VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

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Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch / www.consimo.ch Pensionskasse SBV swisstempcomp Versicherungskasse SBV swisstempfamily VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018 Es gelten generell die vom Gesetzgeber und vom Stiftungsrat jährlich festgesetzten Werte sowie die detaillierten Reglementsbestimmungen im Vorsorgereglement. Versicherter Personenkreis und versicherter Jahreslohn VERSICHERTE PERSONEN Versichert sind alle beschäftigten Personen der Mitgliedfirma, die das 17. Altersjahr vollendet haben und deren massgebender Jahreslohn mindestens der Eintrittsschwelle gemäss BVG entspricht (optional: die das 17. Altersjahr vollendet haben, deren massgebender Jahreslohn mindestens der Eintrittsschwelle gemäss BVG entspricht und die zur Kategorie XXX gehören). Die Eintrittsschwelle gemäss BVG beträgt ¾ der maximalen AHV-Rente (per 1.01.2017 CHF 21'150.00). Option Selbständigerwerbende Versichert sind die Personen gemäss Anschlussvertrag. BEGINN DER VERSICHERUNG Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und der Erfüllung der Aufnahmebedingungen. Die Risikoversicherung beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, die Sparversicherung ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Option Selbständigerwerbende Die Versicherung beginnt mit dem angegebenen Vertragsbeginn im Anschlussvertrag, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung. MASSGEBENDER JAHRESLOHN FÜR VERSICHERTE IM MONATSLOHN Der massgebende Jahreslohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn), im Maximum jedoch der dreifachen maximalen AHV-Rente (per 1.01.2017 CHF 84'600.00). MASSGEBENDER JAHRESLOHN FÜR VERSICHERTE IM STUNDENLOHN Option 40 Wochenstunden Der massgebende Jahreslohn wird ausgehend von einer Jahresarbeitszeit von 2086 Stunden, 13 Monatslöhnen und dem Arbeitspensum wie folgt berechnet. Er entspricht im Maximum der dreifachen maximalen AHV-Rente (per 1.01.2017 CHF 84'600.00). Massgebender Jahreslohn = Stundenlohn (CHF / h) * 2086 (h) * Arbeitspensum * 13 / 12 Werte für weitere Optionen Anzahl Wochenstunden 40 40.5 41 42 43 44 45 Anzahl Jahresstunden 2086 2112 2138 2190 2242 2294 2346 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 1 / 7

VERSICHERTER JAHRESLOHN Als versicherter Jahreslohn gilt der massgebende Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt 7 / 8 der maximalen AHV-Rente (per 1.01.2017 CHF 24'675.00). Optional: Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsabzug dem Arbeitspensum entsprechend gekürzt. Der versicherte Jahreslohn entspricht im Minimum 1 / 8 der maximalen AHV-Rente (per 1.01.2017 CHF 3'525.00). Altersgutschriften und Einkauf ALTERSGUTSCHRIFTEN Die Altersgutschriften sind in Prozent des versicherten Jahreslohnes und in Abhängigkeit vom BVG- Alter definiert. Das BVG-Alter entspricht dem Kalenderjahr abzüglich des Jahrgangs. BVG-Alter 25 34 35 44 45 54 55 65 Altersgutschriften 8 % 11 % 16 % 19 % FREIWILLIGER EINKAUF Der freiwillige Einkauf richtet sich nach der Tabelle im Anhang und nach den Bestimmungen über den freiwilligen Einkauf gemäss BVG. Leistungen bei Pensionierung ORDENTLICHES RENTENALTER Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres und Frauen am Monatsersten nach Vollendung des 64. Altersjahres. VORZEITIGE PENSIONIERUNG Versicherte, die keine Invaliditätsleistungen und keine Überbrückungsrente der Stiftung FAR erhalten und die Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben, können eine vorzeitige Pensionierung verlangen. Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens 5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung möglich. Der Umwandlungssatz wird gemäss Anhang A des Vorsorgereglements bestimmt. AUFGESCHOBENE PENSIONIERUNG Die Pensionierung kann bis spätestens Alter 70 aufgeschoben werden. Ab dem ordentlichen Rentenalter entfallen die Risikobeiträge, die Sparbeiträge bleiben weiterhin geschuldet. (Weitere Möglichkeit: Ab dem ordentlichen Rentenalter wird das Altersguthaben beitragsfrei verzinst. Sämtliche Beiträge (Risiko und Sparen) entfallen.) Der Umwandlungssatz wird gemäss Anhang A des Vorsorgereglements bestimmt. KAPITALBEZUG ANSTELLE EINER RENTE Der Kapitalbezug (Voll- oder Teilbezug) anstelle einer Rente ist möglich. Voraussetzung ist die schriftliche Ankündigung mindestens 1 Monat vor der Pensionierung. 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 2 / 7

ALTERSRENTE Die Höhe der jährlichen Altersrente entspricht dem angesparten Alterskapital bei der Pensionierung multipliziert mit dem gültigen Umwandlungssatz (Anhang A des Vorsorgereglements). PENSIONIERTEN-KINDERRENTE Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente beträgt 20 % der Altersrente pro anspruchsberechtigtes Kind. Leistungen bei Invalidität BEITRAGSBEFREIUNG Die Beitragsbefreiung beginnt nach einer Wartefrist von 6 Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. WARTEFRIST Die Wartefrist für die Invalidenrente beträgt 24 Monate. INVALIDENRENTE Die Höhe der jährlichen, vollen Invalidenrente beträgt 45 % des versicherten Jahreslohnes. INVALIDENKINDERRENTE Die Höhe der jährlichen Invalidenkinderrente beträgt 8 % des versicherten Jahreslohnes pro anspruchsberechtigtes Kind. Leistungen bei Tod EHEGATTENRENTE Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente beim Tod des Versicherten beträgt 30 % des versicherten Jahreslohnes oder 60 % der laufenden Altersrente. LEBENSPARTNERRENTE Die Höhe der jährlichen Lebenspartnerrente beim Tod des Versicherten beträgt 30% des versicherten Jahreslohnes oder 60 % der laufenden Altersrente. WAISENRENTE Die Höhe der jährlichen Waisenrente beträgt 8 % des versicherten Jahreslohnes. Die Rente endet mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem vorzeitigen Tod des berechtigten Kindes. Ist das Kind noch in Ausbildung oder wenigstens zu 70 % erwerbsunfähig, so wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet. 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 3 / 7

TODESFALLKAPITAL Stirbt ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters, so wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben abzüglich des Barwertes der sofort beginnenden Ehegatten- oder Lebenspartnerrente, mindestens jedoch 50 % des versicherten Jahreslohnes. Leistungen bei Austritt FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG Die Höhe der der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Altersguthaben, mindestens jedoch dem BVG-Altersguthaben und der Mindestleistung nach Art. 17 FZG. Finanzierung RISIKO- UND KOSTENPRÄMIE Die Risiko- und Kostenprämien sind in Prozent des versicherten Jahreslohnes und in Abhängigkeit des Deckungsgrades definiert. Deckungsgrad DG < 100% DG < 105% DG < 110% DG < 115% DG < 120% DG > 120% Risiko- und Kostenprämie min. 3,70 % 3,70 % 3,45 % 3,20 % 2,95 % 2,70 % SPARBEITRÄGE Die Sparbeiträge sind in Prozent des versicherten Jahreslohnes und in Abhängigkeit vom BVG-Alter definiert. BVG-Alter 25 34 35 44 45 54 55 65 Sparbeiträge 8 % 11 % 16 % 19 % AUFTEILUNG DER BEITRÄGE Option 50: 50: Die Risiko- und Kostenprämie und die Sparbeiträge werden je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (in % des versicherten Jahreslohnes). Option x: y: Die Risiko- und Kostenprämie und die Sparbeiträge werden zu x% vom Arbeitnehmer und zu y% vom Arbeitgeber getragen (in % des versicherten Jahreslohnes). BVG-Alter Bis 24 25 34 35 44 45 54 55 65 Arbeitgeberbeitrag y% y% y% y% y% Arbeitnehmerbeitrag x% x% x% x% x% Option individuell: Die Risiko- und Kostenprämie und die Sparbeiträge der Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber werden in der folgenden Tabelle festgelegt (in % des versicherten Jahreslohnes). 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 4 / 7

BVG-Alter Bis 24 25 34 35 44 45 54 55 65 Arbeitgeberbeitrag Sparen y% y% y% y% y% Arbeitgeberbeitrag Risiko y% y% y% y% y% Arbeitnehmerbeitrag Sparen x% x% x% x% x% Arbeitnehmerbeitrag Risiko x% x% x% x% x% WEF-Vorbezug WEF-VORBEZUG Zur Finanzierung von Wohneigentum besteht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit einer Verpfändung oder eines Vorbezugs von Mitteln aus der PK-SBV. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr gemäss Anhang B des Vorsorgereglements erhoben, welche durch die versicherte Person zu tragen ist. Die Gebühr für die Grundbuchanmeldung ist vom Versicherten zu übernehmen. Weitere Möglichkeit: Unbezahlter Urlaub UNBEZAHLTER URLAUB Bei Unterbruch des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität für einen Monat unverändert, der Sparprozess und die Sparbeiträge werden ab Beginn des unbezahlten Urlaubs unterbrochen. Bei Unterbrüchen von mehr als einem Monat kann der Versicherte die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität auf eigene Rechnung weiterführen. Der Versicherte hat die gesamten Kosten im vornherein auf-zubringen (Arbeitnehmerbeitrag und ab dem zweiten Monat Arbeitgeberbeitrag). Ist der Versicherte dazu nicht bereit, so wird per Beginn des Unterbruches der Austritt aus der Versicherung vorgenommen. Bei Unterbrüchen von mehr als zwei Jahren wird per Beginn des Unterbruches der Austritt aus der Versicherung vorgenommen. 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 5 / 7

Anhang Einkaufstabelle Der Versicherte kann sich bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen in Prozenten des versicherten Jahreslohnes der Grundversicherung einkaufen. Der maximale Einkauf entspricht der Differenz zwischen dem je nach BVG-Alter möglichen Höchstbetrag und dem vorhandenen Altersguthaben. Gültig für: Zinssatz: 2,0 % Alter: Beitrag: Max. AGH: Berechnung: Männer und Frauen Im Zeitpunkt des Einkaufs (Kalenderjahr Geburtsjahr) Reglementarischer Spar-Beitragssatz in % des versicherten Jahreslohnes Maximales Altersguthaben in % des versicherten Jahreslohnes Unterjährig (lineare Interpolation gegenüber Vorjahreswert) Alter Beitrag Max. AGH Alter Beitrag Max. AGH bis 24 0,00 % 0,00 % 45 16,00 % 247,77 % 25 8,00 % 8,00 % 46 16,00 % 268,73 % 26 8,00 % 16,16 % 47 16,00 % 290,10 % 27 8,00 % 24,48 % 48 16,00 % 311,90 % 28 8,00 % 32,97 % 49 16,00 % 334,14 % 29 8,00 % 41,63 % 50 16,00 % 356,83 % 30 8,00 % 50,46 % 51 16,00 % 379,96 % 31 8,00 % 59,47 % 52 16,00 % 403,56 % 32 8,00 % 68,66 % 53 16,00 % 427,63 % 33 8,00 % 78,04 % 54 16,00 % 452,19 % 34 8,00 % 87,60 % 55 19,00 % 480,23 % 35 11,00 % 100,35 % 56 19,00 % 508,83 % 36 11,00 % 113,36 % 57 19,00 % 538,01 % 37 11,00 % 126,62 % 58 19,00 % 567,77 % 38 11,00 % 140,16 % 59 19,00 % 598,13 % 39 11,00 % 153,96 % 60 19,00 % 629,09 % 40 11,00 % 168,04 % 61 19,00 % 660,67 % 41 11,00 % 182,40 % 62 19,00 % 692,88 % 42 11,00 % 197,05 % 63 19,00 % 725,74 % 43 11,00 % 211,99 % 64 19,00 % 759,26 % 44 11,00 % 227,23 % 65 19,00 % 793,44 % 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 6 / 7

Anhang Umwandlungssätze Die Umwandlungssätze werden auf Monate genau linear interpoliert. Alter Männer Frauen Obligatorisch Überobligatorisch Obligatorisch Überobligatorisch 58 5,792 % 5,592 % 5,936 % 5,736 % 59 5,936 % 5,736 % 6,080 % 5,880 % 60 6,080 % 5,880 % 6,224 % 6,024 % 61 6,224 % 6,024 % 6,368 % 6,168 % 62 6,368 % 6,168 % 6,512 % 6,312 % 63 6,512 % 6,312 % 6,656 % 6,456 % 64 6,656 % 6,456 % 6,800 % 6,600 % 65 6,800 % 6,600 % 6,944 % 6,744 % 66 6,944 % 6,744 % 7,088 % 6,888 % 67 7,088 % 6,888 % 7,232 % 7,032 % 68 7,232 % 7,032 % 7,376 % 7,176 % 69 7,376 % 7,176 % 7,520 % 7,320 % 70 7,520 % 7,320 % 7,664 % 7,464 % PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband 22.09.2017 AK66_ELAR-#6817930-v1-2017_Merkblatt_Vorsorgeplan_BVG_2.docx 7 / 7