1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.

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KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: 1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2014 (Beilage 1a) um 2,1 %. 2. Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.11.2014 um 2,1 %. 2a. Freizeitoption: Statt der Erhöhung der Ist-Gehälter gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung): 1 - Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle des unter Punkt 2 angeführten Prozentsatzes von mindestens 3 Stunden 13 Minuten. - bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. - Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.b. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). - Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. - Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. - Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; - auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. - Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der

Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß 12b KV Angestellte (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer Freistellung gemäß 8 Abs. 3 KV Angestellte angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: - Die Gehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2014 zu erhöhen. - Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam von beiden Betriebsparteien bis 28.2.2015 im Betrieb bekannt zu geben (z.b. durch Aushang). - Bis zum 31.3.2015 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden. - Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung zwei Monate die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht schriftlich zu bekunden, diese Option zu wählen. - Wird bis 31.3.2015 die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis 19.6.2015 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. - Kommt bis 19.6.2015 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, sind die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem nächstfolgenden Monatsersten um die kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung vom 1.11.2014 entsprechend dem oben festgehaltenen Prozentsatz zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt gilt anstelle der Gehaltserhöhung die Freizeitoption. Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.11.2014 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: 2

- Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen. - Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß 12b KV Angestellte (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen. 3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab 1.11.2014 wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 2,1 %): Tabelle I Tabelle II 1. Lehrjahr 582,25 779,25 2. Lehrjahr 780,68 1.046,83 3. Lehrjahr 1.056,87 1.302,10 4. Lehrjahr* 1.429,04 1.513,52 * gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. 4. Die Aufwandsentschädigungen betragen ab 1.11.2014 (Beilage 1b): Angestellte der Beschäftigungsgruppe Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) mindestens A - J, M I - M III 52,02 30,86 82,88 K 52,35 30,86 83,21 5. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,7 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 1,7 % ab 1.11.2014 (Beilage 1b). Die innerbetrieblichen Zulagen soferne sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, werden um 1,7 % ab 1.11.2014 erhöht. 6. Geltungsbeginn: 1.11.2014 Wien, am 31.10.2014 3

ANG_Beilage 1a Mindestgehaltstabelle ab 01.11.2014 für den Fachverband der Fahrzeugindustrie Grundstufe nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 Vorrückungswerte nach 12 Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 1.724,17 1.757,58 1.790,99 33,41 B 1.737,33 1.771,06 1.804,79 1.821,65 1.838,51 1.855,37 33,73 16,86 C 1.856,36 1.892,43 1.928,50 1.946,54 1.964,58 1.982,62 36,07 18,04 D 2.029,85 2.075,23 2.120,61 2.143,32 2.166,03 2.188,74 45,38 22,71 E 2.338,54 2.390,88 2.443,22 2.469,38 2.495,54 2.521,70 52,34 26,16 F 2.618,62 2.695,12 2.771,62 2.809,87 2.848,12 2.886,37 76,50 38,25 G 3.008,65 3.125,95 3.243,25 3.301,91 3.360,57 3.419,23 117,30 58,66 H 3.300,24 3.428,92 3.557,60 3.621,92 3.686,24 3.750,56 128,68 64,32 I 4.037,99 4.195,43 4.352,87 4.431,57 4.510,27 4.588,97 157,44 78,70 I (M III-5%) 3.836,10 3.985,66 4.135,22 4.210,01 4.284,80 4.359,59 149,56 74,79 J 4.437,63 4.610,80 4.783,97 4.870,55 4.957,13 5.043,71 173,17 86,58 Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J K 5.866,64 6.095,59 6.210,05 6.324,51 6.438,97 228,95 114,46

ANG_Beilage 1b Fachverband der Fahrzeugindustrie gültig ab 1. November 2014 Reiseaufwandsentschädigung volle Reiseaufwandsentschädigung Angestellte der Taggeld Nachtgeld (Tag- u. Nachtgeld) Beschäftigungsgruppe mindestens mindestens mindestens A bis J, M I - M III 52,02 30,86 82,88 K 52,35 30,86 83,21 Messegeld Das Messegeld beträgt pro Kalendertag 24,59 Trennungskostenentschädigung mind. 22,33 Zulage für die zweite Schicht gem. 5a RKV 0,437 Zulage für die dritte Schicht gem. 6 RKV 1,846