingerichtet werden, von denen mindestens zwei dem G8-Bildungsgang und mindestens zwei dem G9-Bildungsgang entsprechen. G9-Züge können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn sie einen G8-Zug ersetzen. b) Der neunjährige Bildungsgang ist ein G9-Zug und umfasst die Klassenstufen 5 bis 11. Die Klasse 10 gehört im G9-Bildungsgang zur Sekundarstufe I; der mittlere Bildungsabschluss wird mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 erworben. An die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in Klasse 11 schließt sich die zweijährige Kursstufe an. Diese ist für den achtjährigen und den neunjährigen Bildungsgang am allgemeinbildenden Gymnasium identisch. c) Die Entscheidung für den achtjährigen oder für den neunjährigen Bildungsgang am allgemeinbildenden Gymnasium treffen die Eltern bei der Anmeldung zur Klasse 5; diese Entscheidung ist verbindlich; es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen neunjährigen Bildungsgang am allgemeinbildenden Gymnasium. Die am Schulversuch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind über die Schwierigkeit eines Schulwechsels in geeigneter Weise zu informieren. d) Inhaltliche Grundlage des neunjährigen Bildungsgangs am Gymnasium ist wie im achtjährigen Bildungsgang der Bildungsplan 2004 mit allen Grundelementen der Bildungsplanreform (Kompetenzorientierung, Standards, Lernstandserhebungen). e) Mögliche Modelle sind entweder eine Dehnung der Standards 6, 8, 10 über den gesamten Bildungsgang der Klassen 5 bis 11, also eine durchgängige Entschleunigung, oder eine Dehnung der Standards 8 und 10 auf die Klassen 7 bis 11. Die Umsetzung der notwendigen Dehnung der Standards je nach Modell liegt in der Verantwortung der Schulen. Weitere Modelle sind nach Prüfung durch das Kultusministerium möglich. f) Der neunjährige Bildungsgang am Gymnasium bietet durch das zusätzliche Schuljahr mehr schulische Lernzeit und setzt Zusatzstunden, insbesondere in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen, voraus. Dafür werden zusätzliche Ressourcen im Umfang von insgesamt zwölf Lehrerwochenstunden pro Zug bereitgestellt. g) Die Möglichkeiten zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler in der Unterstufe werden gestärkt. Die Poolstunden werden von zehn auf elf Poolstunden erhöht; dies gilt für den neunjährigen und für den achtjährigen Bildungsgang im Gymnasium. Die zusätzliche Poolstunde wird ausschließlich für individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen in den Klassen 5 und 6 eingesetzt. Umfang und Zeitdauer a) Der Schulversuch ist auf maximal 44 teilnehmende Gymnasien begrenzt.... Gymnasien in privater Trägerschaft können darüber hinaus einbezogen werden. b) Der Schulversuch beginnt für die erste Staffel von maximal 22 Versuchsschulen mit dem Schuljahr 2012/2013 (1. August 2012); für die zweite Staffel von maximal 22 Versuchsschulen mit dem Schuljahr 2013/2014 (1. August 2013). Er dauert jeweils sieben Jahre (ein Durchgang durch die Klassen 5 bis 11), auslaufend für die während des Versuchszeitraums eingeschulten Schülerinnen und Schüler. Das heißt, der Schulversuch läuft erst jeweils unter Einbeziehung der Kursstufe 2026/2027 (1. Staffel) bzw. 2027/2028 (2. Staffel) aus. Die Schulen können somit das Angebot des Schulversuchs jeweils sieben Jahre lang aufrechterhalten. Antragstellung und Auswahlverfahren a) Voraussetzung für die Teilnahme... ist ein Antrag des Schulträgers und die Beteiligung der Gremien. Ein Schulträger kann nur für ein Gymnasium, nicht für mehrere Gymnasien, einen Antrag auf Teilnahme am Schulversuch stellen. Letztmalig kann der Schulversuch für einen Beginn ab dem Schuljahr 2013/2014 bis zum 1. Dezember 2012 beantragt werden. b) Die Auswahl der Modellschulen orientiert sich an äußeren und inhaltlichen Kriterien. Grundlegend ist eine landesweit ausgewogene regionale Verteilung der Versuchsschulen. Weitere Kriterien sind die gute Erreichbarkeit der Modellschulen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erschließung eines entsprechenden Einzugsgebietes sowie in einer Gesamtschau die Berücksichtigung des regionalen und kommunalen Bildungsangebots. Inhaltliches Kriterium der Auswahl von Versuchsschulen ist eine entsprechende Varianz der Modelle. Gymnasium (Abitur NGVO); Gymnasium (Schultypen); Gymnasium (Stundentafeln); Gymnasium (Versetzungsordnung); Schulgesetz 8, 22 413

15 Schullastenverteilung (1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. (2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen. (3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.... 17 Sachkostenbeitrag (1) Die Schulträger der unter 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen. (2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird... so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.... Haushalt (Sachkostenbeiträge) 18 Schülerbeförderungskosten (1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst. (2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen 1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen; 2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses; Haushalt (Kommunaler Finanzausgleich) Haushalt (Kommunaler Finanzausgleich) Auszug aus dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung vom 1.1.2000 (GBl. S. 14/2000); zuletzt geändert 18.2.2012 (GBl. S. xxx/2012) 3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen; 4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis. Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Beförderungskosten 2.600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 km vom Hundert von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt. (3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 190 Millionen Euro.... Schülerbeförderung 18 a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten (1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrer und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet 15 Abs. 3 Anwendung. (2) 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden. 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen (1) Besucht ein Schulpflichtiger aufgrund von 76 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Besucht ein Schulpflichtiger die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat derfür den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 1 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag beläuft sich laut 4 der Schullastenverordnung auf 200 Euro jährlich, soweit die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Haushalt (Allgemeines Budgetierung); Haushalt (Personalausgabenbudgetierung); Haushalt (Sachkostenbeiträge); Lernmittelfreiheit; Schülerbeförderung; Schulgesetz 27-31, 48, 76; 93-94; 430

Dieser Beitrag wurde völlig überarbeitet Mehrarbeit (Allgemeines) Mehrarbeit (Allgemeines) Hinweise der Redaktion auf die Rechtslage I. Soll und Ist bei der Unterrichtsversorgung Bei der Unterrichtsversorgung ist zwischen dem Unterrichts-Soll und dem Unterrichts-Ist zu unterscheiden: 1.1. Das Unterrichts-Ist Das Kultusministerium bzw. in dessen Auftrag die Schulverwaltung verteilt zu Beginn jedes Schuljahrs das in Form von Lehrpersonen insgesamt vorhandene Volumen an Unterrichtsstunden auf die Schulen. Dieses Unterrichts-Ist ergibt sich aus folgenden Komponenten: Der Landtag beschließt im Staatshaushaltsplan über die Zahl der besetzbaren Haushaltsstellen für Lehrkräfte (nach Schularten getrennt); in entsprechendem Umfang werden (voll- und teilzeitbeschäftigte) Lehrkräfte beschäftigt. Im Staatshaushaltsplan sind darüber hinaus Mittel für die befristetete Beschäftigung von Vertretungslehrkräften eingestellt. Auf diese Weise wird den Schulen über die Planstellen hinaus ein außerordentliches Unterrichtsvolumen zur Verfügung gestellt. Ferner kann das KM nicht verbrauchte Mittel aus den Planstellen von Lehrkräften, die während des Schuljahres z.b. wegen Tod, Elternzeit, Urlaub ohne Bezüge, Zurruhesetzung usw. ausscheiden (sogenannte Schöpfmittel ), für die befristete Einstellung von Ersatzlehrkräften verwenden. Außerdem werden dem Land von den Religionsgemeinschaften für die Erteilung des ordentlichen Lehrfachs Religionsunterricht kirchliche Lehrkräfte zur Verfügung gestellt (hierfür leistet das Land den Kirchen finanziellen Ersatz). Lehrbeauftragte; Religionsunterricht (Kirchliche Lehrkräfte); Nebenamtlicher/-beruflicher Unterricht In der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit der Lehrer ist die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte geregelt ( Deputat oder Regelstundenmaß, nach Schularten und Lehrämtern gestaffelt). Die rechnerische Summe von Unterrichtsstunden, die von allen Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen insgesamt erteilt werden können, steht jedoch nicht vollständig für den Unterricht zur Verfügung: Ein Teil der Lehrerdeputate wird für für nicht unterrichtliche Zwecke verwandt ( Leitungszeiten für die Schulleitung, Alters- oder Schwerbehinderten- Ermäßigungen, Anrechnungen für besondere Belastungen oder Aufgaben (z.b. Fortbildung), Freistellungen für Personalräte und Arbeitsbefreiungen für die Schwerbehindertenvertretung). Arbeitszeit (Lehrkräfte) Nur die verbleibende Menge von Unterrichtsstunden steht für die Erteilung von Unterricht tatsächlich netto zur Verfügung (Unterrichts-Ist). 1.2 Das Unterrichts-Soll Diesem Ist steht der Bedarf an Unterricht gegenüber. Dieses Soll wird auf der Grundlage politischer (parlamentarisch kontrollierbarer) Vorgaben vom Kultusministerium festgesetzt: In den Stundentafeln für die einzelnen Schularten wird die Menge der wöchentlichen Unterrichtsstunden festgelegt, welche eine Klasse bzw. Lerngruppe in den verschiedenen Fächern bzw. Fächergruppen sowie in den Jahrgangs- bzw. Klassenstufen erhalten soll. Stundentafeln (bei den einzelnen Schularten) Im jährlichen Organisationserlass werden als Berechnungsgrundlage zur Klassen- und Gruppenbildung zwar bei jeder Schulart Parameter zur Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern je Klasse bzw. Gruppe und auch ein Klassen-/ Gruppenteiler definiert; dieser Teiler ist jedoch nicht mehr streng verbindlich vorgegeben, die Schulen können also hiervon wegen Lehrermangels in der Regel nach oben abweichen. Organisationserlass; Konferenzordnung 1.3 Die Zuweisung an die Schulen Die Verteilung des für Unterrichtszwecke vorhandenen Stundenvolumens erfolgt in drei Tranchen: Vor der Zuweisung von Lehrerstunden an die einzelne Schule wird aus der Gesamtmenge der im Land verfügbaren Lehrerstunden ein Kontingent im Volumen von etwa 1,5 Prozent der Planstellen für die Lehrerreserve reserviert, aus dem die Schulverwaltung den Schulen im Bedarfsfall zur Vertretung bei längerfristigen Abwesenheiten von Lehrkräften wegen Krankheit usw. Lehrerdeputate zuweisen kann. Ferner wird ein Kontingent (eine Lehrerwochenstunde je 28 Schüler an Gymnasien, bis zu zwei LWS je 28 Schüler an Realschulen, zwei LWS je 23 Schüler/innen an Grund- und Hauptschulen) reserviert. Aus diesem Stundenpool kann die Schulverwaltung den einzelnen Schulen gezielt Lehrerstunden aufgrund örtlicher Besonderheiten, für zusätzliche Unterrichtsangebote und für die Lehrerreserve zuweisen; hieraus ist auch der besondere Bedarf für ausländische Schüler/innen, für den Ergänzungsbereich, für kombinierte Klassen usw. zu decken. Danach erfolgt die Direktzuweisung des netto vorhandenen Volumens an Lehrerstunden auf die einzelne Schule in Form eines Budgets. Innerhalb dieses Stundenbudgets kann die Schule die Zahl der Klassen, die Klassenfrequenz (Zahl der Schüler/innen je Klasse) sowie nach 514

Mehrarbeit (Allgemeines) Maßgabe des Organisationserlasses die in den men oder Arbeitsgemeinschaften; diese können Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden nur im Rahmen der danach noch verfügbaren variabel gestalten. Die Einzelschule hat über die Ressourcen angeboten werden). alternativen Verwendungsmöglichkeiten dieser Zusätzlich treten im Lauf des Schuljahres ständig Ressourcen unter den jeweiligen pädagogischen Ausfälle auf (in über 50% wegen der Erkrankung von Bedingun gen zu entscheiden. Dabei ist auch Lehrkräften, außerdem z.b. wegen Lehrerfortbildung, Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen die Stundentafel-Öffnungsverordnung zu beachten. Die Entscheidung über die konkrete oder Prüfungen, außerunterrichtlichen Veranstaltungen, Mutterschutz, Übergang in Teilzeit, El- Verwendung der Lehrerstunden trifft gemäß 41 SchG der Schulleiter bzw. die Schulleiterin; ternzeit oder Urlaub nach der Geburt von Kindern, diese müssen den Elternbeirat hierüber informieren. Die Gesamtlehrerkonferenz besitzt hierzu Gründen, Todesfälle usw.). Ausscheiden während des Schuljahres aus sonstigen ein allgemeines Empfehlungsrecht. Beim Ausfall von Lehrkräften müssen von dem Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 9; Schulgesetz Schulleiter bzw. der Schulleiterin, denen die 57 Abs. 2; Stundentafel-Öffnungsverordnung Verteilung der Lehraufträge, die Aufstellung der Die Schulaufsichtsbehörden können nur für eine Stunden- und Aufsichtspläne sowie die Anordnung möglichst gleichmäßige Verteilung des verfügbaren von Vertretungen obliegen, Ausgleichsmaßnahmen Unterrichtsvolumens auf alle Schulen sorgen (ggf. getroffen werden. Schulgesetz 41 Abs. 1 auch durch die Versetzung bzw. Abordnung von So wie keine Rechtspflicht des Staates besteht, den Lehrkräften). Diese pädagogisch begründete in den Stundentafeln vorgesehenen Unterricht zu Verteilung kann z.b. dazu führen, dass Schulen, erteilen, so ist der Staat auch beim Ausfall von Lehrkräften im Laufe des Schuljahres nicht verpflichtet, die unter erschwerten Umständen arbeiten müssen, entweder kleinere Klassen bilden dürfen oder das ursprüngliche Unterrichtsangebot ungeschmälert zu gewährleisten. Die Schulleitung muss sich eine höhere Versorgung mit Unterrichtsstunden erhalten (oder beides). Auf die Erteilung einer bestimmten Wochenstundenzahl an eine bestimmte zwar beim Ausfall von Stammpersonal bemühen, Gruppe von Schülerinnen und Schülern besteht entweder zusätzliches Unterrichtsvolumen einzuwerben (z.b. durch Anforderung von Ersatz- kein (einklagbarer) Rechtsanspruch; ferner ist die Erfüllung der vorgesehenen Stundenzahlen Lehrkräften bei der Schulverwaltung oder durch bzw. Klassengrößen stets an politische Vorgaben Mehrarbeit des vorhandenen Personals; pädagogische Assistent/innen und Lehrbeauftrage (Stellenzahl bzw. Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte) gebunden. dürfen hierfür nicht eingesetzt werden) und/oder durch das variable Deputat (siehe Teil Da in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten Lehrermangel herrscht, liegt an der einzelnen Schule in IV.) einen Ausgleich zu schaffen Arbeitszeit (Lehrkräfte) A.IV aller Regel vom Beginn des Schuljahres an eine Unterversorgung mit Unterricht vor. Die Folge ist, dass oder den Schulbetrieb durch allenfalls kurzfristige Überbrückungsmaßnahmen notdürftig entweder (zu) große Klassen gebildet werden aufrechtzuerhalten (z.b. Mitversehung von (als pädagogisch vertretbar gelten im Bereich der verwaisten Klassen durch benachbarte Lehrkräfte, allgemeinbildenden Schulen höchsten 25 Schüler/innen je Klasse) bzw. eigentlich notwendige selbst organisiertes Lernen usw.). Gruppenteilungen z.b. in den technischen oder Ferner kann bei Teilzeitbeschäftigten im Einvernehmen mit der betreffenden Lehrkraft der naturwissenschaftlichen Fächern, im Sport und dem musischen Bereich unterbleiben Lehrauftrag (entsprechend auch das Gehalt) von der Schulaufsichtsbehörde befristet aufgestockt werden. oder ein Teil des in den amtlichen Stundentafeln vorgesehenen Unterrichts nicht erteilt wird (auf Die Schulleitung kann jedoch auch das durch den Weisung des KM müssen die Schulleitungen Ausfall geschmälerte Unterrichts-Ist neu auf die der Erteilung des Pflichtbereichs der Stundentafel Klassen/Gruppen verteilen. In diesem Fall (und Vorrang geben; zum Pflichtbereich gehören z.b. auch, wenn keine der zuvor genannten Maßnahmen nicht die Stunden für Stütz- und Fördermaßnah- greift) fällt Unterricht ersatzlos aus. II. Rechtsgrundlagen für Mehrarbeit im Schulbereich Rechtsgrundlage für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit abgekürzt MAU, landläufig Überstunden ist 67 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Demnach gilt allgemein: Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die fünf Stunden entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann nach den Voraussetzungen des 65 LBesGBW Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Beamtengesetz 67 Abs. 3; Besoldung (Gesetz) 65; Mehrarbeit (Vergütung) In seinen Hinweisen zur Anwendung des LBG vom 14. Februar 2011 (AZ: 1-0300.1/38) führt das 515

1. Geltungsbereich Diese Arbeitszeitregelung gilt für die Überstunden von Lehrkräften im Beamtenverhältnis und für vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte (siehe auch Nr. III.8b). Tarifvertrag (Länder) 44 i.v.m. 6 2. Vergütung und Zeitausgleich Gesetzlich ist zwar eine klare Rangfolge für die Abgeltung von Mehrarbeit vorgegeben: 1. Bis zum Erreichen des Grenzwerts im Schulbereich drei Unterrichtsstunden im (Kalender-) Monat, bei Teilzeitbeschäftigten anteilig weniger erfolgt kein Ausgleich der Mehrarbeit. 2. Sobald der Grenzwert im (Kalender-)Monat überschritten wird, erfolgt vorrangig ein Freizeitausgleich und zwar für alle in diesem (Kalender-) Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden. 3. Nur wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von mindestens einem Jahr keine Dienstbefreiung möglich ist, gibt es eine Vergütung und zwar für alle in diesem (Kalender-) Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da jedoch im Schulbereich wegen des Lehrermangels ein Zeitausgleich problematisch ist und an Schulen bisher keine Arbeitszeitkonten geführt werden dürfen (dies bedürfte der Zustimmung der Hauptpersonalräte), hat hier die Bezahlung der Mehrarbeit Vorrang vor dem Freizeitausgleich. Mehrarbeit (Allgemeines) III. Erläuterungen zur Rechtslage Innenministerium hierzu aus: Danach sind Beamtinnen und Beamte bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten. Dies bedingt, dass es sich um ausnahmsweise und zeitlich begrenzt anfallende Sonderbelastungen handelt mithin, dass es,brennt. Es ist z. B. nicht zulässig, auf diese Weise längerfristig nicht ausreichendes Personal zu ersetzen.... Die Vergütung ist im Besoldungsgesetz geregelt. Demnach kann eine Vergütung erhalten, wer im im Schuldienst als Lehrkraft Mehrarbeit leistet, die schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann. Besoldung (Gesetz) 65 Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ist unter Mehrarbeit Vergütung aufgeführt. Als Mehrarbeitsstunde gilt im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet. Die Vergütung wird im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt. Sie wird nicht vergütet, sofern sie im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt ( Bagatellgrenze ). Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte Beamt/innen (Ausnahme Altersteilzeit) erhalten bei Überschreiten der Bagatellgrenze bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine anteilige Vergütung; zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung werden die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt. Bei Mehrarbeit über die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter hinaus wird nach den Vergütungssätzen für Mehrarbeitsstunden vergütet. Mehrarbeit (Vergütung) Im Vorbereitungsdienst/Referendariat ist die Anordnung von Mehrarbeit unzulässig. Anwärter/ innen an Realschulen sowie Referendar/innen an beruflichen Schulen und Gymnasien erhalten für freiwillig (!) gehaltene Unterrichtsstunden über die Stunden hinaus, die im Rahmen der Ausbildungs- VO eigenständig zu halten sind, 75% der Mehrarbeitsvergütung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn. Arbeitszeit (Lehramtsanwärter- und Referendar/ innen); Mehrarbeit (Anwärter/innen); Nebenamtlicher/nebenberuflicher Unterricht Nr. 3 Beamt/innen müssen Gehaltsansprüche dazu zählt auch die Mehrarbeitsvergütung zeitnah geltend machen. Als zeitnah gilt das laufende Haushaltsjahr. Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren ist unbeachtlich. Es werden also nur die Ansprüche nachbezahlt, die bis zum 31.12. des betreffenden Jahres (!) geltend gemacht wurden. 3. Was ist Mehrarbeit im Schulbereich? Da die Arbeitszeit der Lehrkräfte in Unterrichtsstunden gemessen wird ( Deputat oder Regelstundenmaß ), bezieht sich die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Schulbereich nur auf Unterricht, deshalb sind Dienstbefreiung oder Vergütung nur für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden zulässig. Durch die Vergütung werden alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben einer Lehrkraft abgegolten, die sich aus 38 Abs. 2 SchG ergeben, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen und Prüfungen. Zu den Aufgaben aller Lehrkräfte gehören auch die Beaufsichtigung der Schüler/innen sowie die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen aller Art (Wandertage, Theaterbesuche usw.). Entsteht hierdurch für die Lehrkraft eine zusätzliche (zeitliche) Belastung, so ist dies rechtlich keine Mehrarbeit. Dies gilt auch für Vollzeit- Tarifbeschäftigte; teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben hingegen für ganztägige außerunterrichtliche Veranstaltungen außerhalb der Schule und mehrtägige Klassenfahrten/Schullandheimaufenthalte (Dauer jeweils mindestens 8 Stunden) Anspruch auf Vergütung. Zu den Einzelheiten: Teilzeit (Pfl ichen und Rechte) Teil E. 516