Wirtschaftsstrafrecht



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3: Entwicklungslinien des Wirtschaftsstrafrechts I. Quellen des Wirtschaftsstrafrechts heute II. Marksteine 1. Entwicklungslinien bis nach dem 2. Weltkrieg 2. Entwicklungslinien ab 1950 III. Wirtschaftsstrafrecht als Kern- und Nebenstrafrecht 1. vom Neben- zum Kernstrafrecht 2. Vorzüge des Nebenstrafrechts aus Sicht des Gesetzgebers IV. Wirtschaftsstrafrecht und EU-Recht 1. Primärrecht und Sekundärrecht 2. Harmonisierung des Wirtschaftsstrafrechts 3. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 4. Verfassung für Europa Gliederung 2. Stunde 3

I. Quellen des Wirtschaftsstrafrechts Heute sind in über 200 Gesetzen Wirtschaftsstraftatbestände und Ordnungswidrigkeiten enthalten, selbst in solchen Gesetzen wie: Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter Halbleiterschutzgesetz Pflanzensortenschutzgesetz Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch Weingesetz Pfandbriefgesetz Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Depotgesetz Arzneimittelgesetz 4

wichtige Gesetze des Wirtschaftsstrafrechts heute (neben dem StGB) HGB 331 ff. Bilanzfälschung etc., ergänzt durch Spezialvorschriften, verblieben im AktG, GmbHG, AO 370 ff. Steuerhinterziehung, -verkürzung etc. PatG 142 ff. GWB/UWG 81, 82 GWB Schutz des Wettbewerbs als Institution UWG 16 ff. UWG; Schutz des lauteren Wettbewerbs AWG 33 42 a UrhG 106 111 b WiStG Preisverstöße, 3 ff. Sicherstellungsvorschriften WpHG 38, 39 OWiG 30, 130 5

II. Marksteine 1. Entwicklungslinien bis nach dem 2. Weltkrieg a) Trennung von Kern-Kriminalstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Gesetzestechnisch einfacher zu regeln. Strafgesetzbuch werden nicht mit unsteten Tatbeständen belastet. b) Wandel wirtschaftsrechtspolitischer Vorstellungen ursprünglich Wirtschaftsliberalismus dann stark reglementierendes Wirtschaftsverwaltungsrecht (infolge Kriegswirtschaft und den Wirtschaftskrisen nach den Weltkriegen) 6

2. Entwicklungslinien ab 1950 Zunahme von Vorfeldstrafrechtsschutz über abstrakte Gefährdungsdelikte: 1. WiKG: 264 (Subventionsbetrug) 265 b (Kreditbetrug) 2. WiKG: 264 a (Kapitalanlagebetrug) 266 a (Vorenthalten + Veruntreuen von Arbeitsentgelt) 7

2. Entwicklungslinien ab 1950 (Forts.) Entwicklungen im Kernstrafrecht (beispielhaft): a) Entkriminalisierungsdebatte Ladendiebstahl, Schwarzfahren b) Angleichung an das Computerzeitalter 263 a, 303 a, b c) moderner Zahlungsverkehr: Kredit-/Scheckkarten 266 b Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (eingeführt, weil umstritten, ob Betrug bzw. Untreue) 152 a (Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks) 8

III. Wirtschaftsstrafrecht als Kern- und Nebenstrafrecht 1. vom Neben- zum Kernstrafrecht Gründe: a) keine bloßen Bagatell- oder Kavaliersdelikte b) Förderung der generalpräventiven Kraft des Strafrechts c) Harmonisierung und Gleichbehandlung wirtschaftsstrafrechtlicher Tatbestände 9

2. Vorzüge des Nebenstrafrechts aus Sicht des Gesetzgebers a) Anknüpfung an Tradition b) gesetzestechnisch einfachere Bezugnahme möglich c) StGB von kurzlebigen Vorschriften verschont d) Kompliziertheit der Strafbestimmungen e) Gesetzesökonomie => Sonderdelikte, nur begrenzter Personenkreis 10

IV. Wirtschaftsstrafrecht und EU-Recht 11

IV. Wirtschaftsstrafrecht und EU-Recht 1. Primärrecht und Sekundärrecht a) Primärrecht Das in den Gründungsverträgen der EG geregelte Recht enthält keine (Kriminal-) Straftatbestände. Es sieht aber Bußgeldtatbestände beispielsweise für Wettbewerbsbeschränkungen vor. b) Sekundärrecht Das Recht, das auf Grundlage der Gründungsverträge (also des Primärrechts) geschaffen worden ist, kennt Sanktionen, allerdings kein originäres StrafR; Bsp.: Bußgelder, verwaltungsnahe Sanktionen wie etwa Verfall oder Subventionssperren. c) zum europäischen Strafrecht Hefendehl ZIS 2006, 229 ff. 12

2. Harmonisierung des Wirtschaftsstrafrechts a) Harmonisierung durch Richtlinien 261 StGB (Geldwäsche) 38 WpHG (Strafvorschrift zu Insiderhandel, Kurs- und Marktmanipulation) b) Harmonisierung durch intergouvernale Zusammenarbeit Art. 29 ff. EUV (Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) Mittel zur Durchsetzung: Rahmenbeschlüsse Beispiel: 299 StGB c) zur neuen Dimension eines europäischen Strafrechts EuGH v.13.9.2005 (europäischer Umweltschutz), hierzu Hefendehl ZIS 2006, 161 ff. 13

3. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Olaf-Fahnder bei der Ermittlungsarbeit 14

3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat den Auftrag die Interessen der Europäischen Union zu schützen und Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten einschließlich Dienstvergehen innerhalb der EU-Organe und -Einrichtungen zu bekämpfen. 15

4. Verfassung für Europa Die Verfassung besteht aus vier Teilen: 1. Teil: Definition: Europäische Union und ihre Werte, Ziele, Zuständigkeiten, Beschlussfassungsverfahren und Organe 2. Teil: Charta der Grundrechte 3. Teil: Politikbereiche und Maßnahmen der Europäischen Union 4. Teil: Schlussbestimmungen 16

ARTIKEL III - 271 Verfassung für Europa (1) Durch Europäisches Rahmengesetz können Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festgelegt werden, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: ( ) Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. (2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Europäisches Rahmengesetz Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Es wird unbeschadet des Artikels III-264 nach dem gleichen Verfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen. (3) Ist ein Mitglied ( ) der Auffassung, dass der Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes ( ) grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann das Mitglied beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. ARTIKEL III - 274 Verfassung für Europa (1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann durch Europäisches Gesetz des Rates ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft eingesetzt werden. ( ) (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in dem Europäischen Gesetz nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. 17

ARTIKEL III - 415 Verfassung für Europa (1) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel. Diese Maßnahmen sind abschreckend und bewirken in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz. (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. [ ] (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Rechnungshofs erlassen. 18

Gliederung 2. Stunde 4: Der Wirtschaftsstrafprozess I. organisatorische Maßnahmen: Spezialisierung und Konzentrierung II. prozessrechtliche Einzelheiten 1. 153 a StPO; informelle Absprachen 2. sonstige Spuren der Last von Großverfahren (Auswahl) 3. gewandelte Anforderungen an die Strafverteidigung 4. Der Deal 19

I. organisatorische Maßnahmen: Spezialisierung und Konzentrierung Wirtschaftsstrafkammer ( 74 c GVG) Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Wirtschaftsstraftaten Konzentration Gerichte & Schwerpunkt-StA in BW: Baden => LG Mannheim Württemberg => LG Stuttgart Vorteil: Kompetenzteam Kritik: zu milde Strafzumessung hoher Prozentsatz an Einstellungen gem. 153 a StPO 20

II. prozessrechtliche Einzelheiten 1. Wirtschaftsstrafverfahren sind äußerst komplizierte Großverfahren sowohl hinsichtlich der Beweiserhebung als auch der rechtlichen Würdigung. - Folgen: 153 a StPO - Verfahrenseinstellung aufgrund Opportunitätserwägungen 2. sonstige Spuren der Last von Großverfahren (Auswahl) - Relativierung des Verfolgungszwangs - Einschränkung des Mündlichkeitsprinzips beim Beweis mittels Urkunde ( 249 Abs. 2 StPO) - Verlängerung von Fristen (z.b. 229 Abs. 2 StPO) 3. gewandelte Anforderungen an die Strafverteidigung - Verhinderung einer negativen Publicity - Beratung (im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung) - Deal (informelle Absprache) im Strafprozess bzw. bereits davor 21

4. Der Deal Grundlagen Absprache, Deal, Vergleich, Verständigung (In Wirtschaftsstrafverfahren soll die Quote bei über 80 %, in best. Kammern 100 % sein) Parteiprozess z.b. USA ( plea bargaining ) Amtsermittlungsgrundsatz und Legalitätsprinzip Deutschland Absprachen ein in Deutschland unzulässiger Handel mit der Gerechtigkeit? Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip und Prozessmaximen? 22

4. Der Deal Rechtswirklichkeit Verfahrensstadien Verständigung findet statt im im Ermittlungsverfahren im Zwischenverfahren im Hauptverfahren Einigung über Einstellung gem. 153 a oder Strafbefehl Prototyp: Einigung über Strafhöhe bei geständigem Angeklagten in der Regel: Biete Geständnis, suche Bewährung. 23

4. Der Deal Grundsätze des BGH BGH-Urteil vom 28. August 1997 4 StR 240/97 (= NStZ 1998, 31 = BGHSt 43, 195) Verständigung, die ein Geständnis des Angeklagten und die zu verhängende Strafe zum Gegenstand hat, ist nicht generell unzulässig. Voraussetzung: Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung. Vorgespräche sind zulässig. Zusage einer bestimmten Strafe ist unzulässig. Eine Strafobergrenze kann aber festgelegt werden. Im Grundsatz ist diese Vereinbarung für das Gericht auch bindend, außer es ergeben sich in der Hauptverhandlung neue schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten. Strafe muss nach allem auch schuldangemessen sein. Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts ist unzulässig. 24

4. Deal Grundsätze des BGH (Forts.) BGH-Urteil (GS) vom 3. März 2005 (= BGH NJW 2005, 1440 ff.) Verfassungsrechtliche Grenzen für die Urteilsabsprache: faires Verfahren und Schuldprinzip: Gericht darf nicht vorschnell auf Absprache ausweichen; Geständnis muss auf Zuverlässigkeit überprüft werden; Sanktionsschere darf nicht zu groß sein. Präzisierung der institutionalisierten Absprache : Gericht darf bei Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts weder mitwirken noch darauf hinwirken. Bei jedem abgesprochenen Urteil ist der Rechtmittelberechtigte auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (sog. qualifizierte Belehrung). Ein ohne qualifizierte Belehrung erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwirksam. 25

4. Deal Gesetzesinitiativen 1. Diskussionspapier des Bundesjustizministeriums (StV 2001, 314 ff.) 2. Gesetzentwurf Niedersachsen, BR-Drs. 235/06 3. Eckpunktepapier der Generalstaatsanwälte v. 24.11.2005 (http://www.thueringen.de/olg/bodyinfothek40.html) 4. Entwurf der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/seiten/pdf/stellungnahmen/2005/stn25_05.pdf) und des DAV (http://www.anwaltverein.de/03/05/2006/46-06.pdf) 5. Referentenentwurf des BMJ (Stand Mai 2006; http://www.bmj.bund.de/files/- /1234/RefE%20Verst%C3%A4ndigung.pdf) 6. Reformüberlegungen Schünemann (AnwBl 2006, 443 ff.) 26

153 a StPO (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 27

5: Systematisierungsansätze I. aus der Sicht des Unternehmens zu dessen Umwelt II. aus dem Blickwinkel der Unternehmertätigkeit III. nach Rechtsgütern 28

I. aus der Sicht des Unternehmens zu seiner Umwelt Gläubiger EG (EU) sektoriell: EAGV; allgemein: EVG Staat U in EU AWG, EGV 263, 265 b, 266, 266 b, 283 ff. Schuldner 291, 240, 253 Umwelt 324 ff. Arbeitnehmer ArbSchG, ArbZeitG, BetrVerfG; 319, 223 ff., 263, 266 a Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht Rn. 21 370 ff. AO, 261, 264 Unternehmen UrhG, PatentG usw. Verbraucher und Anleger UWG; ArzneimittelG, LMBG, BörsenG, WpHG, 263, 264 a U im Ausland AWG U im Inland GWB, UWG, 240 29

Gründungsschwindel II. aus dem Blickwinkel der Unternehmertätigkeit AktG, GmbHG Aktivität bes. 263, 266 StGB 331 ff. HGB (Buchführung) Liquidation InsO, 283 ff. StGB AktG, GmbHG, GenG, HGB (Insolvenzverschleppung) Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht Rn. 25 30

III. nach Rechtsgütern Schutz von kollektiven Rechtsgütern 1. Vertrauensrechtsgüter 2. Schutz von endlichen staatlichen Kontingenten Schutz eines Individualrechtsguts 31

III. nach Rechtsgütern (Forts.) Individualrechtsgüter 1. Vermögen a) Vermögensdelikte Kernstrafrecht b) Straftatbestände zum weiter flankierenden Vermögensschutz c) Vermögensschutz im Wettbewerb d) Vermögensschutz der Gläubiger e) Schutz des Unternehmens vor Angriffen aus dem Inneren 2. Schutz von kumulierten Individualrechtsgütern 32