Thema: Praxisgerechte Gesetzgebung für Antennen

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Transkript:

Thema: Praxisgerechte Gesetzgebung für Antennen Markus Schleutermann, Dr. iur., Rechtsanwalt, HB9AZT Bernard Wehrli, Dipl. El.-Ing. ETH, HB9ALH

Was ist Amateurfunk? Es ist ein international geregelter und weltweit betriebener, staatlich anerkannter, offizieller Funkdienst der ITU, der strengen Regeln unterstellt ist. Die Ausübung ist nur aufgrund einer umfassenden technischen, betrieblichen sowie gesetzlichen Prüfung durch das BAKOM erlaubt. Der Funkamateur erhält eine persönliche Konzession. Er darf seine Ausrüstung selbst bestimmen und Geräte auch selbst bauen. Die Konzession ist, durch entsprechende Gegenseitigkeitsabkommen, auch im Ausland gültig Ca. 4000 Funkamateure in der Schweiz, ca. 2.5 Mio. weltweit (USA 800 000, Japan 440 000, Thailand 180 000, Deutschland 75 000)

Was ist Kurzwellenfunk? Kurzwellenfunk ist die einzige Kommunikationstechnik, die unabhängig von Strom- und lokalen Telekommunikationsnetzen, über grosse Distanzen weltweit funktioniert. Ein Kurzwellenfunkgerät, eine passende Antenne und eine Autobatterie genügen, um Verbindungen weltweit herzustellen! Funkamateure sind heute die einzigen, welche die Kurzwellen- Übertragunstechnik noch beherrschen. Bei Totalausfall von Strom und Internet können nur sie noch Verbindungen auf grosse Distanzen, mit ihren eigenen Mitteln, herstellen Stärken: Improvisationsfähigkeit - nicht nur Technik-Benützer, sondern Technik-Versteher! Funkamateure als Übermittlungs-Spezialisten sind begehrt bei Armee, Blaulichtorganisationen und EDA (Katastropheneinsätze)

Amateurfunk in extremen Notlagen Fallbeispiele: 28. Dezember 1978 Schneekatastrophe in Norddeutschland Juli 1983 Überschwemmung in Blumenau 28. August 1988 Flugzeugabsturz in Ramstein 7. Dezember 1988 Erdbeben in Armenien 23. Februar 1999 Lawinenunglück in Galtür 11. September 2001 Anschläge auf das World Trade Center 26. Dezember 2004 Seebeben (Tsunami) im Indischen Ozean 23. August 2005 Hurrikan Catrina 6. April 2009 Erdbeben in den italienischen Abruzzen Unwetter im Gastern- und Kandertal am 10. Oktober 2011 29. Oktober 2012 Hurrikan Sandy: Notruf des sinkenden Museumsschiffs "Bounty" konnte nur via Amateurfunk empfangen werden. 20. Sept 2017 Hurrican in Puerto Rico: 50 Funkamateure im Einsatz für das Rote Kreuz; Schweiz als Relais-Station für Übermittlung von emails

Wer ist die USKA? Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure Verein im Sinne des ZGB, rund 3000 Mitglieder, gegründet 1929 Dachorganisation der Schweizer Funkamateure Lokale Sektionen und «Special Interest Groups» Rechtliche Interessenvertretung der Schweizer Funkamateure in kantonalen und kommunalen Gesetzgebungs- und Rechtsmittelverfahren Vertritt die Schweizer Interessen in den internationalen Dachorganisationen, insbesondere der IARU und damit auch in der ITU (UNO Sonderkommission für Telekommunikation)

Klassierung von Antennen 1. Reine Empfangsantennen: Sie dienen der Informationsbeschaffung von manchmal sehr weit entfernten Quellen. Meistens geht es um den Empfang von Radiooder Fernsehsendungen, von terrestrischen Stationen oder von Satelliten. Sie senden selbst kein Signale aus und bedürfen deshalb auch keiner Prüfung durch Umweltbehörden betreffen NISV. Es kommen rein raumplanerische Kriterien zum tragen. 2. Mobilfunkantennen Sie dienen der Kommunikation mit Handy s und dem drahtlosen Empfang des Internets und werden von kommerziellen Mobilfunkanbietern erstellt. Sie sichern die störungsfreie Verbindung in einem begrenzten Umfeld (einige km). Es kommen sowohl raumplanerische Kriterien wie auch die NISV zum tragen. Die Standorte solcher Antennen können innerhalb des zu bedienenden Einzugsgebiets in gewissen Grenzen variiert werden.

Klassierung von Antennen (2) 3. Antennen für spezifische Benutzergruppen Sie dienen der Kommunikation für den Eigenbedarf und sind nicht kommerziell. Dazu gehören z. B. der Funk für die Feuerwehr, Blaulichtorganisationen, für die Industrie und das Gewerbe, die Verwaltung sowie auch der Amateurfunk und CB-Funk. Die charakteristischen Merkmale sind: Sie dienen zum Senden und Empfangen und sind deshalb als Aussenantennen zu erstellen Sie sind standortgebunden, d.h. sie werden am Standort des Benutzers installiert und betrieben. Die konkrete Ausgestaltung der Antenne ist sehr unterschiedlich und kann meist gut den räumlichen Gegebenheiten angepasst werden Sie müssen den raumplanerischen Kriterien sowie der NISV Verordnung entsprechen

Besondere Problematik von Amateurfunkantennen Antennen des Amateurfunkdienstes sind immer standortgebunden und müssen, technisch bedingt, am Ort der Station errichtet werden. Sie werden i.d.r. durch den Amateur selbst erstellt und sind Teil seines spezifischen Fachwissens. Auch der Aufbau, Betrieb und Unterhalt der Funkanlage selbst ist ein wichtiger Teil der technischen Fähigkeiten des Funkamateurs, die der laufenden Weiterbildung bedürfen Amateurfunkantennen haben aufgrund physikalischer Gegebenheiten eine gewisse Ausdehnung, die durch die verwendeten Frequenzen (resp. Wellenlänge) gegeben ist (siehe «physikalische Grundlagen»). Sie dienen dem weltweiten, internationalen Funkverkehr. Deshalb sind sie, aufgrund von physikalischen und Ausbreitungs- Gesetzen, möglichst hoch über dem Boden und in gewissem Abstand zu Gebäuden anzubringen

Die wichtigsten physikalischen Grundlagen einer Antenne Das Grundelement jeder Antenne ist der Halbwellen-Dipol Die Länge des Dipols ist eine direkte Folge der benützten Betriebsfrequenz resp. der Wellenlänge

Länge des Dipol-Grundelements für verschiedene Dienste Dienst Frequenz MHz Wellenlänge (m) Halbw.-Dipol Ausbreitung Grundelement Radio Beromünster 0.531 564.97 282 m Europa 160m Amateurband 1.8 166.67 83 m halbe Welt 80m Amateurband 3.5 85.71 43 m halbe Welt 40m Amateurband 7 42.86 21 m weltweit 20m Amateurband 14 21.43 11 m weltweit 10m Amateurband 28 10.71 5.3 m weltweit 2m Amateurband 144 2.08 1.0 m regional 70cm Amateurband 430 0.70 35 cm regional Mobilfunk Band 8 900 0.33 17cm lokal (einige km) Mobilfunk Band 3 1800 0.17 8 cm lokal (einige km) Mobilfunk Band 1 2100 0.14 7 cm lokal (einige km)

Gesetzliches Umfeld: Bundesverfassung: Fernmeldewesen und Radio-/TV-Gesetzgebung sind Bundessache Art. 92 Post- und Fernmeldewesen 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. 2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. Art. 93 Radio und Fernsehen 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

Gesetzliches Umfeld (2) Bundesverfassung: Meinungsäusserungsund Informationsfreiheit Art. 16 Bundesverfassung Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Gesetzliches Umfeld (3) EMRK: Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit Art. 10 EMRK - Freiheit der Meinungsäusserung (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

EMRK: Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (2) Art. 10 Abs. 2 EMRK: Einschränkungen (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Konsequenzen: Das «Autronic»-Urteil des EuGH hat festgestellt, dass Antennen soweit sie der Ausübung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit dienen nur in Ausnahmefällen durch raumplanungsrechtliche Vorschriften verboten werden dürfen. Geschützt sind also auch die eigentlichen, technischen Kommunikationsmittel! Private Antennen geniessen also grundsätzlich den Schutz der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK

USKA: Juristische Mitwirkung bei Gesetzen und Verfahren Vernehmlassung FMG: Vorschlag für Bundesregelung zu Antennenverboten analog RTVG abgegeben (März 2016) Informationsaustausch auch mit Swisscom Eingaben in div. Mitwirkungsverfahren, z.b. Gemeinden Ostermundigen, Täuffelen, Sempach, Sursee. Vorschlag wurde in Ostermundigen/Täuffelen praktisch 1:1 übernommen Gerichtsfall vor Zürcher Baurekursgericht. Gegen ein von der Gemeinde bewilligtes Baugesuch wurde Rekurs eingelegt; Rekursantwort, Replik, Duplik, Besichtigung durch Gericht sind erfolgt, Entscheid Ende 2017 erwartet)

Beispiel: neue Antennenbestimmung in Ostermundigen (rechtskräftig) Art. 11a (neu) Antennenanlagen 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten visuell wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateurresp. CB-Funk, reine Empfangsantennen), die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort stehen wo sie errichtet und betrieben werden. Auch solche Antennen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.