Auskunftssperren wegen Gefährdung für bestimmte Berufsgruppen

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Transkript:

Seite 1 von 5 Allgemeine Verwaltung Auskunftssperren wegen Gefährdung für bestimmte Berufsgruppen Ausgabe April 2017 Im Newsletter 10/2016 hatten wir über ein problematisches Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts berichtet. Das Gericht hatte die Auffassung vertreten, dass Bewährungshelfer regelmäßig schon deshalb, weil sie diesen Beruf ausüben, Anspruch auf eine Auskunftssperre wegen Gefährdung haben. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz in dieser Angelegenheit entschieden. Sein Urteil ist für alle Berufsgruppen von Bedeutung, die potenziell gefährliche Tätigkeiten ausüben. Erfreulicherweise stellt es klare Grundsätze auf, mit denen die Meldebehörden gut leben können. Kompletter Beitrag als PDF Inhalt 1. Ausgangsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 2. Leitlinien des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14.2.2017 3. Folgen für das Ausgangsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 4. Verhaltensempfehlungen für Meldebehörden 1. Ausgangsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts In seinem Urteil vom 21. 6.2016 3 A 500/15, das wir im Newsletter 10/2016 dargestellt haben, war das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis gekommen: Für alle Bewährungshelfer, die einen entsprechenden Antrag stellen, ist eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen. Der Grund: In dieser Berufsgruppe ist im Normalfall jeder, der den Beruf ausübt, besonders gefährdet. Eine Einzelfallprüfung, ob eine Gefährdung vorliegt, ist deshalb nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur für Bewährungshelfer, die keinen unmittelbaren Kontakt zu Straftätern haben. Das wäre etwa bei Bewährungshelfern der Fall, die als

Seite 2 von 5 Gruppenleiter tätig sind. Nur solche Bewährungshelfer müssen eine individuelle konkrete Gefährdung nachweisen, wenn sie eine Auskunftssperre wegen Gefährdung haben wollen. Wir hatten im Newsletter 10/2016 die Auffassung vertreten, dass es fatale Folgen hätte, wenn dieses Urteil bestehen bleiben würde. Die Stadt Leipzig als zuständige Meldebehörde hat gegen das Urteil erfreulicherweise Revision eingelegt. Schneller als von uns vorausgesagt hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht mit dem Sachverhalt befasst. 2. Leitlinien des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14.2.2017 In seinem Urteil vom 14.2.2017- BVerwG 6 B 49.16 hebt das Bundesverwaltungsgericht in Randnummer 7 zunächst hervor, warum Auskunftssperren wegen Gefährdung im Melderegister immer eine Ausnahme bleiben müssen. Es heißt dort wörtlich: Aufgaben der Meldebehörde sind nach 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, sowie Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Gerade die letztgenannte Pflicht zur Erteilung von Melderegisterauskünften wird in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, wenn Angehörige ganzer Berufsgruppen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine Auskunftssperre beanspruchen könnten oder diese für sie von Amts wegen einzutragen wäre. Dabei sollte man zum Hintergrund bedenken: Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung sperrt den Datensatz des Betroffenen insgesamt. Damit wird zunächst einmal jegliche Melderegisterauskunft unmöglich. Erst nach einer Anhörung (siehe dazu 51 Abs. 2 Satz 1 BMG) ändert sich das möglicherweise. Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung wirkt also generell. Sogar Datenübermittlungen an Behörden werden durch sie zumindest verzögert (siehe dazu die Darstellung in Nr. 34.1.1 Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz). Anders sieht dies aus bei Sperren, die nach der gesetzlichen Vorgabe auf bloßen Wunsch des Betroffenen für bestimmte Sachverhalte eingetragen werden. In der Praxis besonders bedeutsam sind insoweit die Widersprüche gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen" gemäß 50 Abs. 1 3 BMG. Diese Melderegisterauskünfte lassen sich mit den Schlagworten Auskünfte an Parteien vor Wahlen/Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen/Auskünfte an Adressbuchverlage" zusammenfassen. Ein Widerspruch blockiert hier nur die Auskunft gegenüber bestimmten Adressaten und nur in relativ selten vorkommenden Fällen.

Seite 3 von 5 Sodann wendet sich das Bundesverwaltungsgericht der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine Auskunftssperre wegen Gefährdung letztlich für eine ganze Berufsgruppe gerechtfertigt ist. Hierzu führt es in Randnummer 9 seiner Entscheidung wörtlich aus: Für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können. In der Praxis erscheinen solche Fälle einer berufsgruppentypischen Gefährdungslage" kaum denkbar. Vor allem wird es kaum jemals repräsentative Umfragen geben, die als ausreichender Nachweis geeignet sind. Damit ist klar, dass es auch künftig keine pauschalen Auskunftssperren wegen Gefährdung für bestimmte Berufsgruppen geben kann. Stets muss eine Gefährdung im Einzelfall nachgewiesen werden. 3. Folgen für das Ausgangsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Von eben geschilderten Ausgangspunkt aus überrascht es nicht mehr, dass das Bundesverwaltungsgericht in Randnummer 10 seiner Entscheidung zum Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgendes festhält: Danach drängt es sich auf, dass die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, eine berufsbedingte Gefährdungslage für alle Bewährungshelfer zu tragen. Mit anderen Worten: Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sachlich falsch. Als Folge würde man normalerweise erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil deshalb schlicht und einfach aufhebt. Hier kommen jedoch die besonderen verfahrensmäßigen Tücken von Revisionsverfahren ins Spiel. Zu dem, was nun hier in Ziffer 3 folgt, folgender Hinweis: Wenn Sie, liebe Leserin / liebe Leser vor allem am Ergebnis interessiert sind, das die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das Melderecht hat, können Sie gleich bei Ziffer 4 weiterlesen und den Rest von Ziffer 3 überspringen. Er ist für die Leserinnen und Leser gedacht, die auch das wissen wollen, was nicht zum Melderecht gehört.

Seite 4 von 5 Verfahrensmäßig war die Ausgangslage für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Wenn ein Oberverwaltungsgericht ein Urteil erlässt, kann dagegen nicht einfach so" Revision eingelegt werden. Dies ist vielmehr - leicht vereinfacht dargestellt - nur in zwei Konstellationen zulässig. Konstellation 1 ist dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Revision ausdrücklich zulässt. Das hatte das Oberverwaltungsgericht hier jedoch nicht getan. Damit kommt Konstellation 2 ins Spiel. Sie ist dann gegeben, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Revision zulässt, obwohl das Oberverwaltungsgericht dies nicht getan hatte. Viele würden nun erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht als oberstes deutsches Verwaltungsgericht frei entscheiden kann, ob es gemäß Konstellation 2 verfährt. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr gilt folgendes: Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) listet in 132 Abs. 2 auf, welche Zulassungsgründe" in Betracht kommen. Nur wenn die Voraussetzungen eines solchen Grundes gegeben sind, darf das Bundesverwaltungsgericht die Revision zulassen. Im vorliegenden Fall wäre allenfalls in Betracht gekommen, dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt (siehe 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies verneint das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Formulierungen, die dem Sächsische Oberverwaltungsgericht letztlich ein vernichtendes Zeugnis ausstellen. In Randnummer 5 seiner Entscheidung sagt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich: Die Rechtsfrage, ob die bloße Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppegrundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 BMG sein kann, lässt sich ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln beantworten, weshalb es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf." Mit weniger freundlichen Worten: Hätte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Gesetzeswortlaut mithilfe der üblichen Auslegungsregeln ausgelegt, die jeder Jurist zu beherrschen hat, wäre es auch von allein zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Entscheidung nicht zutreffen kann. Genau dies führt allerdings dazu, dass die Revision gerade nicht zulässig ist. Und dies wiederum hat zur Folge, dass die in der Sache falsche Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestehen bleibt. Für Nichtjuristen dürfte dieses Ergebnis nur schwer erträglich scheinen. Dabei sollte man jedoch bedenken: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gilt nur für den konkreten Fall, der entschieden wurde. Nur für ihn bleibt es deshalb bei der sachlich falschen Entscheidung. Dies nimmt die Verwaltungsgerichtsordnung bewusst in Kauf, um die Zahl der Revisionsverfahren zum Bundesverwaltungsgericht zu reduzieren.

Seite 5 von 5 4. Verhaltensempfehlungen für Meldebehörden Unsere Verhaltensempfehlungen unter Ziffer 7 des Newsletters 10/2016 können wir vor dem Hintergrund der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt präzisieren: Für die Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung genügt es weiterhin nicht, dass jemand einer bestimmten Berufsgruppe angehört. Dies allein belegt keine entsprechende Gefährdung. Notwendig sind vielmehr ausreichende Indizien für eine Gefährdung im Einzelfall. Dies gilt auch für Bewährungshelfer. Auch in Sachsen haben Meldebehörden nun keinen Anlass mehr, für alle Bewährungshelfer, die dies beantragen, eine Auskunftssperre wegen Gefährdung einzutragen. Auskunftssperren für Bewährungshelfer, die unter dem Eindruck des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nur wegen der Zugehörigkeit zu diesem Beruf eingetragen wurden, können unter Beachtung der üblichen Abläufe für solche Fälle (insbesondere also erst nach Anhörung!) widerrufen werden. Das inhaltlich unrichtige Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bleibt nur für den konkreten Fall bestehen, der darin entschieden worden ist. Nur der Bewährungshelfer, um den es dort ging, behält also seine Auskunftssperre wegen Gefährdung. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei noch auf folgendes hingewiesen: Selbstverständlich kann es vorkommen, dass bei bestimmten Berufsgruppen im Ergebnis nahezu alle Anträge von Angehörigen dieser Berufsgruppen begründet sind. So werden etwa viele Gerichtsvollzieher von Reichsbürgern und ähnlichen Zeitgenossen massiv persönlich bedroht. Es ist daher kein Wunder, wenn viele Anträge von Gerichtsvollziehern auf Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung im Ergebnis positiv entschieden werden. Dies beruht aber nicht auf der abstrakten Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe. Vielmehr liegen dann eben in vielen einzelnen Fällen jeweils die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre wegen Gefährdung vor. Dr. Eugen Ehmann und Matthias Brunner