Rahmenvertrag über die Überlassung von Leiharbeitnehmern

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Transkript:

Rahmenvertrag über die Überlassung von Leiharbeitnehmern Zwischen der nachfolgend»entleiher«genannt und der Firma HM Kron Personalservice GmbH, Zur Hölle 16, 55452 Rümmelsheim nachfolgend»verleiher«genannt 1 Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Der Verleiher ist im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, ausgestellt von dem Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz/Saarland am 22.07.1994. Eine Kopie der Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Auf Verlangen des Entleihers ist die Urkunde der Erlaubnis jederzeit unverzüglich im Original zur Einsicht vorzulegen. 2 Überlassung von Leiharbeitnehmern; ausländische Leiharbeitnehmer; Arbeitskampf; Betriebsversammlung (1) Der Verleiher überlässt dem Entleiher auf Abruf Leiharbeitnehmer für die nachfolgend aufgeführten bzw. im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Tätigkeiten. Der Verleiher garantiert, dass die überlassenen Leiharbeitnehmer die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche und im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag beschriebene berufliche Qualifikation besitzen. Die Einzelheiten der Überlassung, insbesondere die Anzahl der für die jeweilige Tätigkeit überlassenen Leiharbeitnehmer sowie der Beginn und die jeweilige Überlassungsdauer, werden in den bei Abruf jeweils gesondert abzuschließenden schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen geregelt (vgl. Muster als Anlage 2). Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Vertrages den Bestimmungen des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vor. (2) Der Verleiher überlässt nur solche Leiharbeitnehmer, mit denen die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen derart vereinbart ist, dass das gesetzliche Schlechterstellungsverbot gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG insgesamt keine Anwendung findet. Falls das gesetzliche Schlechterstellungsverbot wider Erwarten zur Anwendung kommen sollte (z.b. aufgrund der Unwirksamkeit von Vereinbarungen über die Anwendung abweichender tariflicher Regelungen), trägt der Verleiher das damit verbundene Risiko und kann sich insbesondere nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage dieses Vertrages berufen. (3) Der Verleiher überlässt nur solche Leiharbeitnehmer, welche die für die jeweilige Tätigkeit bei dem Entleiher erforderlichen Qualifikationen und Zuverlässigkeit besitzen. Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher für sämtliche Schäden, die durch ein Verschulden bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer entstehen. Eine darüber hinaus gehende Haftung des Verleihers besteht nicht. (4) Der Verleiher versichert, dass die von ihm an den Entleiher überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer falls erforderlich einen Aufenthaltstitel nach 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach 284 Abs. 1 SGB III besitzen. Auf Verlangen erbringt der Verleiher unverzüglich vor Beginn der Überlassung geeignete schriftliche

Nachweise über das Vorliegen der genannten Berechtigungen oder über das Vorliegen der Voraussetzung der Genehmigungsfreiheit. 3 Weisungsbefugnis Die Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer des Verleihers; dieser trägt die Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko im Sinne des AÜG. Die Leiharbeitnehmer werden an den Entleiher zur Arbeitsleistung nach dessen Weisungen überlassen. Der Entleiher ist berechtigt, die Leiharbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Ableistung von Überstunden sowie Nacht- und Schichtarbeit heranzuziehen, wenn die betrieblichen Belange des Entleihers dies erfordern und es billigem Ermessen entspricht. Der Verleiher überlässt nur solche Leiharbeitnehmer, gegenüber denen entsprechende Weisungen getroffen werden können. 4 Schutz vor Benachteiligung Der Verleiher überlässt nur Leiharbeitnehmer an den Entleiher, die der Verleiher nach 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult hat. 5 Austausch von Leiharbeitnehmern; Kündigung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (1) Im Falle des unentschuldigten Fehlens von Leiharbeitnehmern hat der Verleiher ab Kenntnis des Fernbleibens und - soweit ihm möglich - unverzüglich gleichwertigen Ersatz zu stellen. (2) Der Entleiher ist berechtigt, den Austausch eines oder mehrerer Leiharbeitnehmer für den nächsten Arbeitstag zu verlangen, sofern er den Einsatz des jeweiligen Leiharbeitnehmers aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen (z.b. bei Nichtbefolgung von Weisungen oder Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen oder sonstige Sicherheitsregelungen) ablehnt oder der Leiharbeitnehmer gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des 7 Abs. 1 AGG verstößt. Das Verlangen ist dem Verleiher bis 12 Uhr schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist der Verleiher verpflichtet, spätestens am darauf folgenden Arbeitstag andere geeignete Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. (3) Der Entleiher ist berechtigt, einzelne Arbeitnehmerüberlassungsverträge vollständig oder hinsichtlich einzelner Leiharbeitnehmer ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zehn Kalendertagen mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendertages vorzeitig, d.h. sofern nicht eine bestimmte Überlassungsdauer in den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen vereinbart ist, zu kündigen. Ansonsten enden die Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Überlassungsdauer. 6 Vergütung; Abrechnung (1) Die für den Einsatz der jeweiligen Leiharbeitnehmer von dem Entleiher an den Verleiher pro Arbeitsstunde zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem beigefügten Angebot, Anlage 4, sowie aus den einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen. (2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Umsatzsteuer gezahlt: a) für Nachtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr: 25 % des Stundensatzes; b) für Arbeitsstunden, welche über die tarifliche oder betrieblich übliche Wochenarbeitszeit des Entleihers (max. 40 Std./Wo.)hinausgehen: 25% des Stundensatzes (Überstunden); c) für Arbeitsstunden an Samstagen: 25% des Stundensatzes; d) für Arbeiten an Sonntagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50 % des Stundensatzes; e) für Arbeiten an Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 100 % des Stundensatzes;

(3) Der Verleiher hat dem Entleiher eine Abrechnung über die von den überlassenen Leiharbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden zu erteilen. Die Abrechnung bezieht sich auf die jeweilige unmittelbar vorangegangene Kalenderwoche und erfolgt auf der Basis von Stundennachweise, die der Leiharbeitnehmer führt und der Entleiher abzeichnet bzw. auf Grundlage eines Zeiterfassungssystems. Die Vergütung wird jeweils am 10. Kalendertag nach Eingang der schriftlichen Abrechnung bei dem Entleiher zur Zahlung fällig. (4) Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch den Verleiher. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder Zahlungen vom Entleiher entgegenzunehmen. 7 Lohnsteuer; Sozialversicherungsbeiträge (1) Der Verleiher gewährleistet die Einhaltung der ihm als Arbeitgeber im Hinblick auf seine Leiharbeitnehmer obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen Pflichten. (2) Der Verleiher hat dem Entleiher jederzeit auf Verlangen die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Einzugsstelle sowie die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 8 Geheimhaltung Auf Verlangen des Entleihers wird der Verleiher nur solche Leiharbeitnehmer an den Entleiher überlassen, welche die als Anlage 3 (vom Entleiher zu stellen) dieses Vertrages beigefügte Vereinbarung über Geheimhaltung persönlich unterschrieben und dem Entleiher im Original zur Verfügung gestellt haben, bevor sie beim Entleiher eingesetzt werden. 9 Arbeitsschutz (1) Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts ( 11 Abs. 6 AÜG). Insbesondere wird der Entleiher den jeweiligen Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichten. Der Entleiher wird den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes unterrichten. (2) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Verleiher verpflichtet, die gesundheitliche Eignung der Leiharbeitnehmer für die Tätigkeit bei dem Entleiher sicherzustellen, die für den jeweiligen Arbeitsbereich vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und die Leiharbeitnehmer über Sicherheits- und Arbeitsschutz zu unterweisen. Der Entleiher hat den Verleiher über die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz vollumfänglich zu informieren. (3) Arbeitssicherheit: Persönliche Schutzausrüstung (PSA). 1.Sicherheitsschuhe (wird von uns gestellt) 2.Latzhose (wird von uns gestellt) Zusätzlich erforderliche PSA wird im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gesondert geregelt. Erste Hilfe Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verleiher ist verpflichtet, unverzüglich eine Unfallmeldung an seinen Unfallversicherungsträger vorzunehmen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort.

Der Entleiher verpflichtet sich der beauftragten Person des Verleihers Gelegenheit zu sicherheitstechnischen Kontrollen der Arbeitsplätze der Mitarbeiter am Einsatzort zu ermöglichen. 10 Zugang zu Einrichtungen des Entleihers Der Entleiher verpflichtet sich, den an ihn überlassenen Leiharbeitnehmern zu den gleichen Bedingungen wie den unmittelbar von ihm beschäftigten Arbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. 11 Vertragsdauer; Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist unbefristet. (2) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser Rahmenvereinbarung gelten alle auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge als zum selben Zeitpunkt gekündigt. 12 Vermittlungsprovision (1) Schließt der Entleiher mit einem vom Verleiher an ihn überlassenen Leiharbeitnehmer während der Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher einen Arbeitsvertrag ab, so hat der Entleiher an den Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Diese Regelung und damit die Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision gilt auch im Zeitraum von drei Monaten nach Ende der Überlassung weiter. Die Höhe der Vermittlungsprovision wird nach Maßgabe nachfolgender Regelung fällig und berechnet: a) bei einer Überlassungsdauer von bis zu drei Monaten beträgt die Vermittlungsprovision 3.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer; b) bei einer Überlassungsdauer von bis zu sechs Monaten beträgt die Vermittlungsprovision 2.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer; c) bei einer Überlassungsdauer von bis zu neun Monaten beträgt die Vermittlungsprovision 1.700,00 zuzüglich Umsatzsteuer; d) bei einer Überlassungsdauer von bis zu zwölf Monaten beträgt die Vermittlungsprovision 800,00 zuzüglich Umsatzsteuer; e) bei einer Überlassungsdauer von mehr als zwölf Monaten fällt keine Vermittlungsprovision mehr an. (2) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich über den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Leiharbeitnehmer im in Abs. 1 Satz 1 geregelten Zeitraum zu informieren. 13 Branchenzuschlagstarifverträge; Pflichten des Entleihers; Haftung (1) Der Verleiher wendet auf das mit dem Zeitarbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis durch einzelvertragliche in Bezugnahme die zwischen den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB und dem Interessensverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.v.) abgeschlossenen Tarifverträge einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge an.

Der Entleiher versichert, dass er folgender Branche angehört: (2) Der Entleiher haftet dem Verleiher gegenüber für die Richtigkeit seiner vorstehenden Angaben zu Branchenzugehörigkeit und verpflichtet sich, dem Verleiher jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Verleiher wegen einer Unrichtigkeit seiner Angaben zur Branchenzugehörigkeit entsteht. Der Entleiher stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Zeitarbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern frei, die aufgrund einer unrichtigen Angabe zur Branchenzugehörigkeit geltend gemacht werden. (3) Wechselt der Zeitarbeitnehmer von einem Betrieb des Entleihers, bei dem keine Branchenzuschlagspflicht besteht, in einen anderen Betrieb des Entleihers, bei dem Branchenzuschläge entstehen, so bedarf dieser Wechsel der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verleihers. Der Verleiher ist berechtigt, seine Zustimmung zu einem Wechsel von einer Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes, der der Branchenzuschlagspflicht Rechnung trägt, abhängig zu machen. (4) Macht der Entleiher von der in einem Branchenzuschlagstarifvertrag vorgesehen Möglichkeit der Beschränkung des Zeitarbeitnehmerstundenentgeltes auf das laufende regelmäßig gezahlte Entgelt eines Arbeitnehmers des Verleihers abzüglich 10% Gebrauch, so hat er das Vergleichsentgelt eines Stammarbeitnehmers zu ermitteln und im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag zu benennen. (5) Der Entleiher haftet dem Verleiher gegenüber für die Richtigkeit der im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gemachten Angaben zum Vergleichentgelt sowie des Nichtbestehens vergleichbarer Arbeitnehmer und verpflichtet sich, den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Zeitarbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern, die aufgrund einer unrichtigen Angabe zur Branchenzugehörigkeit geltend gemacht werden, freizustellen. (6) Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher von einer Änderung der Vergleichsentgelte seiner Stammbelegschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen und verpflichtet sich, den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer verspäteten Mitteilung der Änderung der Vergleichsentgelte beruhen, freizustellen. (7) Im Betrieb des Entleihers sind aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Haustarifvertrages Leistungen für Zeitarbeitnehmer (sog. Besserstellungsvereinbarungen) (zutreffendes bitte ankreuzen) O vorgesehen, die entsprechenden Leistungen ergeben sich aus der beigefügten Anlage O nicht vorgesehen Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher unverzüglich zu informieren, wenn in seinem Betrieb Besserstellungsvereinbarungen verändert werden und/oder erstmalig vereinbart werden. (8) Der Entleiher haftet dem Verleiher für die Richtigkeit seiner in Abs. (7) gemachten Angaben und verpflichtet sich, den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Unrichtigkeit seiner Angaben oder einer nicht unverzüglichen Mitteilung ergeben freizustellen. (9) Macht der Entleiher unzutreffende Angaben zur Branchenzugehörigkeit oder zum Vergleichsentgelt, oder verletzt er die die in diesem Vertrag niedergelegten Informationspflichten, ist der Verleiher zudem berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen.

14 Frühere Vereinbarungen; Abtretung; Salvatorische Klausel; Schriftform (1) Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen vorherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien. (2) Die Abtretung von Ansprüchen aus dieser Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. (3) Falls eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein sollte, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn der zu ersetzenden Bestimmung im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken in diesem Vertrag. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 15 Gerichtsstand Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß für beide Seiten, Bad Kreuznach. Rümmelsheim, [Ort, Datum] [Ort, Datum] [Verleiher] [Entleiher]