Der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

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Transkript:

Botschaft zum Entwurf des Beitrittsgesetzes vom Kanton Wallis zur Vereinbarung vom 30. Oktober 1979 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken. Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Gesetzesentwurf zum Beitrittsgesetz des Kantons Wallis zur Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik, abgeschlossen am 30. Oktober 1979, zu unterbreiten. 1. EINLEITUNG 1.1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz Der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer befindet sich nicht auf der Liste der Steuern, welche die Kantone gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) erheben müssen. Folglich sind die Kantone für das Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern alleine zuständig. Diese Steuer wurde im Wallis durch das Steuergesetz vom 10. März 1976 eingeführt. 1.2 Historischer Hintergrund der Vereinbarung Der Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik haben am 30. Oktober 1979 eine Vereinbarung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken abgeschlossen. Diese Vereinbarung betrifft die Erbschafts- und Schenkungssteuern. 1/8

Der Bundesrat handelte im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Sankt Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Neuenburg. Die Vereinbarung ist am 5. Januar 1982 in Kraft getreten. Der Artikel 4 Ziffer 2 sieht vor, dass andere Schweizerische Kantone durch Vermittlung des schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten können. Die Kantone Jura (18. März 1980), Tessin (29. November 1982) und Genf (16. Juni 1993) sind beigetreten. Bis heute sind dieser Vereinbarung einzig zwei Kantone, Nidwalden und Wallis, nicht beigetreten. 1.3 Ziel der Vereinbarung Die Vereinbarung bezweckt die Befreiung von Schenkungen und Erbschaften zugunsten von öffentlichen Körperschaften oder Institutionen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen. 2. NOTWENDIGKEIT EINES GESETZES IM FORMELLEN SINN Der Beitritt zu dieser Vereinbarung muss in einem Gesetz im formellen Sinn festgehalten werden. Gemäss Artikel 54 Ziffer 5 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907, unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat die Konkordats-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe, die Rechtsnormen enthalten. Erlasse, durch die der Grosse Rat eine Vereinbarung, ein Konkordat oder einen Vertrag mit Rechtsnormen genehmigt, werden in Form von Beitrittsgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen (Art. 41 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten). Der Grosse Rat ist somit zuständig, um in Form eines Gesetzes, den Beitritt des Kantons Wallis zur Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken, welche am 30. Oktober 1979 abgeschlossen wurde, zu verabschieden. 2/8

3. STEUERPFLICHT IM KANTON WALLIS 3.1 Gemäss dem Steuergesetz Für bewegliches Vermögen erhebt der Kanton Erbschafts- und Schenkungssteuern, sofern der letzte Wohnsitz des Erblassers im Wallis war oder sofern der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges seinen Wohnsitz in unserem Kanton hatte (Art. 113 Abs. 1 StG). Für unbewegliches Vermögen erhebt der Kanton Wallis Erbschafts- und Schenkungssteuern, sofern das Grundstück im Kanton gelegen ist (Art. 113 Abs. 2 StG). 3.2 Im internationalen Verhältnis Was die Erbschaftssteuer betrifft, so wird an dem Ort, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, die gesamte Erbschaft besteuert, mit Ausnahme der im Ausland gelegenen Grundstücken (unbeschränkte Steuerpflicht). Nichtwohnsässige, welche im Kanton ein Grundstück halten, unterstehen der beschränkten Steuerpflicht. Was die Schenkungssteuer betrifft, so befindet sich die unbeschränkte Steuerpflicht im Wohnsitzkanton des Schenkers (mit Ausnahme der nicht im Kanton gelegenen Grundstücke). Die Schenkung von im Kanton gelegenen Grundstücken löst eine beschränkte Steuerpflicht aus, welche zur Erhebung einer Schenkungssteuer führt. 3.3 Verhältnis mit Frankreich Die Schweiz und Frankreich haben am 31. Dezember 1953 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern abgeschlossen. Die gewöhnlichen Vorschriften der Steuerpflicht sind anwendbar. Das Abkommen präzisiert, dass das unbewegliche Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert wird; dass bewegliche körperliche und unkörperliche Sachen, die in einem Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Gewerbes angelegt sind, den Erbschaftssteuern am Ort der Betriebsstätte unterliegen. Hausrat, Kunstgegenstände unterliegen den Erbschaftssteuern an dem Orte, wo sie sich im Zeitpunkt des Todes befinden (Art. 2). Das weitere Nachlassvermögen, insbesondere das bewegliche Vermögen, unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 3). 4. BESTEUERUNG DER ZUWENDUNGEN AN GEMEINNÜTZIGE JURISTISCHE PERSONEN DIE IHREN SITZ IM WALLIS HABEN UND AN ÖFFENTLICH- RECHTLICHE KÖRPERSCHAFTEN Es werden keine Erbschafts- und Schenkungssteuern auf Zuwendungen von im Wallis wohnhaften Personen an juristische Personen, die ihren Sitz im Wallis haben und welche ausschliesslich gemeinnützig sind, erhoben, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. 3/8

Die steuerbefreiten juristischen Personen sind insbesondere Vereine und Stiftungen die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (Art. 79 Abs. 1 Bst. f StG) oder diejenigen die Kultuszwecke verfolgen (Art. 79 Abs. 1 Bst. g StG). Der Bund, der Kanton und seine Anstalten, die Gemeinden, die Kirchengemeinden, die Burgerschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, insofern sie öffentlichen Zwecken dienen, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. 4.1 Bedingungen für die Steuerbefreiung von juristischen Personen, welche ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck verfolgen Die juristischen Personen, welche von der Steuer befreit werden, sind grundsätzlich Vereine und Stiftungen. Die juristische Person darf nicht gewinnorientiert sein; die Verfolgung des Allgemeininteresses ist grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Grundsätzlich sind Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, wirtschaftlichen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen im Interesse der Allgemeinheit. Die soziale Fürsorge, die Kunst, die Wissenschaft, der Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, der Heimat-, Natur- und Tierschutz, die Entwicklungshilfe fördern das Gemeinwohl. Die Tätigkeit muss uneigennützig sein, das heisst, dass die juristische Person von ihren Mitgliedern oder Dritten ein Opfer zugunsten des Allgemeininteresses verlangen muss. Im Fall der Auflösung des Vereins oder der Stiftung darf das Vermögen nicht an die Mitglieder zurückfliessen, sondern muss einer juristischen Person, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, zufliessen. Diese Unwiderrufbarkeitsklausel über die Mittelverwendung muss in den Statuten des Vereins oder der Stiftung aufgeführt sein. 4.2 Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, mit Sitz in der Schweiz Es werden ebenfalls keine Erbschafts- und Schenkungssteuern für Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erhoben, sofern der Sitzkanton Gegenrecht hält. Der Staatsrat des Kantons Wallis, zuständige Behörde gemäss Art. 112 Abs. 1 Bst. g StG, hat mit den meisten Schweizer Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen (Basel- Stadt, Aargau, Zürich, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Zug, Thurgau, Graubünden, Uri, Basel-Landschaft, Neuenburg, Genf, Freiburg, Waadt, Sankt Gallen, Bern, Solothurn, Schaffhausen, Tessin und Jura). Ziel dieser Vereinbarungen ist es, die ausserkantonalen Institutionen gleich wie die kantonalen Institutionen zu behandeln. Tätigt beispielsweise ein im Jura wohnhafter Steuerpflichtiger eine Schenkung an eine karitative Walliser Organisation, so wird die Begünstigte von den Schenkungssteuern im Kanton Jura befreit und umgekehrt. 4/8

5. ZUWENDUNGEN AN JURISTISCHE PERSONEN, DIE IHREN SITZ IM AUSLAND HABEN Zuwendungen eines im Wallis wohnhaften Steuerpflichtigen an juristische Personen mit Sitz im Ausland werden zum Steuersatz von 25% besteuert, selbst dann, wenn die begünstigte Institution gemeinnützige Zwecke verfolgt. 6. BESTEUERUNG DER ZUWENDUNGEN VON EINER IM AUSLAND WOHNHAFTEN PERSON AN EINE GEMEINNÜTZIGE INSTITUTION ODER AN EINE WALLISER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFT Umgekehrt, wenn ein Verein, mit Sitz im Wallis, welcher einen gemeinnützigen oder einen kulturellen Zweck verfolgt, Begünstigter von einer Schenkung oder einem Vermächtnis von einer im Ausland wohnhaften Person wird, so muss dieser Walliser Verein eine Steuer, gemäss der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates des Schenkers oder des Erblassers (bewegliches Vermögen) oder am Ort des gelegenen Grundstückes (unbewegliches Vermögen) entrichten. Gemäss jetziger Gesetzgebung von Frankreich löst folgender Fall eine Steuerpflicht aus: Wenn eine in Paris wohnhafte Person ein Grundstück in Frankreich einem gemeinnützigen Verein mit Sitz im Wallis vermacht, so muss dieser Walliser Verein die vom französischen Fiskus erhobenen Handänderungssteuern bezahlen. 7. AUSWIRKUNGEN DES BEITRITTS ZUR VEREINBARUNG Der Entwurf zum Beitrittsgesetz hat zum Ziel die juristischen Personen des Wallis, welche einen uneigennützigen Zweck verfolgen, wie auch den Kanton oder die Gemeinden, welche Zuwendungen oder Vermächtnisse (bewegliches Vermögen) von einem in Frankreich wohnhaften Steuerpflichtigen erhalten, von der Steuer zu befreien. Die Befreiung gilt ebenfalls für jegliche Zuwendungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen von in Frankreich gelegenen Grundstücken. Es gilt ebenfalls ein Gegenrecht für den Kanton Wallis. Die Schenkung und das Vermächtnis von einer im Wallis wohnhaften Person an ein uneigennütziges Werk, mit Sitz in Frankreich, werden von den Steuern im Wallis befreit. 8. KOMMENTAR ZUR VEREINBARUNG Artikel 1 und 2 Bedingungslose Steuerbefreiung von Zuwendung an öffentlich-rechtliche Körperschaften Ziffer 1 der Artikel 1 und 2 der Vereinbarung sieht vor, dass Zuwendungen an öffentlichrechtliche Körperschaften ohne Bedingung von der Steuer befreit werden. Für die Schweiz 5/8

sind dies Kanton, Bund, Gemeinden und lokale Körperschaften und für Frankreich die Französische Republik, Staat, Gebietskörperschaften und Regionen. Bedingte Steuerbefreiung von Zuwendungen an Organisationen, die einen uneigennützigen Zweck verfolgen Einzig diejenigen Organisationen, welche einen uneigennützigen Zweck verfolgen und beispielsweise in Bereichen, wie der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, können eine Steuerbefreiung erhalten. Die Auflistung der Zwecke ist nicht abschliessend sondern beispielhaft. Die Steuerbefreiung ist insofern bedingt, was die Zuwendungen an eine uneigennützige Organisation betrifft (Art. 1 Ziff. 2 und Art. 2 Ziff. 2); der Staat, der das Besteuerungsrecht hat, bestimmt nach seinem eigenen internen Recht, ob die begünstigte Institution oder Organisation auch steuerbefreit wäre. Beispiel Eine im Wallis wohnhafte Person macht eine Schenkung von beweglichem Vermögen an eine philanthropische oder karitative Organisation in Frankreich: der Walliser Fiskus untersucht ob aufgrund der Ziele und der Tätigkeiten der begünstigten Institution uneigennützige Zwecke gemäss den Bestimmungen des Steuergesetzes verfolgt werden. Ist dies zu bejahen, so werden keine Schenkungssteuern erhoben. Sind die Bedingungen der Steuerbefreiung gemäss Walliser Steuergesetz nicht erfüllt, so wird eine Steuer von 25% erhoben. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, falls eine Zuwendung von einer in Frankreich wohnhaften Person an eine Institution mit Sitz in der Schweiz geht. Artikel 3 Diese Bestimmung bezeichnet die für den Informationsaustausch zuständigen Behörden: für die Schweiz, die Eidgenössische Steuerverwaltung und für Frankreich, le Ministre du Budget (Service de Législation fiscale) und sieht vor, allfällige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Artikel 4 Der Artikel 4 sieht vor, dass andere Schweizer Kantone durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats dieser Vereinbarung beitreten können, der Bundesrat teilt jeden neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mit. Die Vereinbarung tritt am Tage dieser Mitteilung für den beitretenden Kanton in Kraft. Artikel 5 Frankreich kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Bundesrat kündigen. Jeder Kanton, mehrere oder alle Kantone können die Vereinbarung, mittels Mitteilung des Bundesrats an die Französische Regierung, kündigen. 6/8

Bemerkung Die Vereinbarung wurde von keiner Vertragspartei (Schweizer Kantone oder Französische Republik) gekündigt. 9. VORTEILE DES BEITRITTS ZUR VEREINBARUNG Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist nicht nur geeignet die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Bund, Kanton oder Gemeinden zu begünstigen, sondern auch die Vereine und Stiftungen, welche im Wallis tätig sind und öffentliche oder kulturelle Zwecke im Bereich der Wissenschaft, der Kultur, der Kunst und der Wohlfahrt verfolgen. Einer der letzten Westschweizer Kantone, welcher der Vereinbarung beigetreten ist, begründete diesen Entscheid damit, dass eine Institution mit Sitz im Kanton eine beträchtliche Schenkung von Immobilien erhielt, welche der Handänderungssteuer (gemäss französischer Gesetzgebung) unterlag. Ein Walliser Verein, welcher von der Steuer befreit ist und ein im Allgemeininteresse liegenden Zweck verfolgt, wurde durch eine letztwillige Verfügung, als Vermächtnisnehmer einer Liegenschaft in Frankreich, eingesetzt. Im Fall des Beitritts zur Vereinbarung würde dieser Verein von den in Frankreich erhobenen Handänderungssteuern befreit. Schliesslich ist hervorzuheben, dass 22 Kantone und Halbkantone dieser Gegenrechtsvereinbarung beigetreten sind. 10. VEREINBARKEIT MIT DEM EUROPÄISCHEN RECHT Diese Vereinbarung ist mit dem Europäischen Recht und dem Schweizerischen Verfassungsrecht vereinbar. 11. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Der Verlust von Steuereinnahmen ist unbedeutend (durchschnittlich geht es um mehrere tausend Franken jährlich). 12. PERSONELLE AUSWIRKUNGEN Der Gesetzesentwurf hat keine personellen Auswirkungen. 7/8

13. INKRAFTTRETEN Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung tritt die Vereinbarung am Tage der Mitteilung des Bundesrates über den Beitritt des Kantons Wallis zur Vereinbarung in Kraft. Wir hoffen, dass der Grosse Rat den Gesetzesentwurf, den wir mit der vorliegenden Botschaft zusammen unterbreiten, annehmen wird. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir benutzen die Gelegenheit, um Sie und uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen und Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern. So entworfen im Staatsrat zu Sitten, den 10. Februar 2010. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Beilage: erw. 8/8