ert Gutachteninhalte, ZAK-Anforderungskatalog für Kfz-technische Gutachten Zertifizierte und anerkannte hauptberufliche Kfz-Sachverständige e.v.



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Transkript:

Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 1 v. 7 Gutachteninhalte, ZAK-Anforderungskatalog für Kfz-technische Gutachten HINWEIS Unser Anforderungskatalog wird überarbeitet, wenn die tägliche Praxis neue Erkenntnisse lief oder neue Urteile und Gesetze dies erforderlich machen. Leser dieses Textes und besonders die von uns zifizien Kfz-Sachverständigen sollten daher unbedingt von Zeit zu Zeit in der Homepage von ZAK-Z www.zak-z.de die neueste und damit gültige Version des Anforderungskataloges lesen! Unser Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) orienti sich mit dem Zifizierungsprogramm und diesem Anforderungskatalog am normativen Dokument für den Bereich Kfz-Schäden und Bewung. Der Anforderungskatalog gilt für Kfz-Haftpflicht- und Kfz- Kasko- sowie allgemeine kraftfahrtechnische Gutachten. Von ZAK-Z nach DIN EN ISO/IEC 17024 zifizie Kfz-Sachverständige sind verpflichtet, die weiter unten folgenden Ausführungen bei der Erstellung ihrer Gutachten zu beachten. Liegen dem entgegen stehende besondere Auftragsgrundlagen vor, so ist dies an geeigneter Stelle im Gutachten gut erkennbar zu vermerken. Werden einzelne Details aus dem Anforderungskatalog nicht beachtet, kann dies die Verwbarkeit eines Gutachtens nicht nur in Teilbereichen, sondern auch insgesamt in Frage stellen. Dies kann auch haftungsrechtliche Probleme für den Sachverständigen auslösen und seine Honorarforderung gefährden. Wir halten es für unsere Pflicht, im Sinne aller Verbraucher und im Streben nach bestmöglicher Qualität der Dienstleistung von Kfz-Sachverständigen diesen Anforderungskatalog für Kfz-technische Gutachten, weitere Fachinformationen sowie die Liste der z.zt. durch ZAK-Z zifizien Kfz- Sachverständigen im Internet zu veröffentlichen. Erlischt die Zifizierung eines Sachverständigen, wird dies in der Sachverständigen-Datenbank angezeigt, danach wird der Name gelöscht. Weitere Informationen von allgemeinem Interesse zu Fragen um das Kfz, Schadengutachten, gerichtliche Entscheidungen zu Schadenersatz aus Kfz- Unfallschäden etc. sind in unserer Homepage für jedermann unter www.zak-z.de zugänglich. Im öffentlichen ZAK-Diskussions-Forum kann jeder Einträge vornehmen. Im geschlossenen Forum haben die freigeschalteten Mitglieder und zifizien Vragspartner die Möglichkeit sich fachlich und kompetent auszutauschen, zu informieren und interne Mitteilungen zu lesen. KATALOG Nachfolgend sind die Anforderungen an ein vollwiges Gutachten beschrieben. Am Markt haben sich auch vom regelgerechten Sachverständigen-Gutachten abweichende, meist reduzie Anforderungen entwickelt, die in der Praxis allerdings nicht mehr zu einem Gutachten im hier behandelten Sinn führen. Solche Leistungen können z.b. Kurzbericht, Schadenbericht, Schadenkalkulation o. ä. benannt sein. Auch andere Bezeichnungen sind je nach Auftrag möglich. Der Sachverständige sollte sehr sorgfältig darauf achten, dass Leistungen, die - nach Wunsch des Auftraggebers oder gemäß eigener Festlegung - nicht allen Anforderungen an ein Gutachten entsprechen, auch nicht als Gutachten bezeichnet werden, sondern eine andere sachgerechte Benennung tragen. Normierungen hierzu sind erst vereinzelt bei Auftraggebern oder bei Sachverständigen bürointern entstanden ohne allgemeine Verbreitung. Die Entwicklung wird von ZAK-Z beobachtet und zu gegebener Zeit in unser QSH sowie die sonstigen Veröffentlichungen von ZAK e.v. oder ZAK-Z aufgenommen werden. Jedes richtige Gutachten muss die hier behandelten Positionen berücksichtigen. Es muss eindeutige und unmissverständliche Informationen liefern. 1. Auftrag a) Auftragseilung, durch wen, wie und zu welcher Zeit wurde der Auftrag eilt: - Wer hat den Auftrag eilt (Name, z.b. Halter o. dessen Beauftragter, dieser ggf. beauftragt durch wen)? - Wie wurde der Auftrag eilt (Telefon, Fax, persönlich o. Ä.)? - Wann wurde der Auftrag eilt (Datum, Uhrzeit vermerken)? b) Auftragsinhalt: Beweissicherung nach Kfz- Haftpflicht- oder Kfz-Kaskoschaden, Teilkaskoschaden (aus Diebstahl-, Brand-, Wild-, Elementar-, Motor- oder Aggregatschadenereignis etc.), allgem. technische Fragestellung o. Ä. und welches Objekt betreffend. c) Wann trat das Schadenereignis ein und mögl. auch wo? d) Aktenzeichen d. Auftraggebers / Schadennummer / Versicherer und Versicherungsscheinnummer / Name u. Fzg.-Kennzeichen des od. der Beteiligten sind möglichst anzugeben, sonst: nicht bekannt. 2. Untersuchung des Objektes a) nachvollziehbare genaue Bezeichnung des Besichtigungsortes (Werkstatt, Garage, X-straße vor Haus Nr. Y o. Ä.); b) Datum der Besichtigung (bei forensischen Aufträgen auch Uhrzeit); c) Wer (möglichst namentlich) hat an der Untersuchung des Fahrzeuges / Bauteiles teilgenommen (Auftraggeber, Halter, VN, Meister einer Werkstatt etc.)? d) In welchem Zustand befand sich das Fahrzeug? - unzerlegt - teilzerlegt - zerlegt - Schadenbereich freigelegt - teilrepari D:\Eigene Dateien\ZAK-Z\Internet\Intern neu\07 HP GA-Inhalte lang.doc - Stand 15.12.2007

Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 2 v. 7 - repari - fahrbereit / rollfähig - verkehrssicher - verkehrsunsicher (wegen des gegenständlichen Schadens oder aus welchen anderen Gründe?) - ausgebrannt etc. e) Welche Unterlagen (Fzg.-Schein, Service-Heft, Werkstattunterlagen etc.) und weiteren Informationen wurden eingesehen? 3. Technische Fahrzeugdaten Nach der Abfolge wie im Fzg-Schein bzw. nach Zusammenhang sind folgende Daten zu überprüfen und aufzunehmen: 3.1 bei Pkw und Kombi a) Amtliches Kennzeichen (lt. Schein, am Fahrzeug vergleichen, noch zugelassen od. abgemeldet und wann?) b) Halter (lt. Fzg.-schein / Zulassungsbescheinigg. incl. Anschrift, ggf. Leasing-Geber benennen) c) Fälligkeit der Untersuchung nach StVZO (HU, AU) - bei LKW auch BSU / ZU; Eintrag im Schein / Vergleich an Fzg-Kennzeichen d) Tag der letzten Zulassung e) Erstzulassung (Feld B) f) Kilometer- / Meilen-Stand / Betriebsstunden (abgelesen, nur volle [km] od. [h], vorstehende Nullen mit angeben) g) Gesamtlaufleistung; zwingend sind Angaben, was der SV und warum zu Grunde legt und ggf. entspricht dies der Beurteilung durch den SV? h) KBA-Schlüsselnummern (Code für Hersteller -Feld 2.1- und für Typ / Variante -Feld 2.2-) i) FIN (Fahrzeug-Identifikations-Nummer); die Identifizierung ist wichtigster Bestandteil eines Gutachtens, deshalb ist sie an der Markierungsstelle und nicht nur am Typenschild zu prüfen, ein Detailfoto für eigene Unterlagen kann wvoll sein! j) Fabrikat, Typ und Untyp k) Fahrzeugart (Pkw, Kombi, Cabrio, Coupé...) l) Antriebsart (Otto / Diesel / LPG / CNG / Hybrid / Elktro /...), Hubraum [ccm], Motorleistung [kw] m) Fahrzeuglänge, -breite, -höhe (wenn es sich bei Pkw nicht um ein Serienmodell handelt) [mm] n) Leermasse / zulässige Gesamtmasse [kg] o) Reifenfabrikat / Profilbezeichnung (original / runderneu / nachgeschnitten) p) Reifengröße(n) und -art (Geschwindigkeits- u. Tragfähigkeitsindex), Reifenalter (wenn relevant) q) Profiltiefe der Reifen (incl. Reserverad, ggf. Notrad vermerken), erkennbare Reifenschäden schildern! r) Farbe / Lackart, evtl. Beschriftung und deren Art (lacki, Einzelfolien, Aufkleber etc.) s) Serienausstattung / Sonderausstattung / Zubehör t) Vorschäden / Altschäden (siehe auch Pos. 11. k): Bei der Besichtigung des Fahrzeuges müssen die Vorschäden / Altschäden komplett erfasst werden. Dies ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Ermittlung des möglichen Minderwes, des Wiederbeschaffungswes und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Vorschäden / Altschäden sind möglichst in einer Grafik (Lage der Schäden) und durch Fotos zu dokumentieren. u) Tauschaggregate / Reparaturhistorie (Kundendienstheft, Nachfrage, Unterlagen-Einsicht) v) Zahl der Vorbesitzer (Halterangabe, Service-Heft) od. Hinweis nicht bekannt ; bei WBW-Ermittlung muss jedoch hierzu klare Info gegeben werden. 3.2 Bei Nutzfahrzeugen sind weitere Daten unerlässlich: a) Fahrzeugart (Kleinbus, Kombi, Omnibus, Lkw, Zugmaschine, Anhänger etc.) b) Radstand [mm] c) Aufbauart, Aufbaugröße mit Innenmaßangaben [mm] (insbesondere auch, ob Palettenbreite vorliegt), gegebenenfalls Rauminhalt [l] od. [m³] d) bei Sonder-Lkw, -Aufliegern oder -Anhängern genaue Aufbaubeschreibung (Zulassung für..., Spezialausstattung und -Aggregate, deren Baujahr / Laufleistung pp) e) bei Omnibussen genaue Aufbaubeschreibung (Linien- oder Gelegenheitsverkehr, Zahl der Sitzund Stehplätze, Ausstattung im Detail, speziell bei Reisebussen etc.) 4. Schadenhergang / Schadenbeschreibung / Schadenaufnahme Der Sachverständige soll nach dem Schadenhergang fragen, die Information dokumentieren und das Schadenbild mit dem Schadenhergang vergleichen. Nur so kann er beurteilen, inwieweit u.u. Widersprüche vorliegen. Auf etwaige Widersprüche ist im Gutachten einzugehen, evtl. entgegenstehende Informationen des Auftraggebers sind in geeigneter Weise zu benennen. Das am Fahrzeug gefundene Schadenbild ist so zu beschreiben, dass es (auch ohne Fotos) wirklichkeitsnah nachvollzogen werden kann. Es sollen dargestellt werden: Lage des Anstoßbereiches, Anstoßrichtung, Schadencharakteristik (auch Alter in Vergleich zum Schadentag) und Schadenausmaß. Eine eingedruckte Grafik mit Markierungsmustern erlaubt z. B. auch den Eintrag von Hand, s. Pos. 3.1 t). Es reicht zur Schadenbeschreibung keinesfalls der Hinweis auf die Kalkulation und die Lichtbilder! Wichtig ist, dass solche Beschädigungen, die auf den Lichtbildern nicht deutlich erkennbar sind oder sich fotografisch nicht oder nur schlecht darstellen lassen, schriftlich, ggf. ausführlich beschrieben werden, damit sie auch für den Laien nachvollziehbar sind und sich in den Gesamtschaden einordnen lassen. 5. Überprüfung des Fahrzeuges Hinweis geben, dass die vorgelegten Fahrzeugunterlagen anhand der Identifikationsmerkmale am Fahrzeug geprüft wurden. Vermerken / fotografieren, ob und wo die FIN am Fahrzeug überprüft wurde, ggf. warum dies nicht bzw. nicht an der Markierungsstelle geschah. Bei durchgeführten Veränderungen der Nutzlast, Aboder Auflastungen, Änderungen der Bereifung, Fahrwerks- und Ausstattungsänderungen etc. gemäß Einträgen im Kfz- bzw. Zulassungsschein oder nach Augenschein am Fahrzeug ist ein Foto des Scheines und der am Objekt erkennbaren Einzelheiten (mind. für eigene Unterlagen) hilfreich. Besonders die 16 und 17 der StVZO sind zu beachten. Mitgeführte Gutachten nach 19 (3) StVZO sind bei den Fzg-Daten zu erwähnen. D:\Eigene Dateien\ZAK-Z\Internet\Intern neu\07 HP GA-Inhalte lang.doc - Stand 07.01.2007

Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 3 v. 7 6. Feststellung der Schäden Schäden sind umfassend am Fahrzeug aufzunehmen und nachvollziehbar zu dokumentieren (Text u. Lichtbilder). Dabei hat der Sachverständige zu entscheiden, ob zur Schadenfeststellung Hilfsmittel eingesetzt werden müssen (Hebebühne, Vermessen, teilweises Freilegen etc.). Bei erheblichen (speziell Front-) Schäden ist eine Prüfung der Sicherheitsgurte und Hinweis auf den Grad etwaiger Beschädigungen unerlässlich. Desgl. die Prüfung auf Schäden durch Aufprall von Insassen auf Fzg.-Innenteile und von Ladegut im Koffer- bzw. Laderaum. Ist eine ordnungsgemäße Schadenfeststellung am Ort der Besichtigung nicht möglich und kann sie daher nur mit weiteren zusätzlichen Kosten erfolgen, ist der Auftraggeber zu verständigen und dessen Einverständnis für notwendige Maßnahmen einzuholen, ggf. ist im Gutachten zu begründen, weshalb dies und mit welcher Folge unterblieb. Der Sachverständige muss prüfen, ob alle Schäden auch tatsächlich auf das vorgetragene Schadenereignis zurückgeführt werden können. Zweifel sind im Gutachten zu vermerken und zu begründen! Bei fehlenden Informationen zum Schadenhergang soll der SV Umstände schildern, unter welchen nach seiner Beurteilung die vorgefundenen Schäden entstehen konnten. 7. Fotografien Von dem beschädigten Objekt sind mit mögl. großer Brennweite aussagefähige Fotos ausreichend hoher Auflösung (für Ausschnitt-Vergrößerungen) zu figen, deren Anzahl in einem vernünftigen Verhältnis zu dem behandelten Schaden steht. Ggf. sind auch Detailaufnahmen zu figen, ebenfalls nur im erforderlichen Rahmen. Ein mitfotografier Maßstab mit paralaxefreiem Blick auf den Schadenbereich kann ein äußerst wichtiges Beweismittel sein. Kurze erklärende Texte zu den Bildern sind hilfreich, besonders zu Detailfotos sind sie unerlässlich. Erstes Bild sollte eine Fahrzeugübersicht mit Schaden und gut lesbarem Kennzeichen sein, in sinnvoller Folge dann Details, zuletzt eine Diagonalaufnahme der schadenabgewandten Seite, damit das gesamte Fahrzeug dokumenti ist. Bilder nicht beschädigter Bereiche können wvolle Beweise sein! 8. Ermittlung der Reparaturkosten Jedes Gutachten muss klarstellen, ob die ermittelten We (Reparaturkosten, Risikopositionen, Wiederbeschaffungsw, Restw) brutto - also mit Mehrwsteuer - oder netto angegeben sind. Ab Überschreitung einer bestimmten Relation Rep.- Kosten / WBW ist eine detaillie Kalkulation der Rep.-Kosten nicht mehr sinnvoll (RK / WBW = ca. 1,5 und größer), es genügt dann eine überschlägige RK- Schätzung. a) Die Reparaturkosten sind nach den zur Verfügung stehenden Datensätzen und Arbeitsprogrammen (AUDATEX, DAT, ARGES o.ä.) zu ermitteln oder - wenn keine geeigneteren Unterlagen zur Verfügung stehen - manuell festzulegen. Die Kalkulationsgrundlage muss im Ga-Text angegeben werden, da die Kalkulation u.u. bei Kopien fehlen kann. b) Ggf. verwendete UPE-Aufschläge sind klar erkennbar auszuweisen und zu begründen. c) Welche Arbeitslöhne (regionaler Schnitt oder was sonst?) wurden angesetzt, auf welche Werkstatt beziehen sie sich und war dort, ggf. wann, Reparaturauftrag bereits eilt? d) Nähern sich bzw. überschreiten die erforderlichen Reparaturkosten 50 % des Wiederbeschaffungswes, sind auch Wiederbeschaffungs- und Restw anzugeben. Speziell in solchen Fällen ist anzugeben, ob bereits Reparaturauftrag und wann eilt wurde. e) Ist die Absicht zur Reparaturdurchführung zweifelhaft sind außer den Reparaturkosten immer auch Wiederbeschaffungs- und Restw anzugeben. f) Zusätzliche Stellungnahmen: alle zweckdienlichen Angaben, die nicht von der Kalkulation der Reparaturkosten erfasst werden, sind im Gutachten anzugeben, siehe auch Pos. 8.1 und 8.2 sowie die Rechtsprechung. 8.1 Entsorgungskosten Sie sind vom Sachverständigen grundsätzlich nicht zu kalkulieren, weil sie im Regelfall in den Gemeinkosten und damit im Stundenverrechnungssatz bereits enthalten sind, siehe Empfehlungen des Zentralverbandes des Kfz-Gewerbes (ZDK). Nur in zu begründenden Ausnahmen kann die reparaturausführende Werkstatt Entsorgungskosten berechnen (z.b. bei Fahrerhäusern oder Kunststoffkarosserien, Sonderaufbauten bei Nutzfahrzeugen etc.). Diese Kosten müssen in der Rechnung gesond ausgewiesen und von der Werkstatt begründet werden. 8.2 Verbringungskosten (Überführungskosten) Dem Sachverständigen ist oft nicht bekannt, ob, wann und wo das Fahrzeug tatsächlich repari wird. In solchen Fällen kann die Position "Verbringungskosten" nicht in der Schadenkalkulation erscheinen. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug in einer solchen Werkstatt abgestellt ist, die regelmäßig die Kosten verrechnet (dazu sollte im Gutachten aber ein Texthinweis erfolgen). Erst bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Reparaturrechnung und Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten werden diese vom Versicherer übernommen. Der Ersatz von Verbringungskosten ist also abhängig vom Nachweis des tatsächlichen Anfallens. 8.3 Im KH-Fall: a) Stellungnahme zum Minderw (keinesfalls auf gesondem Beiblatt), den ermittelten Betrag mit Angabe der Ermittlungsmethode angeben oder Minderw verneinen b) Zweckmäßigkeit einer Notreparatur prüfen, verneinen oder Kosten und Dauer angeben und ob Anspruchsteller entsprechend informi wurde bzw. er eine Notreparatur ausführen lassen wird c) Angaben zu Ab- und Anmeldekosten gehören nicht in das Gutachten D:\Eigene Dateien\ZAK-Z\Internet\Intern neu\07 HP GA-Inhalte lang.doc - Stand 07.01.2007

Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 4 v. 7 d) Sinnvoll ist - soweit Kontakt zum Anspruchsteller bestand - der Hinweis, ob dieser ein Mietfahrzeug nutzen wird oder Nutzungsausfall beansprucht e) Werden Angaben zum Nutzungsausfall / Tag gemacht, dann nur mit Hinweis auf die Fzg.- Klasse nach der Tabelle für Nutzungsentschädigung, dem dort angegebenen Betrag als Obergrenze und dem Hinweis, dass Umstände vorliegen können, die eine Reduzierung bewirken; keine SV-Aussage zu mögl. Umständen! 8.4 Im Kasko-Fall: Soweit erforderlich auf Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sowie alle sonstigen Sondatbestände hinweisen (z.b. bei einem Kippfahrzeug Schäden trennen, die vor bzw. nach Aufschlag des Fahrzeuges auf das Erdreich entstanden sind, dto. bei einem Brandschaden mit vorherigem Anprall etc.). Betriebsmittel (z.b. Frostschutz, Schmier- oder Hydrauliköle) sind gem. AKB nicht ersatzpflichtig. Evtl. besondere Vragsvereinbarungen erfragen / beachten. 9. Wminderung, merkantil Ein Fahrzeug ist nach einem erheblichen Unfallschaden - auch nach einwandfreier Reparatur - unter bestimmten Voraussetzungen in seinem W beeinträchtigt. Wird es nach Behebung eines solchen Unfallschadens am Markt angeboten, so hat es i.d.r. einen niedrigeren Verkaufsw als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Eine Stellungnahme zur Wminderung muss ausnahmslos erfolgen, in Kaskofällen jedoch nur bei entspr. Beauftragung. Die Beurteilungsmethode muss benannt werden und zwingend Marktbeobachtungen, insbesondere am regionalen Markt, und die regionale Rechtsprechung einbeziehen und sie muss nachvollziehbar sein. Sollten Minderw-Beurteilungen besonders hohe oder auch besonders niedrige Beträge ergeben, ist dies zu begründen. In jedem Fall muss der Ermittlungsweg vom SV aus seinen Unterlagen nachgewiesen und der W begründet werden können. 10. Abzüge für Wverbesserung bzw. neu für alt 10.1 Im Haftpflichtschadenfall ist eine Wverbesserung besonders zu begründen, sie muss sich an der eintretenden Wsteigerung des Gesamtobjektes bzw. der Ersparnis ohnehin fälliger Arbeiten im Reparaturbereich orientieren. 10.2 Bei Kaskoschäden richten sich Abzüge neu für alt" nach dem gültigen Vragstext zur Versicherung (AKB). Ist dieser nicht bekannt, so ist ausdrücklich hierauf hinzuweisen. 11. Wiederbeschaffungsw Definition des Wiederbeschaffungswes im KH- und Kaskoschadenfall lautet: Der Wiederbeschaffungsw ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwiges und vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler (in zumutbarer Entfernung, ggf. auch aus privater Hand) zu erwerben. Aufgabe des Sachverständigen ist es, eine individuelle und marktgerechte Bewung des gebrauchten Fahrzeuges und seiner Teile unter Berücksichtigung aller wbeeinflussenden Faktoren durchzuführen, bezogen auf den Schadentag oder einen vorgegebenen Stichtag, der Bezugszeitraum muss im Gutachten angegeben werden. Marktübersichten für gebrauchte Fahrzeuge / Fahrzeugteile (Schwacke, DAT o. Ä.) liefern wvolle Basisdaten, lassen eine sachgerechte Bewung im Einzelfall aber nur bedingt zu, weil sie überregionale, hypothetische Mittelwe darstellen. Inserate in regionalen Zeitungen, Händlerangebote und besonders Internet-Börsen werden nach sachverständiger Wung in den meisten Fällen hilfreiche Orientierung bieten, womit rechnerisch nach Marktübersichten oder Abwungskurven ermittelte We überprüft und ggf. korrigi werden müssen. Falls eine Rep.-Durchführung nicht gesich ist muss immer auch der WBW und der Restw angegeben werden, zweckmäßig aber auch ab einer Relation RK / WBW = 0,5 und größer. Bei der Erarbeitung des konkreten Wiederbeschaffungswes sind im wesentlichen nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: a) Neupreis (welcher war zum Schadenzeitpunkt regional üblich?) b) Fahrzeugalter nach Monaten / Datum der Erstzulassung c) tatsächliche Betriebsleistung d) Reifenqualität und -zustand e) Sonderausstattung und Zubehör f) werhöhende Reparaturen / Investitionen / notwendige technische und optische Instandsetzung g) Erhaltungszustand h) Einsatzart / Verwendungszweck i) Besitzverhältnisse j) Typen- und Konstruktionsänderung k) Alt- und Vorschäden l) Minderw aus früheren Unfallreparaturen m) evtl. Importweg n) regionale Marktgängigkeit o) evtl. Umbaukosten p) Frage der Mehrwsteuer 11. a) Neupreis: Maßgebend für den Neupreisansatz sind die regionalen Marktverhältnisse zur Zeit des Schadens. Der Betrag kann durchaus abweichen von dem Preis bei Erstanschaffung bzw. dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis. 11. b) Fahrzeugalter: Der Tag der Erstzulassung ist oft nicht identisch mit dem Jahr und Monat der Herstellung. Im Einzelfall kann über die FIN das genaue Herstellungsdatum anhand von Listen bzw. durch Rückfrage beim Hersteller ermittelt werden (Datenbank-Abfrage), Auslaufmodell oder Modellwechsel beachten!. Der Tag der Erstzulassung kann aus dem Kfz-Schein / der Betriebserlaubnis oder dem Kfz-Brief entnommen werden. Bei Erstzulassung im Ausland oder Zulassung mit Zollkennzeichen stimmen oft die Angaben im Kfz- D:\Eigene Dateien\ZAK-Z\Internet\Intern neu\07 HP GA-Inhalte lang.doc - Stand 07.01.2007

Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 5 v. 7 Brief oder -Schein mit dem Tag der Erstzulassung nicht überein, da im Ausland eine solche Registrierung nicht vorgenommen wird. Die nachfolgende Zulassung in Deutschland erford einen Kfz-Brief bzw. eine Zulassungsbescheinigung Tl. I und II, jedoch muss auch hier anhand der FIN (Datenbank-Abfrage) oder einer Rückfrage beim Hersteller zur Geschichte dieses Fahrzeugs nachgeforscht werden. Beim Berechnung nach Marktw-Listen ist je nach Zulassungsmonat ein prozentualer Zu- oder Abschlag vorzunehmen. 11. c) Betriebsleistung: Zur korrekten Bewung ist die genaue Betriebsleistung (km / Meilen / Betriebsstunden) festzustellen, ggf. anhand von Nachweisen / Beweismitteln (Inspektionsnachweise, Reparaturrechnungen, Abnutzungsmerkmale) zu schätzen als sachverständige Feststellung. Ein Vermerk im Gutachten oder in einer Bewung zur Betriebsleistung wie "lt. Angaben" reichen als Grundlage nicht aus (siehe 3.1 g). Abweichungen von den durchschnittlichen Fahrleistungskategorien nach Marktw-Listen sind durch prozentuale Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Bei neueren Fahrzeugen ist bei Angabe des Kilometerstandes die gegebenenfalls führende Null unbedingt mit anzugeben. 11. d) Reifenqualität und -zustand: Bei der Wermittlung sind das Reifenfabrikat, der Typ und der Reifenzustand (Profiltiefen, evtl. äußere Schäden) - besonders beim Reserverad auch das Alter - zu berücksichtigen. 11. e) Sonderausstattung und Zubehör: Sonderausstattung und Zubehör können nur dann wsteigernd angerechnet werden, wenn sie nicht zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeuges gehören und zu einer Wsteigerung des gesamten Fahrzeuges führen (Schiebedach, Servolenkung, Lederausstattung, Klimaanlage, Navigationssystem usw.). Die Wsteigerung wird in aller Regel durch den Neupreis der Sonderausstattung, besonders aber ihre sinnvolle Nutzungsmöglichkeit und Wung am Markt beeinflusst. Zubehör oder Anbauteile, die zu dem Gesamtw in einer geringen Relation stehen (Fußmatten, Zierstreifen usw.), haben für die Bewung keine Bedeutung. Ausstattung, die nachweislich unmittelbar oder kurz vor der Bewung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen vom Halter oder in der Werkstatt eingebaut wurde, erhöht den W des Fahrzeuges nicht in Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten. 11. f) Werhöhende Reparaturen / Investitionen / notwendige Instandsetzungen: Vom Fahrzeughalter werden nicht selten Reparaturaufwendungen als werhöhend angesehen, die für den W des Fahrzeuges keine Bedeutung haben. Es muss daher unbedingt zwischen werhöhenden / wverbessernden und werhaltenden Aufwendungen unterschieden werden. So wird bei einem jüngeren Fahrzeug, das im Verhältnis zum Neupreis noch einen prozentual hohen W hat, der Einbau eines neuen Aggregates (z.b. Motor) eine relativ geringe Wverbesserung auslösen, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug sich noch in der Garantiezeit befindet. Andererseits wird eine Wsteigerung eintreten, wenn in ein älteres Fahrzeug mit entsprechend hoher Betriebsleistung ein Austausch- oder Neuaggregat eingebaut ist. Auch Reparaturen an Aggregaten können sich werhöhend auswirken. Reparaturen, die nur dazu dienen, die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu erhalten (Bremsen, Auspuff, Kupplung, Erneuerung von Verschleißteilen), oder die der Werhaltung dienen, ändern den W nur dann, wenn sie unmittelbar vor der Bewung durchgeführt wurden. Bei Berücksichtigung werhöhender Arbeiten ist grundsätzlich im Gutachten zu vermerken, welche Nachweise vorgelegen haben, diese sind in Kopie mindestens in den Unterlagen des Sachverständigen zu verwahren. Zur Zeit der Begutachtung absehbar notwendige Reparaturen an Aggregaten und Aufbau sind wmindernde Kriterien. Das Interesse am Kauf eines Fahrzeuges ist gering, wenn der Käufer erwarten muss, dass in Kürze Reparaturaufwendungen für Verschleißteile fällig sind. Anstehende Untersuchungen nach 29 StVZO (HU) oder 49 (AU) sind Kostenfaktoren und können weitere Aufwendungen erfordern, die den W des Fahrzeuges negativ beeinflussen. 11. g) Erhaltungszustand: Eine Beschreibung des Erhaltungszustandes wie z.b. "dem Alter entsprechend" o.ä. muss vom Sachverständigen vermieden werden. Solche Formulierungen sind subjektiv und nicht konkret. Der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges wird damit nur bedingt nachvollziehbar wiedergegeben. Es ist vielmehr der technische und optische Erhaltungszustand objektiv zu beschreiben. 11. h) Einsatzart / Verwendungszweck: Beide geben Hinweise, in welcher Art das Fahrzeug beansprucht worden ist. So müssen im Einzelfall für extreme Einsatz- / Verwendungszwecke wie bei Taxen, Mietwagen, Fahrschulwagen, Anhängerbetrieb, beim Fahrzeug eines starken Rauchers, Fischtransport etc. entsprechende Abschläge berücksichtigt werden. 11. i) Besitzverhältnisse: Die Anzahl der Vorbesitzer kann nur bedingt aus den Fahrzeugpapieren entnommen werden. Sie gibt - auch in Verbindung mit der jeweiligen Haltedauer - Hinweise auf die Beanspruchung des Fahrzeuges. Besitzwechsel mit kurzen Zulassungszeiträumen könnten auf mögliche Mängel des Fahrzeuges deuten. Generell können für den zweiten Besitzer 3-5 % und für drei und mehr Besitzer 5 10 % als Abzug bei den rechnerisch ermittelten Grundwen berücksichtigt werden. Angaben zur Anzahl der etwaigen Besitzer müssen auch dann gemacht werden, wenn entspr. Papiere nicht eingesehen werden konnten. Hierbei ist anzugeben, von wem die Angaben stammen bzw. übernommen wurden und ob sie der sachverständigen Beurteilung entsprechen. 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Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 6 v. 7 11. j) Typen- und Konstruktionsänderungen: Fahrzeugmodelle, die nicht mehr hergestellt werden, sind in der Regel auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt nicht so marktgängig wie Fahrzeugmodelle der laufenden Serie. So bieten Hersteller bei anstehendem Modellwechsel teilweise Auslaufmodelle mit umfangreicher Sonderausstattung / Zubehör mit erheblichen Preisabschlägen an (siehe Pos. 11.1). Die Typenüberalterung macht sich normalerweise erst unmittelbar mit dem Modellwechsel beeinflussend bemerkbar, sie verli im Laufe der Jahre ihre Bedeutung. Gleiches gilt für Fahrzeuge aus abgeänden Importwegen, hierbei auf EG- Typgenehmigung achten! 11. k) Alt- und Vorschäden: Altschäden sind alle erkennbaren nicht behobenen Beschädigungen, deren Beseitigung einen kalkulierbaren Aufwand erford. Dies können Unfall-, Korrosions-, Betriebs-, Gebrauchs- und Verschleißschäden sein. Vorschäden sind behobene Schäden. Dazu gehören fachgerecht ausgeführte, nicht gemäß Herstellervorschrift ausgeführte oder nur provisorisch erfolgte Reparaturen. 11. l) Minderw aus früheren Unfallreparaturen: Unter Pos. 9. finden sich Ausführungen zur merkantilen Wminderung. Eine technische Wminderung wäre nach Pos. 11. k) zu behandeln. Der merkantile Minderw nach einer Unfallreparatur reduzi sich mit weiterer Fahrzeugnutzung deutlich schneller als der W des gesamten Fahrzeuges und verli nach mehreren Jahren seine Bedeutung völlig. 11. m) Evtl. Importwege: Ein nicht für den BRD-Markt gefigtes Fahrzeug kann abweichende/geminde Ausstattung aufweisen, VIN- Abfragen sind am Objekt sorgfältig zu vergleichen. Sind solche Re-Importe nicht als Ersatz nachweisbar muss eine entsprechende Abwung unter sorgfältiger Abwägung der Einzelkomponenten erfolgen. 11. n) Regionale Marktlage bzw. -gängigkeit: Maßgebend ist auch hier der Schadentag. Die Marktlage kann jahreszeitlich und regional sehr unterschiedlich sein. Bestimmend hierfür ist auch das für das Fahrzeug in der Region gebotene Händler- und Service-Netz, im Einzelfall auch die örtliche Lage des Herstellerwerkes. Oft sind auch Verwendungsart und Nutzungsmöglichkeit (z.b. Allradfahrzeuge) oder Typ und Farbe regional von besonderem Einfluss. Nicht zuletzt kann in Bezug auf die örtliche Lage auch das im Fahrzeug befindliche Zubehör eine Rolle spielen. Der Sachverständige hat das regionale Marktgeschehen aufmerksam zu beobachten und bei seiner Wermittlung zu berücksichtigen (siehe Pos 11., Seite 4 zu Hilfsmitteln wie z.b. Schwacke, DAT, Internet- Börsen pp). Einzelnachweise müssen im Bedarfsfall ausgeführt werden können! 11. o) Umbaukosten Grundsätzlich ist das Fahrzeug so und mit der Ausstattung zu bewen, wie vorgefunden. Es kann aus wirtschaftlichen Überlegungen, etwa bei einem Totalschaden, der Ausbau unbeschädigter Aggregate, Einbauten oder Zubehörteile und deren Verwendung im Ersatzfahrzeug in Frage kommen. In solchen Fällen ist der Auftraggeber bzw. Fahrzeughalter sorgfältig zu beraten, alle relevanten Zahlen und Informationen sind im Gutachten anzugeben. 11. p) Mehrwsteuer Der Sachverständige muss prüfen, welche Mehrwsteuer-Anteile in dem von ihm ermittelten Fahrzeugw-Endpreis enthalten sind. Er muss dazu informieren, ob Regelbesteuerung oder Differenzbesteuerung vorliegt oder der ermittelte W als steuerneutral anzusehen ist. Letzteres dürfte i.d.r. bei Fahrzeugen älter als 10 Jahre der Fall sein. Bei gewerblich genutzten, häufig geleasten, sowie bei hochwigen und bei neueren Fahrzeugen wird meist von Regelbesteuerung auszugehen sein. Dazwischen liegen die Fahrzeuge, bei denen meist Differenzbesteuerung erfolgt, in jedem Fall muss der Sachverständige die im Einzelfall vorliegenden Umstände prüfen und seine Angaben begründen. Zum Wiederbeschaffungsw und der Information zur Mehrwsteuer sind in jedem Fall die Unterlagen zu Berechnungsmethoden und Ermittlungswegen einschließlich der Tatbestände, die zu besonderer Abwung oder Werhöhung führen nachvollziehbar festzuhalten Das vollständige Protokoll zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswes, zur Frage der Mehrwsteuer und ggf. auch zur Ermittlung der Wminderung (Pos. 9. und 11. l) ist schriftlich bei den Arbeitsunterlagen des Sachverständigen zu seinem Gutachten aufzubewahren, diese Unterlagen sind im Bedarfsfall (z.b. Rechtsstreit, Qualitätsüberwachung u.a.) vorzulegen. 12. Totalschaden / fiktive Abrechnung a) Der Wiederbeschaffungsw ist immer dann anzugeben, wenn der Verdacht eines wirtschaftlichen Totalschaden besteht oder wenn Anlässe zur fiktiven Abrechnung erkennbar sind. b) Der Restwe ist immer anzugeben, wenn der Wiederbeschaffungsw angegeben wird. Rechtliche Grundlage zur Restwermittlung sind im Zivilrecht (Haftpflichtfall) die einschlägigen Entscheidungen des BGH. Danach hat der Sachverständige in jedem Fall die Restwsituation selbst zu prüfen und den angemessenen Betrag zu ermitteln. Er muss den dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt (seriöser allgemeiner Markt, Unfallwagenaufkäufer bzw. Teilehändler) berücksichtigen und mindestens drei Angebote einholen. Elektronische Restwbörsen arbeiten in einem Sondermarkt, der aber den regionalen Markt beeinflusst. Sie liefern auch regional eingrenzbare Ergebnisse. Deshalb ist es unverzichtbar, auch solche Angebote einzuholen. Aus all diesen Angeboten, die zum Vorgang zu nehmen sind, muss der Sachverständige seine Wfindung ableiten. Restwe sind mit Sachverstand und marktorienti auch rechnerisch zu kalkulieren: z.b. mit welchem evtl. reduzien Aufwand (Gebrauchtteile, günstigere Lohnfaktoren, Inkaufnahme von Restmängeln [techn. D:\Eigene Dateien\ZAK-Z\Internet\Intern neu\07 HP GA-Inhalte lang.doc - Stand 07.01.2007

Zifizie und ZAK-Zifizierungsstelle ZAK e.v. ist der alleinige Gesellschafter der ZAK-Z GmbH Seite 7 v. 7 Minderw!] pp) ist eine Reparatur möglich, welche Gemeinkosten plus Gewinn sind realistisch und welcher Verkaufsw ist anschließend seriös dem Objekt zuzuordnen? Die so erlangten Beträge sind sorgfältig zu wen, sie sind in die endgültige sachverständige Restwbeurteilung einzubeziehen. Aufzeichnungen über die Restwermittlung mit begründeter Entscheidung gehören zum Vorgang in die Ablage des Sachverständigen! 13. Verfasser / Sachbearbeiter Auf dem Deckblatt des Gutachtens ist deutlich der verantwortliche Verfasser mit Qualifikation zu vermerken. Hinweise auf die Zifizierung müssen sich erkennbar auf die zifizie Person - nicht allgemein das Büro oder eine Organisation - beziehen und die Zifizierungsstelle ZAK-Z benennen oder das Logo verwenden; dieser Hinweis soll daher entweder namensbezogen im Briefkopf stehen: Dipl.-Ing. (FH) Julius Mustermann von ZAK-Z GmbH zifizier Sachverst. f. Kfz-Schäden u. Bewung oder Dipl.-Ing. (FH) Julius Mustermann zifizier Sachverständiger f. Kfz-Schäden u. Bewung, ZAK-Z GmbH oder bei Logo-Verwendung Dipl.-Ing. (FH) Julius Mustermann zifizier Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewung er t Personenzifizierung DIN EN ISO/IEC 17024 (allgem. verständl. Abkürzungen sind zugelassen, die Verwendung des ZAK-Z-Logo ist zulässig, es muss aber der gültigen Version genau entsprechen und die Schrift gut lesbar sein. Bei Logo-Verwendung kann im Text der der Hinweis ZAK-Z GmbH unterbleiben) Der Zifizierungshinweis kann in gleicher Weise aber auch bei der Unterschrift des Verfassers erfolgen. Der zetifizie Gutachten-Verfasser soll den ihm überlassenen Stempel mit dem Logo von ZAK-Z zu seiner Unterschrift (diese aber nicht in den Stempeleindruck) verwenden soweit es sich um Vorgänge gemäß seiner Zifizierung handelt, siehe auch 4 des Zifizierungsvrages. 14. Zusammenfassung der Einzelergebnisse Es hat sich seit Jahren als zweckmäßig erwiesen, auf dem Deckblatt des Gutachtens außer dem Adressaten die Angaben gemäß Pos.1. und 2., jeweils a) bis c), anzuordnen und darunter eine Zusammenfassung des Arbeitsergebnisses aufzuführen. Diese Zusammenfassung sollte enthalten: - Aussage, ob Rep.-Fall oder Totalschaden - erforderliche Reparaturkosten (Pos. 8) - eventuelle Abzüge / Wverbesserung (Pos. 10) - Wminderung (Pos. 9) - Wiederbeschaffungsw (Pos. 11) - ggf. Umbaukosten (Pos. 11 c) - Ggf. Neupreis z. Zt. des Schadeneintritts (Pos. 8.3 a) - Notrep. ja od. nein und deren Ca.-Kosten (Pos. 8.3 b) - ggf. Restw (Pos. 12) - Reparaturdauer oder Figstellungstermin bzw. Wiederbeschaffungsdauer in AT/KT (auch in Kaskofällen wg. jeweiliger Bedingungen) - Anzahl der Seiten des Gutachtens - Zahl der beigefügten Fotos und - Nennung eventueller Anlagen. Am Ende des Deckblattes (s. Pos. 13) sollte der Verfasser unterschreiben und den Stempel anbringen. Am jeweiligen Ende des Textteiles und der Kalkulation muss der Verfasser abzeichnen (zum persönlichen Nachweis der Durchsicht dieser figen Gutachtenteile). Am Ende des Textteiles wäre ggf. anzugeben, ob technische Hilfskräfte beteiligt waren und wer ggf. welchen Teil des Gesamtwerkes bearbeitet hat. 15. Äußere Gutachten-Aufmachung Das Gutachten soll nicht durch Ösen zusammengeheftet und nicht mit Klarsicht- oder anderen Kunststoff-Umschlagseiten eingebunden sein. Ein stärkerer Papierheftstreifen, ggf. mit voller rückwärtiger Umschlagseite - hier ist Platz für Fotos oder werbliche Hinweise - und übliche Heftung sind für Handhabung und Endablage zweckmäßig, sie sichern später einfache Entsorgung. Eine überzogene Selbstdarstellung des Verfassers bzw. seines Büros trägt keinesfalls zum Nachweis besonderer Qualität und Seriosität des Gutachtens bei, sie schadet dem Ansehen des Verfassers, seines Büros und des Berufsstandes und sollte unterbleiben. Das internationale Gutachtenschema: Mit den zusammenwachsenden Märkten wurde das Schema der Internationalen Schaden-Expise entwickelt. ZAK-Z. schlägt vor, dieses Schema auch national einzusetzen. Das Wissen um die Gestaltung solcher Gutachten wird bei Zifizierungsprüfungen vorausgesetzt. Anleitung zur Internationalen Schaden-Expise: Sie besteht aus 2 Informationsblättern, denen eine Kalkulationsanlage und Fotos beigefügt sind. Die Seite -1- beinhaltet als Positionen mit den Ziffern 1 35 alle Informationen über den Auftrag, den Schaden, einige Vorinformationen zum Schadenobjekt sowie das Ergebnis in Zusammenfassung. In der jeweiligen Landessprache wird die gleiche Nummerierung angewendet, jeder Ziffer ist so ein feststehender Begriff zugeordnet, der international verstanden wird. Die Seite -2- enthält Details zur Fahrzeug-Identifikation, zum Fahrzeugzustand, zum Schadenbereich, zu bei der Besichtigung / Reparaturabsprache anwesenden Personen sowie zu den Anlagen (Kalkulation, Fotos, sonstiges). Auch dieser Teil ist identisch beziff. Die Ziffern-Zuordnung zu den Fachbegriffen kann bei der Geschäftsstelle von ZAK-Z erfragt werden. D:\Eigene Dateien\ZAK-Z\Internet\Intern neu\07 HP GA-Inhalte lang.doc - Stand 07.01.2007