Sabbatjahrregelung für tariflich beschäftigte Lehrkräfte Seite 1/5

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Sabbatjahrregelung für tariflich beschäftigte Lehrkräfte Seite 1/5 Name, Vorname Personal-Nr. auf dem Dienstweg an das Schule Privatanschrift (mit Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse) Stellungnahme: Schule und ggf. Schulamt Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Jensendamm 5 24103 Kiel Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem. Vereinbarung nach 59 MBG - Schl.-H. vom 3. August 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 932) i.v.m. der Bekanntmachung des MBWFK vom 7. Februar 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBl. MBWFK Schl.-H. 2000, S. 216 ff.) Hiermit bitte ich um Teilzeitbeschäftigung nach der o.a. Vereinbarung Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung Schuljahresbeginn (1. August) 1. Februar (nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich; bitte Begründung auf gesondertem Bogen beifügen) Dauer der gewünschten Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre mit 1/2 des Entgelts drei Jahre mit 2/3 des Entgelts vier Jahre mit 3/4 des Entgelts fünf Jahre mit 4/5 des Entgelts sechs Jahre mit 5/6 des Entgelts sieben Jahre mit 6/7 des Entgelts davon ein Jahr Voll-/Teilzeitbeschäftigung; davon zwei Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung davon drei Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung davon vier Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung davon fünf Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung davon sechs Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung

Sabbatjahrregelung für tariflich beschäftigte Lehrkräfte Seite 2/5 Höhe der gewünschten - zu unterrichtenden - Pflichtwochenstundenzahl Das Entgelt richtet sich dabei nach dem gewählten Sabbatjahr-Modell. Beibehaltung der bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl Ermäßigung um Stunden - also von derzeit Stunden auf Stunden (Pflichtwochenstunden) Erhöhung um Stunden - also von derzeit Stunden auf Stunden (Pflichtwochenstunden) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, grundsätzlich möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ich bin darüber unterrichtet, dass ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterrichtlichen Aufgaben (wie z.b. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besonderes Entgelt mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besonderes Entgelt oder Entlastung im vollen Umfang wahrzunehmen. Den Erlass über das Sabbatjahr für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 7. Februar 2000 (NBl. MBWK Schl.-H. 2000 S. 132, berichtigt im NBl. MBWFK Schl.-H. 2000 S. 216 ff) sowie die Hinweise zum Antrag Teilzeit im Sabbatjahrmodell habe ich zur Kenntnis genommen. (Ort, Datum) (Unterschrift)

Sabbatjahrregelung für Lehrkräfte Seite 3/5 Hinweise zum Antrag Teilzeit im Sabbatjahrmodell 1. Was ist das Sabbatjahr? Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum angespart, indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter Fortzahlung der gekürzten Bezüge. 2. Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich? 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung, hiervon 1 Jahr freigestellt (2 Jahre mit 1/2 der Bezüge) 3 Jahre Teilzeitbeschäftigung, hiervon 1 Jahr freigestellt (3 Jahre mit 2/3 der Bezüge) 4 Jahre Teilzeitbeschäftigung, hiervon 1 Jahr freigestellt (4 Jahre mit 3/4 der Bezüge) 5 Jahre Teilzeitbeschäftigung, hiervon 1 Jahr freigestellt (5 Jahre mit 4/5 der Bezüge) 6 Jahre Teilzeitbeschäftigung, hiervon 1 Jahr freigestellt (6 Jahre mit 5/6 der Bezüge) 7 Jahre Teilzeitbeschäftigung, hiervon 1 Jahr freigestellt (7 Jahre mit 6/7 der Bezüge). Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, gelten diese Modelle sinngemäß. Beamtete Lehrkräfte müssen jedoch beachten, dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung während des gesamten Bewilligungszeitraumes einschließlich der Freistellungsphase die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten darf. Möglicherweise kommen für Sie daher nicht alle Modelle in Frage. 3. Wer kann die Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres beanspruchen? Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen? Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nicht bewilligt werden, wenn das Freistellungsjahr nach dem Eintritt in den Ruhestand enden soll. Der Bewilligung dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion während des Freistellungsjahres von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern wahrgenommen, sofern die Schulaufsicht keine andere Regelung trifft. Sofern möglich, können Teile auch anderen Lehrkräften übertragen werden. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion im Einvernehmen auch anderen Lehrkräften übertragen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder stehen.

Sabbatjahrregelung für Lehrkräfte Seite 4/5 4. Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend. Während der Laufzeit eines bewilligten Sabbatjahrmodells ist eine Änderung der Pflichtstundenzahl oder der Wechsel in ein anderes Modell nicht möglich. Wenn Ihnen die Fortsetzung des bewilligten Modells nicht zumutbar ist, wird die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet. Sie haben dann Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Bezüge für den Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt waren. Bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von beamteten Lehrkräften wird dies entsprechend berücksichtigt. Auch die Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge beendet grundsätzlich das Sabbatjahr. Beispiele weiterer Beendigungsgründe (keine abschließende Aufzählung): Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit Begrenzte Dienstfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung Antragsruhestand Beendigung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeiten sind sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase anzuzeigen. Besonderer Hinweis für tariflich beschäftigte Lehrkräfte: Eine während der Arbeitsphase (Ansparphase) eintretende Arbeitsunfähigkeit, die die jeweilige Entgeltfortzahlungsfrist überschreitet, hat Auswirkungen auf die individuelle Gestaltung des Sabbatjahrmodells. 5. Auswirkungen auf finanzielle Leistungen a) Besoldung und Entgelt Besoldung und Entgelt werden während des Gesamtzeitraumes (2, 3, 4, 5, 6, 7 Jahre) anteilig verringert (auf 1/2, 2/3, 3/4, 4/5, 5/6, 6/7). Der Stufenaufstieg ist durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. Durch das Sabbatjahr als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung werden Wartezeiten für Beförderungen nicht verlängert. Infolge des progressiven Einkommenssteuertarifs sind Ihre Netto- Einkommensverluste abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerklasse geringer als die Bruttoeinbußen. Eine Nachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr (siehe oben) ist steuerpflichtig. Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein zieht hierbei die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf einen Tätigkeitszeitraum von mehr als 12 Monaten, kann eine Minderung nach dem Einkommenssteuergesetz in Betracht kommen. b) Jubiläumszeiten Die Jubiläumszuwendung wird tariflich beschäftigten Lehrkräften während einer Teilzeitbeschäftigung ungekürzt gewährt. Das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.

Sabbatjahrregelung für Lehrkräfte Seite 5/5 c) Beihilfen für Beamtinnen und Beamte Beihilfen werden beamteten Lehrkräften für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres gewährt. d) Sozialversicherung (tariflich beschäftigte Lehrkräfte) Nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wird das Freistellungsjahr einer Beschäftigung mit Arbeitsentgelt gleichgesetzt. Das Beschäftigungsverhältnis besteht somit fort. Damit besteht auch in der Freizeitphase Krankenversicherungsschutz. Bei Beschäftigten, die vor Inanspruchnahme des Sabbatjahres wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, kann von dem Tag an Krankenversicherungspflicht eintreten, von dem an das geringere Arbeitsentgelt gezahlt wird. Auf die Möglichkeit, abhängig vom jeweiligen Einzelfall einen Antrag auf Befreiung im Sinne von 8 SGB V zu stellen, wird hingewiesen. In der Rentenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtzeitraumes des Sabbatjahres keine Besonderheiten. Es besteht durchgehend Rentenversicherungspflicht. Die Rentenhöhe wird maßgeblich bestimmt von der Höhe des während des Erwerbslebens erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens. Da eine Teilzeitbeschäftigung zu einer anteilsmäßigen Reduzierung des Entgelts führt, wirkt sich dies rentenmindernd aus. Für die Arbeitslosenversicherung gilt dasselbe wie für die Rentenversicherung. In der Pflegeversicherung bleibt die Versicherungspflicht unberührt. Zusatzversorgung für tarifliche Beschäftigte (VBL) Für die Gesamtversorgung durch die VBL gilt nach der VBL-Satzung Entsprechendes wie für die Rentenversicherung. Dabei wird der Vom-Hundert-Satz der Gesamtversorgung entsprechend den Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Es wird ggf. empfohlen, über die finanziellen Auswirkungen dieser besonderen Form der Teilzeitvereinbarung eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einzuholen. e) Versorgung (Beamtinnen und Beamte) Auch bei Beamtinnen und Beamten kann sich wie bei jeder Form der Teilzeitbeschäftigung der Ruhegehaltsatz vermindern. In diesen Hinweisen kann nicht auf alle rechtlichen Aspekte und Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen werden. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die jeweils zuständigen Personalsachbearbeiterinnen und -bearbeiter zu Verfügung. 6. Neuerung ab 01.08.2016 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts (LBModG) wurde 61 Absatz 1 LBG dahingehend geändert, dass am Ende des Bewilligungszeitraums statt einer Freistellungsphase eine Arbeitszeitreduzierung stehen kann, die durch eine entsprechend höhere Arbeitszeit in der Anfangsphase erbracht wird.