Veröffentlichung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an die

Ähnliche Dokumente
Steuerung und Finanzierung von ÖPNV unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der EU-VO (EG) Nr. 1370/2007

Rechtsanwälte

A54 A A54 Dortmund Hbf ab 12.13

Innovationen im Öffentlichen Personennahverkehr für den ländlichen Raum ein Projekt der

Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppe 1 bis 3, bedürfen einer vorherigen Anmeldung beim Wertstoffbringhof.

( 8a Abs. 2 PBefG). Der Aufgabenträger trifft bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren allein die Auswahlentscheidung.

Leitfaden für die Erteilung von Liniengenehmigungen in Hessen nach dem 3. Dezember 2009

montags - freitags

Allgemeine Vorschrift der Alten Hansestadt Lemgo für die Ausbildungsverkehrs- Pauschale nach 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom

III/30 Satzung der Stadt Bielefeld für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW

AMTSBLATT für den Hochsauerlandkreis

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom

Die Zukunft der Mobilität gestalten

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Anlage 9. Tarifbestimmungen SchülerTicket. A. Fakultativmodell. 1. Allgemeines

Mobil in Hellenthal. Unterwegs mit Bus & Bahn. Richtung Schleiden und Kall. Wildgehege. Blumenthal 879. Hellenthal.

Das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Chancen und Herausforderungen für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen

Ergänzendes Dokument Linienbündel Gütersloh-Nordwest 1

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Saarland

Fachliche Einführung: ÖPNV im Kreis Mainz-Bingen


Darf ich vorstellen...

10 Jahre TaxiBus Hannover. Praxisbeispiele zu Taxi-Kooperationen der WVG-Gruppe. Ihr Ziel ist unser Weg!

Herausforderungen an den öffentlichen Nahverkehr in Zeiten der gesellschaftlichen Veränderung

1. Rechtsgrundlagen und Zweck des finanziellen Ausgleichs

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wir bringen die Wirtschaft in Fahrt! Ihre RLG im Kreis Soest und Hochsauerland

2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax:

Entwicklung der Eigenanteile

Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

922-W. Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Tarifvertrag. zum. Job-Ticket. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns. (KonzernJob-TicketTV)

Support- und Wartungsvertrag

Gewerblicher Mietpreisspiegel 2011/2012. Ladenlokale, Büroflächen, Lager- und Produktionshallen und Freiflächen In der Region Hellweg-Sauerland

Nahverkehrsplan als Pfeiler des öffentlichen Nahverkehrs. VCD Landesverband Bayern Wir bewegen Menschen ökologisch und sicher!

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in


EUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeine Vorschrift des nph für die Auszahlung der Ausbildungsverkehr- Pauschale nach 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW. vom

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 7

Ingersheim - Kreuzberg - Stadtmitte - ZOB/ Bahnhof - Sauerbrunnen - Roter Buck - Hirtenwiesen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HanseAnästhesie PHHK GmbH für Rahmenverträge mit Ärzten

Nr. 29 Böklund, 24. Juli Jahrgang

montags - freitags R41s

Gesamtbericht für das Jahr 2013

Mobil in Schleiden. Unterwegs mit Bus & Bahn. Gemünd. Schleiden SB 82 SB 82. Heimbach. Simmerath. Kall. Monschau. Kall. Hellenthal.

Mobilitätsmanagement in Bayer. Kommunen oder

1. Ansprechpartner/-innen

ÖPNV- Gesamtbericht Aufgabenträger Stadt Detmold

A N T R A G. auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Mitteilung zur Kenntnisnahme. Verbraucherschutz und Stärkung der Kundenorientierung im Berliner ÖPNV Drs 15/3797 und 15/3958

Nr. 10 München, 29. September Jahrgang. Inhaltsübersicht

Mit dem Rad unterwegs in Bus und Bahn

Einleitung und Gang der Darstellung

Vertrag. über die Nutzung von Energie-Handelsplattformen. zwischen der. EnergieFinanz GmbH Werderstraße 74b Schwerin. - Betreiber - und der

Teilprivatisierung Pforzheim. Veolia Verkehr GmbH Christian Volz 1 - Teilprivatisierung Pforzheim

Verbundgrundvertrag. über die Kooperation der Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

Hinweise. Stadtwerke Neumünster. S = fährt nur an Schultagen in Schleswig-Holstein

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

Mobil in. Unterwegs mit Bus & Bahn Euskirchen. 801 Arloff DB G. Euskirchen. Bad Münstereifel. Nettersheim, Kall. Frohngau, Blankenheim.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag der Firma Josef Dreps, Dalheimer Straße 80, Marsberg

OSPEDALE - CIMITERO - STAZIONE - OSPEDALE (MONTAG - FREITAG) KRANKENHAUS - FRIEDHOF - BAHNHOF - KRANKENHAUS (LUNEDI - VENERDI)

Haushaltsbefragung zum Mobilitätsverhalten der Bürger in Grönebach. unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Busangebotes.

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014

Stadtwerke Neumünster

Hauptsatzung. für den Landkreis Jerichower Land

ArbZ Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

Gemeinde Eslohe (Sauerland) Haushaltsplan

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen

Die Finanzierung des öffentlichen Personennah- verkehrs (ÖPNV) unter den EU- Rahmenbedingungen

Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

Aufwandsentschädigungssatzung. des Salzlandkreises. für ehrenamtlich tätige Soziallotsen

Psychiatrische Dienste im Hochsauerlandkreis

Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V)

GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT

PRESSEMITTEILUNG. Pressemitteilung (5 Seiten) Freiburg,

Einrichtung Adresse Zahl der Erzieher/innen mit Migrationshintergrund. Anröchte 1. Gemeindekindergarten Altengeseke. Steinbreite Anröchte

Akademie Gevelinghausen

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Einfach einfacher! Alles auf einen Blick. Der neue SH-Tarif für Bus und Bahn.

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

Satzung vom zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein

Ruhr-Sieg - Express DB-Kursbuchstrecke: 427, 440

Gemeindeversammlung vom 3. Dezember Angebotserweiterung für Buslinie 950 Kredit Fr. pro Jahr ( )

Das modernisierte Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den ÖPNV

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM M 05 III

Amtliche Bekanntmachung

2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 1 von 10

Transkript:

143\ 1 KREIS SOEST Veröffentlichung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH Krögerweg 11 48155 Münster Der Hochsauerlandkreis und der Kreis Soest haben an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt vergeben. Der Vertrag ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. In dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag wird der RLG ein ausschließliches Recht gewährt. Es dient dem Schutz der direkt an die RLG vergebenen Verkehrsleistungen. Die Kreise geben das gewährte ausschließliche Recht hiermit bekannt. 1. Vom ausschließlichen Recht geschützte Verkehrsleistungen und Geltungsdauer Die vom ausschließlichen Recht geschützten Verkehrsleistungen erfassen alle Linienverkehre gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 oder einstweiligen Erlaubnissen gemäß 20 PBefG, die die RLG als Unternehmer oder Betriebsführer gemäß 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erbringt. Diese Verkehrsleistungen sind in der Liniendatenbank der Bezirksregierung Arnsberg aufgeführt (www.bezreg-arnsberg.nrw.de). Das ausschließliche Recht wird für die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bis zum 31. Dezember 2020 gewährt.

2. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich sowie Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber von der RLG im Hochsauerlandkreis und im Kreis Soest erbracht werden 2.1 Stadtverkehre Der RLG wird das ausschließliche Recht gewährt, in den Städten Arnsberg, Meschede, Lippstadt und Soest StadtBus-Systeme und in den Städten und Gemeinden Anröchte, Erwitte, Lippetal, Möhnesee, Rüthen, Warstein, Brilon, Marsberg, Medebach, Olsberg, Schmallenberg, Sundern und Winterberg Stadtlinienverkehre mit Bussen auf der Grundlage von Liniengenehmigungen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 oder einstweiligen Erlaubnissen gemäß 20 PBefG innerhalb der Stadt- bzw. Gemeindegrenzen zu erbringen, das schließt alternative Bedienungsformen von Linienverkehren (Bürgerbus, Taxibus, AST/NAST) mit ein. Die zeitliche Geltung des ausschließlichen Rechts an den unterschiedlichen Verkehrstagen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Verkehrstage Montag Freitag Samstag Sonn- und Feiertag Zeitliche Geltungsdauer 2.2 Regionalverkehre Der RLG wird das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Gebiet des Hochsauerlandkreises und des Kreises Soest Regionalverkehre mit Bussen auf der Grundlage von Liniengenehmigungen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 oder einstweiligen Erlaubnissen gemäß 20 PBefG zu erbringen, das schließt Nachtbusverkehre mit ein.

Die zeitliche Geltung des ausschließlichen Rechts an den unterschiedlichen Verkehrstagen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Verkehrstage Montag Freitag Samstag Sonn- und Feiertag Zeitliche Geltungsdauer + 60 Minuten vor der ersten und letzten 2.3 Wirkung des ausschließlichen Rechts Das ausschließliche Recht schließt für die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bis zum 31. Dezember 2020 andere Verkehrsunternehmen von der Erbringung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen auf der Grundlage von Liniengenehmigungen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 oder einstweiligen Erlaubnissen gemäß 20 PBefG als Unternehmer oder Betriebsführer gemäß 3 PBefG in seinem räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich aus. 2.4 Ausnahmen vom ausschließlichen Recht Vom ausschließlichen Recht ausgenommen sind folgende Linienverkehre, die von anderen Verkehrsunternehmen erbracht werden dürfen: 2.4.1 Linienverkehre mit Bussen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 PBefG anderer Verkehrsunternehmen mit der Bedienung gemäß dem seit 1. Januar 2011 geltenden Fahrplan bzw. Mehrleistungen am 1. Oktober 2014 für die Restlaufzeit der Genehmigungen. Die im Nahverkehrsplan (NVP) des Kreises Soest vom 31. Januar 2012 im Abschnitt 11 Linienbündelungskonzept" aufgeführten Linienverkehre mit Bussen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 PBefG anderer Verkehrsunternehmen mit der im NVP vorgesehenen Bedienungsfunktion (Vertaktung, Verkehrszeiten). Die im Linienbündelungskonzept für den Hochsauerlandkreis (Beschluss des Kreistages vom 29. Juni 2012, Drucksache 8/595) aufgeführten Linienverkehre mit Bussen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 PBefG anderer Verkehrsunternehmen mit der vorgesehenen Bedienungsfunktion (Vertaktung, Verkehrszeiten). Der Hochsauerlandkreis und der Kreis Soest, jeder für sich, werden weitere (eigenwirtschaftliche oder gemeinwirtschaftliche) Linienverkehre vom ausschließlichen Recht ausnehmen (z. B. durch Fortschreibung des NVP oder in Form von Einzelgenehmigungen), sofern diese die geschützten Verkehrsleistungen nicht beeinträchtigen. 2.4.2 Linienverkehre mit Bussen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 PBefG, die von der RLG in Kooperation mit einem anderen Verkehrsunternehmen als Unternehmer oder Betriebsführer gemäß 3 PBefG erbracht werden (z. B. Gemeinschaftsgenehmigungen, eingeräumte Betriebsführung). Vom Verbot ausgenommen ist der Leistungsanteil des anderen Verkehrsunternehmens gemäß dem am 1. Januar 2011 geltenden Fahrplan bzw. Mehrleistungen aufgrund einer Vereinbarung mit der RLG am 1. Oktober 2014.

2.4.3 Linienverkehre mit Bussen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 PBefG, einschließlich Bürgerbusse bis maximal neun Personen Kapazität, mit einem Fahrgastpotential unter 20 Fahrgäste pro Tag und Linie. 2.4.4 Veranstaltungsverkehre ungeachtet des genehmigungsrechtlichen Status (Genehmigung gemäß 42, 43, einstweilige Erlaubnis gemäß 20 PBefG). 3. Begründung des ausschließlichen Rechts Der Hochsauerlandkreis und der Kreis Soest sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV und damit zuständige örtliche Behörden nach der VO 1370/2007 ( 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW). Zur Sicherung einer ausreichenden Verkehrsbedienung entsprechend den Anforderungsprofilen ihrer Nahverkehrspläne haben die Kreise beschlossen, die RLG mit der Erbringung von Personenverkehrsdiensten im Wege der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 zu betrauen. Die Kreise sind als zuständige örtliche Behörden befugt, ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) VO 1370/2007 gemäß 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wurde von den Kreisen rechtmäßig an die RLG nach den Bestimmungen der VO 1370/2007 vergeben. Das ausschließliche Recht ist im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausreichend bestimmt beschrieben. Die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zum Schutze der vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Linienverkehre steht im Ermessen der Kreise als zuständige örtliche Behörde ( 8a Abs. 8 Satz 1 PBefG). Die Linienverkehre der RLG sind verkehrlich, betrieblich und wirtschaftlich integriert. Durch die verkehrliche Integration werden insbesondere Verknüpfungen für den Fahrgast beim Umsteigen zwischen verschiedenen Linien gewährleistet. Die betriebliche Integration ermöglicht einen effizienten Einsatz von Fahrpersonal und Bussen durch eine optimale Umlaufund Dienstplanung, der das wirtschaftliche Ergebnis der betrauten Verkehrsleistungen verbessert. Die Gesamtvergabe aller Linienverkehre in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die RLG entspricht dem berechtigten Interesse der Kreise, den Ausgleichsbedarf für den betrauten Linienverkehr geringst möglich zu halten.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bestehende Integration der Linienverkehre ist für die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht gesichert, so dass es erforderlich ist, die gewollte Integration der an die RLG vergebenen Linienverkehre rechtlich abzusichern. Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags endet die Geltungsdauer einer Vielzahl von Liniengenehmigungen der RLG, die Bestandteil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind. Die von den Kreisen gewollte integrierte Bedienung aller Linienverkehre auf der Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die RLG setzt voraus, dass die Liniengenehmigungen wiederum der RLG erteilt werden. Um dies zu gewährleisten, werden die an die RLG vergebenen Verkehrsleistungen durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zugunsten der RLG in angemessener Weise geschützt. Vom ausschließlichen Recht ausgenommen sind Verkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen mit ihrer in einem Nahverkehrsplan eines Kreises oder einem ergänzenden Linienbündelungskonzept vorgesehenen Bedienungsfunktion und andere im Abschn. 2.4 aufgeführte Linienverkehre. Die Kreise können weitere Linienverkehre vom ausschließlichen Recht ausnehmen, wenn diese die geschützten Verkehrsleistungen nicht beeinträchtigen. Damit wird das ausschließliche Recht auf den notwendigen Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen beschränkt. Linienverkehre mit einem geringen Fahrgastpotential werden gemäß 8a Abs. 8 Satz 4 PBefG zugelassen und für die Rechtspraxis ausreichend bestimmt. Meschede, den2d Okt. 2014 Soest, den2j. Okt. 2014 Dr. Karl Schnei er Landrat \.) le" va Irrsäng 'Landrätin Nachrichtlich: Bezirksregierung Arnsberg Verkehrsdezernat