3 unterwegs Was muss ich bei Gutscheinen beachten? Wichtig! Achten Sie darauf, den Gutschein innerhalb der Frist einzulösen Gutscheine verjähren ohne Fristsetzung nach drei Jahren Teileinlösungen sind möglich, wenn dies dem Händler zumutbar ist Sie haben innerhalb der Frist keinen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins oder einer Restsumme
Sie haben einen Gutschein über einen bestimmten Betrag für ein bestimmtes Geschäft oder Ihr Lieblingskosmetikstudio geschenkt bekommen. Damit können Sie sich dort etwas aussuchen, was dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Leider sind viele Geschenkgutscheine befristet. Wenn Sie sich den Gutschein genau ansehen, finden Sie in der Regel einen Vermerk, wie zum Beispiel einzulösen bis... oder Gültigkeit: ein Jahr. Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen. Häufig wird eine solche Befristung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch der Händler muss seinen Warenbestand für bestimmte Zeiträume kalkulieren. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (AZ: 29 U 3193/07) beschieden, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da. In solchen Fällen können Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen. Das Gericht hat sich dabei an den gesetzlich geltenden Verjährungsfristen orientiert. Diese beträgt hier drei Jahre. Davon darf ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht einfach abgewichen werden, da dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Wenn sich der Händler nach Ablauf der Frist weigert, den Gutschein einzulösen, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung des Geldwerts des Gutscheins. Der Händler hat bereits von Ihrem Schenker Geld für den Gutschein erhalten. Dürfte er dies einfach behalten, wäre er in Höhe dieser Summe ungerechtfertigt bereichert. Der Händler 77
3. unterwegs Was muss ich bei Gutscheinen beachten? Bei regionalen Angeboten sind in der Regel zwei bis zehn weitere Interessenten notwendig, die sich an der Aktion beteiligen. Käufer müssen eine Stadt auswählen und sich mit Name, Adresdarf jedoch seinen entgangenen Gewinn einbehalten, also die Summe abziehen, die er bei Einlösung als Gewinn hätte verbuchen können. Manchmal kann sich eine Frist für das Einlösen des Gutscheins auch aus der Art des Gutscheins selbst ergeben. Wird zum Beispiel ein Gutschein für eine bestimmte Aufführung verschenkt, kann er natürlich nur während der Spielzeit dieser Aufführung eingelöst werden. Eher problematisch ist es, wenn Sie sich für Ihren Gutschein lieber die Geldsumme auszahlen lassen möchten. Hierzu ist der Händler nicht verpflichtet. Denn Geschenkgutscheine sind in der Regel zur Einlösung gegen Ware oder Dienstleistungen bestimmt. Dass eine Barauszahlung nicht möglich ist, steht auch oft in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Teileinlösungen von Gutscheinen sind gesetzlich nicht geregelt. Als Beschenkter haben Sie jedoch ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung. Wenn dem Händler die Erbringung von Teilleistungen zumut- bar ist und er dadurch keinen Verlust erleidet, dürfte dem nichts entgegenstehen. Der Restbetrag kann entweder auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch Ihrerseits auf Auszahlung der Restsumme besteht dagegen aus den oben genannten Gründen nicht. Immer mehr Unternehmen, bekannt sind zum Beispiel Groupon und DailyDeal, verkaufen per Internet Gutscheine für Wellness- und Restaurantbesuche, Reisen oder Elektroartikel. Dabei wird mit Rabatten von bis zu 90 Prozent geworben. Häufig sind die Rabattaktionen mit erheblichen Einschränkungen verbunden. 78
Tipp Ein Gutscheingeschenk kann also manchmal zu Problemen führen. Achten Sie daher schon beim Kauf eines Gutscheins auf die Befristung und fragen Sie nach, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann. Wollen Sie mögliche Probleme völlig umgehen, verschenken Sie lieber einen selbst gemachten Gutschein. es kommen Versandkosten dazu und die Gutscheine müssen innerhalb kurzer Zeit eingelöst werden. Dabei kann die gesetzte Frist zwischen sechs Monaten und einigen Tagen schwanken. Andere Beschränkungen können zum Beispiel für Restaurantbesuche gelten. So kann eine Reservierung vorab obligatorisch sein, oder das Angebot gilt gerade nicht am Wochenende und an Feiertagen. Prüfen Sie also unbedingt, ob das Angebot Ihren Vorstellungen wirklich entspricht. (IH) se und Bankdaten im Internet registrieren. Den Gutschein erhalten Sie per E- Mail zum Beispiel als Code, der dann im Rahmen der Rabattaktion einzugeben ist. Dabei können Sie in der Regel Gutscheine für einzelne Dienstleistungen oder Waren erwerben. Häufig sind diese Aktionen auch zeitlich begrenzt und laufen beispielsweise lediglich über 24 Stunden. Doch bevor Sie das vermeintlich günstige Schnäppchen über ein Gutscheinportal ordern, studieren Sie besser noch die zugrunde liegenden Bedingungen. Häufig gilt ein Mindestbestellwert, 79
4 Handy und Festnetz Woher kommt das Abonnement auf der Handyrechnung? Wichtig! Überprüfen Sie Ihre Rechnung regelmäßig auf ungewollte Abos Vorsicht beim Antippen von Werbebannern in Smartphone-Apps Aboverträge sind nur wirksam, wenn die Informationspflichten eingehalten wurden Richten Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre ein
Über Ihre Telefonrechnung erfolgen regelmäßig Abbuchungen, die Sie sich nicht erklären können? Dann haben Sie vermutlich unbewusst mit Ihrem Mobiltelefon ein Abonnement abgeschlossen. Dahinter steckt in der Regel ein Anbieter, der völlig unabhängig von Ihrem Mobilfunkanbieter agiert, mit ihm aber bei der Abrechnung zusammenarbeitet. Inhalt eines Abonnements können zum Beispiel Klingeltöne, Apps oder Spiele für das Mobiltelefon sein, die entweder direkt auf das Gerät gesendet werden oder über das Internet heruntergeladen werden können. Im letzten Fall erhalten Sie vom Anbieter in der Regel für die Nutzung entsprechende Gutscheine. Es kann sich aber auch um Informationsdienste handeln, also zum Beispiel den Wetterbericht, Sportergebnisse oder Börsennachrichten, die direkt auf das Mobiltelefon geschickt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Abonnement mithilfe des Mobiltelefons abzuschließen. Dies kann beispiels- weise über die Anwahl einer bestimmten kurzen Rufnummer erfolgen. Diese sogenannten Kurzwahldienste, die zumeist aus eingängigen fünfstelligen Zahlenkombinationen bestehen, werden unter anderem bei der Bewerbung von Klingelton-Abos im Fernsehen verwendet. Beispiel Auf einem Musiksender im Fernsehen wird ein Werbeclip eingespielt, bei dem konkret ein Klingelton oder Spiel angepriesen wird. Der Sprecher erklärt, an welche Rufnummer man eine Kurznachricht schicken soll, um das Produkt zu erhalten. Was Ihnen nicht eindeutig erklärt wird: Die beworbenen Produkte sind oft Bestandteil eines Abonnements. Eine andere Möglichkeit ist das sogenannte WAP-Billing (englisch: Wireless Application Protocol). Auch hier bestellen Sie ein Abo, das über die Mobilfunkrechnung abgebucht wird. Häufig erfolgt die Aktivierung eines Abos über 81
4. Handy und Festnetz Woher kommt das Abonnement auf der Handyrechnung? Werbebanner, die bei der Nutzung kostenfreier Apps eingeblendet werden. Tippen Sie auf dem Touchscreen Ihres Smartphones auf ein solches Banner, wird Ihre Rufnummer an den Werbetreibenden übertragen und dieser kann anhand der Nummer einen Rechnungsvorgang über Ihren Mobilfunkprovider auslösen. In der Regel erfolgt diese Aktivierung allerdings erst, nachdem Sie auf die Seite des Anbieters weitergeleitet und dort mindestens einen weiteren Klick zur Bestätigung des Abonnements gemacht haben. Eine dritte Art, ein Abo unter Zuhilfenahme des Mobiltelefons zu aktivieren, sind sogenannte webbasierte Abonnements. Diese werden zwar beim Surfen im Internet abgeschlossen, aber über die Mobilfunkrechnung bezahlt. Bei der Bestellung müssen Sie Ihre Mobilfunknummer in ein hierfür vorgesehenes Feld im Internet eingeben. Sie erhalten dann eine PIN auf das Mobiltelefon, die Sie wiederum zum Abschluss des Bestellvorgangs im Internet eingeben müssen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass derjenige, der die Bestel- lung tätigt, auch tatsächlich im Besitz des Mobiltelefons ist, das mit den Kosten belastet wird. Die oben genannten Angebote erwecken allerdings oft den Anschein, es handele sich um eine einmalige Leistung oder um einen kostenfreien Service. Erst das Kleingedruckte weist den Dienst als kostenpflichtiges Abonnement aus. Fehlt es den entsprechenden Informationstexten an der nötigen Transparenz oder werden diese zu kurz eingeblendet, kann man die wahren Absichten des Anbieters nur schwer erkennen. Allerdings haben Sie bei unklaren Angeboten gute Chancen, die Zahlung zu verweigern oder das bereits gezahlte Geld zurückzubekommen. Ein Abonnement über Kurzwahldienste kommt beispielsweise nur dann wirksam zustande, wenn das sogenannte Shake- Hand-Verfahren (englisch: Händeschütteln) eingehalten wurde. Der Anbieter muss auf Ihre Bestell-SMS zunächst mit einer SMS antworten, aus der sich die konkreten Vertragsbedingungen erge- 82
ben. Nur wenn Sie den Erhalt dieser Informationen bestätigen, gilt der Vertrag ( 45 l Abs. 3 TKG). Bei WAP-Abos und webbasierten Diensten gilt darüber hinaus die sogenannte Button-Lösung für Vertragsschlüsse im Internet (siehe Seite 23). Diese verpflichtet den Anbieter, Ihnen vor Vertragsschluss die wesentlichen Vertragsbestandteile und Kosten klar und deutlich anzuzeigen. Darüber hinaus muss die Schaltfläche (Button), mit der Sie die Bestellung absenden, so beschriftet sein, dass Sie sich erkennbar zu einer Zahlung verpflichten ( 312 j BGB). Wichtig Um Streitigkeiten über die Wirksamkeit abgeschlossener Abos gar nicht erst aufkommen zu lassen, können Sie von vornherein eine sogenannte Drittanbietersperre einrichten lassen. Die Sperre verhindert, dass Anbieter Dienste über Ihre Mobilfunkrechnung abrechnen lassen können, denen allein Ihre Rufnummer bekannt ist ( 45 d Abs. 3 TKG). Ihr Mobilfunkanbieter muss die Sperre auf Ihr Verlangen hin kostenfrei einrichten. Leider sind die genannten Zahlungsweisen auch für Missbrauch anfällig, wenn das Mobiltelefon in falsche Hände gerät. Geben Sie auch nie gutgläubig Ihnen zugesandte Passwörter weiter. Wenn Sie ein ungewolltes Abonnement auf Ihrer Mobilfunkrechnung entdecken, sollten Sie es sofort beenden, damit dieses nicht erneut abgerechnet wird. Beanstanden Sie dann gegebenenfalls die Mobilfunkrechnung, um auch die bereits berechneten Leistungen nicht bezahlen zu müssen (siehe Seite 84 und Musterbrief 8). (TB) 83