Exposé für das Dissertationsvorhaben

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Transkript:

Markenschutz durch Internet Governance Rechtsschutzmechanismen am Beispiel des Trademark Clearinghouse, der Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure und des Uniform Rapid Suspension System Verfasser Matr.-Nr.: 0849293 Angestrebter akademischer Grad Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer ao. Univ.-Prof. Mag. DDr. Erich Schweighofer 1

Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Motivation und Forschungsgegenstand... 4 3 Stand der Forschung... 7 4 Wissenschaftliche Problemstellung und Forschungsfragen... 8 5 Methodik... 10 6 Vorläufiges Inhaltsverzeichnis... 11 7 Ausgewählte Literatur... 13 8 Zeitplan... 16 9 Abkürzungsverzeichnis... 17 1 Einleitung Der Inhalt dieser Dissertation soll eine umfassende Abhandlung über die Rechtsschutzmechanismen zum Schutz von Markenrechten sein, die im Zuge des neue generische Top Level Domains-Programms durch Internet Governance Prozesse von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) entwickelt wurden. Diese umfassen das Trademark Clearinghouse und die mit diesem verbundenen Rechtsschutzmechanismen des Sunrise Services und des Trademark Claims Services, sowie die Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure und das Uniform Rapid Suspension System. Unter Internet Governance wird die Entwicklung und Anwendung durch Regierungen, den Privatsektor und die Zivilgesellschaft, in ihren jeweiligen Rollen, von gemeinsamen Prinzipien, Normen, Regeln, Vorgehensweisen zur Entscheidungsfindung und Programmen, die die Weiterentwicklung und die Nutzung des Internets gestalten 1, verstanden. Während das Internet strukturell gesehen grundsätzlich dezentral und nicht-hierarchisch angelegt ist, gilt dies nicht für das Domain Name System (DNS). Dieses ist nämlich in seiner logischen Struktur strikt hierarchisch in einer Art Baumstruktur aufgebaut und dient primär dazu, wie Domainnamen in ihre IP-Adressen übersetzt werden. 2 Die Verwaltung des DNS liegt bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), eine nach kalifornischem 1 Arbeitsgruppe über Internet Governance (WGIG), Bericht der Arbeitsgruppe, 4. 2 Vgl. Sonntag, Einführung in das Internetrecht, 11. 2

Recht eingerichtete Non-Profit-Organisation mit Hauptsitz in Los Angeles. 3 Aufgrund der Verwaltung des DNS kommt ihr eine entsprechend wichtige Rolle im Bereich der Internet Governance zu. Die ICANN ist ein Internet Governance-Akteur sui generis, 4 der formale Entscheidungsfindungsmechanismen kennt 5 und eine ursprünglich von der US-Regierung initiierte und legitimierte neue Form internationaler Selbstregierung darstellt. 6 Die Verantwortung für die Verwaltung der länderbezogenen Top Level Domains (country-code oder cctlds; z.b..at) oder der generischen TLDs (gtlds; z.b..com) liegt bei Organisationen, die dafür von der ICANN legitimiert worden sind. Sie werden als Domain- Vergabestellen oder Registries bezeichnet. 7 Obgleich das DNS in erster Linie technischer Natur ist, hat es Relevanz im Bereich der gewerblichen Schutzrechte. So kann die Vergabe von Second Level Domains (SLDs), die grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip ( first come, first serve ) erfolgt, insbesondere zu namens-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Implikationen führen. Infolge dieser Implikationen hat sich das sogenannte Domainrecht 8 entwickelt, welches Rechtsschutz insbesondere gegen Domaingrabbing, Markengrabbing, Cybersquatting und Typosquatting bieten soll. Domains gehören daher schon seit langem zu einem festen Bestandteil des Markenrechts und es wurde in zahlreichen Entscheidungen recht klar formuliert, wann Marken- oder Namensrechte verletzt werden. 9 Doch erfuhr das DNS in der Zwischenzeit die größte Veränderung seiner Geschichte, nachdem der Vorstand der ICANN am 20. Juni 2011 mit großer Mehrheit dafür stimmte, die Beschränkung auf die bis dahin bestehenden 22 generischen 10 TLDs (z.b..com) aufzugeben und neue gtlds zuzulassen, womit nunmehr nahezu jeder beliebige Begriff als TLD fungieren kann. Grundlage des neuen Systems ist das über 300 Seiten umfassende gtld Applicant Guidebook. 11 Die dadurch gestiegene Zahl der verfügbaren Domains erhöhte jedoch auch das Risiko von Verletzungen bestehender Markenrechte. So ergeben sich für Markeninhaber nunmehr auf zwei Ebenen potentielle Probleme: Einerseits auf der Ebene der TLD selbst z.b. durch 3 ICANN, https://www.icann.org/ (aufgerufen am 06.01.2017). 4 Kettemann, Internet Governance, in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht, 55. 5 Kettemann, Internet Governance, in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht, 56. 6 Vgl. Leib, ICANN EU can't: Internet governance and Europe's role in the formation of the Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), Telematics and Informatics 2002/19, 159. 7 Thiele, Domainrecht, in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht, 258. 8 Siehe dazu ausführlich Thiele, Domainrecht, in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht, 255 ff. 9 Horak, Die neuen generischen Top Level Domains, 148. 10 Der Begriff generisch darf in diesem Zusammenhang nicht mit dem generischen Begriff im markenrechtlichen Sinn verwechselt werden. Die Bezeichnung generic TLD (gtld) dient als Abgrenzung zur länderspezifischen TLD (country-code oder cctld; z.b..at). 11 ICANN, Applicant Guidebook in der Version vom 04.06.2012. 3

die Anmeldung von.mercedes durch einen Nichtberechtigten und andererseits auf Ebene der SLD, z.b. durch die Anmeldung von mercedes.auto durch einen nicht berechtigten Kunden des Inhabers der neuen TLD.auto. 12 Vor diesem Hintergrund wurden im Rahmen des new gtld-programms neue Rechtsschutzmechanismen eingerichtet, die in der Dissertation umfassend behandelt werden sollen. Da Domaingrabbing auf TLD-Ebene aufgrund des mit der Bewerbung um den Betrieb neuer gtlds verbundenen Aufwands und der hohen Kosten weniger wahrscheinlich ist, 13 soll der Fokus auf jene Rechtsschutzmechanismen gelegt werden, die zum Schutz von Markenrechtsinhabern auf SLD-Ebene eingeführt wurden. Diese sind das Trademark Clearinghouse (TMCH) und die mit diesem verbundenen Rechtsschutzmechanismen des Sunrise Services und des Trademark Claims Services, sowie die Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure (TM-PDDRP) und das Uniform Rapid Suspension System (URS). Betreiber einer neuen gtld müssen sich gegenüber der ICANN verpflichten, die Rechtsschutzmechanismen umzusetzen. 14 2 Motivation und Forschungsgegenstand Der wohl prominenteste Rechtsschutzmechanismus ist das Trademark Clearinghouse (TMCH). Beim TMCH selbst handelt es sich um eine zentralisierte Datenbank der ICANN, in welcher Informationen über gültige Markenrechte hinterlegt sind. Es wurde im Zuge der Einführung neuer TLDs für Inhaber eingetragener Marken geschaffen und nahm den Betrieb im März 2013 auf. Der Schutz durch das TMCH wird durch zwei Services gewährleistet. 15 Im Rahmen des Sunrise Service hat der Markeninhaber, der seine Marke im TMCH hinterlegt hat, die Möglichkeit, an den Sunrise-Perioden 16 der neuen gtlds teilzunehmen. Dies stellt eine Ausnahme von dem bei der Vergabe von Domainnamen sonst grundsätzlich geltendem Prioritätsprinzip ( first come, first serve ) dar. Bevor Namensräume in einer neuen gtld der allgemeinen Öffentlichkeit zum Erwerb angeboten werden, besteht für 12 Vgl. Horak, Die neuen generischen Top Level Domains, 149. 13 So werden Anmeldungen von Privatpersonen nicht bearbeitet. Ferner werden die Vertrauenswürdigkeit des Anmelders und dessen finanzielle Stärke von der ICANN überprüft. Die pro neuer TLD zu bezahlenden Bearbeitungsgebühren von $ 185.000,- stellen eine weitere Hürde für Domaingrabber dar. Dennoch besteht auch auf TLD-Ebene ein Rechtsschutzmechanismus für Markenrechtsinhaber in Form der Legal Rights Objection. 14 ICANN, Applicant Guidebook (Version vom 04.06.2012), 224. 15 ICANNWiki, Trademark Clearinghouse, https://icannwiki.com/trademark_clearinghouse (aufgerufen am 07.02.2017). 16 Allgemein wird als Sunrise-Periode ein bestimmter Zeitraum vor der allgemeinen öffentlichen Feilbietung von Domainnamen bezeichnet, in welchem Markeninhaber Domainnamen registrieren können, die identisch oder ähnlich zu ihren Marken sind, um Cybersquatting vorzubeugen; https://icannwiki.com/sunrise_period (aufgerufen am 07.02.2017). 4

Markeninhaber während einer Frist von jeweils mindestens 30 Tagen die Möglichkeit, sich Domainnamen bevorzugt zu sichern. Für die Teilnahme an diesen Sunrise-Perioden ist eine Hinterlegung der Marke im TMCH erforderlich. 17 Der zweite Rechtsschutzmechanismus ist das Trademark Claims Service. Dieses folgt auf die jeweiligen Sunrise-Perioden der neuen gtlds. Es handelt sich hierbei um ein Notification Service (Benachrichtigungs- oder Verständigungsdienst), das einerseits Markeninhaber über mögliche Markenrechtsverletzungen informieren sowie andererseits potentielle Registrants vor möglichen Markenrechtsverletzungen schützen soll. Will eine Person einen Domainnamen registrieren, der einer im TMCH hinterlegten Marke entspricht, so wird sie mittels einer sogenannten Claims Notice darüber informiert bzw. gewarnt. Setzt die Person nach Erhalt der Claims Notice die Registrierung dennoch fort, so erhält der Markeninhaber eine Verständigung, dass ein Dritter die Delegierung eines Domainnamens, welcher der hinterlegten Marke entspricht, beantragt hat. Das Notification Service muss für mindestens 90 Tage ab Verfügbarkeit einer neuen gtld angeboten werden. 18 Nach der 90-tägigen Trademark Claims Period stellt das TMCH für jede neue gtld das Ongoing Notifications Service zur Verfügung, welches für Markeninhaber funktionell betrachtet eine Verlängerung des Trademark Claims Service darstellt, von ihm aber nicht verpflichtend in Anspruch genommen werden muss. 19 Darüber hinaus existieren Rechtschutzmechanismen in Form von Blocking Services (Domains Protected Marks List, DPML ), welche von Registry Operators für die von ihnen betriebenen neuen gtlds angeboten werden. Sie können daher als private Rechtsschutzmechanismen verstanden werden. Im Rahmen dieser Sperrdienste können sich Markeninhaber, die ihre Marke im TMCH hinterlegt haben, vor der Registrierung ihrer Marke durch Dritte in allen SLDs unter den vom jeweiligen Registry Operator betriebenen neuen gtlds schützen. 20 Die Post-Delegation Dispute Resolution Procedures wurden entwickelt, um jenen, die durch das Verhalten eines Registry-Betreibers einer neuen gtld geschädigt wurden, eine Möglichkeit zu geben, sich über dieses Verhalten zu beschweren. Insgesamt gibt es drei solcher Streitbeilegungsverfahren, und zwar die Trademark Post-Delegation Dispute 17 Deloitte/CHIP, Sunrise Services, http://www.trademark-clearinghouse.com/content/sunrise-services (aufgerufen am 07.02.2017). 18 Deloitte/CHIP, Trademark Claims Services, http://www.trademark-clearinghouse.com/content/trademarkclaims-services (aufgerufen am 07.02.2017). 19 Deloitte/CHIP, Ongoing Notifications, http://www.trademark-clearinghouse.com/content/ongoingnotifications (aufgerufen am 07.02.2017). 20 Deloitte/CHIP, Blocking Mechanisms for TMCH-clients (DPML), http://www.trademarkclearinghouse.com/content/blocking-mechanisms-tmch-clients-dpml (aufgerufen am 07.02.2017). 5

Resolution Procedure (TM-PDDRP), die Registration Restriction Dispute Resolution Procedure (RRDRP) und die Public Interest Commitments Dispute Resolution Procedure (PICDRP). Da die Dissertation sich mit Markenschutz befassen wird, soll nur Ersteres behandelt werden. Die TM-PDDRP befasst sich mit der Mittäterschaft eines Registry- Betreibers bei Markenverletzungen auf der ersten oder zweiten Ebene einer neuen gtld. Allen drei Verfahren gemein ist jedoch, dass diese nicht von der ICANN selbst, sondern von externen Anbietern (PDDRP Support Providers) abgewickelt werden. Bevor eine formelle Beschwerde eingebracht werden kann, muss der Beschwerdeführer konkrete Schritte unternehmen, um die Probleme zu lösen. 21 So muss im Rahmen der TM-PDDRP der Markenrechtsinhaber mindestens 30 Tage vor Einreichung einer förmlichen Beschwerde den Registry-Betreiber über das angeblich verletzende Verhalten benachrichtigen und die Bereitschaft ausdrücken, sich mit dem Registry-Betreiber zur Streitbeilegung auseinanderzusetzen. 22 Kommt es zu einem Verfahren, so stellt ein Experten-Panel abschließend fest, ob ein Registry-Betreiber schuld ist, und empfiehlt der ICANN entsprechende Abhilfemaßnahme. 23 Als ein weiterer Rechtsschutzmechanismus, der Cybersquatting bei neuen gtld entgegenwirken soll, wurde das Uniform Rapid Suspension System (URS) eingeführt. 24 Das URS soll Markenrechtsinhabern ein schnelles und kostengünstiges Verfahren gegen Domaininhaber in klaren Fällen von Markenrechtsverletzungen gewähren. 25 Obzwar das URS nur für neue gtlds entwickelt wurde 26 und grundsätzlich nicht für länderspezifische TLDs (cctld) anwendbar ist, 27 ist eine Anwendung für cctlds nicht ausgeschlossen. 28 Das URS soll die bewährte Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ergänzen. 29 Prozessual muss der Beschwerdeführer gegenüber der Streitbeilegungsstelle nachweisen, dass der beanstandete Domainname mit einer Wortmarke identisch oder verwechslungsfähig 21 ICANN, Understanding Post-Delegation Dispute Resolution Procedures, https://newgtlds.icann.org/en/program-status/pddrp (aufgerufen am 06.01.2017). 22 7.2.3 (d) TM-PDDR Procedure idgf (04.06.2012), https://newgtlds.icann.org/en/applicants/agb/pddrp- 04jun12-en.pdf (aufgerufen am 06.04.2017). 23 Vgl. 18 und 19 TM-PDDR Procedure. 24 Discussion Paper: Uniform Rapid Suspension, 1, http://archive.icann.org/en/meetings/prague2012/node/31773.html (aufgerufen am 11.01.2017). 25 Vgl. ICANNWiki, URS, https://icannwiki.com/urs (aufgerufen am 11.01.2017). 26 Vgl. 3 (f) URS Rules idgf (28.06.2013), https://newgtlds.icann.org/en/applicants/urs/rules-28jun13-en.pdf (aufgerufen am 07.04.2017). 27 ICANN, About Uniform Rapid Suspension System (URS), https://www.icann.org/resources/pages/urs-2013-10-31-en (aufgerufen am 06.04.2017). 28 The professional web,.pw becomes the first TLD to adopt the Uniform Rapid Suspension Right Protection Mechanism, Austin, Texas and Dubai, UAE, 29.07.2013, http://registry.pw/pw-becomes-the-first-tld-to-adoptthe-uniform-rapid-suspension-rights-protection-mechanism/ (aufgerufen am 11.01.2017). 29 Discussion Paper: Uniform Rapid Suspension, 2. 6

ähnlich ist, 30 der Domaininhaber keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat 31 und der Domainname bösgläubig registriert und genutzt wurde. 32 Im Gegensatz zum UDRP-Verfahren kann im URS-Verfahren keine Übertragung oder Löschung der Domain beantragt werden. Ist die Beschwerde erfolgreich, so wird die strittige Domain für den Rest ihrer Registrierungsdauer gesperrt. 33 Der Domaininhaber kann gegen die Entscheidung binnen 14 Tage ein Rechtsmittel einreichen. 34 3 Stand der Forschung Soweit ersichtlich, ist das Themengebiet in Österreich rechtswissenschaftlich weitgehend unbearbeitet. Es fehlt eine umfassende Abhandlung zu diesen Rechtsschutzmechanismen. So erschienen im Zuge der Einführung des neuen gtld-programms Pressemeldungen, in denen auch auf die Rechtsschutzmechanismen eingegangen wurde. 35 Doch handelt es sich hierbei um keine wissenschaftliche Untersuchung der Rechtsschutzmechanismen. Anlässlich der Einführung des neuen gtld-programms erschienen Artikel in Fachpublikationen, in denen die Rechtsschutzmechanismen umfangreicher behandelt wurden, 36 insbesondere das TMCH wurde näher dargestellt. 37 Kaum Literatur findet sich zur TM-PDDRP. 38 Das TMCH jedoch hat in der jüngeren Literatur zum Domain-Recht bereits Einzug gefunden. 39 Dass das TMCH einen festen Platz in einem umfangreichen Markenschutz einnimmt, ist auch den diesbezüglich jüngst erschienenen Pressemeldungen 40 und Publikationen 41 zu entnehmen. Es findet sich jedoch keine wissenschaftliche Abhandlung, die sich umfassend und systematisch dem Thema nähern würde. Die ausführlichste systematische Darstellung der 30 1.2.6.1 URS Procedure idgf (01.03.2013), https://newgtlds.icann.org/en/applicants/urs/procedure-01mar13- en.pdf (aufgerufen am 06.04.2017). 31 1.2.6.2 URS Procedure. 32 1.2.6.3 URS Procedure. 33 10 URS Procedure. 34 12 URS Procedure. 35 Kary, Das Rennen um neue Domain-Namen, Die Presse 2014/30/03; Rungg/Walser, Neue generische Internetdomains fordern Markeninhaber heraus, Die Presse 2013/02/03; Rungg/Walser, Registrierung im Trademark Clearinghouse (TMCH) bringt Vorteile für neue Top-Level-Adressen im Web, Der Standard 2013/42/01. 36 Z.B. Horak, Die neuen generischen Top Level Domains - Schutzmechanismen gegen Rechtsverletzungen, ÖBl 2011/36, 148. 37 Insbesondere bei Woller/Hofmarcher, Das "Trademark Clearinghouse", ecolex 2014, 108; siehe auch Oswald, Anmeldung von Marken beim Trademark Clearinghouse. 38 Eine kurze Darstellung findet sich bei Horak, ÖBl 2011/36. 39 Klotz, Domainrecht, 21. 40 Woller, Vorwärtsverteidigung gegen die Domainflut, Der Standard 2016/19/02. 41 Kucsko, Markenportfolio, ecolex 2015/7, 578. 7

Rechtsschutzmechanismen findet sich in dem unlängst in der 2. Auflage erschienenen Handbuch des Domain-Rechts. 42 Zum URS finden sich vermehrt Publikationen, die sich unter anderem mit einem Vergleich von UDRP und URS auseinandersetzen, 43 sowie Beträge über bedeutende oder interessante URS-Entscheidungen. 44 4 Wissenschaftliche Problemstellung und Forschungsfragen Das TMCH wirft spezielle Fragen auf, die sich aus seiner einmaligen Stellung als globale internationale Datenbank von Markenrechten zusammen mit den daran gekoppelten Rechtsschutzmechanismen ergeben. Abstrakt betrachtet können diese in der grundsätzlichen Frage zusammengefasst werden, ob das TMCH angemessenen, zu wenig oder zu breiten Schutz bietet. Um dem näher auf den Grund zu gehen, ist zunächst zu untersuchen, welche Marken überhaupt in das TMCH aufgenommen und welche Überlegungen dahinter stehen, dass gewisse Marken nicht aufgenommen werden dürfen. In diesem Zusammenhang sind die TMCH-Guidelines 45 relevant, welche bestimmen, welche Kennzeichen zur Hinterlegung zugelassen werden. Bereits bei diesem sogenannten Verifikationsprozess stellt sich weiters die Frage, ob ausreichender Schutz für Markeninhaber bei Ablehnung seiner Marke besteht. Hierzu sollen die TMCH-Dispute Resolution Guidelines 46 untersucht werden. Außerdem sind zum TMCH als solchem Überlegungen dahin anzustellen, ob es sich um eine geschlossene oder eine offene Datenbank handelt bzw. handeln sollte. Dies ist vor dem Hintergrund zu untersuchen, ob die Auswahl von im TMCH hinterlegten Marken, die an sich in überwiegend öffentlich zugänglichen Markenämtern registriert sind, ein Wirtschaftsgeheimnis darstellt. Im Hinblick auf die beiden Rechtsschutzmechanismen, das Sunrise Service und das Trademark Claims Service, ist zu evaluieren, ob diese ausbalanciert sind in dem Sinne, dass sie Markenrechtsinhabern nicht mehr Rechte einräumen als sie aus ihrer Marke eigentlich ableiten können. Diesbezüglich lassen sich unter anderem folgende Forschungsfragen ableiten: Soll und kann im TMCH eine Eingrenzung auf Waren- und Dienstleistungsklassen erfolgen? 42 Bettinger, Handbuch des Domain-Rechts. 43 Vgl. z.b. Aikman-Scalese/McCue/Johnson, URS versus UDRP proceedings choosing the right forum. 44 Vgl. z.b. Thiele, National Arbitration Forum: Domain Grabbing nach URS-Verfahren, jusit 2014/34, 67. 45 Trademark Clearinghouse Guidelines in der Version 1.2, November 2013, http://www.trademarkclearinghouse.com/sites/default/files/files/downloads/tmch%20guidelines%20v1.2_0.pdf (aufgerufen am 05.04.2017). 46 Trademark Clearinghouse Dispute Resolution Procedures, März 2013, http://www.trademarkclearinghouse.com/dispute (aufgerufen am 05.04.2017). 8

Werden berechtigte, (nicht-)kommerzielle und andere mögliche Registrants aufgrund von Claims Notices abgeschreckt (chilling effect)? Wie stehen private Rechtschutzmechanismen wie DPML im Verhältnis zu den Rechtschutzmechanismen von der ICANN? Von Interesse ist des Weiteren, wie sich das TMCH im Spannungsverhältnis zu Grundrechten verhält, wobei hier insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung von Interesse ist. Auch soll der Frage nach der Effizienz nachgegangen werden, beispielsweise, ob das TMCH Markenrechtsinhabern ausreichend Schutz bietet und wo Schutzlücken existieren. Umgekehrt soll auch untersucht werden, welches Missbrauchspotential sich aus der missbräuchlichen Verwendung des TMCH ergeben kann. Im Hinblick auf die Untersuchung der effizienten Nutzung des TMCH soll auch untersucht werden, wie das TMCH aus strategischer Sicht von Markeninhabern richtig zu nutzen ist und welche Auswirkungen dies auf die Markenverwaltung haben kann. Hierzu wird insbesondere die Arbeits- bzw. Funktionsweise des TMCH näher betrachtet. Hinsichtlich der TM-PDDRP ergibt sich zu vordererst die Frage, warum es bisher keine Verfahren gab und woran dies liegen könnte. Als mögliche Gründe können hier insbesondere der Beweisstandard und die Kosten fokussiert werden. Die Ursache könnte aber auch darin liegen, dass es bisher keinen Bedarf an der TM-PDDRP gab, weil ohnehin ein ausreichender Rechtsschutz im Vorfeld besteht. Das URS soll insbesondere dahingehend untersucht werden, worin es sich vom UDRP als Rechtsschutzmechanismus unterscheidet und worin die Vorteil- und Nachteile des einen wie des anderen Rechtsschutzmechanismus liegen. Es soll hier der Fokus darauf gelegt werden, wie das URS in Zusammenschau mit dem UDRP sinnvoll genutzt werden kann und wie sich die beiden ergänzen können. Ferner kann das URS mit dem TMCH in Zusammenhang gebracht werden. Dabei soll insbesondere untersucht werden, inwieweit das Verhalten eines Registrant, der trotz Erhalt einer Claims Notice die Registrierung fortgesetzt hat, als bösgläubig beurteilt werden kann. Das URS selbst wirft zudem Fragen im Hinblick auf die Waffengleichheit der Parteien auf. Genügt das URS beispielsweise dem Grundsatz des Fair Trail? Bevorzugt das URS Markeninhaber? Einer näheren Untersuchung wert ist zudem der Beweisstandard des Verfahrens. Hier stellt sich weiters die Frage, ob dieser angemessen oder zu hoch ist, da er, wie diverse Entscheidungen zeigen, Beschwerdeführer immer wieder vor Herausforderungen gestellt hat. 9

5 Methodik Die Ausarbeitung soll in Anwendung der traditionellen juristischen Methode erfolgen, wobei jedoch auf die Eigenheiten von Internet Governance Prozessen eingegangen werden soll. Wo die traditionelle juristische Methode zunächst eine umfassende Recherche der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, der Judikatur und der rechtswissenschaftlichen Literatur umfasst, soll in Anbetracht des Dissertationsthemas zunächst ein umfassendes Studium der Grundlagen der Rechtsschutzmechanismen und der rechtswissenschaftlichen Literatur dazu erfolgen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Großteil der relevanten Literatur in den Arbeitsdokumenten zur Entstehung und Evaluierung der Rechtsschutzmechanismen sowie dem Input und dem Feedback der ICANN Community dazu findet. Diese Literatur liegt in Form von Papers, Reports, Communiqués oder als Transkripte von Besprechungen der einschlägigen Arbeitsgruppen vor. Von den Arbeitsgruppen kommt insbesondere jener entsprechende Bedeutung zu, die sich derzeit mit der Evaluierung der Rechtsschutzmechanismen befasst ( Review of all Rights Protection Mechanisms (RPMs) in all gtlds PDP Working Group ). In Bezug auf die einzelnen Rechtsschutzmechanismen sind insbesondere die Verfahrensordnungen und Nutzungsbedingungen Gegenstand der Untersuchung. Bezüglich der TM-PDDRP soll die Auslegung der Verfahrensordnungen in Zusammenschau mit dem Input, den die relevante ICANN Community diesbezüglich generiert hat, untersucht werden. Auch im Hinblick auf das URS wird sich der Autor primär auf die Verfahrensvorschriften fokussieren und diese mit den Vorschriften des UDRP vergleichen. Von den zahlreichen URS-Entscheidungen sollen einzelne ausgewählt werden, um Probleme in der Anwendung des URS aufzuzeigen. Es soll jedoch keine umfassende URS Case Law Analyse vorgenommen werden. 10

6 Vorläufiges Inhaltsverzeichnis 1. ICANN 1.1. Rechtsnatur der ICANN 1.2. Aufgabe der ICANN 1.3. Organisation 1.4. Aktuelle Entwicklungen 2. Das Domain-Name-System 2.1. Technische Funktionsweise des DNS 2.2. Entwicklung des DNS 3. Über Top-Level-Domains (TLDs) 3.1. Länderspezifische TLDs (cctlds) 3.2. Generische TLDs (gtlds) 4. Das New gtld Program 4.1. Einführung 4.2. Geschichte 4.3. Aktueller Stand und Entwicklungen 4.4. Neue Probleme für Markeninhaber 4.5. Neue Rechtsschutzmechanismen im Rahmen der new gtld 4.5.1. Prüfung vor Delegierung 4.5.2. Widerspruch vor Delegierung 4.5.3. Rechtsschutz nach Delegierung 4.5.4. Schutz gegen Rechtsverletzungen durch Third Level Domains 5. Trademark Clearinghouse 5.1. Einführung 5.2. Geschichte 5.3. Technischer Hintergrund 5.4. Regelungen zur Hinterlegung / Verification Process 5.5. Rechtsschutzmechanismen des TMCH 5.5.1. Sunrise Periode 5.5.2. Trademark Claim Service 5.6. Problemstellungen bei den Dienstleistungen des TMCH 6. Uniform Rapid Suspension System 6.1. Einleitung und Geschichte 11

6.2. Verfahrensordnung 6.3. Gegenüberstellung URS und UDRP 6.4. Ausgewählte URS Fälle 7. Trademark Post Delegation Dispute Resolution 8. Private Rechtsschutzmechanismen 9. Auswirkungen auf Markenstrategien 9.1. Markenauswahl 9.2. Markenverwaltung 10. Schlusswort 12

7 Ausgewählte Literatur Nachfolgend wird die in diesem Exposé zitierte Literatur sowie ein Auszug aus der bisher recherchierten Literatur zu den Rechtsschutzmechanismen wie auch zur allgemeinen Literatur über die dazugehörigen einschlägigen Rechtsgebiete wiedergegeben. Dabei handelt es sich sowohl um österreichische als auch um internationale Literatur. Arbeitsgruppe über Internet Governance (WGIG), Bericht der Arbeitsgruppe, Juli 2005, http://www.wgig.org/docs/wgigreport.pdf (aufgerufen am 07.02.2017). Aikman-Scalese, Anne/McCue, Michael J./Johnson, Aaron D., URS versus UDRP proceedings choosing the right forum. Globe Business Media Group, in: World Trademark Review, http://www.worldtrademarkreview.com/intelligence/online-brand- Enforcement/2016/Chapters/URS-versus-UDRP-proceedings-choosing-the-right-forum (aufgerufen am 13.02.2017). Benedek, Wolfgang/Bauer, Veronika/Kettemann, Matthias, Internet governance and the information society: global perspectives and European dimensions, Eleven International Publishing, Utrecht 2008. Barrett, Margaret, Intellectual Property: Cases and Materials, West Academic Publishing, 4. Auflage, 2014. Bettinger, Torsten, Handbuch des Domainrechts - Nationale Schutzsysteme und internationale Streitbeilegung, Carl Heymanns Verlag, 2. Auflage, Köln 2017. Deloitte, TMCH Report, Februar 2017. Milam, Margie, GNSO Special Trademark Issues (STI) Review Team recommendations (STI Report - December 2009), https://community.icann.org/download/attachments/61606864/sti- wt-recommendations-11dec09- en.pdf?version=1&modificationdate=1487962818000&api=v2 (aufgerufen am 07.02.2017). Horak, Michael, Die neuen generischen Top Level Domains - Schutzmechanismen gegen Rechtsverletzungen, ÖBl 2011/36, 148. ICANN, Applicant Guidebook (Version vom 04.06.2012), https://newgtlds.icann.org/en/applicants/agb/guidebook-full-04jun12-en.pdf (aufgerufen am 06.01.2017). ICANN, Rights Protection Mechanism Review, Revised Report, September 2015, newgtlds.icann.org/en/reviews/rpm/rpm-review-11sep15-en.pdf (aufgerufen am 05.04.2017). 13

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8 Zeitplan Im Laufe der Jahre 2015/16 wurden bereits umfangreiche Vorarbeiten und Erhebungen durchgeführt und die für das Doktorat erforderlichen Lehrveranstaltungen und Seminare zur Gänze absolviert. Hinsichtlich der Vorarbeiten und Erhebungen wurde nicht nur die deutschsprachige Literatur, die zu den bisher Rechtsschutzmechanismen erschienen ist, verfolgt und studiert, sondern auch internationale bzw. englischsprachige Literatur. Fokussiert wurden hierbei Dokumente, die von der ICANN bzw. deren Community zu diesem Thema publiziert wurden. Der Dissertant nutzte die Zeit auch insbesondere, um zunächst die ICANN als Organisation mit seinem speziellen und überaus komplexen Bottom-Up und Multi- Stakeholder Modell kennenzulernen, um so die Internet Governance Prozesse, durch welche die Rechtsschutzmechanismen etabliert wurden, verstehen und nachvollziehen zu können. In diesem Sinne nahm er am ICANN54 Meeting in Dublin im Oktober 2015 als Mitglied des NextGen-Programms teil, um dort bereits eine Präsentation über das TMCH mit Fokus auf den matching rules zu halten. Dem Dissertanten wurde sodann von der ICANN die Teilnahme als Ambassador des NextGen-Programms am ICANN56 Meeting in Helsinki im Juni 2016 ermöglicht. Darüber hinaus nahm er an den ICANN55 und 58 Meetings in Marrakesch im März 2016 und März 2017 teil. Der Dissertant ist seit Herbst 2016 auch Mitglied der Review of all Rights Protection Mechanisms (RPMs) in all gtlds PDP Working Group, die sich eingehend mit den Rechtsschutzmechanismen befasst. Aufgrund der bis dato erfolgten tiefgehenden Auseinandersetzung mit dem Dissertationsthema und des solcherart erworbenen umfangreichen Vorwissens sowie der bereits intensiven konzeptionellen Vorarbeiten ( Saattexte ) verfolgt der Dissertant das Ziel, die Arbeit innerhalb eines Jahres zu verfassen. Dabei sollen die einführenden Kapitel der Arbeit, die ICANN, das DNS sowie das new gtld-programm zum Inhalt haben werden, bis Ende des Sommersemesters 2017 entstehen. Über den Sommer sollen sodann die einführenden Inhalte zu den einzelnen Rechtsschutzmechanismen, also zum TMCH, dem URS und dem TM-PDDRP, entstehen und eine erste Einführung in die Problematiken gegeben werden. 16

9 Abkürzungsverzeichnis cctld GNSO gtlds DPML ICANN idgf PDP PICDRP RRDRP RPM SLD TLD TMCH TM-PDDRP UDRP URS WIPO country-code Top Level Domain Generic Names Supporting Organization generic/generische Top Level Domain Domains Protected Marks List Internet Corporation for Assigned Names and Numbers in der geltenden Fassung Policy Development Process Public Interest Commitments Dispute Resolution Procedure Registration Restriction Dispute Resolution Procedure Rights Protection Mechanisms Second Level Domain Top Level Domain Trademark Clearinghouse Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy Uniform Rapid Suspension System World Intellectual Property Organization 17