Neue Gesetze, die uns knechten soll`n

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Transkript:

Reader - Polizei, Gewalt und das Strafrecht - Schöne neue Zeug*innenwelt - Who`s watching you Neue Gesetze, die uns knechten soll`n Hsg.: EA Hannover Rote Hilfe Ortsgruppe Hannover

Inhalt Seite Vorwort 3 Einladung zur Diskussion 4 Aussageverweigerung passe`? 5 Gesetzestext StGB 163 9 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt*innen? 10 Gesetzestext StGB en 113, 114, 115 12 Material zum 113 etc Polizisten nur selten vor Gericht 13 Staatstrojaner und Online-Durchsuchungen 14 Links zu Artikeln 15 Gesetzestext StPO 100a 16 Gesetzestext StPO 100b 18 2

Vorwort Das Gesetz in seiner erhabenen Gleichheit verbietet es Reichen wie Armen, unter den Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen. (Anatole France, Die rote Lilie, München 1925, S. 116) Widerstand ist legitim Widerstand ist und bleibt legitim, sei es gegen steigende Mieten, gegen faschistische Tendenzen in der Gesellschaft, gegen Ausbeutung am Arbeitsplatz oder die Zerstörung der ökologischen Grundlagen des Lebens, um nur Einiges zu nennen. Widerstand ist illegal? Mit den jüngsten Gesetzesänderungen durch die Bundesregierung wird das Recht auf Widerstand massiv eingeschränkt. Eine Vielzahl von Strafverschärfungen und Überwachungsmaßnahmen wurde beschlossen: Staatstrojaner, die Einschränkung des Aussageverweigerungsrechtes, DNS Abnahme und die Online-Durchsuchung sowie das Hacken von Smartphones, höhere Strafen für Polizisten schubsen (Widerstandshandlungen) und zur Identitätsfeststellung von Flüchtlingen die Durchforschung deren Smartphones. Nebenbei wird durch eine von der Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzte Arbeitsgemeinschaft (AG) ein so genanntes Musterpolizeigesetz erarbeitet, welches dann höchstwahrscheinlich ohne nennenswerte gesellschaftliche Kenntnisnahme und schon gar keiner Diskussion - in allen Bundesländern allmählich in Landespolizeigesetzen eingebunden werden wird. Obendrein ist vom Bundesverfassungsgericht gerade im Wesentlichen das Tarifeinheitsgesetz bestätigt worden, welches dafür sorgt, dass ausschließlich die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb Tarifverträge mit dem Arbeitgeber abschließen kann. Widerstand bleibt aktuell All das könnte zu einer starken Verunsicherung politisch Aktiver führen. Es ist deshalb an der Zeit uns damit zu befassen. Zu diesem Zweck haben wir ein paar Texte zusammengebaut, die eine Auseinandersetzung erleichtern sollen. Wir beschränken uns dabei auf die Änderungen zum Widerstandsrecht, der Aussageverweigerung und der online Durchsuchung bzw. Trojanern. 3

Einladung zur Diskussion Vor der Sommerpause hat der Bundestag verschiedene Maßnahmen beschlossen, die den Zugriff des Staates auf die in ihm Lebenden erweitern und widerständigem Handeln mit verstärkter Repression begegnen. Der Ausbau des autoritären Staates schreitet voran. Konkrete Auswirkungen zeigen sich schon jetzt, so wurden die ersten G20 Verurteilten alle auch auf Grundlage des reformierten Widerstandsparagrafen verurteilt. Wir möchten mich Euch darüber sprechen, was die Veränderungen für uns als emanzipative und radikale Linke bedeuten und streben an einen kollektiven Umgang mit den Veränderungen zu entwickeln. Zur Vorbereitung haben wir Euch einen kleinen Reader mit Texten zusammengestellt, die sich befassen mit -dem erleichterten Einsatz von Staatstrojanern und der Onlinedurchsuchung -den Veränderungen von StGB 113, 114 StGB Widerstand gegen Bullen & Co und tätlicher Angriff -den Zeug*innenvernehmungsrechten durch Bullen unter bestimmten Voraussetzungen Lasst uns sprechen! Kommt am 23. November um 19 Uhr ins UJZ Korstraße EA Hannover und Rote Hilfe Hannover 4

Aussageverweigerung passe`? Nun gibt s mal wieder ein neues Gesetz, welches der Bundestag am 22. Juni 2017 beschlossen hat (siehe: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentlrecht/kabinettsbeschluss-effektivierung-des-strafverfahrens_204_390590.html), ihr findet es unter: Deutscher Bundestag Drucksache18/11277 18.Wahlperiode. Neben diesem neuen Gesetz gab es schon eine Vielzahl von Strafverschärfungen und Überwachungsmaßnahmen, die in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet wurden. Zuletzt hatte der Bundestag höhere Strafen für Polizisten schubsen (Widerstandshandlungen) und zur Identitätsfeststellung von Flüchtlingen die Durchforschung deren Smartphones beschlossen. Darin geht s unter anderem um den Staatstrojaner, DNS Abnahme und die Online- Durchsuchung sowie das Hacken von Smartphones, aber fast nebenbei um noch etwas: Wer von der Polizei vorgeladen wird um eine Aussage als Zeuge oder Zeugin zu machen ist verpflichtet, dem Folge zu leisten und zur Sache auszusagen. Folgendermaßen ist das formuliert: Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens - 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren - Absatz3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt: (3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das ist die Hauptsache, der Rest ist dann das Drumherum zur Umsetzung und so weiter. Alles klingt fast so als ändere sich nichts, das Wort Staatsanwalt taucht ja drin auf und einer staatsanwaltlichen Ladung mussten wir ja immer erst mal folgen. Es ändert sich aber alles. Denn die genannten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, das ist vor allem die Polizei. (wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, wird durch 152 GVG i.v.m. dem Landesrecht definiert. Die wichtigste Gruppe sind Polizeibeamte, es können aber auch andere Behörden sein, wie z.b. die Steuerfahndung.) Anders als in fast allen Krimis schon immer zu sehen ist musste bisher niemand niemals nicht mit der Polizei reden. Die Beamtinnen und Beamten versuchten zwar immer wieder so zu tun als müsse man das, als sei man verpflichtet mit ihnen zu sprechen. Jedoch dem war eben nicht so und kein Beamter konnte wen dazu zwingen. Erst vor Staatsanwaltschaft und Gerichten bestand grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Aussage. Jetzt kann die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft - Leute vorladen und diese haben dann gesetzlich die Pflicht Aussagen zu machen. Was das in der Praxis bedeutet ist noch etwas unklar. Es sind keine Fristen für die Vorladung genannt, mag also sein, dass Zeug*innen so kurzfristig geladen werden, dass sie nicht kommen können und dadurch Zwangsmittel seitens der Polizei angewandt werden können oder sie werden sofort auf der Arbeit aufgesucht. Sind sie erst einmal mit der Polizei konfrontiert, entscheiden diese Beamt*innen, ob es vielleicht sein könnte, dass eventuell ein Aussageverweigerungsrecht bestehen könnte, denn die Beamt*innen sind es, die in dem Fall die Staatsanwaltschaft anrufen müssten oder eben auch nicht. Nach dieser Rücksprache ist die staatsanwaltliche Entscheidung bindend. Aber das bedeutet, dass die Zeug*innen dann ja schon etwas gesagt haben müssen irgendeine Aussage bekommt die Polizei nun also in der Regel. 5

Keine Aussagen trotz alledem Repression untergraben! EA Hannover Rote Hilfe e.v. Hannover https://rotehilfehannover.systemausfall.org/ Im lawblog (https://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/06/23/schoene-neuezeugenwelt/) werden folgende Überlegungen angestellt: Die große Frage in der Praxis wird zunächst sein, wie konkret dieser Auftrag der Staatsanwaltschaft sein muss. Das Gesetz bleibt hier unglaublich man könnte auch sagen unverschämt vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen `Auftrag` gibt, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener Regie zu vernehmen. Außerdem hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine schriftliche Ladung oder eine bestimmte Ladungsfrist einzuführen. So könnte es künftig tatsächlich möglich sein, dass Polizeibeamte bei Ermittlungen an Ort und Stelle eine Ladung aussprechen und versuchen, den ja bereits anwesenden Zeugen zu einer Aussage zu bringen. Das alles unterläuft das mittlerweile Gesetz gewordene Recht jedes Zeugen, einen Anwalt als Beistand beizuziehen ( 68b StPO). Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich. Dem Zeugen, der das anders sieht, bleibt in diesem Fall nur, sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen und notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann der Staatsanwalt verhängen; dagegen lässt sich dann erst mal gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten). Immerhin bleibt es sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft verwehrt, bei widerspenstigen Zeugen Ordnungshaft zu verhängen. Das darf nur der Richter. Nun gibt es für Polizeibeamte die Möglichkeit, jede Person erst mal als Zeugen vorzuladen auch wenn im Hintergrund vielleicht schon ein gewisser Tatverdacht schwebt. Die Erscheinenspflicht führt zumindest zu erhöhten Möglichkeiten, den Zeugen auf die Dienststelle zu bekommen und ihn dort entsprechend zu bearbeiten. Gerade bei Menschen, die sich ihrer Rechte nicht sicher sind, führt dies zu der Gefahr, dass diese als vermeintlich 6

erscheinens- und aussagepflichtiger Zeuge erst mal Angaben zur Sache machen, die sie ohne Pflicht zum Erscheinen nie gemacht hätten. Der Zeitpunkt, in dem ein Zeuge dann zum Beschuldigten wird und entsprechend zu belehren ist, lässt sich somit kreativ weit nach hinten verlagern. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Kai Hertweck aus Braunschweig (http://strafverteidiger-braunschweig.blogspot.de/2017/06/25.html) schreibt dazu: Der Gesetzentwurf wird damit begründet, dass es allein vom Verhalten des Zeugen abhänge, ob die Staatsanwaltschaft tätig werden müsse, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gebe, dass die Vernehmung von der Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. Die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft binde unnötig Ressourcen und verursache eine Verfahrensverzögerung. Die Staatsanwaltschaft solle daher von sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmungen entlastet werden, behalte aber die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren, weil die Erscheinens- und Aussagepflicht des Zeugen vor der Polizei von einer vorherigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhänge. 163 Abs. 4 StPO n. F. sieht vor, dass über das Vorliegen der Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten die Staatsanwaltschaft entscheide, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen. Es ist aber fraglich, ob in der Praxis tatsächlich eine polizeiliche Zeugenvernehmung unterbrochen werden wird, um Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen besteht oder nicht. In 52 StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger geregelt. Wer Angehöriger ist kann wohl noch recht einfach festgestellt werden. Wesentlich schwieriger wird es sein die Frage zu klären, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß 55 StPO besteht. Nach 55 StPO darf der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich selbst oder einen nahen Angehörigen in Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Gerade bei umfangreichen und/oder schwierigen Sachverhalten ist vor allem zu Beginn von Ermittlungen nicht sicher fest, ob eine Person, die als Zeuge geladen ist, nicht tatsächlich doch auch als Beschuldigter der Tat in Betracht kommt. Hier besteht die Gefahr, dass sich der Zeuge selbst belastet, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Sache macht und sich damit selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Zur Klärung der Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des 55 StPO besteht, sind zum Teil komplexe juristische Fragen zu klären. Es erscheint zweifelhaft ob Polizeibeamte immer ausreichend qualifiziert sind, um diese juristischen Fragestellungen zur beantworten. Es besteht daher die Gefahr, dass die vernehmenden Polizeibeamten in der konkreten Vernehmungssituation das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechtes verneinen und eben gerade nicht - wie vom Gesetz gefordert - eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeiführen. Auch wenn in einer späteren Gerichtsverhandlung festgestellt würde, dass die Aussage nicht zum Nachteil des Zeugen verwertet werden darf, so wären die mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen nicht mehr zu vermeiden. 7

Auch erscheint es fraglich, ob Polizeibeamte in der konkreten Vernehmungssituation immer bereit sein werden, tatsächlich Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft zu halten. Unklar ist auch wie sich die Beamten verhalten werden, wenn der zuständige Staatsanwalt nicht erreicht werden kann. Wird der Polizeibeamte die Vernehmung abbrechen, die Staatsanwaltschaft später informieren und einen neuen Vernehmungstermin ansetzen? Wahrscheinlicher ist aber, dass der Vernehmungsbeamte versuchen wird, den Zeugen dazu zu bewegen, trotzdem eine Aussage zu machen (auch wenn er sich ggf. selbst belastet)! Der Deutsche Anwaltsverein lehnt eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei nachdrücklich ab. (pdf unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2009-16) Die zur Begründung vorgetragenen Effektivitätserwägungen sind vordergründig. Eine weitere Kompetenzverlagerung von der Staatsanwaltschaft auf die Polizei würde erfolgen und die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft weiter ausgehöhlt. Zudem bestehen hinsichtlich der Anordnungskompetenz von Zwangsmitteln durch die Staatsanwaltschaft bereits seit deren Einführung in 161a StPO verfassungsrechtliche Bedenken und zieht das Resümee: Der Gesetzentwurf zielt in die Richtung einer weiteren Demontage der Bedeutung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zugunsten der Polizei. Der damit verbundene Verlust an Rechtsförmigkeit dieses wichtigen Teiles des Strafverfahrens wird durch den behaupteten, jedoch letztlich zweifelhaften Effektivitätsgewinn nicht annährend aufgewogenen. Eine Verpflichtung des freien Bürgers, Ladungen der Polizei Folge zu leisten, ist mit seiner Rechtsstellung im liberalen Rechtsstaat nicht zu vereinbaren. Was nun? Was tun? Auf jeden Fall sollten sich alle mit der neuen Situation beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das neue Gesetz auf das Prinzip Aussageverweigerung haben wird. Z.B.: Zeug*innen, die zukünftig zu einer Vernehmung vor die Polizei geladen werden, ist ab jetzt immer zu raten, ihre Post genau zu lesen: steht etwas drin von Staatsanwaltschaft? Es scheint wichtiger denn je dann sofort Kontakt aufzunehmen mit der nächsten Antirepressionsgruppe, dem EA oder der Roten Hilfe e.v., vielleicht vor einer Vernehmung mit einer/m Anwält*in Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob eine Selbstbelastung in Frage käme und daher ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das hätte jedoch andererseits unter Umständen ein Ermittlungsverfahren zur Folge. Bei der Vernehmung selbst kann ein/e Anwält*in als Zeugenbeistand die Rechte des Zeugen wahren. Aber was ist bei spontanen Begegnungen mit der Polizei? In welchem Rahmen bewegen wir uns z.b. bei Hausdurchsuchungen? Und wie sollen wir zu allen Zeugenvernehmungen nun Anwaltskosten bezahlen? Und woher nehmen wir die vielen Anwält*innen, die wir dafür brauchen? Wann werden welche Restriktionen verhängt werden? Ordnungsgelder? In welcher Höhe? Etc. etc. Es besteht Diskussionsbedarf. 8

Der Gesetzestext: 163 StpO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. (2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. (3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet 1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, 2. über eine Gestattung nach 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, 3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach 68b Absatz 2 und 4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach 162 zuständigen Gericht vorbehalten. Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. (5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar. (6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten 52 Absatz 3 und 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. (7) 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Siehe auch: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811277.pdf, Seite 9 https://dejure.org/gesetze/stpo/163.html 9

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte? Worum geht es bei der Gesetzesänderung Die Paragraphen 113, 114 und 115 regeln die Bewertung der Straftat von Angriffen auf Polizeibeamt*innen, Soldat*innen, Rettungssanis und Feuerwehrleute. 113 Der neue 113 (Widerstandshandlungen) greift nun auch schon dann, wenn die beschuldigten Personen eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen, wenn ein/e Begleiter*in ein solches Werkzeug mit sich führt oder wenn gemeinschaftlich gehandelt wurde. Im Wortlaut: (1) Wer einem Amtsträger mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. 114 Im neu formulierten 114 wird nun eigens der Straftatbestand des tätlichen Angriffs definiert. War zuvor noch eine Geldstrafe möglich, sieht der Gesetzentwurf pauschal eine Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis vor. (1) Wer einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 115 Der alte 114 StGB ( Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen ) wird zum neuen 115 Kritik Zu 113: ein anderes gefährliches Werkzeug ist ein schon in anderen juristischen Zusammenhängen auftauchender und regelmäßig umstrittener Begriff. Auch ganz normale Alltaggegenstände wie ein Regenschirm, Arbeitsschuhe mit Stahlkappen oder Sonstiges kann nach Belieben als ein solches Werkzeug von Gerichten eingestuft werden. Auch ein Begleiter und was ist das denn für einer, jemand, der vielleicht nur zufällig neben wem stand? darf diese nun nicht bei sich gehabt haben. Auch wenn die beschuldigte Person überhaupt gar nichts damit zu tun hatte kann sie dafür belangt werden, und das selbst wenn dieses Werkzeug gar nicht dazu gedacht sind, benutzt zu werden es reicht also u.u. den Regenschirm dabei zu haben da der Wetterbericht Regen angesagt hatte. Für das gemeinschaftlich handeln als Strafbestand reicht bekanntlich schon aus, sich nicht unverzüglich aus einer Menge entfernt zu haben, in der z.b. Jemand Regenschirme bei sich trägt. Zu $114: Da taucht der Begriff tätlicher Angriff auf. Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung. Zur körperlichen Verletzung muss es nicht kommen, auch nicht zu einer Schmerzzufügung. Eine solche braucht nicht 10

einmal gewollt sein, ein Anrempeln würde demnach genügen. Das Sonderrecht für die Polizei führt dazu, dass ein Schubser ohne jegliche Verletzungsfolge gegen eine/n Polizeibeamt*in mit einer höheren Strafandrohung versehen wäre, als ein Faustschlag ins Gesicht mit Verletzungsfolge gegen eine andere, nicht-polizeiliche Person. Der Schubser würde sogar zu mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe führen. Würde sich dabei zufällig noch ein Brotzeitmesser im Rucksack befinden, ohne Absicht dieses einzusetzen, betrüge die Mindeststrafe sechs Monate. Zu 115: Dieser greift nun nicht nur bei Widerstand sondern auch bei tätlichen Angriffen. Der Straftatbestand wird also ausgeweitet. Auf den Zusammenhang, in dem der tätliche Angriff stattfand, kommt es gar nicht mehr an z.b. Handlungen, die aus einer Affektsituation erwachsen, was von Seiten der Polizei schon bedeuten kann, sich bei einer Auseinandersetzung mit Beamt*innen einem schmerzhaften Griff zu entwinden versuchen. Außerdem gilt diese Vorschrift des 114 nun nicht nur dann, wenn die Amtsträger oder Soldaten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung angreift, sondern ganz generell, wann immer diese Menschen ihre Arbeit tun. Amtsträger sind: Polizisten, Beamte im Allgemeinen, Richter, Notare, Minister, Staatssekretäre, Wahlhelfer, Verwaltungsfachangestellte, Gemeinderatsmitglieder. Allgemein Tätliche Angriffe gegen Menschen sind bereits jetzt nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar, sei es als Nötigung (z.b. Schubsen) oder als versuchte oder vollendete Körperverletzung. Laut dem Gesetzentwurf soll nunmehr bei einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen beim Strafrahmen danach unterschieden werden, welcher Berufsgruppe die Person angehört, ist also schlicht ein Sonderstrafrecht für die Polizei. Dabei liegt die Deutungshoheit über solche Situationen schon jetzt bei der Polizei. Wann die Schwelle zum Widerstand überschritten ist, entscheiden zunächst allein die selbst betroffenen Beamt*innen, die die Anzeige erstatten. Da reicht es bekanntlich schon, sich etwa bei einer Festnahme zu sperren, z.b. durch Arm-Versteifen, Körperdrehung, Stemmen gegen die Laufrichtung, Muskeln anspannen, Schubsen etc. Da die Polizei in den Augen vieler Staatsanwaltschaften und Gerichte als per se objektiv gilt wird ihrer Deutung der Situation in der Regel gefolgt. Das greift auch dann, wenn die Polizei einer Anzeige wegen Körperverletzung im Amt durch eine eigene Anzeige zuvorkommt. Sogar polizeiintern gibt es einen Ausdruck für Beamt*innen, die dieses Mittel gerne anwenden: Widerstandsbeamte. Das alles führt dazu, dass Polizeigewalt fast nie bestraft wird. Oft kommt es gar nicht erst zur Anzeige, und wenn doch, dann erhebt die Justiz nur selten Anklage. Gegen etwa 4500 Polizist*innen ermittelten die Behörden im Jahr 2013 wegen Straftaten im Amt. Weniger als jede/r siebte Verdächtigte wird überhaupt angeklagt. Und fast alle kommen ohne Strafe davon. Genaue Zahlen gibt es nicht: Verurteilungen von Polizist*innen werden nicht erfasst. Da viele Menschen von einer Anzeige nach einem polizeilichen Übergriff aufgrund der regelmäßig erfolgenden Gegenanzeige wegen Widerstands absehen, dürfte die Dunkelziffer von Personen, die rechtswidriger Polizeigewalt ausgesetzt waren und keine Anzeige erstatteten, unserer Erfahrung nach enorm sein. Vor allem von der alltäglichen rassistischen Gewalt Betroffene, Betroffene vom Rassismus der Staatsorgane, arme Menschen und solche ohne ein unterstützendes Umfeld schrecken sehr oft vor einer Anzeige zurück. Andererseits sind es jedoch genau diese Personengruppen, die besonders häufig von dieser Gewalt getroffen werden. Wie also wollen wir mit dieser Situation umgehen? 11

Der Gesetzestext: Strafgesetzbuch (StGB) 113Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Siehe: https://dejure.org/gesetze/stgb/113.html 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) 113 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des 113 Absatz 1 ist. Siehe: https://dejure.org/gesetze/stgb/114.html 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die 113 und 114 entsprechend. (3) 1Nach 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. 2Nach 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift. Siehe: https://dejure.org/gesetze/stgb/115.html 12

Material zum 113 etc Polizisten nur selten vor Gericht Von Daniel Drepper Benedict Wermter 20. August 2015 Der Artikel ist schon von 2015, es lohnt sich jedoch trotzdem ihn zu lesen. Es ist einer der wenigen Texte, die aufzeigen, wie die Rechtspraxis in Bezug auf Widerstandshandlungen und überhaupt im Zusammenhang mit Polizeigewalt aussieht. Zitat: Wenn Polizisten beleidigen, drohen und schlagen, werden sie so gut wie nie bestraft. Oft kommt es gar nicht erst zur Anzeige, und wenn doch, dann erhebt die Justiz nur selten Anklage. Gegen etwa 4500 Polizisten ermittelten die Behörden im Jahr 2013 wegen Straftaten im Amt. Weniger als jeder siebte Verdächtigte wird überhaupt angeklagt. Und fast alle kommen ohne Strafe davon. Genaue Zahlen gibt es nicht: Verurteilungen von Polizisten werden nicht erfasst. Siehe: https://correctiv.org/blog/2015/08/20/polizei-ohne-kontrolle/ Beispielgraphik aus dem Artikel: 13

Staatstrojaner und Online-Durchsuchungen Der Staatstrojaner, ermöglicht das Ausspähen laufender, auch verschlüsselter Kommunikation durch installieren einer Schadsoftware auf dem Computer. Die Online-Durchsuchung bezieht sich auf das Ausspähen aller auf dem Computer liegender Dateien. Für beides wurden die Bedingungen erleichtert. Während der Einsatz von Staatstrojanern nun in allen Fällen möglich ist, in denen auch Telefonüberwachung möglich ist ( 100a StPO) gelten für die Online-Durchsuchung alle Straftatbestände, die unter 100b StPO fallen als ausreichende Begründung. Im Reader findet Ihr Texte von Heise und Zeit Online, die eine kurze bzw. ausführlichere Auseinandersetzung mit dem Thema beinhalten und die Straftatbestände der Paragrafen 100a und 100b StPO. 14

Artikel auf Heise von Stefan Krempl: Bundestag gibt Staatstrojaner für die alltägliche Strafverfolgung frei Siehe: Artikel aus Zeit online von Patrick Beuth und Kai Biermann Staatstrojaner: Dein trojanischer Freund und Helfer Siehe: https://www.heise.de/newsticker/meldung/bundestag-gibt-staatstrojanerfuer-die-alltaegliche-strafverfolgung-frei-3753530.html?artikelseite=all http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-06/staatstrojaner-gesetzbundestag-beschluss 15

Der Gesetzestext: Strafprozeßordnung (StPO) 100aTelekommunikationsüberwachung (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach 108e, c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den 109d bis 109h, d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den 129 bis 130, e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit 152, sowie nach 152a Abs. 3 und 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der 176a, 176b und, unter den in 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des 177, g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach 184b Absatz 1 und 2, 184c Absatz 2, h) Mord und Totschlag nach den 211 und 212, i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den 232, 232a Absatz 1 bis 5, den 232b, 233 Absatz 2, den 233a, 234, 234a, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach 244a, k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den 249 bis 255, l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den 260 und 260a, m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt, n) Betrug und Computerbetrug unter den in 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit 263a Abs. 2, o) Subventionsbetrug unter den in 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des 264 Abs. 3 in Verbindung mit 263 Abs. 5, p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, q) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit 268 Abs. 5 oder 269 Abs. 3, sowie nach 275 Abs. 2 und 276 Abs. 2, r) Bankrott unter den in 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, s) Straftaten gegen den Wettbewerb nach 298 und, unter den in 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach 299, t) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des 308 Abs. 1 bis 3, des 309 Abs. 1 bis 4, des 310 Abs. 1, der 313, 314, 315 Abs. 3, des 315b Abs. 3 sowie der 316a und 316c, u) Bestechlichkeit und Bestechung nach den 332 und 334, 2. aus der Abgabenordnung: a) Steuerhinterziehung unter den in 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach 373, 16

c) Steuerhehlerei im Falle des 374 Abs. 2, 3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, 4. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach 84 Abs. 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach 84a, 5. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach 96 Abs. 2, b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach 97, 6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den 30a und 30b, 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach 19 Abs. 1 unter den in 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) Straftaten nach 19 Abs. 1 bis 3 und 20 Abs. 1 und 2 sowie 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit 21, b) Straftaten nach 22a Abs. 1 bis 3, 9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, 10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach 7, c) Kriegsverbrechen nach den 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach 13, 11. aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach 51 Abs. 1 bis 3, b) Straftaten nach 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6. (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. (4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 95 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3), 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/ 100a.html 17

Strafprozeßordnung (StPO) 100bOnline-Durchsuchung (1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den 94, 95 Absatz 3 und 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit 97b, sowie nach den 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, 99 Absatz 2 und den 100, 100a Absatz 4, b) Bildung krimineller Vereinigungen nach 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit 129b Absatz 1, c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit 152, sowie nach 152a Absatz 3 und 152b Absatz 1 bis 4, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des 177, e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des 184b Absatz 2, f) Mord und Totschlag nach den 211, 212, g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der 234, 234a Absatz 1, 2, der 239a, 239b und Menschenhandel nach 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, h) Bandendiebstahl nach 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach 244a, i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach 250 Absatz 1 oder Absatz 2, 251, j) räuberische Erpressung nach 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach 253 unter den in 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den 260, 260a, l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach 261 unter den in 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt, m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach 335 Absatz 1 unter den in 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, 2. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach 84 Absatz 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach 84a Absatz 1, 3. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach 96 Absatz 2, b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach 97, 4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 30a, 5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) eine Straftat nach 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit 21, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach 6, 18

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach 7, c) Kriegsverbrechen nach den 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach 13, 7. aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. der in der Anordnung nach 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und 2. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (4) 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Fußnote (+++ 100b Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. 12 Abs. 1 StPOEG +++) Siehe auch: https://dejure.org/gesetze/stpo/100b.html Oder: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/ 100b.html 19

Widerstand braucht Solidarität Solidarität braucht Strukturen Lest die Rote Hilfe Zeitung Tretet der Roten Hilfe e.v. bei Unterstützt den EA Solidarität braucht Widerstand Keine Aussagen bei Polizei und Staatsanwaltschaft! Keine Kooperation mit den Repressionsbehörden! Keine Aussagen trotz alledem Repression untergraben! 20