LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3193 6. Wahlperiode 27.08.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einheitliche Leistungsbewertung an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Durch 69 Nummer 3 Buchstabe c Schulgesetz wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung zu regeln. Diese Forderung aus dem Schulgesetz wurde mit dem Inkrafttreten der Leistungsbewertungsverordnung und der 5. Verordnung zur Änderung der Abiturprüfungsverordnung umgesetzt. 1. Welche Merkmale einer einheitlichen Leistungsbewertung ergeben sich aus den Bewertungsmaßstäben der Vorabhinweise für die schriftlichen Prüfungen der Fächer Mathematik und Englisch, der Abiturprüfungsverordnung sowie des Bewertungsmaßstabes der Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern? Der Geltungsbereich der Leistungsbewertungsverordnung umfasst die Bewertung im Unterricht in den Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I. Die Bewertung in den zentralen Prüfungen ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Abiturprüfungsverordnung regelt den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und die zentralen Prüfungen. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. August 2014 beantwortet.

Drucksache 6/3193 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Im Hinblick auf eine einheitliche Leistungsbewertung ist mit den Abiturprüfungen 2013 erstmals eine für alle Prüfungsfächer verbindliche Prozenttabelle zur Zuordnung der erbrachten Leistungen zur Anwendung gekommen. Diese Tabelle ist seitdem fester Bestandteil der Vorabhinweise für die Abiturprüfungen. Die darin enthaltene Empfehlung, diese Zuordnung bereits für die Bewertung der Klausuren in der Qualifikationsphase zu Grunde zu legen, ist über die 5. Verordnung zur Änderung der Abiturprüfungsverordnung verbindlich gemacht und auf die Einführungsphase ausgeweitet worden. Auf diese Weise ist die Leistungsbewertung der gesamten gymnasialen Oberstufe bis zum Abschluss durch die zentralen Prüfungen einheitlich geregelt. Die Zuordnung einer erreichten Leistung zu einer Notenstufe oder zu Notenpunkten ist generell im Kontext des Anspruchs bei den Aufgabenstellungen zu betrachten. Die Prozentwerte der Tabelle gemäß Anlage 1 der oben genannten Verordnung legitimieren sich durch die in 5 Absatz 5 dieser Verordnung vorgeschriebene Abdeckung der drei Anforderungsbereiche bei den Aufgabenstellungen. Im Hinblick auf die Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife gelten in den bereits 2013 veröffentlichten Vorabhinweisen für die Prüfungen 2015 derzeit noch abweichende Bewertungsmaßstäbe. Eine Angleichung wird derzeit vorbereitet. Im Rahmen der Erarbeitung der für den Primarbereich und den Sekundarbereich I geltenden Leistungsbewertungsverordnung ist durch die beteiligten Vertreterinnen und Vertreter der Schulen deutlich gemacht worden, dass hier derzeit eine Anwendung der Bewertungsmaßstäbe der gymnasialen Oberstufe nicht angezeigt ist, da eine durchgängige Abdeckung der drei Anforderungsbereiche ohne eine deutliche Veränderung der Aufgabenkultur nicht möglich ist. Die Tabelle gemäß 5 Absatz 4 der Leistungsbewertungsverordnung ist in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Schulpraxis entwickelt worden und subsumiert bisherige schulinterne Regelungen. Im Zuge des Anhörungsverfahrens ist an dieser Stelle kein Änderungsbedarf angezeigt worden. 2. Worin liegt die Vereinheitlichung, die sich aus dieser Verordnung ergeben soll a) im Hinblick auf die Bewertungsmaßstäbe, b) im Hinblick auf die bisher geregelte Anzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch und c) in allen anderen Fächern, für die die Verordnung keine verbindlichen Vorgaben für die Anzahl der Klassenarbeiten enthält? Zu a), b) und c) Mit dem 1. August 2014 sind diejenigen Regelungen des Schulgesetzes zur Leistungsbewertung entfallen, in welchen der Gesamtkomplex der Leistungsbewertung im Unterricht der Verantwortung der Einzelschule zugewiesen wurde, was zu landesweit uneinheitlichen Standards bei der Leistungsbewertung führte. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3193 Gleichzeitig wurden alle in den Erlassen zur Arbeit in den jeweiligen Schularten enthaltenen Regelungen zur Leistungsbewertung in der Verordnung zusammengeführt. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 7 und 8 verwiesen. 3. Wie werden die unterschiedlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Berufsreife und der Mittleren Reife in der Verordnung bei der Leistungsbewertung berücksichtigt? Es wird auf den in der Antwort zu Frage 1 erläuterten Zusammenhang von Bewertungstabellen und Anforderungen verwiesen. Den unterschiedlichen Anforderungen der Bildungsgänge wird über das Anspruchsniveau der Aufgabenstellungen Rechnung getragen. 4. Wie begründet die Landesregierung, dass ein erreichtes Ergebnis von 40 Prozent die im Schulgesetz im 62 enthaltene Definition einer ausreichenden Leistung wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht... erfüllt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Die Legitimation einer ausreichenden Leistung bei 40 Prozent erfolgt über Umfang und Komplexität der Aufgabenstellungen. 5. Welche Gründe führt die Landesregierung dafür an, dass diese Verordnung nicht für die zentralen Prüfungen sowie nicht für die gymnasiale Oberstufe gilt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Verordnung trifft für Mecklenburg-Vorpommern erstmals Regelungen zur einheitlichen Leistungsbewertung im Unterricht. Die bis zum 31. Juli 2014 geltenden 77 Absatz 3 Nummer 9 und 79 Absatz 4 Nummer 4 Schulgesetz mit den Verweisen auf schulinterne Regelungen werden durch die Verordnung ersetzt. Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist Gegenstand von Prüfungsverordnungen oder Vorabhinweisen. Eine weitere Vereinheitlichung dieser Regelungen wird vorbereitet. 3

Drucksache 6/3193 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6. Welche verschiedenen Maßstäbe sind momentan für die Bewertung von Leistungen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes in Rechtsnormen geregelt? Mit der Leistungsbewertungsverordnung, der 5. Verordnung zur Änderung der Abiturprüfungsverordnung sowie der gleichzeitig in Kraft getretenen neuen Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasien ist die Leistungsbewertung im Unterricht an den allgemein bildenden Schulen insgesamt erfasst. Die Rechtsvorschriften zur Vorbereitung auf die zentralen Prüfungen an den beruflichen Schulen regeln keine abweichenden Maßstäbe. Bisher gibt es für den Unterricht an den beruflichen Schulen noch keine durch Rechtsnormen geregelten einheitlichen Bewertungsmaßstäbe. Die Regelung wird derzeit unter Einbeziehung der zuständigen Stellen für die beruflichen Schularten, insbesondere der Kammern, vorbereitet. 7. Welche Änderungen ergeben sich aus der Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern gegenüber bisherigen Regelungen für die Anzahl der Klassenarbeiten für alle anderen Fächer, außer Deutsch, Mathematik und Englisch? Die Leistungsbewertungsverordnung hat die bisherigen schulinternen Regelungen ersetzt und trifft im Sekundarbereich I zusätzlich zu den Regelungen für Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts die folgenden Festlegungen für Klassenarbeiten: Auf Beschluss der Lehrerkonferenz können in allen weiteren Fächern Klassenarbeiten geschrieben werden. Umfang und Bewertung entsprechen den Regelungen für Klassenarbeiten in Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts. Je Schuljahr und Fach können eine bis zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Wenn in einem Fach zwei Klassenarbeiten im Schuljahr geschrieben werden, gehen diese mit einem Anteil von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Wenn in einem Fach eine Klassenarbeit im Schuljahr geschrieben wird, geht diese mit einem Anteil von 25 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Weitergehende Regelungen, vor allem zu verpflichtenden Klassenarbeiten in den weiteren Fächern, sind im Zuge des Anhörungsverfahrens von den Lehrerverbänden Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und Verband Bildung und Erziehung aus pädagogischen Gründen abgelehnt worden. Die derzeitige Regelung definiert verbindliche Mindeststandards in den Kernfächern und eröffnet den Schulen dennoch den nötigen pädagogischen Gestaltungsspielraum. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3193 8. Welche Anzahl von Klassenarbeiten müssen pro Schuljahr in allen in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichteten Fächern geschrieben werden, um eine Grundlage der Vergleichbarkeit zu erhalten (bitte getrennt nach Fächern und Jahrgangsstufen angeben)? Die Leistungsbewertungsverordnung trifft folgende verbindliche Regelungen zur Anzahl der Klassenarbeiten je Schuljahr: Primarbereich: In der Jahrgangsstufe 4 werden jeweils drei Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde geschrieben. In den weiteren Jahrgangsstufen können Klassenarbeiten geschrieben werden, soweit das Schulgesetz in diesen Jahrgangsstufen eine Benotung vorsieht. Sekundarbereich I: In jeder Jahrgangsstufe sind mindestens drei Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts zu schreiben. In jeder Jahrgangsstufe können in den weiteren Fächern auf Beschluss der Lehrerkonferenz jeweils eine bis zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. 5