GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung v. 1. April 1981 ( GVBL.I. 1992, S. 170 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. 12. 1998 ( GVBL.I. S. 562 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel die nachstehende Gestaltungssatzung beschlossen : 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Stadt Bad Vilbel und die Stadtteile Dortelweil, Massenheim, Gronau und Heilsberg. Die jeweiligen konkreten räumlichen Geltungsbereiche der Satzung ergeben sich aus den den Anlagen 1 + 2. 2 Anlagen zum Geltungsbereich sowie den Gestaltungsvorschriften. - Anlage 1 : Dachgestaltung v. 20. Juni 2000 - Anlage 2 : Werbeanlagen v. 20. Juni 2000 3 Ausnahmen und Befreiungen 1. Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung ( Regel- oder Sollvorschriften ) können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Erhaltung und Verbesserung eines harmonischen Ortsbildes oder Gründe der Verkehrssicherheit, dem nicht entgegenstehen. 2. Von zwingenden Vorschriften kann auf schriftlichen und begründeten Antrag befreit werden, wenn : a. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder b. Die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 3. Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen, Bedingungen, Befristungen und unter Widerruf erteilt werden. 4 Ordnungswidrigkeiten 1. Nach 82 Abs. 1 Nummer 19 der HBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 geahndet werden. 3. Unabhängig von einem Bußgeldverfahren sind die zuständigen Behörden bei Zuwiderhandlung berechtigt, die verbotswidrige Plakatierung im Wege der Ersatzvornahme sofort zu entfernen. 1
5 Inkrafttreten * gemäß Beschluss Stadtverordnetenversammlung vom 29. August 2000 mit eingearbeiteten -Auszug aus der Artikelsatzung zur Einführung des Euro (Euro-Einführungssatzung, EES) in Kraft seit 04.12.2000 2
Anlage 1 Dachgestaltung, vom 20. Juni 2000 1. Die räumlichen Geltungsbereiche für die Ziffern 2-6 ergeben sich aus den beiliegenden Karten. Der Geltungsbereich für die Ziffer 7 erstreckt sich auf das gesamte bebaute Gebiet der Stadt Bad Vilbel einschließlich der Stadtteile Gronau, Massenheim, Dortelweil und Heilsberg. 2. Die Dachform ist dem Bestand der Umgebung entsprechend auszuführen. 3. Die Dachneigung aller Haupt- und Nebengebäude muß zwischen 35 und 50 Grad alter Teilung betragen. Flachdächer sind unzulässig. 4. Ausnahmen von der Dachneigung können für Mansardendächer und verwandte Dachformen gemacht werden. 5. Dächer sind mit roten Dachziegeln einzudecken. Dacheindeckungen in anderen Materialien und anderer Farbe ( z. B. Schiefer ) kann dort zugelassen werden, wo es durch Stil und Geschichte des Gebäudes begründet ist. Solaranlagen sind zulässig, soweit sie sich einfügen. 6. Die Errichtung von Satelittenempfangsanlagen ist zulässig, wenn : - der Durchmesser nicht mehr als 0,8 m beträgt - die farbliche Gestaltung der Anlage sich anpasst. 7. Einzelne Antennen oder Antennenanlagen für Mobilfunk o.ä. sind ab einer Höhe von 5m über Erdgleiche unzulässig. Ausnahmen von dieser Regelung außerhalb von Reinen und Allgemeinen Wohngebieten sind zulässig 3
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Anlage 2 Werbeanlagen vom 20. Juni 2000 1. Der Geltungsbereich umfaßt die Gemarkungen Bad Vilbel, Massenheim, Dortelweil und Gronau. Der Geltungsbereich für den Kernbereich der Gemarkung Bad Vilbel ergibt sich aus der beigefügten Karte ( Geltungsbereich zur Anlage 2 ). 2. Die Satzung unterscheidet die Zulässigkeit von Werbeanlagen nach ihrem Standort und des Gebietscharakters, der sich aus der Definition der jeweils rechtskräftigen Baunutzungsverordnung ergibt. Festsetzungen über die Gestaltung im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne bleiben von dieser Anlage unberührt. 3. Gestaltungsvorschriften für Werbeanlagen Geltungsbereich Abstufung nach Gebietsnutzung Wohngebiete 2 4a BauNVO Mischgebiete 5 7 BauNVO Gewerbe- und Sondergebiete 8, 9, 10 und 11 BauNVO Kernbereich Lage am Gebäude und Art der Befestigung nur EG Hauswand, nur EG Ausleger im 1.OG * Hauswand ( Ausnahme Ausleger ) Gesamtes Gebäude Hauswand und freistehende Werbeanlagen nur im EG, Ausleger 1. OG * Hauswand ( Ausnahme Ausleger ), an der Stätte der Leistung Anzahl eine pro jeweils eine pro Größe max. 0,6 m² Ausleger : max. 0,6 m² Sonstige : 1,5 m² zwei pro 2 m² Freistehende max. 2 m Höhe mit Sockel jeweils eine pro Ausleger: max. 0,60 m², Sonstige : max. 15 % der Fassadenfläche EG, jeweils für eine Gebäudeseite Form Frei Frei Frei Frei Beleuchtung angestrahlt angestrahlt und angestrahlt und Leuchtkasten Leuchtkasten Material Frei Frei Frei Frei Bis Unterkante Brüstung 1. OG 4. Großflächige Werbeanlagen ( Plakatwände ) sind unzulässig. Ausnahmsweise können großflächige Werbeanlagen in Gewerbegebieten zugelassen werden. angestrahlt, selbstleuchtende oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben 5. Werbung an Sportflächen ( Bandenwerbung ) ist dann zulässig, wenn : - im einzelnen eine Größe von 1,2 m² nicht überschritten wird, jedoch nicht mehr als 20 lfdm pro Längsseite der Sportstätte, sie nicht oberhalb von einem Meter über Gelände angebracht wird oder - sie nicht von außen einsehbar ist. - bestehende, gennehmigte Anlagen genießen Bestandsschutz und werden von der Satzung nicht berührt. 6
6. Temporär aufgestellte Werbeanlagen sind unzulässig. Es sollen zu Zwecken der allgemeinen und geschäftlichen Bekanntmachungen Litfasssäulen an meheren Standorten im Innenstadtbereich aufstellt werden. Ausnahmsweise sind für Vereinsveranstaltungen in den Ortsteilen ( Dortelweil, Gronau, Massenheim und Heilsberg ) temporär aufgestellte Werbeanlagen bis 10 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn- zulässig. 7. Pro Gewerbe ist am Ort der Leistung ein Werbeträger (Bockständer ) im öffentlichen Verkehrsraum zulässig. Voraussetzung ist,dass der Werbeträger nicht zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führt. 8. Für Werbungen in Schaufenstern gelten die unter 3) getroffenen Aussagen, wobei Fassade und Schaufenster als Einheit gesehen werden. Ausnahmen sind Werbungen, die 0,3 m vom Schaufenster entfernt im Laden aufgestellt oder angebracht werden. 9. Hinweisschilder sind an Standorten zu bündeln und bedürfen in ihrer Gestaltung und dem Anbringungsort der Zustimmung der Stadt. Nachrichtlicher Hinweis : Für die Aufstellung von Wahlplakaten gelten die Regelungen der allgemeinen Wahlgesetze. 7