Aktuelle Rechtsprechung Allgemeines Zivilrecht. B. Allgemeines Schuldrecht... 4. I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter...

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Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Transkript:

Dr. Mirko Sauer HU Berlin SoSe 2015 Aktuelle Rechtsprechung Allgemeines Zivilrecht B. Allgemeines Schuldrecht... 4 I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter... 4 28. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.)... 4 II. Schadensersatzrecht, 249 ff. BGB... 5 Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten)... 5 29 a. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.)... 5 29 b. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.)... 6 29 c. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.)... 7 29 d. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.)... 7 29 e. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.)... 8 29 f. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.)... 9 29 g. BGH, Urteil vom 05.02.2013 (NJW 2013, 1151 f.)... 9 29 h. BGH, Urteil vom 02.07.2013 (NJW 2013, 3719 f.)... 10 29 i. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.)... 11 29 j. BGH, Urteil vom 03.12.2013 (NJW 2014, 535 f.)... 12 29 k. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.)... 13 29 l. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.)... 14 29 m. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.)... 15 29 n. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.)... 16 29 o. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.)... 17 29 p. BGH, Urteil vom 10.09.2014 (NJW 2015, 160 f.)... 18 Sonstiges zum Schadensersatzrecht... 20 30. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.)... 20 1

31. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (NJW 2014, 1374 f.)... 20 32. BGH, Urteil vom 05.02.2013 (NJW 2013, 1149)... 21 33. BGH, Urteil vom 24.01.2013 (NJW 2013, 1072)... 22 34. BGH, Urteil vom 03.07.2013 (NJW 2013, 2959 ff.)... 23 III. Verbraucherrecht Widerruf von Verbraucherverträgen... 24 35. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56)... 25 36. BGH, Urteil vom 30.09.2009 (NJW 2009, S. 3780 ff.)... 26 IV. Rücktrittsrecht... 27 37. BGH, Urteil vom 14.06.2012 (NJW 2012, 3714)... 27 38. BGH, Urteil vom 25.03.2015 (NJW-Spezial 2015, 361)... 28 39. BGH, Urteil vom 28.05.2014 (NJW 2014, 3229 ff.)... 29 V. Zur Fristsetzung... 30 40. BGH, Urteil vom 12.08.2009 (NJW 2009, 3153 f.)... 30 41. BGH, Urteil vom 18.03.2015 (WM 2015, 1484 f.)... 31 42. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 (BB 2012, 974)... 32 VI. Störung der Geschäftsgrundlage... 34 43. BGH, Urteil vom 30.09.2011 (NJW 2012, 373)... 34 44. BGH, Urteil vom 3.12.2014 (NJW 2015, 1014 ff.)... 35 VII. cic... 36 45. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 846)... 36 46. LG Coburg, 24.10.2012, Az: 21 O 281/12... 37 VIII. AGB-Recht... 37 47. BGH, Urteil vom 14.10.2009 (NJW 2009, 3714 ff.)... 37 48. BGH, Urteil vom 06.07.2011 (NJW 2011, 3510 ff.)... 39 49. BGH, Urteil vom 25.09.2013 (NJW 2014, 209 ff.)... 40 50. BGH, Urteil vom 07.03.2013 (NJW 2013, 1431 ff.)... 42 2

51. BGH, Urteil vom 08.11.2012 (NJW 2013, 219 ff.)... 43 52. BGH, Urteil vom 06.11.2013 (NJW 2014, 454 ff.)... 44 53. BGH, Urteil vom 29.05.2013 (NJW 2013, 2584 ff.)... 45 54. BGH, Urteil vom 19.06.2013 (NJW 2014, 211 ff.)... 47 55. BGH, Urteil vom 20.03.2013 (NJW 2013, 1526 ff.)... 48 56. BGH, Urteil v. 13.05.2014 (NJW-RR 2014, 1133 f.)... 49 57. BGH, Urteil vom 04.02.2015 (NJW-RR 2015, 738 ff.)... 50 58. BGH, Urteil vom 29.04.2015 (NJW 2015, 2244 ff.)... 50 IX. Mehrheit von Schuldnern... 52 59. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11 (NJW 2012, 1070)... 52 60. BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 7/11 (NJW 2012, 1071 ff.)... 53 61. BGH, Urteil vom 26.01.2012 (NJW-RR 2012, 540)... 55 62. OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 (NJW-RR 2014, 29 ff.)... 56 63. BGH, Urteil vom 09.07.2009 (NJW 2010, 62 ff.)... 60 64. BGH, Urteil vom 18.11.2014 (NJW 2015, 940 ff.)... 61 3

B. Allgemeines Schuldrecht I. Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter 28. BGH, Urteil vom 23.09.2010 (NJW 2011, 139 ff.) Haftung des Veranstalters eines Reitturniers für die Verletzung eines Reitpferdes eines Dritten Merksatz 1. Das vorliegende Reitturnier stellt sich als Preisausschreiben ( 661 BGB) und mithin als eine Auslobung ( 657 BGB) dar. Ungeachtet der Einseitigkeit dieser Sonderverbindung begründet dieses Rechtsgeschäft Schutzpflichten i.s.d. 241 Abs. 2 BGB zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern, welche bereits im Vorfeld der Entscheidung des Preisgerichts bestehen. 2. In den Schutzbereich eines solchen vertragsähnlichen Schuldverhältnisses können auch Dritte nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die ein echtes (gegenseitiges) Vertragsverhältnis nicht voraussetzen, einbezogen werden. 3. Haftungsausschlüsse in den AGB der Turnierausschreibung gegenüber dem Dritten (Pferdeeigentümer) können einer Inhaltskontrolle ( 309 Nr. 7 a und Nr. 7 b BGB) unterliegen, obschon es sich hierbei nicht um eine Vertragsbedingung i.s.v. 305 Abs. 1 BGB handelt. Dies ist der Fall, wenn durch die AGB eine Verschlechterung der Rechtstellung Dritter herbeigeführt wird. Der B ist ein rechtsfähiger Verein. Er richtete in der Zeit vom 09. bis 11.09.2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift Reiter und Pferde in Westfalen vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit Allgemeinen Bestimmungen veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser Allgemeinen Bestimmungen lauten wie folgt: 5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht Gehilfen im Sinne der 278 und 831 BGB. 6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Errichtung des Hindernisparcours wurde von P (Parcourschef) vorgenommen. Am 09.09.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung auch die Tochter des K mit einer im Eigentum des K stehenden Stute. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden. Der K nimmt nun den B wegen der Verletzung seines Reitpferdes auf Schadensersatz in Höhe des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 Euro in Anspruch. Der B habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. Der B stellt eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede und beruft sich darauf, dass der Schaden durch einen Reitfehler der Tochter des K entstanden sei; jedenfalls müsse sich der K die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. Ist die Klage des K begründet? 4

II. Schadensersatzrecht, 249 ff. BGB Schadensersatz bei KfZ-Unfall (Ersatz von Reparaturkosten) 29 a. BGH, Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2917 f.) über 130%-Fall Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Höhe des Ersatzanspruchs bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur Merksatz 1. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. 2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen. Denn Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des P beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U und dessen Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens. Der vom P nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 brutto sowie einen Restwert von 500. Der P ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 - teilreparieren. Die V zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der P die Differenz von 1.409,80 zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Zu Recht? 5

29 b. BGH, Urteil vom 13.11.2007 (NJW 2008, 437 f.) 130%-Fall Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Integritätsinteresse für Ersatz des Reparaturaufwandes über dem Wiederbeschaffungswert 1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. 2. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Bei einem Verkehrsunfall 30.04.2005 wurde der PKW VW Golf I Cabriolet des T beschädigt. Die volle Haftung der Unfallverursacherin F und ihres Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit. Es wird nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens gestritten. Der von T beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00. Am 16.06.2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg. Der T hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe. Die V hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und u.a. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 ) ersetzt. Der T verlangt von V darüber hinaus u.a. Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten sowie einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00. Zu Recht? 6

29 c. BGH, Urteil vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941 f.) 100%-Fall Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Der PKW des K ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die V hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen. Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 netto gekostet. Der K ließ die Reparatur zwar fachgerecht jedoch kostengünstiger durchführen. Eine Rechnung legte er aber nicht vor. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die V erstattete ihm einen Betrag von 1.300, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 unter Abzug eines Restwerts von 2.500 errechnete. Mit seiner Klage macht der K die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300, mithin 616,70 nebst Zinsen geltend. Hat der K Erfolg? 29 d. BGH, Urteil vom 18.11.2008 (NJW 2009, 910 f.) 130%-Fall Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Haltefrist für das Unfallfahrzeug bei Reparaturkostenabrechnung bis zur 130%-Grenze. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde der PKW des X beschädigt. Der X ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 und der Restwert auf 1.800,00 beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der X ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der V, dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines 7

Autohauses vom 4.01.2007 in Höhe von 7.178,64 einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 ), Mietwagenkosten (760,01 ) und einer Kostenpauschale (30,00 ) verlangte er von der V ersetzt. Die V zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde. Mit seiner am 26.05.2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen? 29 e. BGH, Urteil vom 03.03.2009 (NJW 2009, 1340 f.) 130%-Fall Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Prüfung der Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts durch die geschätzten Reparaturkosten anhand der Bruttoreparaturkosten Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Der K verlangt restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Unfallverursachers U und seines Haftpflichtversicherers V steht dem Grunde nach außer Streit Ausweislich eines vom K eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 netto (4.251,16 brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00. Der K ließ einige Notreparaturen vornehmen, um die Fahrfähigkeit seines PKW wiederherzustellen. Eine vollständige Reparatur erfolgte nicht. Der K verlangte von U und V daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40. Die V regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 abzüglich 1.680,00 Restwert, und zahlte daher 2.520,00. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags. 8

29 f. BGH, Urteil vom 22.09.2009 (NJW 2009, 3713 f.) unter WA-Fall Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuer auf fiktive Reparaturkosten bei Veräußerung des unreparierten Unfallfahrzeugs und Ersatzbeschaffung Merksatz Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann [Anm. nur dann ] kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist ( 249 II 1 BGB). Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2007, für den die volle Haftung der Beklagten außer Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch. In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3.036,95 netto und 3.613,97 inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7.800 inkl. Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3.670 inkl. Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.700 erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.036,95 sowie die Wertminderung in Höhe von 150 erstattet. Hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der 577,02 (Umsatzsteuer)? 29 g. BGH, Urteil vom 05.02.2013 (NJW 2013, 1151 f.) 100%-Fall Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz möglicher Reparatur 1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. 2. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre. Die B hat dem K unstreitig den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Umsatzsteuer. 9

Das Fahrzeug des K war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Der K beauftragte einen Sachverständigen. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 kalkuliert. Der Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600 und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 (brutto). Der K ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56. Die B regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten. Der K verlangt nun die Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 ). Zu Recht? 29 h. BGH, Urteil vom 02.07.2013 (NJW 2013, 3719 f.) über 130%-Fall Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung von privat Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu. Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der B dem Grunde nach unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch den K von privat. Mit Kaufvertrag erwarb der K das Fahrzeug zum Preis von 14.700. Sein verunfalltes Fahrzeug wies laut Sachverständigengutachten einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 brutto bzw. 18.487,40 netto, mithin einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.512,60 auf. Die B rechnete auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte eine Regulierung hinsichtlich der vom K begehrten anteiligen Umsatzsteuer prozentual 66,82 % in Höhe von 2.347,13. Hat der K einen Anspruch auf Erstattung anteiliger Umsatzsteuer? 10

29 i. BGH, Urteil vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1108 f.) 130%-Fall Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Voraussetzungen von Reparaturkostenersatz bis zur sog. 130%-Grenze 1. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. 2. Ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist, ist nicht maßgebend. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten. Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung des Unfallverursachers U und dessen Haftpflichtversicherers H steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der K reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die H erstattete vorprozessual nur den Wiederbeschaffungswert i.h.v. 11.300 DM (= Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts). Obschon die in Eigenregie durchgeführte Reparatur weder vollständig noch fachgerecht war, verlangt der K von H und U die auf Basis des Sachverständigengutachtens berechneten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30% übersteigen. Er vertritt die Ansicht, dass ihm die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten seien und hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 (= 6.640 DM) eingeklagt. Zu Recht? 11

29 j. BGH, Urteil vom 03.12.2013 (NJW 2014, 535 f.) Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. Der B hat dem K unstreitig den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 (netto 7.014,05 ) beziffert wurden, ließ der K sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem K Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 (netto 6.295,98 ) in Rechnung. Der K rechnete den Schaden gegenüber der B auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22. Mit der Klage hat der K weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 verlangt. Diesen Anspruch errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe von 7.014,05 und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24, wobei er die von der B gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 in Abzug bringt. 12

29 k. BGH, Urteil vom 08.12.2009 (NJW-RR 2010, 377 f.) 130%-Fall Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz der Reparaturkosten bei Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert; Reparaturkosten für eine Teilreparatur 1. In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. 2. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. 3. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des A beschädigt. Die Haftung der B als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom A vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22 (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 und einen Restwert in Höhe von 2.700. Die B zahlte an den A den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 2.600. Mit seiner Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 bis zum Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter. Hat er damit Erfolg? 13

29 l. BGH, Urteil vom 14.12.2010 (NJW 2011, 669 f.) ( über 130%-Fall ) Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW des K beschädigt. Die Haftung der H als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit. Der K beauftragte am 10.5.2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 und einen Restwert in Höhe von 800. Der K hat den PKW den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die H hat dem K die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 täglich erstattet. Mit seiner Klage hat der K weitere 720,30 Reparaturkosten. Er ist der Ansicht, die H habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen. 14

29 m. BGH, Urteil vom 08.02.2011 (NJW 2011, 1435 f.) 130%Fall Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130%- Grenze entgegen der Einschätzung des Sachverständigen wegen Rabattgewährung. Merksatz 1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. 2. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. 3. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die Beurteilung, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, nicht zu beanstanden. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Motorrad des O beschädigt. Die Haftung der V als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit. Der O beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma M. auf 10.028,49 brutto und den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf 6.900. Die V regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 in Abzug und zahlte 4.190 an den O. Der O ließ das Motorrad bei der Firma M. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma M. erteilte ihm eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 brutto, wobei sie dem O auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 einen Rabatt von 11 % (927 ) gewährte. Mit seiner Klage verlangt der O den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35. 15

29 n. BGH, Urteil vom 18.10.2011 (NJW 2012, 50 f.) 100%-Fall Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Übergang von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung; Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts des Geschädigten. 1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. 2. Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält. Bei einem Verkehrsunfall wurde der PKW BMW Mini des K beschädigt. Die Haftung der V als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit. Der K beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 netto, den Wiederbeschaffungswert auf 31.500 brutto. Der K rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die V ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 sowie eine Kostenpauschale von 20. Der K ließ den Pkw sodann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25. Da der K als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88. Mit seiner Klage hat der K Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 1, Nutzungsausfall in Höhe von 250 und eine restliche Kostenpauschale von 10 verlangt. Wegen der ihrer Ansicht nach bestehenden Überzahlung der Reparaturkosten erklärte die V jedoch die Aufrechnung mit anderen Schadenpositionen. 1 4.005,25-3.446,12 = 559,13 16

29 o. BGH, Urteil vom 30.05.2006 (NJW 2006, 2320 f.) über 130% Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzbeschaffungskosten und erzielter Restwert bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis Merksatz 1. Geschädigte kann im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. 2. Wird bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich der Geschädigte nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. 3. Die geltend gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig Bei einem Verkehrsunfall hat der PKW Mitsubishi Lancer der K einen Totalschaden erlitten. Die Haftung der V als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers U steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges auch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des ersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind. Die K hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu einem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in Höhe von 4.834,93 (netto) und zu einem Restwert von 240 gelangte. Bei dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte die K für den Restwert aber lediglich 200. Die K hat den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei die V einen Restwert von 240 in Abzug brachte. Unter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die K schließlich ein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung November 1994, zum Preis von 3.465,00, nachdem der Vermittler dieses über eine Internet-Recherche in einem 120 km vom Wohnort der Klägerin entfernten Ort gefunden hatte. Für die Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung (Telefon, Internet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 in Rechnung gestellt. Was kann die K mit Recht verlangen? 17

29 p. BGH, Urteil vom 10.09.2014 (NJW 2015, 160 f.) Abrechnung eines Unfallschadens durch die Kfz-Kaskoversicherung bei unterbliebener Reparatur des versicherten Fahrzeuges: Ermittlung des anzurechnenden Restwertes in Fällen bestehender bzw. nicht bestehender Umsatzsteuerpflicht des Versicherungsnehmers; Auslegung eines Kaufangebots "incl. MwSt." an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer 1. Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. 2. Zur Auslegung eines Kaufangebots "(incl. MwSt.)" an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer. Orientierungssatz Unterbreitet ein Kaufinteressent einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer ein Kaufangebot "7.000 Euro (incl. MwSt)", so ist dieses auszulegen. Wollte der Interessent zum Ausdruck bringen, er sei ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer in der Verkaufsrechnung in jedem Falle bereit, 7.000 für das Fahrzeug zu zahlen, müsste sich der Versicherungsnehmer einen Restwert in dieser Höhe anrechnen lassen. Wäre das Angebot dahin auszulegen, dass 7.000 nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs, anderenfalls höchstens 5.882,35 als entsprechender Nettobetrag geboten würden, beschränkte sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme. Die Parteien streiten über den Restwert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs. Der Kläger hielt für seinen Pkw bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand 1. Januar 2010 (AKB 2010). Nach einer Unfallschadenmeldung gelangte ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, die voraussichtlichen Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Für diesen Fall ist unter A.2.7.1 a AKB 2010 unter anderem bestimmt: " Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6., 18

b. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7)." Die in Bezug genommenen Klauseln lauten: "A.2.6.6 A.2.6.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand." Weiter heißt es unter "A.2.9 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht." Im Gutachten ist für das Fahrzeug des Klägers ein Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (sog. Nettowiederbeschaffungswert) ausgewiesen. Ferner hatte der Gutachter einen Restwert ohne Mehrwertsteuer (sog. Nettorestwert) von 5.882,35 und mit Mehrwertsteuer (sog. Bruttorestwert) von 7.000 ermittelt. Dem lag ein von ihm eingeholtes verbindliches Kaufangebot eines Autohändlers (im Folgenden: Kaufinteressentin) zugrunde, das auf "7.000 EUR (incl. MwSt.)" lautete. Die Beklagte hat dem Kläger den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Bruttorestwerts von 7.000 und einer Selbstbeteiligung von 150 erstattet. Der Kläger meint, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, dürfe neben der Selbstbeteiligung nur der Nettorestwert von 5.882,35 in Abzug gebracht werden. Die Differenz von 1.117,65 macht er mit der Klage geltend. 19

Sonstiges zum Schadensersatzrecht 30. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 2425 ff.) Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten Verschuldens als Mitverschulden Merksatz 1. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird (hier: 832 BGB), nicht berücksichtigt werden. 2. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß 254 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächlichem Verschulden haftet. Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 05.04.2003 spielte der am 29.04.1993 geborene J auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der E unbeaufsichtigt mit dem am 11.10.1995 geborenen S in einer Halle, die sich im Miteigentum der E und ihres Ehemanns M befand. Der J ist Sohn des M aus einer früheren Ehe mit der P. Der S ist Sohn der E aus einer früheren Ehe mit dem K. Die Halle, in der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, geriet nebst zwei Anbauten mit weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zerstört. Die E verlangt von dem J 736.930,78 Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von restlichen Vergütungsansprüchen einer Baufirma in Höhe von 30.975,47. Zu Recht? 31. BGH, Urteil vom 20.02.2013 (NJW 2014, 1374 f.) Verzug des Bauträgers: Nutzungsausfallentschädigung des Wohnungserwerbers 20

Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Die Kläger machen die Beklagte aus einem Vertrag über den Erwerb einer Altbauwohnung mit Sanierungsverpflichtung Ansprüche wegen Nutzungsausfalls geltend. Mit notariellem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, das Vertragsobjekt spätestens bis zum 31. August 2009 bezugsfertig herzustellen und zu übergeben. Die Wohnung wurde erst zum 1. Oktober 2011 fertig gestellt Die Kläger machen eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 17.759,04 (24 Monate zu je 1.045,76 abzüglich der erstatteten Kaltmiete für die derzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 305,80 ) geltend, weil sie in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2011 statt in der neu erworbenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 136,3 qm in ihrer bisherigen 72,6 qm großen Dreizimmerwohnung mit ihren drei Kindern im Alter von 3, 14 und 15 Jahren unter beengten Verhältnissen leben mussten. Ob und inwieweit steht den Klägern eine Nutzungsausfallentschädigung zu? 32. BGH, Urteil vom 05.02.2013 (NJW 2013, 1149) Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs trotz geringen Fahrbedarfs; Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei fehlendem Anspruch auf Mietwagenkostenersatz 21

1. Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. 2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Die B hat der K unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 8. April 2008 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die K auch Ersatz für die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 5.000 beanspruchen kann. Die Reparaturzeit dauerte 90 Tage. Die K mietete vom 9. April bis zum 8. Juli 2008 ein Ersatzfahrzeug an. Mit diesem Fahrzeug legte die K insgesamt 553 km (ca. 6 km/tag) zurück. Auf die angefallenen Mietwagenkosten leistete die B eine Zahlung in Höhe von 1.350, wobei sie von fiktiven Taxikosten in Höhe von 15 täglich ausging. Die K begehrt nun von der B, die K von der Rechnung des Autovermieters in Höhe von weiteren 3.650 freizustellen. Zu Recht? 33. BGH, Urteil vom 24.01.2013 (NJW 2013, 1072) Schadensersatzrecht: Ausfall des Internet als Vermögensschaden des DSL-Anschlussinhabers - Ausfall des Internetzugangs 22

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL- Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind. Der K verlangt von der B, einem Telekommunikationsunternehmen, Schadensersatz, weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte. Der K hatte mit der B einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, über den er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte (Voice und Fax over IP). Zum 15. Dezember 2012 vereinbarten die Vertragsparteien einen Tarifwechsel. Ab diesem Datum war der Anschluss des K jedoch unterbrochen. Nachdem es die B trotz mehrfacher Mahnungen nicht vermocht hatte, die Verbindung mit dem Internet wieder herzustellen, kündigte der K den bestehenden Vertrag und wechselte zu einem anderen Diensteanbieter. Dieser nahm die Aufschaltung des Anschlusses an sein Netz am 16. Februar 2013 vor. Der K verlangt von der B den Ausgleich der Mehrkosten, die infolge des Vertragsschlusses mit dem anderen Anbieter (427,50 ) und für die Nutzung eines Mobiltelefons zwischen dem 15. Dezember 2012 und dem 16. Februar 2013 (30 ) anfielen. Zudem beansprucht er Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während dieses Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen. Hierfür verlangt er 50 täglich, mithin insgesamt 3.150. 34. BGH, Urteil vom 03.07.2013 (NJW 2013, 2959 ff.) Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines Deckungskaufs 23

Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von 280 Abs. 1, 3, 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann. Der K begehrt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs. Der K betreibt eine Spedition. Die B vertreibt Heizöl, Kraft- und Schmierstoffe. Am 31. Oktober 2007 kaufte der K bei der B 2.000.000 Liter Biodiesel (EN 14214) zu einem Preis von 66 pro 100 Liter. Die Lieferungen sollten in der Zeit vom 16. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfolgen. In den Monaten April und Mai 2008 lieferte die B insgesamt 355.495 l Biodiesel an die K. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte die B dem K mit, dass ihre Lieferantin in Insolvenz gefallen sei und die Lieferungen an sie eingestellt habe und dass es ihr nur noch möglich sei, Biodiesel im Spot-Geschäft zu Tagespreisen einzukaufen. Zu einer weiteren Belieferung des K war die B nicht bereit. Der K deckte sich zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 30. September 2008 mit Diesellieferungen unterschiedlicher Lieferanten ein. Da sich die Biodieselpreise gegenüber dem am 31. Oktober 2007 vereinbarten Kaufpreis erhöht hatten, wendete der K für diese Lieferungen 475.085,58 mehr auf, als er bei Belieferung durch die B aufgrund des Kaufvertrages hätte aufwenden müssen. In einem Vorprozess wurde die B (antragsgemäß) verurteilt, an den K die noch ausstehenden 1.644.505 Liter Biodiesel (EN 14214) Zug um Zug gegen Zahlung von 1.582.789,90 zu liefern. Die B nahm daraufhin die Lieferungen wieder auf. Der K begehrt nunmehr die Zahlung von 475.085,58. Mit Erfolg? III. Verbraucherrecht Widerruf von Verbraucherverträgen 24

35. BGH, Urteil vom 03.11.2010 (NJW 2011, 56) Widerruf des Fernabsatzvertrages: Anspruch des Verkäufers auf Ersatz für die Wertminderung eines Wasserbetts durch Befüllen der Matratze zu Prüfzwecken Merksatz 1. Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt ( 357 III BGB). 2. Der Ausnahmetatbestand des 357 III 2 a.f. (nun 357 III Nr. 1 BGB: kein Wertersatz, soweit Verschlechterung auf Prüfung der Sache zurückzuführen) ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Prüfung notwendigerweise eine Ingebrauchnahme der Sache voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt. Der Kläger nimmt den Beklagten, der über das Internet Wasserbetten zum Verkauf anbietet, auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Wasserbett in Anspruch. Am 9. August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265. Das Angebot des Beklagten war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Zu den Widerrufsfolgen heißt es dort: Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Im weiteren Text der E-Mail heißt es: "Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist." Das Wasserbett wurde am 1. September 2008 gegen Barzahlung beim Kläger angeliefert. Der Kläger baute das Wasserbett auf, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett sodann drei Tage lang. Mit einer E-Mail vom 5. September 2008 übte er sein Widerrufsrecht aus. In dem Schreiben heißt es: " leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses ausgiebig zu testen." Nach Abholung des Wasserbetts forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 sei wieder verwertbar. Hat der K einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro? 25