Informationen über die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten



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Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

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Transkript:

Informationen über die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Inhaltsübersicht: 1. Alfred Adlers Individualpsychologie Seite 3 2. Übersicht über den Verlauf der Ausbildung Seite 4 3. Ausbildungs- und Studienordnung Seite 5 4. Inhalte der Ausbildung Seite 10 5. Gebührenordnung Seite 12 6. Hinweise zum Bewerbungsverfahren Seite 13 1

Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent an der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 1 mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Sie über den Ausbildungsgang in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie informieren. Termine zum Beginn des Ausbildungsgangs und des Bewerbungsverfahrens finden Sie unter dem Punkt Hinweise zum Bewerbungsverfahren auf der letzten Seite. Das Alfred Adler Institut München ist eine Ausbildungsstätte der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP). Es ist staatlich anerkannt für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten in psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren (analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie). Für Ärzte wird die Weiterbildung am Alfred Adler Institut zum Erwerb der Zusatztitel Psychoanalyse/Psychotherapie von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannt. Das Alfred Adler Institut München ist anerkannt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der DGPT und der VAKJP. 2 Sie finden in dieser Broschüre Informationen zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) sind die gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildung, zu deren Einhaltung das Institut verpflichtet ist. Informationen finden Sie im Internet unter www.adlerinstitut-muenchen.de www.dgip.de www.vakjp.de www.dgpt.de 1 Wenn in dieser Broschüre nur die männliche Form (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) verwendet wird, geschieht dies aus redaktionellen Gründen. Die weibliche Form ist darin stets eingeschlossen. 2 DGPT: Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie VAKJP: Ständige Konferenz der Ausbildungsstätten für analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Bundesrepublik Deutschland; Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland Stand Februar 2015 2/13

1. Alfred Adlers Individualpsychologie Die Individualpsychologie ist 1911 aus der Auseinandersetzung Alfred Adlers mit der Psychoanalyse Sigmund Freuds hervorgegangen. Sie bildet heute einen wichtigen Teil der psychoanalytischen Theorie und Praxis. Seit ihren Anfängen findet die Individualpsychologie Eingang in Psychotherapie, Erziehung, Beratung und andere Bereiche, in denen tiefenpsychologisches Verstehen mitmenschlicher Beziehungen wichtig ist. Alfred Adler geht in seinem Menschenbild aus von der Annahme der Einheit der Persönlichkeit (in-dividuum = unteilbar). Das bedeutet, dass in jeder einzelnen Lebensbewegung eines Menschen sein Lebensgefühl, seine Grundangst, sein Bewältigungsversuch und sein Persönlichkeitsziel enthalten sind. In einem solchen Gefüge hat auch jede Fehlentwicklung, jede Krise, jedes Symptom einen Sinn, der innerhalb der therapeutischen Beziehung verstehbar wird. Schwierige Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen sind immer Ausdruck seelischer Not, unbewusster Konflikte und zugleich missglückter Selbstheilungsversuche. In solchen psychischen und psychosomatischen Störungen erkennen wir Überlebensstrategien, die sich aber oft destruktiv auswirken in ihren Folgen - nach innen und nach außen. Um den Heilungsprozess einzuleiten, geht es in analytischen individualpsychologischen Psychotherapien um das Ermöglichen regressiver Prozesse in einer längerfristigen therapeutischen Beziehung, um die Analyse von Übertragung und Gegenübertragung. Dabei ist die intensive Zusammenarbeit mit den Eltern von ganz wesentlicher Bedeutung. Stand Februar 2015 3/13

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen Die Gesamtausbildung umfasst mind. 4.400 Stunden, 5 Jahre in Teilzeit 1. Praktische Tätigkeit: mind. 1.800 Stunden Mind. 1.200 Std. an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, zugelassen im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts Psychiatrie, -therapie Alternativ dürfen davon 600 Std. auch an einer Klinikambulanz durchgeführt werden oder Mind. 600 Std. an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen und psychosomatischen Versorgung / 350 Std. Babybeobachtung 2. Theoretische Ausbildung: 640 Stunden (800 Stunden für die Fachkunde) 240 Std. Grundkenntnisse für psychotherapeutische Tätigkeit Mind. 400 Std. vertiefte Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie) 160 Stunden werden in Form des Literaturstudiums für die Fachkunde- Anforderungen für die Arztregistereintragung anerkannt 3. Praktische Ausbildung: mind. 1000 Stunden Mind. 4 Patientenbehandlungen in analytischer Psychotherapie, davon 2 Fälle in der ersten Verlängerung 4 Behandlungen in tiefenpsychologisch fundierter PT (mind. 1 KZT, 1 LZT) Mind. 250 Std. Supervision 4. Lehranalyse (Selbsterfahrung): mind. 250 Stunden Mind. 240 Std. Lehranalyse (Selbsterfahrung) bei einem von der Ausbildungsstätte anerkannten Lehranalytiker Zulassung zur Prüfung: Die Entscheidung zur Zulassung zur Prüfung wird von der zuständigen Behörde getroffen. U.a. werden zwei wissenschaftlich ausgearbeitet Falldarstellungen, die von der Ausbildungsstätte angenommen wurden, gefordert. Prüfungskommission: 1 PP bzw. KJP mit Supervisorenqualifikation als Leiter 2 PP bzw. KJP, von denen einer Supervisor sein muss 1 (Kinder) Psychiater bzw. ärztlicher Psychotherapeut mit Lehrtätigkeit 2 Prüfer dürfen nicht Lehrkraft der Ausbildungsstätte sein Besondere Prüfungsbestimmungen: Schriftliche Prüfung: 120 Min. Aufsichtsarbeit; Prüfung in Grundkenntnissen Mündliche Prüfung anhand eines Falles: 30 Min. Einzelprüfung und zusätzlich 120 Min. Gruppenprüfung mit max. 4 Prüflingen Staatliche Prüfung Approbation nach PsychThG und Zulassung nach Sozialrecht (SGB V) Stand Februar 2015 4/13

3. AUSBILDUNGS- UND STUDIENORDNUNG Präambel Ziel der Ausbildung ist die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV). Gegenstand der vertieften Ausbildung sind die psychoanalytisch begründeten Verfahren analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. Oktober 1998 sowie der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie- Vereinbarung) in der Fassung vom 7. Dezember 1998. Ziel der Ausbildungsstätte ist es, die Ausbildung im Vertiefungsfach in Übereinstimmung mit den Ausbildungsanforderungen der DGIP, der DGPT und den Grundanforderungen der VAKJP durchzuführen. Die Ausbildung soll den Teilnehmer befähigen, die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Psychoanalyse unter besonderer Berücksichtigung der von Alfred Adler begründeten und seither im ständigen Austausch mit anderen psychoanalytischen Schulen weiterentwickelten Individualpsychologie diagnostisch und therapeutisch anzuwenden bei akuten und chronifizierten psychischen und psychosomatischen Erkrankungen und bei speziellen Formen der Psychosen sowie bei seelischen Behinderungen unterschiedlicher Genese. 3.1. ALLGEMEINE AUSBILDUNGSBESTIMMUNGEN Die Ausbildung umfasst - die praktische Tätigkeit, u.a. Praktikum in kinder- und jugendpsychiatrischen stationären Einrichtungen ( 2 KJPsychTh-APrV) - die theoretische Ausbildung, u.a. Vorlesungen und Seminare ( 3 KJPsychTh-APrV) - die praktische Ausbildung, Patientenbehandlung unter Supervision ( 4 KJPsychTh-APrV) - die Selbsterfahrung, Lehranalyse ( 5 KJPsychTh-APrV) Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert bis zur staatlichen Prüfung mindestens 5 Jahre. Berufserfahrung ist wünschenswert. 3.2. VORAUSSETZUNGEN DER AUSBILDUNG 3.2.1. Wissenschaftliche Vorbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist nach dem PsychThG eine a) im Inland an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule bestandene Diplomprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, dass der Studierende das Ziel des Studiums erreicht hat, b) im Inland an einer Universität oder Fachhochschule bestandene Diplomprüfung im Studienfach Pädagogik, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder Heilpädagogik, c) Master- oder Magisterabschlüsse in Pädagogik i.s.d. 19 Abs. 4 HRG/Art. 86aAbs. 4 BayHSchG (sog. konsekutive Studienabschlüsse), d) (grundständiger) Magisterabschluss mit Hauptfach Pädagogik oder Sonderpädagogik, Stand Februar 2015 5/13

e) ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder f) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie (welches in der BRD anerkannt wurde). Folgende Studienabschlüsse erfüllen nicht die Voraussetzungen des 5 Abs. 2 Nr. 2b) PsychThG für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: a) (grundständiger) Magisterabschluss mit Pädagogik oder Sonderpädagogik als Nebenfach b) Abschluss im Fachhochschulstudiengang Religionspädagogik c) Lehramtsabschlüsse (Es sei denn, es wurde spätestens zum 01.07.2014 mit dem Studium begonnen) In Zweifelsfällen muss vor der Zulassung zur Ausbildung eine schriftliche Bestätigung der Approbationsbehörde ü- ber die Geeignetheit des Grundberufs vorliegen. 3.2.2. Zulassungsverfahren Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind an den Vorstand der Ausbildungsstätte zu stellen. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: ein ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf (einschließlich wesentlicher Erkrankungen und psychotherapeutischer Vorerfahrungen) ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der absolvierten Hochschule ggf. Nachweis über Art und Dauer der bisherigen und derzeitigen beruflichen Tätigkeit ein ärztliches Gesundheitszeugnis ein polizeiliches Führungszeugnis ein Lichtbild Der Bewerber leitet das Zulassungsverfahren durch die Überweisung der Bewerbungsgebühren ein (s. Gebührenordnung). 3.2.3 Persönliche Eignung Das Institut nennt dem Bewerber drei Lehrpersonen, mit denen er jeweils ein Zulassungsgespräch führt. Aufgrund der Feststellung der formalen Voraussetzungen und des Berichtes der Interviewer wird im Ausbildungsausschuß über die berufliche und persönliche Eignung des Bewerbers beraten und beschlossen. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem Bewerber vom Vorstand des Institutes schriftlich ohne Angabe von Gründen mitgeteilt. 3.3. Das Ausbildungsverhältnis 3.3.1. Beginn und Dauer der Ausbildung 3.3.3.1 Die Ausbildung beginnt mit der schriftlich bestätigten Aufnahme und nach Unterzeichnung eines zwischen der Ausbildungsstätte und dem Ausbildungsteilnehmer zu schließenden Ausbildungsvertrages. 3.3.3.2 Die Ausbildung erfolgt gemäß 5 (1) PsychThG in Teilzeitform und dauert mindestens fünf Jahre. Stand Februar 2015 6/13

3.3.2. Ausbildungsvertrag Der Ausbildungsvertrag regelt Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner. Die Regularien der staatlichen Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (KJPsychTh-APrV) festgelegt, die von Ausbildungsstätte und Ausbildungsteilnehmer gleichermaßen anerkannt werden. 3.3.2.1. Pflichten und Rechte der Ausbildungsstätte 3.3.2.1.1. Das Alfred Adler-Institut legt für die Durchführung der Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Behandlungsverfahren einen curricularen Lehrplan vor. 3.3.2.1.2. Die Ausbildungsstätte kann bei auftauchenden Bedenken gegen die Eignung des Teilnehmers zusätzliche Auflagen erteilen, die praktische Ausbildung unterbrechen oder den Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung vor deren Beendigung durch die Staatsprüfung ausschließen. Der Ausschluss kann begründet sein durch mangelnde persönliche Eignung, die im Verlauf der Ausbildung offenkundig geworden ist. Hierzu gehören auch Verstöße gegen ethische Grundsätze, wie sie in den Ethik-Richtlinien der DGIP, DGPT und der VAKJP aufgeführt sind. 3.3.2.2.Unterbrechung der Ausbildung Unterbrechungen der Ausbildung sind in 6 KJPsychTh-APrV und in Absatz 2 (2) des Ausbildungsvertrags verbindlich geregelt. Anträge auf Beurlaubung, welche die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ( 6 (1), Ziff. 1. und 2. KJPsychTh-APrV ) genannten auf die Ausbildungszeit anzurechnenden Zeiträume von 4 bis 6 Wochen jährlich überschreiten, müssen vom Alfred Adler Institut und der Approbationsbehörde genehmigt werden. 3.3.2.3. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Möglichkeiten zur Kündigung sind in Absatz 6 des Ausbildungsvertrages verbindlich geregelt. 3.3.3. Verlauf der Ausbildung 3.3.3.1. Die zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Grundkenntnisse und der Kenntnisse in der vertieften Ausbildung sowie deren Verknüpfung mit den Angeboten zur praktischen Ausbildung sind im curricularen Lehrplan und den hierzu gehörenden Übersichten geregelt. Eigenständiges Studium der Fachliteratur ist unverzichtbarer Anteil der Ausbildung. 3.3.3.2. Hat ein Ausbildungsteilnehmer die in 2 KJPsychTh-APrV bestimmten Anforderungen einer praktischen Tätigkeit bereits vor seiner Zulassung zur Ausbildung ganz oder in Teilen erfüllt, sind diese nach Maßgabe der Approbationsbehörde anzuerkennen bzw. anzurechnen. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung der Approbationsbehörde. 3.3.3.3. Die Lehranalyse ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren. Sie vermittelt die unverzichtbare Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Grundmethode, von der sich alle Modifikationen psychoanalytischer Behandlungstechnik ableiten. Der Teilnehmer wählt sich aus dem Kreise der als Lehranalytiker benannten Selbsterfahrungsleiter des Alfred Adler Instituts München seinen Lehranalytiker aus. Die Lehranalyse findet in mehreren Einzelsitzungen pro Woche von jeweils mindestens 50 Minuten Dauer statt. Sie beginnt möglichst bei Beginn der Ausbildung und begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung. Sie sollte mindestens 300 Stunden umfassen. Zwischen dem Lehranalytiker und dem Analysanden dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen und weder wirtschaftliche noch dienstliche Abhängigkeiten bestehen. 3.3.3.4. Die Zulassung zur praktischen Ausbildung, d.h. zur Aufnahme von psychotherapeutischen Behandlungen unter Supervision ist beim Ausbildungsausschuss schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag ist der Nachweis über die bestandenen Zwischenprüfungen und mind. 125 Stunden Lehranalyse beizufügen (s. Abs. 5) Stand Februar 2015 7/13

Der Teilnehmer erhält über die Zulassung als Praktikant schriftlich Bescheid. Diese Zulassung gilt zunächst für die Übernahme von zwei Therapien. Die Übernahme von weiteren Therapien ist erst nach Zustimmung des Ausbildungsausschusses möglich. Die Behandlungen werden in Abstimmung mit der psychotherapeutischen Ambulanz des Instituts durchgeführt. Die praktische Ausbildung muss supervidiert werden. Für die ersten beiden Fälle sucht sich der Ausbildungsteilnehmer zwei verschiedene Supervisoren des Institutes. Mindestens jede 4. 6. Behandlungsstunde muss in Einzelsitzungen besprochen werden. Ein Drittel der Supervision kann in Kleingruppen (höchstens 4 Teilnehmer) absolviert werden. Beginn, Wechsel, Unterbrechung und Ende der durchgeführten Behandlungen sind dem Ambulanzleiter unverzüglich mitzuteilen. Während der gesamten praktischen Ausbildung ist die Teilnahme an einem kasuistisch technischen Seminar obligatorisch. Während der praktischen Ausbildung sind mind. zehn Patientenbehandlungen durchzuführen. Vier Behandlungen davon sind in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, sechs in analytischer Psychotherapie zu erbringen. Die verschiedenen Entwicklungsstufen der Patienten bedingt durch ihr Alter sind in der Auswahl der Patienten ausreichend zu berücksichtigen. 3.3.4. Dokumentationspflicht Die während der Ausbildung durchgeführten supervidierten Behandlungen sind durchgängig zu dokumentieren. Die schriftlichen Aufzeichnungen aus den Behandlungsstunden dienen auch als Grundlage für die Supervisionen. Außerdem muss die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren anhand von Unterschriften in den Anwesenheitslisten nachgewiesen werden. 3.3.5. Interne Zwischenprüfungen, Leistungsnachweise während der Ausbildung, staatliche Abschlussprüfung Alle internen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss des Instituts organisiert. Der Vorstand des Ausbildungsinstitutes benennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses. Für alle Prüfungen wird eine Gebühr erhoben (siehe Gebührenordnung S. 13). 3.3.5.1. Die erste Zwischenprüfung: Die Prüfung erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Prüfungsausschuss. Die Nachweise über die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung der ersten drei Semester müssen vorgelegt werden. Die Prüfung wird von zwei Prüfern durchgeführt. Sie findet mündlich statt und dauert 30 Minuten. Gegenstand der Prüfung sind die Lehrinhalte der ersten drei Semester unter besonderer Berücksichtigung der Individualpsychologie. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei Bestehen der Prüfung entscheidet der Ausbildungsausschuss über die Zulassung zur weiteren Ausbildung. Stand Februar 2015 8/13

3.3.5.2. Die zweite Zwischenprüfung: Die Prüfung erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Prüfungsausschuss. Es muss der Besuch des Anamnesenpraktikums nachgewiesen werden. Die Prüfung ist frühestens nach dem 5. Semester möglich. Die Prüfung wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt. Geprüft wird, die Fähigkeit, aus anamnestischen und diagnostischen Angaben über einen Patienten / eine Patientin eine Psychodynamik zu erstellen auf dem Hintergrund individualpsychologischer Theorie in Verbindung mit den anderen psychoanalytischen Theorien. Zwei Prüfer, im Zweifelsfall drei, entscheiden, ob die schriftliche Arbeit für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ausreicht. Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern durchgeführt. Sie dauert 30 Minuten. Sie geht von der schriftlichen Arbeit aus und erstreckt sich auf den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester. Die zweite Zwischenprüfung kann zweimal wiederholt werden. Nach bestandener Prüfung und dem Nachweis der geforderten Erstuntersuchungen kann der Ausbildungsausschuss die Zulassung zur praktischen Ausbildung für zunächst zwei Patienten aussprechen (s. Abs. 3.4). Die Erweiterung der Behandlungstätigkeit erfolgt nach Zustimmung der betreffenden Supervisoren und der Leiter der kasuistischen Seminare durch den Ausbildungsausschuss. 3.3.5.3. Referate und Falldarstellungen 3.3.5.4. Während der Ausbildung sind mindestens drei Referate zu halten und es sind sechs Fallbeschreibungen (siehe 4 (6) KJPsychTh-APrV) anzufertigen. Die staatliche Abschlussprüfung richtet sich nach der Prüfungsverordnung für Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998. Zwei ausführliche Falldarstellungen sind zur Zulassung zur staatlichen Prüfung nötig ( 7 (2) 4 KJPsychTh- APrV). Diese müssen vom Institut als Prüfungsfälle angenommen worden sein. Nach Zulassung zur staatlichen Prüfung durch die Approbationsbehörde findet die Abschlussprüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit über die Grundkenntnisse und einer mündlichen Prüfung über die vertiefte Ausbildung. Grundlage hierfür sind die eingereichten Falldarstellungen. Das Bestehen der Prüfung führt zur Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Stand Februar 2015 9/13

4. Inhalte der theoretischen Ausbildung Aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV): A. Grundkenntnisse 240 Stunden 1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendlichenalter 2. Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch, mitbedingter Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter a. Allgemeine und spezielle Krankheitslehren von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren b. Psychosomatische Krankheitslehre c. Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre, Psychiatrische Krankheitslehre verschiedener Altersgruppen 3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Säuglings- und Kleinkindforschung 4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen 5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen 6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen 7. Prävention und Rehabilitation 8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren 10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen 11. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen 12. Geschichte der Psychotherapie Stand Februar 2015 10/13

B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden 1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen 2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von Beziehungspersonen 3. Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner bedeutsamen Beziehungspersonen, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der Beziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Kind oder Jugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen Beziehungspersonen im psychotherapeutischen Behandlungsprozess 4. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen 6. Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen 7. Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf deren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des Rahmens der Psychotherapie des Patienten 8. Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater-Mutter- Kind-Beziehung Die theoretische Ausbildung erfolgt gemäß 3 KJPsychTh-APrV in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen. Stand Februar 2015 11/13

5. Gebührenordnung des Alfred Adler Instituts München in der Fassung vom 13.03.2006 3 1. Die Semestergebühr beträgt für: Semestergebühr Theoretische Semester (bis zur 2. Zwischenprüfung) Euro 660,00 Praktikantensemester (ab der 2. Zwischenprüfung) Euro 505,00 2. Während der praktischen Ausbildung nach 3 KJPsychTh-APrV erhalten die Ausbildungsteilnehmer eine von den Kassen bezahlten Honoraren entsprechende Vergütung. Für die Finanzierung der Arbeit der Institutsambulanz entrichtet der Ausbildungsteilnehmer quartalsweise eine Abgabe an das Institut, deren Höhe vom Vorstand des Institutes festgesetzt und vom Ausbildungsteilnehmer als verbindlich anerkannt wird. 3. Die Honorare für die Lehranalyse (Selbsterfahrung nach 5 KJPsychTh-APrV) und für die Kontrollanalyse (Supervisison nach 3 KJPsychTh-APrV) sind nicht in den Semestergebühren enthalten. Die Höhe des Honorars ist zwischen Ausbildungsteilnehmer/in und Lehr- bzw. Kontrollanalytiker ebenso wie die Modalitäten der Bezahlung zu vereinbaren. Diese Honorare betreffen die Gebührenordnung des Instituts nicht. 4. Prüfungsgebühren: a. Für die erste Vorprüfung: Euro 155,00 b. Für die zweite Vorprüfung: Euro 155,00 c. Für die staatliche Abschlussprüfung: Euro 300,00 5. Bewerbungsgebühr: Euro 255,00 3 Die Gebührenordnung kann durch Vorstandsbeschluss verändert werden. Änderungen müssen dem Ausbildungskandidaten in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Stand Februar 2015 12/13

6. Hinweise zum Bewerbungsverfahren Interessenten haben die Möglichkeit, sich auch im persönlichen Gespräch beraten zu lassen. Termine erfragen Sie bitte im Sekretariat. Das Bewerbungsverfahren kann sofort beginnen. Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind an den Vorstand der Ausbildungsstätte zu stellen. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: ein ausführlicher handschriftlicher Lebenslauf (einschließlich wesentlicher Erkrankungen und psychotherapeutischer Vorerfahrungen) ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der absolvierten Hochschule ggf. Nachweis über Art und Dauer der bisherigen und derzeitigen beruflichen Tätigkeit ein ärztliches Gesundheitszeugnis ein polizeiliches Führungszeugnis ein Lichtbild Der Bewerber leitet das Zulassungsverfahren durch die Überweisung der Bewerbungsgebühren in Höhe von Euro 255,00 ein (s. Gebührenordnung S. 13). Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten die Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Sollte der Ausbildungskurs nicht zustande kommen, wird die Anmeldegebühr zurückerstattet. Stand Februar 2015 13/13