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Transkript:

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Rumänien (Rumänien) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung Rumäniens zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 27 und 28 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16907/06, COPEN 134; EU-Ratsdokument 16285/08, COPEN 237; EU-Ratsdokument 6451/09, CO- PEN 34). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des rumänischen Justizministeriums übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den rumänischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem rumänischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die rumänische, englische oder französische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den rumänischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.

Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung Rumäniens zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 23 abgegebene Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5762/14, COPEN 24 [vom 06. Februar 2014]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung Rumäniens zu Artikel 3, 4, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 16284/08, COPEN 236 [vom 01. Dezember 2008]; EU-Ratsdokument 6453/09, COPEN 35 [vom 24. Februar 2009]; EU-Ratsdokument 5769/14, COPEN 25 [vom 06. Februar 2014]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das rumänische Justizministerium zu richten. Zuständig für die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile ist das Appellationsgericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Verurteilte seinen Wohnsitz hat oder sich dauerhaft aufhält. Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine vorläufige Haft im Sinne des Artikel 14 des RB Freiheitsstrafen gerichtet sind, sind an die Staatsanwaltschaft des Appellationsgerichtes von Bukarest ( Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Bucureşti ) zu richten.

Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 gerichtet sind, sind ebenfalls an das rumänische Justizministerium zu senden. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das rumänische Justizministerium (Abteilung für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit, Bereich für internationale justizielle Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten) zu richten. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die rumänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die rumänische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung ist nicht erforderlich. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 1999 II S. 566) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1999 II S. 567), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen

zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung Rumäniens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikeln 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1999 II S. 566, 567), zu c) bzgl. Artikel 6 des Übereinkommens (BGBl. 2009 II S. 1154), zu d) bzgl. Artikel 2 a, 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU- Ratsdokumente 16286/08, COPEN 238 [vom 1. Dezember 2008]; EU- Ratsdokument 5773/14, COPEN 27 [vom 12. Februar 2014]). Rechtshilfe wird auch geleistet: - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder rumänischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.

Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Rumäniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem rumänischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das rumänische Justizministerium zu richten. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die rumänische Sprache beizufügen. Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die rumänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der maßgeblichen Entscheidung bedarf es nicht. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Rumänien können deutsche Staatsangehörige gegebenenfalls eidlich vernehmen, falls sie freiwillig dazu bereit sind und wegen des Sachverhalts, der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegt, in Rumänien noch kein Verfahren anhängig ist. IV.2. Rumänien ist Mitglied der Interpol.