Steuersatz und Steuerfuss

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1 E begriffe satz und fuss satz und fuss (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2012) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2012

2 E begriffe - I - satz und fuss INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 EINLEITUNG STEUERSATZ UND STEUERTARIF Der satz Der tarif DER STEUERFUSS Form der füsse (anlagen) Der fuss als Prozentwert Der fuss als Vielfaches füsse der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen füsse der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Zuständigkeiten zur Bestimmung des fusses Kantonssteuern Gemeindesteuern Belastungsobergrenze Für die natürlichen Personen Für die juristischen Personen ANHANG: füsse 2011 für natürliche und juristische Personen KANTONE AG = Aargau NW = Nidwalden AI = Appenzell-Innerrhoden OW = Obwalden AR = Appenzell-Ausserrhoden SG = St. Gallen BE = Bern SH = Schaffhausen BL = Basel-Landschaft SO = Solothurn BS = Basel-Stadt SZ = Schwyz FR = Freiburg TG = Thurgau GE = Genf TI = Tessin GL = Glarus UR = Uri GR = Graubünden VD = Waadt JU = Jura VS = Wallis LU = Luzern ZG = Zug NE = Neuenburg ZH = Zürich * * * * *

3 E begriffe satz und fuss 1 EINLEITUNG n werden dem Staat in Form von Geldleistungen entrichtet. Das Entstehen einer schuld ist dabei im Wesentlichen an das Vorhandensein von subjekt und objekt gebunden. Der Geldbetrag, den das subjekt (Schuldner der ) dem Staat schuldet, bezieht sich immer auf ein bestimmtes objekt. Die Höhe dieses Geldbetrages kann unterschiedlich festgelegt werden: Für bestimmte n ist die geschuldete ein fixer Geldbetrag (feste ). Diese Form der berechnung wird in der Regel nur auf jene kleine und relativ unbedeutende Gruppe von n angewandt, deren objekt keine Bewertung erfordert. Beispiele solcher festen n sind etwa die Personal- oder Haushaltsteuer, die Hundesteuer oder die Beherbergungsabgaben. Die grosse Mehrheit der n bezieht sich aber auf objekte, die eine Bewertung erfordern. Das objekt beispielsweise etwa Einkommen und Vermögen bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, Liegenschaften bei der Liegenschaftssteuer wird nach bestimmten Kriterien, die von Fall zu Fall verschieden sein können, bewertet. Der so ermittelte Wert in der Schweiz normalerweise in Franken ausgedrückt dient als materielle Basis zur Berechnung der (berechnungsgrundlage). Je höher die Bemessungsgrundlage bei dieser Kategorie von n, desto höher fällt auch die geschuldete aus. Das Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und betrag wird durch das mass festgelegt. Das mass der wertabhängigen n besteht für bestimmte n aus einem einzigen Teil: dem satz. Für andere n besteht es in den meisten Fällen dagegen aus zwei Teilen, dem satz und dem fuss (auch «jährliches Vielfaches» oder anlage genannt). Diese verschiedenen Begriffe bedürfen einiger Erklärungen. Genau das ist der Sinn dieses Artikels.

4 E begriffe satz und fuss 2 STEUERSATZ UND STEUERTARIF 21 Der satz Der satz ist der Massstab für die Berechnung der. Er wird in der Regel in Prozent oder Promille der Berechnungsgrundlage ausgedrückt. In gewissen seltenen Fällen kann er auch als bestimmter Geldbetrag pro Werteinheit des objektes angegeben werden. Bei einem satz von beispielsweise 14 % ergibt sich damit für eine Berechnungsgrundlage von 10'000 Franken eine von 1'400 Franken. Der satz kann fest sein oder mit der Höhe der Berechnungsgrundlage variieren. 1) Die sätze sind immer im betreffenden gesetz festgelegt. Ihre Veränderung bedarf daher regelmässig einer Gesetzesrevision. Eine solche findet aber immer auf demokratischem Weg statt: Antrag der Exekutive (Regierung oder Abgeordneter), Beratungen und Entscheid der Legislative (Parlament) und schliesslich gegebenenfalls Zustimmung des Volkes (Volksabstimmung) 2). 22 Der tarif Für n, deren satz sich mit der Höhe der Berechnungsgrundlage verändert, sind die verschiedenen sätze in einem tarif festgehalten. Gleichzeitig enthält der Tarif in der Regel auch die effektiv geschuldete oder aber die so genannte einfache (vgl. Kapitel 3) für die nach Stufen eingeteilte Berechnungsgrundlage. Für viele einmalige wie auch für einige periodische n ist der tarif direkt massgebend zur Bestimmung der Höhe der forderung; ihm kann also die für einen bestimmten faktor geschuldete unmittelbar entnommen werden. Beispiele solcher n, deren Tarife direkt den geschuldeten betrag enthalten, sind in unserem system häufig anzutreffen: auf eidgenössischer Ebene die direkte Bundessteuer (dbst) sowie sämtliche weiteren vom Bund erhobenen n 1) Die Form des satzes bestimmt damit auch die Ausgestaltung der ; diese kann proportional oder progressiv sein: Bei den proportionalen n liegt ein festes prozentuales Verhältnis zwischen forderung und Berechnungsgrundlage vor; der satz bleibt unverändert gleich hoch. n mit proportionalen sätzen sind beispielsweise die Mehrwertsteuer, die eidgenössischen Stempelabgaben, die eidgenössische Verrechnungssteuer, die Liegenschaftssteuer, die Handänderungssteuer und, in der Regel, die kantonalen Kapitalsteuern der juristischen Personen. Bei den progressiven n liegt eine veränderliches prozentuales Verhältnis zwischen forderung und Berechnungsgrundlage vor. Der satz steigt mit zunehmender Höhe der Berechnungsgrundlage; damit steigt die geschuldete überproportional zum Anstieg der Berechnungsgrundlage. Progressive sätze kommen bei den meisten n vor, die einen direkten Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der pflichtigen haben, wie beispielsweise die Einkommens- und Vermögenssteuern. 2) In den meisten Kantonen unterliegen Gesetzesänderungen einem fakultativen Referendum.

5 E begriffe satz und fuss auf kantonaler Ebene die Motorfahrzeugsteuern, die Liegenschaftssteuern, die Handänderungssteuern, in der Regel die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern der Kantone TI und VS. Auszug aus der Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen (Art. 214 DBG; Tarife 2012) bares Einkommen für 1 Jahr Alleinstehende Für je weitere CHF 100 Einkommen für 1 Jahr Verheiratete Für je weitere CHF 100 Einkommen Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 41'500 42'000 43'000 44'000 45'000 46'000 47'000 48'000 49'000 50'000 50'900 51'000 53'000 54'000 54'500 55'200 55'300 56'000 57'000 58'400 58'500 60'000 65'000 70'000 72'500 72'600 73'000 75'300 75'400 78' ' ' ' ' ' ' Beispiel: Für ein steuerbares Einkommen von Franken ergibt sich für eine alleinstehende Person eine geschuldete von Franken, was einem satz von 1,208 % entspricht. Anders verhält es sich jedoch für die meisten der übrigen Kantons- und Gemeindesteuern. Hier ist der tarif nicht direkt anwendbar, sondern die geschuldete ergibt sich erst durch die Multiplikation des Tarifs mit einem jährlichen Vielfachen, dem fuss.

6 E begriffe satz und fuss 3 DER STEUERFUSS Wie schon erwähnt, ist zum Beispiel der Tarif der dbst im Gesetzestext (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]) aufgeführt und direkt in dieser Form anwendbar. Ihm kann also die geschuldete für ein steuerbares Einkommen oder einen Gewinn unmittelbar entnommen werden. Auf Kantons- und Gemeindeebene hingegen gilt: Nur einige Kantone besitzen einen direkt anwendbaren satz nach dem Muster der dbst. In den meisten Kantonen und für die Mehrheit der direkten n namentlich die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen besteht das mass aus zwei Teilen, nämlich dem gesetzlich festgelegten satz und einem periodisch festzusetzenden Vielfachen der, dem fuss. Für diese n enthalten die gesetze der Kantone meistens nur den so genannten Grundtarif der, d.h. die einfachen Ansätze. Die sich aus dem Grundtarif ergebende heisst «einfache». Die effektiv geschuldete Kantons- und Gemeindesteuer ergibt sich erst durch die Multiplikation dieses Satzes oder dieser einfachen mit dem fuss (auch jährliches Vielfaches oder «anlage» genannt). Er ist damit eine Verhältniszahl in Prozenten oder in Einheiten, welche angibt, um welches Vielfache oder um welchen Bruchteil die einfache erhöht oder herabgesetzt werden muss, um die geschuldete zu berechnen. Der fuss, der in der Regel jährlich durch die Legislative (Kantons- oder Gemeindeparlament, Gemeindeversammlung) 3 ) periodisch neu festgelegt wird, hat verschiedene Entstehungsgründe: Als kurzfristig veränderliches Element ist der fuss geeignet, innerhalb bestimmter Grenzen eine periodische Anpassung der Fiskaleinnahmen an die finanziellen Bedürfnisse der Gemeinwesen (Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde) zu gewährleisten, indem der fuss einfach erhöht oder gesenkt wird: = Genügen dem Staat die Einnahmen aus der einfachen gemäss festgelegtem Tarif zur Deckung seiner Ausgaben, so beträgt der fuss 100 %. Bei sinkenden finanziellen Bedürfnissen kann der fuss auch herabgesetzt werden (z.b. auf 95 %). = Ist der Staat jedoch auf Mehreinnahmen angewiesen, wird er den fuss erhöhen (z.b. auf 110 %), was zusätzlichen einnahmen von 10 % entspricht. Für die Gemeinden, deren einnahmen hauptsächlich auf der Veranlagung für die Kantonssteuer basieren, stellt der fuss ein wichtiges Element ihrer Budgetpolitik dar. Durch entsprechende Gestaltung ihres Gemeindesteuerfusses können sie ihre Einnahmen individuell den laufenden Bedürfnissen anpassen. Ein wesentliches demokratisches Element des fusses ist aber auch, dass der Entscheid über dessen Höhe in den meisten Kantonen und Gemeinden grundsätzlich oder ab einer bestimmten im Gesetz festgelegten Höhe dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt. Der Bürger kann also über die eigene belastung abstimmen. 3) In den meisten Fällen unterliegt der Beschluss über den fuss noch dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum (siehe Ziffer 32).

7 E begriffe satz und fuss Wie schon erwähnt, werden diese füsse in den meisten Kantonen und Gemeinden zur Berechnung der Einkommens- und Vermögenssteuern und der Quellensteuer natürlicher Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen angewandt. Die Ausnahme von dieser Regel bilden die Kantone TI und VS. Ihre gesetze sehen keine füsse vor, sondern enthalten direkt anwendbare Tarife wie die direkte Bundessteuer. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese Kantone für Gemeindesteuern jährliche Vielfache vorsehen. Die konkrete Ausgestaltung des jährlichen Vielfachen ist jedoch je nach art und hoheit unterschiedlich: In der Mehrzahl der Kantone, die ihre n nach diesem System erheben, werden die füsse in Prozenten (z.b. 115 %) der einfachen oder des Grundtarifs ausgedrückt; in den anderen Kantonen wird das jährliche Vielfache in absoluten Ziffern ausgedrückt (z.b. 2,14), mit denen die einfache multipliziert wird. Die gleiche Regelung gilt meistens auch für die Gemeinden. In den Gemeinden einiger Kantone wird der fuss allerdings nicht als Vielfaches des Grundtarifs (der einfachen ), sondern der effektiv geschuldeten Staatssteuer ausgedrückt (in den Westschweizer Kantonen «centimes additionnels» genannt). In den Kantonen UR, BL (nur für juristische Personen) und VS können die Gemeinden zudem eigene tarife haben. Auch die Kirchensteuer wird, soweit erhoben, meistens als Vielfaches ausgedrückt. Dieses wird in der Regel durch den Kirchgemeinderat bestimmt und bezieht sich dabei meistens auf den kantonalen Grundtarif, in einigen Fällen auch auf die geschuldete Kantons- oder Gemeindesteuer (in der Form von centimes additionnels). Einige Kirchgemeinden haben eigene Tarife. 31 Form der füsse (anlagen) Der fuss kann als Prozentwert oder in Einheiten der einfachen festgelegt werden. 4 ) Dabei ist zu erwähnen, dass die füsse der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen oft nicht identisch sind mit denjenigen der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen; Unterschiede bestehen sowohl von Kanton zu Kanton als auch von Gemeinde zu Gemeinde. Im Weiteren bestehen vergünstigungen, die bestimmten Gruppen von juristischen Personen (Holding- und Verwaltungsgesellschaften) gewährt werden, häufig im Verzicht auf die Anwendung von füssen, d.h. von ihnen wird nur die einfache erhoben. Die zwei Berechnungsbeispiele für die Einkommenssteuer auf folgender Seite sollen die verschiedenen Formen der füsse erläutern. 4) Einige Gemeinden erheben ihre n allerdings auch gemäss einem Vielfachen oder einem Prozentwert der effektiven (geschuldeten) Kantonssteuer.

8 E begriffe satz und fuss 311 Der fuss als Prozentwert der einfachen Beispiel (Einkommenssteuer im Kanton X, Wohnsitzgemeinde Y): Das steuerbare Einkommen beträgt 50'000 Franken, der im tarif festgehaltene zugehörige satz 3,322 %, was einer einfachen von 1'661 Franken entspricht. Der fuss des Kantons beträgt 100 % (Staatssteuer), derjenige der Wohnsitzgemeinde 122 % (Gemeinde- oder Kommunalsteuer). Die Kirchensteuer beläuft sich auf 11 % der einfachen. Damit berechnet sich die geschuldete folgendermassen: Kantonssteuer (100 % der einfachen ): Fr. 1' Gemeindesteuer (122 % der einfachen ): Fr. 2' Kirchensteuer (11 % der einfachen ): Fr Total geschuldete Einkommenssteuer: Fr. 3' Der fuss als Vielfaches der einfachen Beispiel (Einkommenssteuer im Kanton A, Wohnsitzgemeinde B): Das steuerbare Einkommen beträgt 50'000 Franken, der im tarif festgehaltene zugehörige satz 1,3285 %, was einer einfachen von Franken entspricht. Der fuss des Kantons beträgt 2,40 (Staatssteuer), derjenige der Wohnsitzgemeinde 2,58 (Gemeindesteuer). Das Vielfache der Kirchensteuer beläuft sich auf 0,28. Damit berechnet sich die geschuldete folgendermassen: Kantonssteuer (2,40-fache einfache ): Fr. 1' Gemeindesteuer (2,58-fache einfache ): Fr. 1' Kirchensteuer (0,28-fache einfache ): Fr Total geschuldete Einkommenssteuer: Fr. 3' Die konkreten Ausgestaltungen der füsse für die einzelnen Kantone und Gemeinden sind in den folgenden Tabellen dargestellt: = Ziffer 313: Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen; = Ziffer 314: Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen. Die füsse 2011 der Kantonshauptorte finden Sie im Anhang.

9 E begriffe satz und fuss 313 füsse der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen Kantonssteuer Gemeindesteuer Kanton Tarif ohne jährliches Vielfaches jährliches Vielfaches In Einheiten der einfachen Als Prozentwert der einfachen In Einheiten der einfachen jährliches Vielfaches Als Prozentwert der einfachen kantonalen Spezialfälle ZH X X BE X X LU X X UR X X SZ X X OW X X NW X X GL X X (1) ZG X X FR X X SO X X BS X (2) X (3) X (4) BL X X SH X X AR X X AI X X SG X X GR X X (5) AG X X TG X X TI X X VD X X VS X X (6) NE X X GE X X JU X X 1) Kanton GL: Gemeindesteuern in allen drei Gemeinden 60 % der einfachen. 2) Kanton BS: Für die Vermögenssteuer. 3) Kanton BS: Für die Einkommenssteuer. 4) Die Gemeinde Basel-Stadt erhebt keine Gemeindesteuer, da diese bereits in der Kantonssteuer enthalten ist. Nur die Gemeinden Riehen und Bettingen erheben eine Gemeindesteuer, die in Prozenten der gesetzlichen Einkommens- und Vermögenssteuer ausgedrückt wird (centimes additionnels). 5) Kanton GR: Die Gemeinde erhebt eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer und legt den fuss jährlich fest. 6) Kanton VS: Das gesetz sieht einen eigenen progressiven Grundtarif für die Gemeinden vor, auf welchen die Gemeinden einen fuss in Einheiten anwenden.

10 E begriffe satz und fuss 314 füsse der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Kantonssteuer Gemeindesteuer Kanton Tarif ohne jährliches Vielfaches jährliches Vielfaches In Einheiten der einfachen Als Prozentwert der einfachen In Einheiten der einfachen jährliches Vielfaches Als Prozentwert der einfachen kantonalen Spezialfälle ZH X X BE X X LU X X UR X (1) X (1) X (2) SZ X X OW X X(3) NW X X GL X X (4) ZG X X FR X X SO X X BS X X (5) BL X (6) X SH X X AR X (7) X (7) AI X (8) X (9) SG X X (10) GR X X (11) AG X X (10) TG X X TI X X VD X X VS X X (12) NE X X (13) X GE X X JU X X 1) Kanton UR: Gilt nur für Gewinnsteuer (keine Kapitalsteuer beim Kanton). 2) Kanton UR: Proportionale Sätze zwischen 0.01 und ) Kanton OW: Fixer Prozentsatz, welcher sowohl Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer beinhaltet. 4) Kanton GL: Gemeindesteuern in allen drei Gemeinden 60 % der einfachen. 5) Kanton BS: Keine Gemeindesteuer auf dem Gewinn und dem Kapital juristischer Personen. 6) Kanton BL: Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wendet jede Gemeinde einen eigenen proportionalen satz an. 7) Kanton AR: Nur für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (proportionale für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). 8) Kanton AI: satz wird jährlich durch den Grossen Rat festgesetzt. 9) Kanton AI: Gemeindeanteile am ertrag (in Prozenten). 10) Kantone SG und AG: Anstelle der Gemeindesteuer erhebt der Kanton für Rechnung der Gemeinden einen in Prozent der einfachen Kantonssteuer ausgedrückten Zuschlag für alle juristischen Personen: SG (220 %) und AG (50 %). 11) Kanton GR: Einheitlicher fuss für alle Gemeinden; dieser wird vom Grossen Rat festgesetzt. 12) Kanton VS: Nur für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen. 13) Kanton NE: Das gesetz sieht für die Gemeinden den gleichen satz vor wie für die Kantonssteuer (ohne Vielfaches).

11 E begriffe satz und fuss 32 Zuständigkeiten zur Bestimmung des fusses Die Zuständigkeiten zur Bestimmung des jährlichen Vielfachen sind in den Kantonen und Gemeinden unterschiedlich geregelt. Es ist jedoch regelmässig die gleiche Instanz 5), welche die füsse für alle arten festlegt. Die gesetzlichen Vorschriften betreffend kantonale und kommunale Vielfache sind die folgenden: 321 Kantonssteuern In der Mehrheit der Kantone werden die jährlichen Vielfachen, unter Vorbehalt eines fakultativen Referendums, vom kantonalen Parlament (Grosser Rat) beschlossen. Es gibt jedoch viele Ausnahmen und die Bestimmungen sind von Kanton zu Kanton sehr verschieden. Die verschiedenen Regelungen können folgendermassen zusammengefasst werden: Das Referendum ist in jedem Fall obligatorisch (Landsgemeinde): GL Die Entscheide des Parlaments betreffend jährliche Vielfache können Gegenstand eines fakultativen Referendums sein: OW, ZG, BS (Einkommens- und Vermögenssteuer), SH, VD und NE; im Weitern NW, wobei der kantonale fuss nur alle drei Jahre festgesetzt wird Die Erhöhung des jährlichen Vielfachen muss nur der Volksabstimmung unterstellt werden, wenn sie ein bestimmtes Mass oder eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet: Obligatorisches Referendum: UR, SO und AG Fakultatives Referendum: BE, LU und FR Die jedes Jahr vom Grossen Rat festgesetzten jährlichen Vielfachen unterliegen dem obligatorischen Referendum, wenn sie von denjenigen des Vorjahres abweichen: GE Der Kantonsrat entscheidet endgültig (kein Referendum): ZH, SZ, AR, AI, SG, GR, TG und JU. Zur Erinnerung: Die Kantone TI und VS kennen bei der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen keine jährlichen Vielfachen. Dasselbe gilt für BS für die Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen. 5) Kanton SO: Sowohl der Kanton als auch die Gemeinden können für natürliche und juristische Personen unterschiedliche füsse festlegen. Die Differenz darf aber höchstens 30 Prozentpunkte betragen.

12 E begriffe satz und fuss 322 Gemeindesteuern Die Festsetzung des jährlichen Vielfachen erfolgt entweder durch die kommunale Legislative (Gemeindeparlament) oder durch die Gemeindeversammlung 6) und unterliegt in der Regel dem fakultativen Referendum. In einzelnen Kantonen ist der Gemeindesteuerfuss alljährlich mit dem Voranschlag dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten (obligatorisches Referendum). 33 Belastungsobergrenze Der Höchstsatz der dbst für das Einkommen natürlicher Personen beträgt 11,5 % und für die Gewinne juristischer Personen 8,5 %. Diese Belastungsobergrenzen sind in der Bundesverfassung verankert (Art. 128 Abs.1 Bst. a). Die Mehrheit der Kantone sieht hingegen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie bei der Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen keine steuerliche Belastungsobergrenze vor. Einige Kantone besitzen aber in ihren gesetzen Vorschriften, die eine Grenze für die maximale belastung vorsehen. In diesen Kantonen darf die belastung des Einkommens und/oder des Vermögens, resp. des Gewinns und/oder Kapitals, bzw. die Gesamtsteuerbelastung durch die kantonalen, kommunalen und sogar Kirchensteuern (inklusive eventuelle jährliche Vielfache) einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Diese Vorschriften sind je nach Kanton verschieden und lauten wie folgt: 331 Für die natürlichen Personen BE: Für pflichtige, deren Vermögenssteuern 25 % des Vermögensertrages übersteigen, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 des steuerbaren Vermögens. LU: Der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 22,8 % (Alleinstehendentarif) bzw. 22,4 % (Verheiratetentarif) des im Kanton steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 des im Kanton steuerbaren Vermögens nicht übersteigen. BS: pflichtige, deren n auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag 50 % des Ertrages aus dem Vermögen übersteigen, können eine entsprechende Herabsetzung der Vermögenssteuer auf diesen Betrag verlangen. In jedem Fall ist jedoch mindestens eine Vermögenssteuer von 5 des steuerbaren Vermögens zu entrichten. 6) Kanton SZ: Durch die Gemeindeversammlung (Gemeindesteuer) und durch die Bezirksversammlung (Bezirkssteuer). Kanton GE: Das jährliche kommunale Vielfache wird jedes Jahr vom Stadtrat festgelegt; dessen Entscheid unterliegt dem fakultativen Referendum und muss vom Regierungsrat genehmigt werden.

13 E begriffe satz und fuss AG: Auf Antrag des pflichtigen werden die Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt, jedoch höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern. VD: Die von Kanton und Gemeinde erhobenen Einkommenssteuern dürfen gesamthaft nicht höher sein als 30 % des steuerbaren Einkommens und 10 des steuerbaren Vermögens. Im Weiteren dürfen die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern 60 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Auf jeden Fall wird ein Mindestertrag (gegenwärtig 1 %) für die Berechnung zum Vermögen hinzugezählt. Findet eine Reduktion statt, wird sie vom Kanton und der Gemeinde im Verhältnis zu ihren Ansprüchen getragen. VS: Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, deren kantonale und kommunale Vermögenssteuern und die n auf dem Nettovermögensertrag 20 % des steuerbaren Nettoeinkommens übersteigen, haben Anspruch auf eine Herabsetzung der. Die Reduktion entspricht der Differenz zwischen der Kantons- und Gemeindesteuer für das Vermögen und für den Nettovermögensertrag sowie 50 % des Nettovermögensertrags. Auf alle Fälle verbleibt eine Minimalbesteuerung im Umfang der Hälfte der Vermögenssteuer. GE: Für die pflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen die Einkommens- und Vermögenssteuern inklusive kantonale und kommunale «centimes additionnels» insgesamt 60 % des steuerbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Für die Berechnung wird allerdings der Nettovermögensertrag auf mindestens 1 % des Nettovermögens festgesetzt. Eine allfällige Reduktion wird nur an die Vermögenssteuern angerechnet. 332 Für die juristischen Personen LU: Die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuer (Reingewinn und Kapital) darf 12 % des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 1 des steuerbaren Eigenkapitals betragen. BS: Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt insgesamt höchstens 20,5 % des steuerbaren Reinertrags 7). AI: Die Gewinnsteuer beträgt 6 % bis 11,5 % vom steuerbaren Gewinn. Der Grosse Rat legt den satz jährlich fest. VD: Bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Domizilgesellschaften dürfen Kantons- und Gemeindesteuern zusammen 30 % des steuerbaren Reingewinns (Gewinnsteuer) und 7 des steuerbaren Kapitals (Kapitalsteuer) nicht überschreiten. Bei Holdinggesellschaften beträgt die maximale Belastung (Kantons- und Gemeindesteuer) auf Grund der befreiung des Gewinns nur 7 des steuerbaren Kapitals. Bemerkung: Das gesetz des Kantons NW präzisiert, dass die Gemeinden für natürliche und juristische Personen unterschiedliche füsse festlegen können. Der fuss für juristische Personen muss im Minimum gleich hoch festgelegt werden wie derjenige jener Gemeinde im Kanton, die im Vorjahr den tiefsten fuss für natürliche Personen hatte. 7) Zur Erinnerung: Im Kanton BS besteuern die Gemeinden Riehen und Bettingen die juristischen Personen nicht, sondern beteiligen sich am Ertrag der Kantonssteuer.

14 E begriffe satz und fuss ANHANG füsse in den Kantonshauptorten 2011 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern natürlicher Personen Kantone Kantonshauptorte Kantonssteuer (1) Gemeindesteuer (1) Kirchensteuer (1) Evang. Röm.-kath. ZH Zürich 100 % 119 % 10 % 11 % BE Bern 3,06 1,54 0,184 0,207 LU Luzern 1,50 1,75 0,25 0,25 UR Altdorf 100 % 99 % 120 % 96 % SZ Schwyz 120 % 195 % 28 % 28 % OW Sarnen 2,95 4,06 0,54 0,54 NW Stans 2,63 2,45 0,26 0,35 GL Glarus 56 % 60 % 8 % 9 % ZG Zug 82 % 60 % 9,5 % 6 % FR Freiburg Einkommen Vermögen 100 % 100 % 77,3 % 77,3 % 9 % 7 % 10 % 20 % SO Solothurn 104 % 119 % 16 % 21 % BS Basel 100 % (2) 8 % (3) 8 % (3) BL Liestal Einkommen Vermögen 100 % 100 % 66 % 66 % 0,55 % (4) 6,75 % (3) 0,5 (4) 6,75 % (3) SH Schaffhausen 112 % 98 % 13 % 13,5 % AR Herisau 3,0 4,3 0,50 0,45 AI Appenzell 96 % 86 % 10 % 10 % SG St.Gallen 95 % 144 % 25 % 26 % GR Chur 100 % 90 % 14,5 % 11 % AG Aarau 109 % 94 % 15 % 19 % TG Frauenfeld 117 % 149 % 16 % 16 % TI Bellinzona (5) 95 % - - VD Lausanne 157,5 % 77 % - - VS Sion (5) 1,10 3 % (6) 3 % (6) NE Neuchâtel 130 % 62 % - - GE Genf 130,8 % (7) 45,5 % - - JU Delémont 2,85 1,95 8,1 % (3) 6,4 % (3) Quelle: Abteilung Grundlagen, Eidgenössische verwaltung 1) In der Regel beziehen sich die Prozentzahlen resp. die Vielfachen auf die einfache. Ausnahmen werden in den Fussnoten vermerkt. 2) Die Gemeindesteuer ist in der Kantonssteuer inbegriffen. 3) In % der Kantonssteuer. 4) In % oder des steuerbaren Einkommens oder Vermögens. 5) Kein Vielfaches (Effektiver satz). 6) In % der Gemeindesteuer. 7) Abzug von 12 % der Kantonssteuer zu 148,5 %.

15 E begriffe satz und fuss füsse in den Kantonshauptorten 2011 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern juristischer Personen Kantone Kantonshauptorte Kantonssteuer (1) Gemeindesteuer (1) Kirchensteuer (1) ZH Zürich 100 % 119 % 10,54 % BE Bern 3,06 1,54 0,1919 LU Luzern 1,50 1,75 0,25 UR Altdorf Gewinnsteuer Kapitalsteuer 100 % (2) 99 % 0,01 (3) 98,016 % (4) SZ Schwyz 120 % 195 % 28 % OW Sarnen (3) (5) (5) NW Stans (3) (5) (5) GL Glarus 56 % 60 % 8,47 % ZG Zug 82 % 60 % 6,821 % FR Fribourg 100 % 77,3 % 10 % SO Solothurn 114 % (6) 115 % - BS Basel (3) (5) - BL Liestal Gewinnsteuer Kapitalsteuer (3) (3) 5,0 % (7) 2,75 (7) SH Schaffhausen 112 % 98 % - AR Herisau Gewinnsteuer Kapitalsteuer (3) 3,0 AI Appenzell (3) (5) (5) SG St. Gallen 95 % (8) - GR Chur 100 % (9) (9) AG Aarau 114 % (10) - TG Frauenfeld 117 % 149 % 16 % TI Bellinzona (3) 95 % - VD Lausanne 157,5 % 77 % - VS Sion (3) (3) 3 % (11) NE Neuchâtel (3) (3) - GE Genf Gewinnsteuer Kapitalsteuer 188,5 % (12) 177,6 % (12) (5) 4,0 45,5 % (13) 45,5 % (13) JU Delémont 2,85 1,95 8,1 % (14) 5 % 5 % Quelle: Abteilung Grundlagen, Eidgenössischen verwaltung 1) In der Regel beziehen sich die Prozentzahlen resp. die Vielfachen auf die einfache. Ausnahmen werden in den Fussnoten vermerkt. 2) Der Kanton erhebt keine Kapitalsteuer. 3) Kein Vielfaches (effektiver Satz). Im Kanton AR nur für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 4) Keine Kapitalsteuer. 5) Kein Vielfaches für Gemeinde bzw. Kirchgemeinde. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Bezirk, Schulgemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde aufgeteilt. 6) Inklusive 10 % Finanzausgleichssteuer zu Gunsten der Kirchgemeinden.

16 E begriffe satz und fuss 7) In % des steuerbaren Gewinnes oder des steuerbaren Kapitals. 8) Der Kanton erhebt einen Zuschlag von 220 % zur einfachen (insgesamt 315 %). Die Gemeinen partizipieren mit 130 % und für den Ausgleich unter den Kirchgemeinden werden 22,5 % aufgewendet. 9) Der Kanton erhebt für die Gemeinde einen Zuschlag von 99 % und für die Kirchgemeinde einen Zuschlag von 10,5 % (insgesamt 209,5 %). 10) Der Kanton erhebt für die Gemeinde einen Zuschlag von 50 % (insgesamt 164 %). 11) In % der Gemeindesteuer. 12) Zudem interkommunaler Finanzausgleich von 44,5 % auf 20 % des Betrags der einfachen. 13) Auf 80 % der einfachen. 14) In % der Kantonssteuer. * * * * *

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