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Transkript:

A M T S B L A T T f ü r d e n L a n d k r e i s O d e r - S p r e e 24. Jahrgang Beeskow, den 07.08.2017 Nr. 9 Inhaltsverzeichnis A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen des Landrates als untere Landesbehörde I.) Seiten 2-3 Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 63 II.) Seiten 4-6 Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Landrates als Untere Naturschutzbehörde vom 13.07.2017 C. Bekanntmachungen anderer Stellen I.) Seite 7 Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow/Mark 1. Seite 7 2. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow/Mark

Seite - 2 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 A. Bekanntmachung des Landkreises B. Bekanntmachung des Landrates als untere Landesbehörde I.) Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 63 Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 63 Gemäß 26 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) in Verbindung mit 38 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) gebe ich Folgendes bekannt. Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Juli 2017 folgende Kreiswahlvorschläge zugelassen: 1. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Patzelt, Martin Maria Otto Felix Mitglied des Deutschen Bundestages Geburtsjahr/Geburtsort: 1947/Frankfurt (Oder) Bahnhofstraße 34, 15518 Briesen (Mark) 2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Dr. Berger, Franz Herbert Dipl.-Meteorologe Geburtsjahr/Geburtsort: 1961/Graz (Österreich) Storkower Straße 27b, 15848 Beeskow 3. DIE LINKE (DIE LINKE) Geburtsjahr/Geburtsort: Nord, Thomas Hans Kulturwissenschaftler, MdB 1957/Berlin Bahnhofstraße 15, 15230 Frankfurt (Oder) 4. Alternative für Deutschland (AfD) Dr. Gauland, Eberhardt Alexander Mitglied des Landtages Geburtsjahr/Geburtsort: 1941/Chemnitz Mangerstraße 19, 14467 Potsdam 5. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) Rostock, Clemens Volkswirt, Regionalwissenschaftler Geburtsjahr/Geburtsort: 1984/Eisenhüttenstadt Edisonstraße 2, 16761 Hennigsdorf

Seite - 3 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 6. Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Kokott, Manuela Steuerfachangestellte Geburtsjahr/Geburtsort: 1968/Halberstadt Langendamm 18, OT Markgrafpieske, 15528 Spreenhagen 7. Freie Demokratische Partei (FDP) Dr. Dietrich, Manfred Werner Reinhold Ingenieur Geburtsjahr/Geburtsort: 1952/Müllrose Kirchhofsgasse 6, 15299 Müllrose 8. FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) Dr. Zeschmann, Philip Thomas Ernst Berater öffentlicher Sektor, Referent Geburtsjahr/Geburtsort: 1967/Berlin Parkstraße 6,15566 Schöneiche bei Berlin 9. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) Weihrauch, Dieter Kurt Alfred Metallurge Geburtsjahr/Geburtsort: 1954/Halsbach Karl-Marx-Straße 17, 15890 Eisenhüttenstadt 11. Deutsche Kommunistische Partei (DKP) Voigt, Karl Maurer Geburtsjahr/Geburtsort: 1948/Holdenstedt Hegelstraße 1a,15517 Fürstenwalde/Spree 14. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) Beer, Floris Schüler Geburtsjahr/Geburtsort: 1999/Berlin Fürstenwalder Straße 7B, OT Trebus, 15517 Fürstenwalde/Spree 16. Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) Hamacher, Kai selbständig Geburtsjahr/Geburtsort: 1974/Wermelskirchen Tränkeweg 12, 15517 Fürstenwalde/Spree 17. sozial gerecht Geburtsjahr/Geburtsort: Meier, Ronny Sozialversicherungsfachangestellter 1978/Frankfurt (Oder) Hauptstraße 78, 15528 Spreenhagen Beeskow, den 01.08.2017 Buhrke Kreiswahlleiter

Seite - 4 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 II.) Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Landrates als untere Naturschutzbehörde vom 13.07.2017 Der Landrat als untere Naturschutzbehörde des Landkreis Oder-Spree erlässt gemäß 22 Abs. 3 und 28 BNatSchG i.v.m. 11 BbgNatSchAG und 4 Abs. 2 NatSchZustV folgende Allgemeinverfügung: 1. Anwendungsbereich Die Inseln Kleiner Werl und Großer Werl im Scharmützelsee, Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 9, Flurstücke 2 und 3 werden als Naturdenkmäler einstweilen gesichert. Der Kleine Werl hat eine Größe von 0,28 ha, der Große Werl von 1,6 ha. Eine Karte mit lagegenauer Darstellung der Inseln ist dieser Verfügung als Anlage beigefügt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verfügung. Für die Naturdenkmäler gilt ein Umgebungsschutz von 10 Metern, der sich von den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 2 und 3 der Flur 9, Gemarkung Bad Saarow-Pieskow auf Flurstück 62 der Flur 9, Gemarkung Bad Saarow-Pieskow erstreckt. 2. Schutzzweck Mit der einstweiligen Sicherstellung erfolgt aufgrund der Gefährdung der Inseln vor schädigenden Handlungen insbesondere Fällung von Bäumen, Umnutzung zu privaten Erholungszwecken und Errichtung baulicher Anlagen. 3. Verbote (1) Es ist verboten, die gesicherten Naturdenkmäler oder Teile davon zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können. (2) Es ist insbesondere verboten, auf und an den Naturdenkmälern sowie in seiner Umgebung 1. Materialien, gleich welcher Art, zu lagern; 2. offene Bodenflächen zu versiegeln; 3. Gehölze abzuschneiden oder zu roden; 4. Zweige und Äste sowie Wurzeln von Bäumen zu entfernen; 5. zu Zelten oder zu Campen; 6. Feuer zu machen; 7. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf das geschützte Objekt hinweisen; 8. Bäume oder Sträucher zu pflanzen; 9. Chemikalien einzubringen; 10. Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Entnahmen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen vorzunehmen; 11. Baumaßnahmen durchzuführen; 12. Veranstaltungen durchzuführen; 13. Modellflugzeuge oder Drohnen zu betreiben; 14. die Ruhe und Ungestörtheit der Inseln durch Lärm zu beeinträchtigen. 4. Freistellungen Entgegen der Verbote bleiben zulässig: 1. Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfügung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. 2. Das Betreten der Inseln zum Angeln, Naturbeobachten oder Baden. 3. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei. 4. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder durch sie beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Seite - 5 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 5. Maßnahmen, die zur Feststellung oder Beseitigung einer von den Naturdenkmälern ausgehenden Gefahr dienen. Diese Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens 3 Werktage vor ihrer Durchführung, bei gegenwärtiger, erheblicher Gefahr unverzüglich anzuzeigen. 5. Genehmigungen 1. Die Durchführung von Pflege- und Sicherungsmaßnahmen an den Naturdenkmälern sowie Maßnahmen zur wissenschaftlichen Untersuchung der Naturdenkmäler bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. 2. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist oder durch Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann oder die Sicherheit des Naturdenkmals Untersuchungs-, Pflege- und Sicherungsmaßnahmen erfordern. 3. Für Untersuchungs-, Pflege- und Sicherungsmaßnahmen, die durch dafür zuständige, andere Behörden und öffentliche Stellen durchgeführt werden, ist das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde erforderlich. 6. Befreiungen Von den Verboten der Ziffer 3 kann nach 67 Abs. 1 und Abs. 3 BNatSchG die Befreiung gewährt werden. 7.Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer gemäß 39 Abs. 1 Nr. 3 BbgNatSchAG die Naturdenkmäler beseitigt oder Handlungen vornimmt, die den zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmäler führen können. 8. Gültigkeit Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree veröffentlicht und gilt am 07. August 2017 als bekanntgegeben. Sie verliert ihre Wirksamkeit, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren, sofern nicht vorher eine Rechtsverordnung nach 28 BNatSchG erlassen wird. Sie tritt außer Kraft, wenn eine Verordnung zur Unterschutzstellung der Inseln in Kraft tritt. 9. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Falls der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Er ist unter der E-Mail-Adresse vps@l-os.de einzureichen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.landkreis-oder-spree.de unter dem Menüpunkt Impressum abrufbar sind. Begründung Nach 28 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I/32, S. 1302 ) i.v.m. 11 BbgNatSchAG (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Januar 2013, GVBl.I/13, Nr. 3, geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016, GVBl. I/16, Nr. 5) und 4 Abs. 2 NatSchZustV (Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl.II/13, Nr. 43 ) kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oder Spree die einstweilige Sicherung von Flächen oder Objekten, deren Unterschutzstellung beabsichtigt ist, verfügen. Mit dieser Verfügung werden die Insel Kleiner Werl und Großer Werl als Naturdenkmäler einstweilig geschützt, um eine nachteilige Veränderung des Schutzgegenstandes bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung zu verhüten. Die Inseln befanden sich bis zu der durch Versteigerung erfolgten Veräußerung im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Zahlreiche Anfragen von Kaufinteressenten sowie der erreichte Versteigerungsgewinn von 138.000 für den Großen Werl und 40.000 für den Kleinen Werl sind Anlass für die Annahme, dass ein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen mit dem Erwerb erwartet wird. Es ist aber nicht vorstellbar, dass ein nennenswerter wirtschaftlicher Ertrag bei Beihaltung der jetzigen Nutzung erzielt werden kann. Die Unterschutzstellung erfolgt also, um Beeinträchtigungen durch mögliche Nutzungsabsichten zu verhüten, z.b. die Errichtung von Gebäuden, die Nutzung zu privaten Erholungszwecken, die forstliche Nutzung. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG werden 10 Meter der Umgebung um die Naturdenkmäler in den Schutz einbezogen, da sich die Baumkronen über die Flurstücksgrenzen der Inseln hinaus erstrecken. Diese Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Karte von jedermann zu den Dienstzeiten beim Landkreis Oder- Spree, untere Naturschutzbehörde, Breitscheidstraße 5, Haus E, 15848 Beeskow eingesehen werden. Die Anhörung der betroffenen Gemeinden und betroffenen Behörden hat ergeben, dass keine Einwände bestehen und die Verfügung als sinnvoll angesehen wird.

Seite - 6 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 Diese Regelung ist geeignet und erforderlich, da zum Schutz der Inseln eine Rechtsverordnung des Landkreises angesichts der Dauer des Ausweisungsverfahrens nicht rechtzeitig wirksam erlassen werden kann. Sie ist auch verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse am Erhalt der Inseln hoch ist. Der Landrat des Landkreis Oder-Spree teilt der betroffenen Gemeinde Bad Saarow innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Verfügung mit, ob und inwieweit eine Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Inseln weiterhin gegeben ist, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Inseln ergeben hat. Beeskow, den 13.07.2017 Landkreis Oder-Spree Landrat Rolf Lindemann

Seite - 7 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 C. Bekanntmachungen anderer Stellen I.) Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow/Mark 1.) 2. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow/Mark Gemäß 42 Abs. 2, 4; 31 Abs. 3 i.v.m. 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10.07.2014 (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit GVBl. I Nr. 32, Seite 2) gibt der Landrat des Landkreises Oder-Spree als untere Kommunalaufsichtsbehörde die von der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee-Storkow/Mark in ihrer Sitzung am 21. Juni 2017 beschlossene 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung nachfolgend bekannt. Beeskow, den 26.07.2017 Lindemann Landrat 2. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee-Storkow/Mark Auf Grund der 15 S. 4 und 18 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32), der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee - Storkow/Mark in ihrer Sitzung vom 21.06.2017 die folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I: Änderung des 14 Abs. 5 der Verbandssatzung 1. Es werden folgende Sätze 6 bis 9 eingefügt: Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr neu festzulegen. Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Wirtschaftsjahres fällig. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes erst nach Ablauf eines der in Satz 6 geregelten Fälligkeitstermine, so ist die Umlageteilschuld für den abgelaufenen Fälligkeitstermin innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten. Der Zweckverband kann die von den einzelnen Mitgliedern zu tragende Umlage durch Bescheid festsetzen und dabei abweichende Fälligkeiten bestimmen. 2. Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden zu Sätzen 10 und 11. 3. Der bisherige Satz 8 entfällt. Artikel II: Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Storkow (Mark), den 12.07.2017 (Dienstsiegel) Grit Schmidt Verbandsvorsteherin

Seite - 8 - Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 07.08.2017 24. Jahrgang Nr. 9 Impressum: >>Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree<< Herausgeber: Landkreis Oder-Spree Der Landrat Breitscheidstr. 7 15848 Beeskow Redaktion: Büro des Kreistages Das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree erhalten Sie kostenlos im Landratsamt, Büro des Kreistages, Breitscheidstr. 7, 15848 Beeskow, PRO Arbeit- kommunales Jobcenter, Bürgerservice, Am Trockendock 1, 15890 Eisenhüttenstadt in der Bürgerberatung, Am Bahnhof 1, Haus 1, 15517 Fürstenwalde. Weiterhin finden Sie das Amtsblatt im Internet unter www.l-os.de Rubrik Amtsblatt