Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2017 nach KHEntgG

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Transkript:

01 Zuschlag für Ausbildungskosten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 8 KHG i.v.m. 17a Abs. 6 oder 9 KHG Richtwerte Landesebene: Landesweiter Zuschlag für ausbildende KHer r Keine Richtwerte in 2016 Keine Richtwerte in 2017 751[01-16]002 02 Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 2 KHG i.v.m. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 3 Regelung zu Zuschlägen, sofern auf Bundesebene oder durch den Gesetzgeber keine Regelung zustande kommt offen nicht bundesweit vereinbart, ggf. r Zuschlag nicht bundesweit vereinbart, ggf. Zuschlag 47100007 ab 2009: 491(1-4)(001-005) ab 2011: 491(1-6)(001-005) 03 Abschlag für externe QS- Maßnahmen 8 Abs. 4 i.v.m. 137 Abs. 1 Satz 2 SGB V höhe in 24 QSKH-RL höhe Berücksichtigung im Erlösbudget Erlösbudget 150 je nicht dokumentiertem Datensatz (300 bei Wiederholern) Transplantation 2.500 je nicht dokumentiertem Datensatz; (6.000 bei Wiederholern) 150 je nicht dokumentiertem Datensatz (300 bei Wiederholern) Transplantation 2.500 je nicht dokumentiertem Datensatz; (6.000 bei Wiederholern) Kein Entgeltschlüssel, da Berücksichtigun g im Erlösbudget

04 Sicherstellungszuschlag 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 6 KHG i.v.m. 5 Abs. 2 Empfehlungen zu Voraussetzungen und Umfang offen nicht bundesweit vereinbart, ggf. r Zuschlag (Festbetrag oder prozentualer Zuschlag) nicht bundesweit vereinbart, ggf. Zuschlag (Festbetrag oder prozentualer Zuschlag) 75100001 zusätzlich ab 2011: 75100002 (Zuschlag auf LBFW) 05 Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 7 KHG i.v.m. 2 Abs. 2 je Belegungstag der Begleitperson (vollstationär) 45 je Belegungstag der Begleitperson 45 je Belegungstag der Begleitperson 75100003 06 Zuschlag für die Mitaufnahme einer Pflegekraft 11 Abs. 3 SGB V i.v.m 2 Abs. 2 je Belegungstag der Pflegekraft (vollstationär) 45 je Belegungstag der Pflegekraft 45 je Belegungstag der Pflegekraft 75100004 07 Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 1 KHG i.v.m. 4 Abs. 6 bis auf weiteres vollstationäre Fälle 50 je vollstationärem Fall 50 je vollstationärem Fall 75200001 08 Zuschlag für externe Qualitätssicherung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 4 KHG i.v.m. 137 SGB V Landesebene: ergänz. vollstationäre Fälle 0,70 Anteil KH; unterschiedlicher länder-spezifischer Anteil je vollstationärem Fall (Gültig 2015-2017) 0,70 Anteil KH; unterschiedlicher länderspezifischer Anteil je vollstationärem Fall (Gültig 2015-2017 460[01-35]000 09 DRG- Systemzuschlag 17b Abs. 5 KHG 1,15 je, davon: - Anteil InEK: 0,25 - Anteil Kalkulation: 0,90 1,30 je, davon: - Anteil InEK: 0,26 - Anteil Kalkulation: 1,04 48000001 (vollstat.) 48000002 (teilstat.)

10 Abschlag für Mehrleistungen (Vergütungsabschlag) 4 Abs. 2a 4 Abs. 2b Satz 7 höhe ab 2013 mit 25 Prozent festgelegt r Abschlag für alle mit dem LBFW vergüteten Leistungen (Abschlag als Prozentoder Faktorbetrag) Abschlag für alle mit dem LBFW vergüteten Leistungen (Abschlag als Prozent- oder Faktorbetrag) ACHTUNG 1 : Ausschließlich für Folgewirkung aus Mehrleistungsabschlag 2015/ 2016 Wird 2017 zusätzlich ein Fixkostendegressionsabschla g vereinbart, ist das volumen des Mehrleistungs-abschlags (Folgewirkung) über einen gemeinsamen Abschlag abzuwickeln. Die Abbildung erfolgt dann im Fixkostendegressionsabschlag (47200026). 47200012 11 Zu-/ Abschlag für Besondere Einrichtungen 4 Abs. 7 Zuschlags/höh e r Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Zuschlag: 47100015 Abschlag: 47200015 1 47200012: MLA Folgewirkung aus 2015/2016 47200026: FDA 2017 oder FDA 2017 plus MLA Folgewirkung aus 2015/2016

12 Zuschlag zur Finanzierung der Vorhaltekosten für Besondere Einrichtungen 3 Abs. 2 Satz 2 vollstationäre r Zuschlag je vollstationärem Fall Zuschlag je vollstationärem Fall 47100005 13 Zu-/ Abschlag für Erlösausgleiche 5 Abs. 4 Zuschlags- /höhe Krankenhausindividueller Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Krankenhaus-individueller Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Zuschlag: 47100011 Abschlag: 47200011 14 Investitionszuschlag (Ost) 8 Abs. 3 i.v.m. Art. 14 Abs. 3 GSG Pflegesätze: je Berechnungstag Fallpauschalen: je Belegungstag (ohne Entlassungstag) ab 01.01.2015 nicht mehr abrechnungsfähig ab 01.01.2015 nicht mehr abrechnungsfähig 40000000 15 Abschlag wegen fehlender Lieferung der DRG-Daten 21 Abs. 5 höhe Volumen je nicht dokumentiertem Fall 10 bzw. 15 je nicht oder nicht fristgerecht geliefertem oder nicht akzeptiertem Datensatz vom Erlösbudget 10 bzw. 15 je nicht oder nicht fristgerecht geliefertem oder nicht akzeptiertem Datensatz vom Erlösbudget Kein Entgeltschlüssel, da Berücksichtigun g im Erlösbudget 16 Systemzuschlag G-BA und IQWiG 91 Abs. 3 SGB V i.v.m. 139c SGB V Im stationären Sektor: 1,63 je Fall Im stationären Sektor: 1,49 je Fall 47100001 (vollstat.) 47100000 (teilstat.)

17 Abschlag bei Nichtteilnahme am Datenträgeraustausch (DTA) 303 Abs. 3 SGB V krankenhausindividuel l je Rechnung kassenindividuell bis zu 5% des Rechnungsbetrages kassenindividuell bis zu 5% des Rechnungsbetrages 47200000 18 Telematik- Zuschlag (Basis- Rollout) 291a Abs. 7a SGB V i.v.m. den Finanzierungsvereinbarungen Volumen r Umsetzung 2009/ 2010, aktuell keine Relevanz. 47100009 (vollstat.) 47100013 (teilstat.) 19 Aufwandspauschale bei erfolgloser MDK- Prüfung 275 Abs. 1c SGB V 300 300 47100008 20 Abschlag Fortsetzungspauschale PrüfvV 7 Abs. 2 Satz 7 PrüfvV 300 300 47200008 21 erhöhter Versorgungszuschlag (beinhaltet vereinbarte Tarifberichtigungsr ate nach 10 Abs. 5 Satz 6 ) 8 Abs. 10 Satz 2 i.v.m. 10 Abs. 5 Satz 6 und letztmalig für Fälle mit Aufnahme bis 31.12.2016 ab 01.09.2013-31.12.2013: 47100019

22 8 Abs. 10 Satz 1 0,8 Prozent je voll- oder (Verlängerung, gilt auch für Fälle in 2015) 0,8 Prozent je voll- oder, letztmalig für Fälle mit Aufnahme bis 31.12.2016 Versorgungszuschlag 01.08.- 31.08.2013 sowie 01.01.2015-31.12.2016: 47100018 23 Zuschlag Hygiene- Förderprogramm 4 Abs. 9 r gültig bis 31.12.2019 ab 01.01.2020 fließt der Zuschlag in den LBFW ein, gem. 10 Abs. 12 gültig bis 31.12.2019 ab 01.01.2020 fließt der Zuschlag in den LBFW ein, gem. 10 Abs. 12 ab 01.08.2013: 47100020 24 Zuschlag Pflegestellen- Förderprogramm 4 Abs. 8 r ab 01.01.2016: 47100012 25 Pflegezuschlag 8 Abs. 10 vollstationäre Zuschlag je vollstationärem Fall ab 01.01.2017: 47100024 26 Erhöhter Pflegezuschlag (beinhaltet vereinbarte Tarifberichtigungsrate nach 10 Abs. 5 Satz 6 8 Abs. 10 Satz 5 i.v.m. 10 Abs. 5 Satz 6 vollstationäre Zuschlag je vollstationärem Fall ab 01.01.2017: 47100025

) 27 Zu-/ Abschlag Qualität 5 Abs. 3a 28 Klinische Sektionen 5 Abs. 3b 29 Mehrkosten G-BA 5 Abs. 3c ab 01.01.2018: Veröffentlichung steht noch aus ab 01.01.2017: 47100023 ab 01.01.2016: 47100021 (fester Eurowert je stationären Fall) 47100022 (prozentual) 30 Fixkostendegressio nsabschlag 4 Abs. 2b Satz 5 und Satz 7 ab 01.01.2017: 47200026 ACHTUNG 2 : Die Folgewirkung eines für Mehrleistungen aus 2015/ 2016 nach 4 Abs. 2a ist 2017 als 2 47200012: MLA Folgewirkung aus 2015/2016 47200026: FDA 2017 oder FDA 2017 plus MLA Folgewirkung aus 2015/2016

gemeinsamer Abschlag mit dem Fixkostendegressionsabschlag abzubilden.