Gemeinde Fichtenau Landkreis Schwäbisch Hall Richtlinien zur Förderung von Investitionen der Vereine für die Gemeinde Fichtenau Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 24.10.2011 folgende Richtlinien der Gemeinde Fichtenau zur Förderung von Investitionen der Vereine beschlossen: Vorwort Die Gemeinde Fichtenau ist sich der wichtigen gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung der Vereinsarbeit für die Gemeinde und das örtliche Gemeinwesen bewusst. Sie sieht es daher als eine öffentliche Aufgabe an, die Vereine und ihre Vereinsarbeit insbesondere im investiven Bereich zu fördern. Eine besondere Bedeutung kommt hier der Jugend- und Seniorenarbeit zu. Die Gemeinde Fichtenau kann den gemeinnützigen Vereinen und Organisationen damit eine Hilfe zur Selbsthilfe bieten für den Fall größerer Investitionen. Laufende Kosten und Ausgaben sind von den Vereinen selbst aufzuwenden; hierfür sind sie selbst verantwortlich. Aus der Bereitschaft der Gemeinde Fichtenau zur Unterstützung ihrer Vereine ergeben sich jedoch auch Pflichten gegenüber der Gemeinde und ihrer Bewohner. Die Vereine haben selbst Initiative zu entfalten und untereinander gemeinschaftlich und kooperativ zusammen zu arbeiten. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Vereine soll durch Förderleistungen in keiner Weise angetastet werden. Die Vereinsförderung im Rahmen dieser Richtlinien ist eine Freiwilligkeitsleistung der Gemeinde Fichtenau. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit personeller, materieller und finanzieller Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 1
1 Begriffsbestimmung Vereine im Sinne der Vereinsförderrichtlinien sind Vereine/Organisationen mit anerkannter Gemeinnützigkeit, die ihren Sitz innerhalb der Gemeinde Fichtenau haben. 2 Allgemeine Fördergrundsätze Die Gemeinde Fichtenau fördert Investitionen Ihrer Vereine materiell. Förderfähig sind gemeinnützige Vereine, die seit 3 Jahren mit ausschließlichem Sitz in Fichtenau im Vereinsregister eingetragen sind. Das Jahr der Eintragung zählt als volles Jahr. Sie müssen mindestens 40 Mitglieder, davon mindestens 15 Jugendliche haben. Nicht unter diesen Fördergrundsatz fallen: Politische Parteien im Sinne von Artikel 21 Grundgesetz Religionsgemeinschaften Vereine, die nicht kulturelle oder sportliche Belange zum Ziel und Vereinszweck haben Die Gewährung von Zuschüssen kann mit Auflagen und Bestimmungen versehen werden. Die Vereine sind verpflichtet, der Gemeinde für die Durchführung der Förderung nach diesen Richtlinien die notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erteilen bzw. vorzulegen. In allen Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Vereinsvorstand. 2
3 Arten der Förderung Förderfähig sind nur solche Investitionen, die Bauvorhaben sind und/oder deren Mindestwert 2.500 Euro zzgl. MwSt. im Einzelfall übersteigt und deren volle Finanzierung nachgewiesen ist und soweit es sich nicht um Kosten handelt, welche dem Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen sind. Als förderfähige Investitionen gelten ausdrücklich nicht werterhaltende Maßnahmen Betriebs- und Unterhaltskosten Pflegemaßnahmen Energiekosten Mieten, Pachten und Erbbauzinsen Beschaffung von Sport-, Übungs- oder Pflegegeräten Beschaffung von Bekleidung o.ä. Übungsleiterinnen- und Übungsleiterentschädigungen Fahrtkostenzuschüsse Zuschüsse zur Durchführung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Der Zuschuss beträgt maximal 50 % der nachgewiesenen, zuschussfähigen Kosten nach Abzug weiterer Förderungen durch Dach- oder Fachverbände. Der Zuschuss ist je Bauvorhaben und Jahr beschränkt auf maximal 5.000 Euro. Zuschussfähige Kosten sind Baukosten (Materialkosten, Unternehmerleistungen und Eigenleistungen). Für die Berechnung der Eigenleistungen werden 5,00 Euro je Arbeitsstunde zugrunde gelegt. Eigenleistungen in zumutbarem Umfang können im Einzelfall Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses sein. Hierüber entscheidet der Gemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der jährlich auszuschüttenden Zuschüsse wird durch den Gemeinderat im jeweiligen Haushaltsjahr festgelegt. 3
4 Bewilligungsbedingungen Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach den Richtlinien der Gemeinde Fichtenau zur Förderung von Investitionen der Vereine erfüllt sind, es sich um förderfähige Kosten handelt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gesichert ist. 4.1 Allgemeine Voraussetzungen Eine Förderung kommt nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: - Der Mitgliedsbeitrag (für aktive Einzelmitglieder) muss im Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20,00 Euro jährlich betragen. - Der Verein muss eine Jugendordnung haben. - Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist bis zur Entscheidung über den Zuschussantrag bzw. den Anspruch nicht gestellt. - Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mangels Masse abgelehnt worden. - Der zu bezuschussende Verein verpflichtet sich, bei gemeindlichem oder schulischem Bedarf seine Einrichtungen der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. - Anträgen sind die zur Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise beizufügen bzw. sind die auf Verlangen der Gemeinde insoweit nachgeforderten Nachweise nachzureichen. Eigenmittel und Eigenleistungen müssen in angemessener Höhe nachgewiesen werden. - Die Förderung ist zu versagen, wenn die Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet werden oder der Nachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird. 4.2 Abwicklung Der Antrag für die Förderung muss bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres, in dem die Investition erfolgen soll, bei der Gemeinde Fichtenau schriftlich mit entsprechenden, detaillierten Kostenberechnungen vorliegen. Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderantrags entscheidet ausschließlich der Gemeinderat. Nach Durchführung der Maßnahme sind der Gemeindeverwaltung folgende Unterlagen innerhalb von 2 Monaten vorzulegen: Zusammenstellung der Rechnungen Rechnungsbelege im Original mit Zahlungsnachweisen Zusammenstellung der Eigenleistungen (Datum des Einsatzes, Namen der Helfer, Anzahl der geleisteten Stunden) 4
Zusammenstellung der anderweitigen Einnahmen (auch Spenden) Verwendungsnachweis Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 01.05. des Jahres für abgeschlossene Vorhaben. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist die Gemeinde unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche berechtigt, die weitere Verwendung ausgezahlter Mittel zu versagen und von der Auszahlung neuer Mittel abzusehen und die ausbezahlten Zuschüsse zurückzufordern. Werden Zuschüsse nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuerstatten. Satz 1 der Rückzahlung gilt entsprechend, wenn die im Einzelfall festgelegten Bewilligungsbedingungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden. 4.3 Nachweise Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, aus ihrer Sicht notwendige Nachweise einzufordern, die erforderlich sind, den Zuschussanspruch oder das Weiterbestehen der Voraussetzungen zu belegen. Die Gemeinde ist insbesondere berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, sowie durch örtliche Erhebungen selbst zu prüfen oder durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten prüfen zu lassen. Die Zuschussempfängerin bzw. der empfänger ist verpflichtet, hierfür die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten. 5 Inkrafttreten Die vorstehenden Richtlinien treten am 01.01.2012 in Kraft. Fichtenau, den 25.10.2011 Martin Piott Bürgermeister 5