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Klausuren für das 2. Examen C 113 Aktenauszug Bäumer./. Schlosser 07.08.2017 RA Frank Müller ANWALTSKANZLEI 40227 Düsseldorf Dr. Erwin Werner Werdener Straße 21 Tel.: 0211/6415-0 Fax: 0211/6415-99 E-mail: kanzlei@werner.de Anwaltskanzlei Dr. Erwin Werner, Werdener Str. 21, 40227 Düsseldorf Bankkonto: Sparkasse Düsseldorf IBAN: DE12300501100008565676 (BIC: DUSSDEDDXXX) Neues Mandat: Fa. Bäumer./. Schlosser KG Datum: 03.05.2017 Mein Zeichen: We/wi 45/17 (bitte stets angeben) 1. Vermerk: Heute erscheint Herr Otto Schlosser, Komplementär der Otto Schlosser KG, Düsseldorf, und überreicht die nachfolgende Klageschrift. Herr Schlosser erklärt hierzu Folgendes: Der in der Klageschrift geschilderte Sachverhalt ist zutreffend; insbesondere sind auch die angegebenen Daten richtig. Ich halte jedoch die Klage für unberechtigt. Ich verstehe nicht, wieso die Klägerin meint, noch etwas beanspruchen zu können. Denn der erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.04.2015 wurde doch seitens der Fa. Dahlmann bezahlt. Mit dem zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Klägerin wurde hingegen gar keine Lohnforderung gegen die Fa. Dahlmann gepfändet, sondern ein angeblicher Rückübertragungsanspruch des Herrn Gruner gegen die BfG. Damit greift aber nur meine Pfändung, da ich die Lohnforderung des Herrn Gruner gegen die Fa. Dahlmann für die KG habe pfänden und überweisen lassen. Im Übrigen erscheint mir auch fraglich, ob Herrn Gruner überhaupt ein Anspruch auf Rückabtretung gegen die BfG zustand. Ist es nicht vielmehr so, dass bei einer Sicherungsabtretung von Lohnforderungen die Bank ihre Sicherheit automatisch verliert, wenn das Darlehen getilgt ist? Dann hat aber doch Herr Gruner die Lohnforderungen automatisch zurückerlangt, sodass es weder eines Rückabtretungsanspruches noch einer Rückabtretung bedurfte. Dann aber erscheint mir der zweite Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sinnlos.
2 C 113 Hat aber Herr Gruner seine Lohnforderungen zurückerlangt, so greift doch die von mir für die KG ausgebrachte Pfändung, sodass ich nicht verstehe, warum die Fa. Dahlmann nicht an die Otto Schlosser KG bezahlt, sondern das Geld hinterlegt hat. Und jetzt wird auch noch diese Klage zugestellt! Auf Nachfrage erklärte Herr Schlosser, dass er bezüglich der Zahlungen, die die Fa. Dahlmann auf den ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erbracht hat (1.500 ), nichts unternehmen wolle. Herr Schlosser wurde darauf hingewiesen, dass insofern nämlich ersthafte Bedenken bestehen, ob die Zahlung der 1.500 zu Recht erfolgte. Gleichwohl beharrte Herr Schlosser darauf, insofern nichts mehr unternehmen zu wollen. Herr Schlosser erteilte Mandat für die KG und unterschrieb entsprechende Prozessvollmacht. Herr Schlosser überreicht den für die KG gegen Herrn Gruner erstrittenen Titel, ein rechtskräftiges Versäumnisurteil i.h.v. 5.660. 2. Vermerk: a) Überprüfung der Firmen- und Vertretungsverhältnisse per elektronischer Registerauskunft ergibt keine Bedenken. b) Telefonische Nachfrage bei Mandantschaft hat ergeben: Nach wie vor soll bzgl. der seitens der Fa. Dahlmann gezahlten 1.500 nichts unternommen werden. Im Übrigen kann ohne weitere Rücksprache mit der Mandantschaft Schriftsatz an das Gericht gehen. Eine Vergleichsbereitschaft besteht seitens der Mandantschaft nicht.
C 113 3 Rudolf Klemens RECHTSANWALT Marktplatz 18 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-949420 Fax: 0211 94942-211 Mail: ra-klemens@web.de Düsseldorf, den 18.04.2017 An das Amtsgericht 40213 Düsseldorf Eingangsvermerk: 19.04.2017 (3fach) Anlagen: 7 K l a g e der Firma Karl Bäumer, e. K., Inhaber Karl Bäumer, Kolpingstr. 24, 63456 Hanau, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klemens in Düsseldorf g e g e n die Otto Schlosser KG, Immermannstr. 15, 40210 Düsseldorf, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Otto Schlosser, ebenda, Beklagte, wegen Widerspruchs gegen einen Verteilungsplan Namens und im Auftrag der Klägerin werde ich beantragen, den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.02.2017 26 II J 5/16 für begründet zu erklären und das Amtsgericht Düsseldorf anzuweisen, die Forderung der Klägerin i.h.v. 3.374 vorrangig zu berücksichtigen. Ich stelle auch den Antrag gemäß 331 Abs. 3 ZPO. B e g r ü n d u n g: Die Klägerin erwirkte am 29.08.2014 gegen den Vulkanisiermeister Richard Gruner in Düsseldorf einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über 5.705 nebst Verzugszinsen i.h.v. fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 (B 794/14). Beweis: Vollstreckungsbescheid vom 01.08.2014, Anlage K1 Aufgrund dieses Vollstreckungsbescheids ließ sie wegen eines Teilbetrages von 1.500 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2015 (Az. 25 M 4961/15) die Lohnansprüche des Schuldners Gruner gegen dessen Arbeitgeberin, die Firma Dahlmann in Düsseldorf, pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.04.2015, Anlage K2
4 C 113 Nach Zustellung des Beschlusses an die Firma Dahlmann am 28.04.2015 stellte sich heraus, dass Gruner vorher den pfändbaren Teil seiner Lohnforderungen zur Abdeckung einer Darlehnsverbindlichkeit an die Bank für Gemeinwirtschaft in Düsseldorf abgetreten hatte, sodass die Pfändung der Klägerin zunächst ergebnislos war. Beweis: Abtretungserklärung vom 17.03.2015, Anlage K3 Die Klägerin ließ daraufhin am 05.06.2015 wegen ihrer gesamten titulierten Forderung durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 25 M 6477/15) den Anspruch des Schuldners Gruner gegen die Bank für Gemeinwirtschaft auf Rückabtretung seiner Lohnforderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Dieser Beschluss wurde der Bank für Gemeinwirtschaft und Gruner am 09.06.2015 zugestellt. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellungsnachweis, Anlage K4 In der Zwischenzeit hatte die Beklagte ihrerseits die Lohnforderungen des Gruner gegen die Firma Dahlmann aufgrund eines vollstreckbaren Titels über 5.660 durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.04.2015 (Az. 25 M 5077/15) pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss war der Firma Dahlmann am 04.05.2015 zugestellt worden. Nachdem die Bank für Gemeinwirtschaft aus den ihr abgetretenen Lohnforderungen Befriedigung erlangt hatte, zahlte die Firma Dahlmann seit Anfang des Jahres 2016 den pfändbaren Teil des Lohnes laufend an die Klägerin aus. Auf diese Weise ist der Teilbetrag der Forderung von 1.500, über den zunächst die Pfändung ausgebracht worden war, getilgt worden. Beweis: Drittschuldnerauskunft der Fa. Dahlmann, Anlage K5 Später stellte die Firma Dahlmann allerdings die Zahlungen ein, weil die Beklagte an den Lohnforderungen des Herrn Gruner Rechte geltend machte. Sie hinterlegte die entsprechenden Lohnbeträge samt der zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und beantragte Ende 2016 bei dem Amtsgericht Düsseldorf als dem zuständigen Vollstreckungsgericht die Einleitung des Verteilungsverfahrens. Am 27.02.2017 hat das Gericht einen Teilungsplan (Az. 26 II J 5/16) aufgestellt, der die Forderungen der Klägerin von z.zt. noch 3.374 nicht berücksichtigt, sondern den gesamten hinterlegten Betrag i.h.v. 5.310 für die Beklagte vorsieht. Beweis: Teilungsplan vom 27.02.2017, Anlage K6 Dagegen hat die Klägerin im Verteilungstermin vom 07.03.2017 Widerspruch erhoben, der aber nicht als begründet anerkannt wurde. Das Verteilungsgericht und ebenso die Beklagte vertreten die Ansicht, der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.06.2015 sei unwirksam. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend: Wie sich aus der als Anlage K3 beigefügten Abtretungsurkunde ergibt, hatte Gruner am 17.03.2015 seine Lohnforderungen, soweit sie pfändbar waren, an die Bank für Gemeinwirtschaft zur Sicherheit abgetreten. Die Pfändung des Beklagten war folglich gegenstandslos, während die Pfändung der Klägerin vom 05.06.2015 den im Vermögen des Schuldners Gruner verbliebenen Rückabtretungsanspruch erfasste. Als die Bank für Gemeinwirtschaft Ende des Jahres 2015 die Rückabtretung der Lohnforderungen erklärte, konnte Gruner die Forderungen nur belastet mit dem Pfändungspfandrecht der Klägerin erwerben. Ein Pfändungspfandrecht der Beklagten könnte allenfalls an zweiter Rangstelle begründet worden sein. Damit aber steht der hinterlegte Betrag jedenfalls vorrangig der Klägerin zu.
C 113 5 Das Schreiben der Bank für Gemeinwirtschaft vom 12.12.2015 an die Klägerin, in dem die Rückabtretung erklärt ist, wird als Anlage K7 beigefügt. Vorsorglich sei noch auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn man annimmt, dass die Sicherungsabtretung des Herrn Gruner auflösend bedingt vereinbart worden war, hätte die Klägerin ein vorrangiges Pfandrecht erworben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Klägerin vom 05.06.2015 hätte dann das Anwartschaftsrecht des Herrn Gruner auf Rückfall der Lohnforderungen erfasst und das daran bestehende Pfandrecht hätte sich alsdann bei Rückerwerb der Lohnforderung durch Herrn Gruner in ein Pfandrecht an den Lohnforderungen verwandelt. Denn das Antwartschaftsrecht ist nur ein Minus zum Vollrecht. Sollte das Gericht noch ergänzenden Vortrag für erforderlich halten, so wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Der Gerichtskostenvorschuss ist per beiliegendem Verrechnungsscheck beigefügt. Rechtsanwalt
6 C 113 Anlage K3 Richard Gruner Düsseldorf, den 17.03.2015 Kirchstraße 5 Abtretungserklärung Hiermit trete ich an die Bank für Gemeinwirtschaft, Filiale Düsseldorf, den pfändbaren Teil meines Einkommens, das ich bei meinem Arbeitgeber, der Firma Dahlmann in Düsseldorf, beziehe, bis auf Weiteres ab. Dies geschieht zur Absicherung der Darlehnsforderung der Bank gegen mich. Diese Erklärung hat nur solange Gültigkeit, bis ich meine Darlehensverpflichtungen, die zurzeit i.h.v. noch 3.630,00 bestehen, der Bank für Gemeinwirtschaft gegenüber erfüllt habe. Anlage K7 Bank für Gemeinwirtschaft Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf Datum: 12. Dezember 2015 Aktenzeichen: 812000-63978-4/15 (bei Antwort bitte angeben) BfG, Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf Firma Karl Bäumer Kolpingstr. 24 63456 Hanau Telefon: 0211-634-9548 Telefax: 0211-634-8129 E-Mail: ludger.will@bank.fg.de Sicherungszession Rückabtretung Sehr geehrte Damen und Herren! Auf Ihre Anfrage vom 22.10.2015 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Durch Abtretungserklärung vom 17.03.2015 hat uns Herr Gruner den pfändbaren Teil seiner Lohnforderungen abgetreten. Nachdem unsere Darlehensforderung gegen Herrn Gruner getilgt ist, erklären wir hiermit in Gemäßheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2015 (25 M 6477/15), dass diesseitig keine Rechte mehr an den Lohnforderungen bestehen. Hochachtungsvoll Bertram Will
C 113 7 Bearbeitervermerk: 1. Der Sachverhalt ist zu begutachten und ein entsprechender Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. 2. Eine Sachverhaltsschilderung sowie eine Schilderung des Mandantenbegehrens sind nicht erforderlich. 3. Die Klageschrift wurde am 26.04.2017 an die KG mit dem Az 4 C 530/17 ordnungsgemäß zugestellt, mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und ggf. binnen weiterer zwei Wochen die Klageerwiderung einzureichen. 4. Es ist davon auszugehen, dass die übrigen, nicht abgedruckten Anlagen zur Klageschrift dem Klägervortrag entsprechen.