Gute Nachrichten Neuregelung des Geltungsbereichs für den ermäßigten Umsatzsteuersatz 7% Werkstätten für Menschen mit Behinderungen konnten den ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Vergangenheit lediglich für selbstproduzierte Waren anwenden, bei zugekauften Waren nur unter der Voraussetzung, dass eine Wertschöpfungsgrenze von zehn Prozent überschritten wurde. Umsatzsteuer Für Dienst- und Handelsleistungen wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach einer verwaltungsseitigen Ausnahmeregelung dagegen nur geduldet was von Finanzverwaltungen in einzelnen Bundesländern in jüngster Zeit in Abrede gestellt wurde. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. April 2016 hat Klarstellung gebracht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen und wagt einen Ausblick, für welche Geschäftsleistungen von Werkstätten weiterhin eine sorgfältige Prüfung der Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geboten erscheint. Steuerrechtliche Grundlagen für Werkstätten Eine Werkstatt muss, wenn sie für ihre Leistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden möchte, zunächst die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach der Abgabenordnung (AO) erfüllen. Nach 68 Nr. 3 a Abgabenordnung (AO) sind solche Werkstätten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe zu behandeln, die nach den Vorschriften des SGB III förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Der Begriff Werkstätten für behinderte Menschen bestimmt sich nach 136 SGB IX und setzt dementsprechend die Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit in Form eines Anerkennungsbescheids voraus. Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb einer Werkstatt umfasst neben der Betreuung, Qualifizierung und Beschäftigung alle anerkannten Arbeitsfelder also auch Läden und Verkaufsstellen, soweit dort in Werkstätten hergestellte Produkte verkauft werden. Dagegen soll der Verkauf zugekaufter Waren in Läden/Verkaufsstellen nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) einen gesonderten steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbe- 50 WIRTSCHAFT Werkstatt:Dialog 3.2016
trieb (wigb) begründen. Seit 2012 können Werkstätten nach dem AEAO mit sogenannten Handelsbetrieben, die nicht als Läden/Verkaufsstellen allein dem Weiterverkauf zugekaufter Waren dienen, einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen, wenn dieser von der Bundesagentur als Arbeitsbereich anerkannt beziehungsweise im Werkstättenverzeichnis (der sogenannten REHADAT-Datenbank) als Leistungsangebot der Werkstatt ausgewiesen ist. Als Handelsbetriebe gelten in Abgrenzung zu Verkaufsstellen/Läden solche, die in ihrer Beschäftigungsstruktur den Einsatz von Menschen mit Behinderungen aufweisen. Dieses sind nach Auffassung des BMF sogenannte wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte, die zum Beispiel mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Dabei ist in Anlehnung an die Finanzrechtsprechung sicherzustellen, dass die schwerbehinderten Menschen nicht nur in Hilfsfunktionen tätig werden, sondern sich die Arbeitsergebnisse zu einem angemessenen Anteil auf die Wertschöpfung durch die schwerbehinderten Menschen zurückführen lassen 1. Für die Umsatzbesteuerung von Werkstätten gilt 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Danach ermäßigt sich die Steuer für Leistungen, die von steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen ihrer Zweckbetriebe erbracht werden, auf sieben Prozent, wenn mit dem Zweckbetrieb eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 1. Zum einen darf der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder 2. wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht. 1 BFH-Urteil vom 23.02.2012, V R 59/09 Leasingfall Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Werkstätten mit Beschäftigungsleistungen schwerbehinderter Menschen ihre satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklichen, so dass die Zulässigkeit der ermäßigten Umsatzbesteuerung für Werkstätten nach bundesweiter Verwaltungsauffassung generell nach der Ziffer 1 (Wettbewerbsrelevanz) bewertet werden soll. Die umsatzsteuerliche Neuregelung Handel und Dienstleistungen gelten als Zweckbetrieb Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung, welche Arbeitsfelder einer Werkstatt als Zweckbetrieb gelten, zum großen Teil bisher in den umsatzsteuerlichen Regelungen niedergelegt. Nach Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE wurden danach bisher nur die Produktion und der Warenverkauf von in einer Werkstatt produzierten oder zugekauften Waren (Wertschöpfungsquote) dem Zweckbetrieb zugeordnet, sonstigen Leistungen einer Werkstatt wurde eine steuerbegünstigte Zweck- Gesundheitsschutz in der Behindertenhilfe Fachbeiträge anmelden Kongress 4. 6. September 2017 in Hamburg Wo Menschen mit Behinderungen begleitet, betreut und beschäftigt werden, geht es um vieles: Barrieren abbauen, Lebensqualität schaffen, Inklusion ermöglichen. Unerlässlich dafür ist ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld für alle Beteiligten. Was dazu gehört, beleuchtet die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege auf dem BGW forum 2017. Melden Sie jetzt Ihren Vortrag oder Workshop an! Der Kongress richtet sich an Leitungen, Fach- und Führungskräfte aus Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie an Ansprechpersonen der Bereiche Arbeitsschutz, Interessenvertretung, Verbände und Politik. Thema ist der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Rolle der Führungskräfte, Zusammenarbeit und Kommunikation, Management von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden sowie der in Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen. Anhand von vielen Praxisbeispielen wird unter anderem diskutiert, was im Hinblick auf psychische Belastungen oder Aggressionen und Gewalt zu tun ist und wie Inklusion gelebter Alltag werden kann. Meldeschluss ist der 28. Oktober 2016. Bitte nutzen Sie zur Anmeldung Ihres Fachbeitrags das Formular unter www.bgwforum.de Kontakt: Corinna Bleckmann, E-Mail: bgwforum@bgw-online.de FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Werkstatt:Dialog 3.2016 WIRTSCHAFT 51
Institut für Personal- und Organisations entwicklung Eine Auswahl unserer aktuellen Angebote Psychiatrie-Angebote Fundierte Grundkenntnisse für die Begleitung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen: Psychiatrische Krankheitsbilder: 29.8. 2.9. Begleitung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen: 5.9. 9.9. Anleitung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen: 26.9. 30.9. Die Rolle als Begleiter: 04.10. 07.10. Jede Woche ist einzeln für 325,- buchbar! LeitungsKräfteQualifizierung Unsere SpZ für Werkstattleitungen! 11 Module à 4 Tage Start: 19.09.2016 Ende: 10.11.2017 SpZ Sonderpädagogische Zusatzqualifizierung (Abschluss zur gfab möglich) Modular aufgebaut und zertifiziert! 4x325,- 4.575,- In 2017 starten wir im Januar mit dem Abschluss im Dezember 2017/Februar 2018 oder im April mit dem Abschluss im Dezember 2018/Februar 2019. Die Qualifizierung bietet auf beiden Wegen den vollwertigen Abschluss einer SpZ bzw. zur gfab. Zur für Sie passenden Zusammensetzung Ihrer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Rahmen unseres modularen Systems beraten wir Sie gern! Wir bieten an: ein 10-wöchiges Basis-Modul zur Vermittlung des aktuellen Wissens für Fachkräfte in der Teilhabe am Arbeitsleben unterschiedliche Angebote im Rahmen unserer Vertiefungsmodule zur Spezialisierung eine 1-wöchige gezielte Prüfungsvorbereitung eine gezielte Vorbereitung auf den Abschluss zur gfab Unser komplettes Fortbildungsprogramm und weitere Informationen finden Sie unter www.alsterdialog.de. Preise lt. Homepage verwirklichung dagegen grundsätzlich abgesprochen und nur unter Erfüllung von besonderen Kriterien zuerkannt. Dieses Verständnis einer Werkstatt als reiner Produktionsbetrieb hat die Finanzverwaltung nun aufgegeben und gestattet nun, dass auch die Bereiche Handel und Dienstleistungen einem Zweckbetrieb zugeordnet werden können. Mit Schreiben vom 25. April 2016 hat das BMF den Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) unter Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE wie folgt neu gefasst: 1 Bei Werkstätten für behinderte Menschen ( 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb. 2 Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden Ausführungen (Anmerkung des Verfassers: i. S. d. Abschn. 12.9 Abs. 13 UStAE) für Zweckbetriebe nach 68 Nr. 3 Buchstabe c AO entsprechend. Der Verweis in Satz 2 auf den Kriterienkatalog der analog für Integrationsunternehmen zu prüfenden Kriterien (Abschn. 12.9 Absatz 13 UStAE), ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung zusätzlicher (schädlicher) Einnahmen dient, besteht bereits langjährig und galt bisher nur für sonstige Leistungen von Werkstätten. Künftig sind die nachfolgend genannten Kriterien von Werkstätten für alle Leistungen (Produktion, Handel und Dienstleistungen) zu beachten. Danach soll der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise schwerbehinderte Menschen von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden, Werkstätten in die Erbringung von Leistungen lediglich zwischengeschaltet werden, der ermäßigte Steuersatz als Werbemittel genutzt wird, Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern erbracht werden, kein Betreuungspersonal eingesetzt wird oder die schwerbehinderten Menschen nicht im eigentlichen Erwerbsbereich der Werkstatt, sondern überwiegend in Hilfsfunktionen eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse. Diesem Kriterienkatalog dürfte vor dem Hintergrund der generellen Zuordnung anerkannter Arbeitsfelder zum Zweckbetrieb einer Werkstatt künftig sicherlich eine größere Bedeutung zukommen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen missbräuchlicher Gestaltungen anhand der vorgenannten Kriterien eingehender prüfen wird. Eigene Bewertung Die neuen Regelungen des Abschnitts 12.9 Abs. 12 UStAE sind zunächst einmal zu begrüßen, zumal die Finanzverwaltung damit gleichzeitig ihre bisherigen Regelungen zur Abgrenzung von selbst hergestellten Waren (ermäßigter Steuersatz) und zugekauften Waren (Regelsteuersatz bei Wertschöpfung bis zu zehn Prozent) aufgegeben hat und für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht mehr danach unterscheidet, ob die Wertschöpfung bei zugekauften Waren zehn Prozent des Nettowerts übersteigt. 52 WIRTSCHAFT Werkstatt:Dialog 3.2016 Anzeige
Kontaktieren Sie uns! Telefon 040.50 77-37 46 kai.goettsch@alsterarbeit.de www.alsterdialog.de Steigende Relevanz von REHADAT Für die Zuordnung von Dienst- und Handelsleistungen zum Zweckbetrieb ist es zum einen unverändert erforderlich, dass diese im Rahmen der Gesamtarbeitsplätze und Betriebsstätten von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt sein müssen. Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung ihre Beurteilung, ob Leistungsangebote zum Zweckbetrieb zählen, künftig verstärkt auf die Eintragungen in der sogenannten REHADAT-Datenbank stützen. Das Institut der deutschen Wirtschaft publiziert unter www.rehadat-wfbm.de/de die Leistungsangebote der von der Bundesagentur anerkannten Werkstätten in einem öffentlichen Verzeichnis (RE- HADAT-Datenbank). Werkstätten haben die Möglichkeit, der REHADAT mittels Fragebogen regelmäßig ihre Leistungsangebote und etwaige Veränderungen direkt mitzuteilen. Im Übrigen dürfte der ermäßigte Steuersatz für Handelsleistungen vor dem Hintergrund der abgabenrechtlichen Beschränkung auf wohnortnahe Lebensmittelgeschäfte unter Berücksichtigung des Prüfschemas für Integrationsunternehmen nach unserer Erfahrung nur dort von der Finanzverwaltung fraglos akzeptiert werden, wo entlang der geschäftlichen Handelsaktivitäten eine ausreichende Befassung der schwerbehinderten Menschen in Hauptfunktionen des täglichen Geschäftsbetriebs nach außen sichtbar wird. Bei reinen Webshops oder sporadischem Verkauf hochpreisiger Konsumgüter erscheint dieses zumindest fraglich. Allerdings dürfte der ermäßigte Steuersatz für die Abgabe von Handelswaren wie zum Beispiel Lebensmitteln nicht allein daran scheitern, dass diese überwiegend an Werkstatt:Dialog 3.2016 WIRTSCHAFT Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, abgegeben werden. Fazit Mit der Änderung des Abschnitts 12.9 Abs. 12 UStAE schafft das BMF für Werkstätten die erwartete und grundsätzlich zu begrüßende Klarstellung, dass nun auch Dienst- und Handelsleistungen dem Zweckbetrieb zugerechnet und damit ermäßigt besteuert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsplätze und Betriebsstätten durch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit anerkannt sind und alle Leistungsangebote über das Werkstättenverzeichnis der RE- HADAT ausgewiesen werden. Mit der Neuregelung werden die Werkstätten außerdem zum Nachweis verpflichtet, dass sie für ihr gesamtes Leistungsspektrum die Kriterien einer schädlichen Einnahmeerzielung analog zu Integrationsunternehmen vermeiden. Dieses nachzuweisen beinhaltet bekanntermaßen einen hohen Bewertungsspielraum und schafft damit zugleich die Grundlage für mögliches Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung. Soll sich die Neuregelung in ihrer Klarheit zukünftig bewähren, bedarf es auf Seiten der Unternehmen wie auch auf Seiten der Finanzverwaltung einer Anwendung mit Augenmaß. ANDREAS SEEGER Steuerberater, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Foto: Curacon Anzeige Frauenbeauftragte in Werkstätten und Wohn-Angeboten Am 21. März 2017 starten wir erneut die Fortbildung für (angehende) Frauenbeauftragte! 7 Module à 3 Tage WfbM Kompakt Grundlagenwissen für Neueinsteiger im Bereich WfbM : Recht, Haltung, Strukturen 11. 13. Oktober 2016 Vertrauenspersonen und Unterstützerinnen Arbeitshilfen & Austausch für die Begleitung von Werkstatträten und Frauenbeauftragten 12. & 13. Oktober 2016 870,- 315,- Gern beraten wir Sie persönlich unter 040.50 77-37 46. Oder senden Sie Ihre E-Mail an: kai.goettsch@alsterarbeit.de 53 Angebote bei Ihnen vor Ort! Fortbildungen zum für Sie günstigsten Zeitpunkt. Wir kommen zu Ihnen! Wo und wann es für Sie passt. Die Zusammensetzung der Gruppe, das Vorwissen der Teilnehmer und deren individuelle Erwartungen bestimmen den Tagesablauf mit. Seminare, z. B. zu aktuellem Wissen für Ihre Fachkräfte Moderation, z. B. Ihrer Klausur- und Team-Tage Beratung/Coaching/Supervision für z. B. Fachund Führungskräfte, einzeln oder im Team 240,-
Im Dschungel der Entgeltordnungen Forschungsprojekt zur Gestaltung von Steigerungsbeträgen läuft an Werkstätten sind vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten im Arbeitsbereich vielfältige Tätigkeiten zu ermöglichen und dabei möglichst wirklichkeitsnahe Arbeiten anzubieten. Um ein solches Aufgabenspektrum realisieren zu können, sind Kooperationen mit privaten und öffentlichen Auftraggebern unerlässlich. Foto: Harri Fechtner Steigerungsbeträge in Werkstätten Alexander Bendel und Caroline Richter suchen Werkstätten für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt Diese echten Aufträge sind außerdem Voraussetzung dafür, das sogenannte Arbeitsergebnis erwirtschaften zu können. Nach diesem Arbeitsergebnis wird unter anderem ein Teil des Entgelts berechnet und gezahlt. Entgelte in Werkstätten sind schon lange und immer wieder aufs Neue Gegenstand von mitunter hitzigen Debatten: Dabei wird der Verdienst als insgesamt zu gering kritisiert oder die Einführung eines Mindestlohnes gefordert. Diese Diskussionen sind wichtig, weil sie sich mit dem großen Ganzen auseinandersetzen. Doch das große Ganze zu ändern, ist praktisch, politisch und rechtlich ein langwieriges Unterfangen. Kurzfristig änderbar sind meistens einzelne Bestandteile des großen Ganzen. Einen dieser wichtigen Bestandteile des Entgeltes in Werkstätten stellt der individuelle Steigerungsbetrag dar. Wie er genau berechnet und ausgezahlt wird, ist bislang weitgehend intransparent. Nur wenige Werkstätten legen Berechnungsformeln offen und diskutieren sie miteinander; öffentlich zugängliche Informationen oder Beispiele guter Praxis fehlen. Das wollen die Arbeits- und Sozialwissenschaftler Alexander Bendel und Caroline Richter aus Nordrhein- Westfalen ändern und suchen nun nach Werkstätten, die ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt zum individuellen Steigerungsbetrag finanziell unterstützen und selbst davon profitieren wollen. Fokus: individueller Steigerungsbetrag Für ihre Arbeit erhalten die in Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderung ein monatliches Entgelt, das sich aus drei Elementen zusammensetzt: einem pauschalen Grundbetrag, gegebenenfalls einem aufstockenden Arbeitsförderungsgeld (AFöG) und dem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Dieser Steigerungsbetrag soll sich so sieht es das Gesetz vor nach der individuellen Arbeitsleistung, genauer nach Arbeitsgüte und Arbeitsqualität, richten. Zur Bemessung sind Entgeltordnungen zugrunde zu legen. Alle Werkstätten müssen ihre Entgeltordnung vorhalten, um die Merkmale der individuellen Arbeitsgüte und -qualität möglichst objektiv und überprüfbar zu bemessen. Problemstellung Entgeltordnung Zur konkreten Ausgestaltung von Entgeltordnungen und Berechnungsmaßstäben für die leistungsangemessenen Steigerungsbeträge gibt es keine näheren Vorgaben oder Empfehlungen. Idealerweise müsste eine Entgeltordnung, mit deren Hilfe der leistungsangemessene Steigerungsbetrag individuell berechnet wird, folgende Kriterien erfüllen: Sie müsste erstens für alle Beteiligten transparent, einfach und gut nachvollziehbar sein, sie müsste zweitens praktikabel für den Einsatz im dynamischen Arbeitsalltag von Werkstätten sein und sie müsste drittens gerecht sein und gute Leistungen von Beschäftigten honorieren. Diese Anforderungen sind nicht umstandslos zu erfüllen, weil sie zum Teil widersprüchlich sind: Einfach und gerecht sind zum Beispiel Merkmale, die sich nur schwer vereinbaren lassen. Dazu haben Bendel und Richter im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung eine kurze Abhandlung (http://library.fes.de/pdf-files/ wiso/10876.pdf) sowie gemeinsam mit Frank Richter, Geschäftsbereichsleiter Arbeiten und Wohnen bei Regenbogen Duisburg, eine ausführliche Expertise (http://library.fes.de/pdf-files/wiso/11514. pdf) geschrieben. Dabei kamen sie unter anderem zu dem Schluss, dass es an einer Auseinandersetzung mit der Thematik mangelt: Wie die einzelnen Werkstätten die Steigerungsbeträge tatsächlich berechnen, welche Erfahrungen die Beschäftigten 54 WIRTSCHAFT Werkstatt:Dialog 3.2016