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R O H B A U - M I E T V E R T R A G für G E S C H Ä F T S R Ä U M E zwischen als Vermieter/in (nachfolgend: der Vermieter) vertreten durch: und als Mieter/in (nachfolgend: die Mieterin) vertreten durch: über 1. Mietobjekt 1.1 In der Liegenschaft (Strasse/Hausnummer) in (Postleitzahl / Ort) überlässt der Vermieter dem Mieter folgende Flächen zur Miete im Rohbau: UG: m 2 EG: m 2 1. OG: m 2 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 1

2. OG: m 2 3. OG: m 2 gemäss beiliegenden Plänen. 1.2 Dem Mieter stehen zur Mitbenützung folgende Flächen und Einrichtungen zur Verfügung (z.b. Besucherparkplätze / Lift / etc.): 1.3 Aufgrund der Vereinbarung einer Rohbaumiete schuldet der Vermieter nur die Übergabe des Mietobjektes die Grundausstattung gemäss Schnittstellenbeschrieb (Beilage 2). 2. Verwendungszweck 2.1 Der Mieter mietet das Mietobjekt im Rohbau für (Verwendungszweck angeben) 2.2 Der Mieter darf eine Zweckänderung nur im Einverständnis des Vermieters vornehmen. 3. Mietdauer 3.1 Mietbeginn ist (Datum) 3.2 Der Mietvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende März oder Ende September gekündigt werden, frühestens jedoch per (Datum). 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 2

4. Option anwendbar nicht anwendbar Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, das Mietverhältnis einmal um (Anzahl Jahre) zu verlängern. Will der Mieter von dieser Option Gebrauch machen, hat er dies bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der unter Ziffer 3.2 genannten Mindestdauer schriftlich per Einschreiben dem Vermieter mitzuteilen. Bei Ausübung der Option geltend die bisherigen Bedingungen auch für die Verlängerungsdauer. Wird die Option nicht fristgerecht ausgeübt, dauert der Mietvertrag gemäss Ziffer 3.2 weiter fort. Wird die Option ausgeübt, dauert das Mietverhältnis nach deren Ablauf ebenfalls gemäss Ziffer 3.2 weiter fort. 5. Mietzins / Betriebs- und Nebenkosten / Mehrwertsteuer 5.1 Der monatliche Mietzins für den Mietgegenstand gemäss Ziffer 1 in der Grundausstattung (Rohbau II) beträgt: Staffelung: anwendbar nicht anwendbar für das 1. Mietjahr für das 2. Mietjahr und ab dem 3. Mietjahr CHF monatlich netto; CHF monatlich netto; CHF monatlich netto; resp. von Anfang an gleichbleibend CHF monatlich netto. 5.2 Zusätzlich leistet der Mieter für die anfallenden Betriebs- und Nebenkosten monatliche Akontozahlungen von insgesamt CHF 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 3

Der Mieter trägt die folgenden in der Liegenschaft anfallenden Betriebs- und Nebenkosten für: Heizung Warmwasseraufbereitung Allgemeinstrom Hauswartung (inkl. Treppenhaus-, Fenster- und Umgebungsreinigung) Lift (Strom und Abonnementskosten) Kühl- und Klimaanlage Serviceabonnemente der Be- und Entlüftungsanlagen Serviceabonnemente der Feuer- und Brandschutzanlagen sowie Bewachungsanlagen Kosten und Gebühren für Wasserverbrauch und Abwasserentsorgung (inkl. Wartung) Kosten und Gebühren für Kehrricht / Betriebskehrricht / Grünabfuhr / Containerreinigung Antennen-, Kabel- und TV-Gebühren Verwaltungshonorar von 3% des Abrechnungsbetrages (zzgl. MWST) Darüber hinaus trägt der Mieter sämtliche Gebühren, Abgaben und Kosten, die durch ihren Geschäftsbetrieb oder durch von ihr vorgenommene bauliche Einrichtungen (z.b. Lift, Klima-/Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen, etc.) verursacht werden; insbesondere die daraus entstehenden individuellen Stromund Wasserkosten. 5.3 Die Bruttomiete (Nettomietzins und Akontozahlungen für Betriebs /Nebenkosten) ist jeweils per 1. des jeweiligen Monats fällig und hat somit zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben zu sein. 5.4 Unterstellt der Vermieter die Einnahmen aus dem Mietobjekt der Mehrwertsteuer (sog. Optierung) verpflichtet sich der Mieter, den um die aktuelle Mehrwertsteuer (zur Zeit 7,6 %) erhöhten Mietzins zu bezahlen. Allfällige Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen den Vermieter zu einer entsprechenden Mietzinsanpassung. 6. Indexierung anwendbar nicht anwendbar (Achtung: nur alternativ zur Staffelung gemäss Ziffer 5.1 / Mindestmietdauer: 5 Jahre) 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 4

6.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Nettomietzins auf einen beliebigen Zeitpunkt mit einer Anzeigefrist von drei Monaten, erstmals per (Datum) vollumfänglich der Entwicklung des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. 6.2 Formel zur Berechnung der Erhöhung in % (aktueller Index-Stand - bisheriger Index-Stand) x 100 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- bisheriger Index-Stand 6.3 Massgeblicher Landesindex bei Vertragsabschluss ; (Basis: ;). 6.4 Der Vermieter ist berechtigt, Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters sowie Einführung neuer Nebenkosten (sofern neue öffentlichrechtlicher Abgaben entstehen) geltend zu machen. 7. Mietzinsberechnungsgrundlagen / Mietzinsvorbehalt 7.1 Wurde der Mietzins weder gestaffelt (Ziffer 5.1) noch indexiert (Ziffer 6) ist der Vermieter berechtigt Mietzinserhöhung basierend auf folgenden Grundlagen geltend zu machen: - Hypothekarzinssatz: % - Landesindex der Konsumentenpreise: Punkte; (Basis: ) - Kostenstand: (Datum) 7.2 Vorbehalten bleiben folgende Reserven: - % / Franken aus: - % / Franken aus: - % / Franken aus: 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 5

8. Mietzinsdepot 8.1 Zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis leistet der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit über Fr (unbeschränkte Höhe) resp. eine Bankgarantie einer schweizerischen Bank in dieser Höhe (auf Kosten des Mieters). 8.2 Die Zahlung der Sicherheit resp. Leistung der Bankgarantie hat bei Abschluss dieses Mietvertrages zu erfolgen. Wurde die Sicherheit resp. Garantie nicht vor Übergabe des Mietobjektes geleistet, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Mietobjektes zu verweigern (OR 82). 8.3 Der Vermieter ist verpflichtet, die in Geld oder Wertpapieren geleistete Sicherheit bei einer Bank auf ein Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen. 9. Mahn- und Inkassogebühren Der Vermieter ist berechtigt, Aufwendungen im Zusammenhang mit verspäteten Mietzins- und Nebenkostenzahlungen dem Mieter in Rechnung zu stellen. 10. Mieterausbau (Endausbau der Rohbaumiete) 10.1 Der Mieter darf bauliche Veränderungen am Mietobjekt nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. 10.2 Der Vermieter genehmigt folgende bauliche Veränderungen am Mietobjekt (Endausbau) durch den Mieter: 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 6

Der Mieter verpflichtet sich, bei der Vornahme der Bauarbeiten sämtliche gesetzliche Vorschriften sowie die einschlägigen Regeln der Baukunde einzuhalten. Schäden am Mietobjekt, welche infolge der baulichen Veränderungen entstanden sind, hat der Mieter auf eigene Kosten zu beheben. 10.3 Den Mieter trifft für den Mieterausbau eine Erstellungs- und Gebrauchspflicht. 10.4 Für den Unterhalt des Mieterausbaus ist alleine der Mieter verantwortlich; der Mieter hat dafür zu sorgen, dass sich das Mietobjekt in einem einwandfreien Zustand befindet. 10.5 Der Mieter leistet zur Sicherstellung aller Ansprüche des Vermieters, insbesondere aus Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts eines Innenausbau- Unternehmers, eine unwiderrufliche Bankgarantie einer Schweizer Bank in Höhe von CHF. Die Bankgarantie ist bei Unterzeichnung dieses Mietvertrages zu dem Vermieter zu übergeben und hat mindestens sechs Monate über den ermöglichen Kündigungstermin hinaus gültig zu sein. 11. Rückbauverpflichtung und Wegnahmerecht des Mieters sowie Entschädigungsansprüche des Mieters 11.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Rohbaumietverhältnisses den ursprünglichen Zustand (Grundausstattung gemäss Schnittstellenbeschrieb (Beilage 2)) auf seine Kosten wieder herzustellen und hiefür sämtliche Mieterausbauten zu entfernen. 11.2 Der Mieter hat das Wegnahmerecht für alle Mieterausbauten. 11.3 Bei Beendigung des Rohbaumietvertrages schuldet der Vermieter dem Mieter auch bei erheblichem Mehrwert der Mietsache keine Entschädigung. 11.4 Es werden ausdrücklich wegbedungen: - die in Art. 260a Abs. 3 OR enthaltene Mehrwertentschädigung - sämtliche aus Art. 671 673 ZGB fliessenden Ansprüche des Mieters - sämtliche ausservertraglichen Ansprüche des Vermieters und Mieters wie zum Beispiel der Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 58 OR, vorbehältlich zwingenden Rechts, namentlich Art. 100 OR. 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 7

12. Zusicherungen des Vermieters Der Vermieter sichert dem Mieter im Hinblick auf die Benützung als (Art der Nutzung) folgende Eigenschaften des Mietobjektes zu: 12.1 Zustand Aussen: - Streichen der Fassade alle 10 Jahre (ab Mietbeginn) - Ersetzung der Sonnenstoren alle 10 Jahre (ab Mietbeginn) - sofortige Beseitigung von Beschmutzungen durch Sprayer (Graffiti) 12.2 Zustand Innen (Grundausbau infolge Rohbaumiete): Bedingt durch die Rohbaumiete schuldet der Vermieter nur den Unterhalt der Grundausstattung gemäss Beilage 2. Für normale Abnützungen an der Grundausstattung hat der Vermieter einzustehen. 12.3 Vollvermietung: Es müssen mindestens (Anzahl) andere Geschäfte in der Liegenschaft (Adresse des Mietobjektes) betrieben werden. Darunter haben sich Mitmieter der folgenden Branchen zu befinden: 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 8

Wird diese Bestimmung durch den Vermieter während mehr als 6 Monaten nicht eingehalten, handelt es sich um einen schweren Mangel am Mietobjekt im Sinne von Art. 259b lit. a OR und der Mieter ist berechtigt fristlos zu kündigen. 12.4 Mietermix Bei Neuvermietungen in der Liegenschaft dürfen keine Mieter berücksichtigt (resp. Untermieter bewilligt) werden, welche: - mit dem Mieter in einem Konkurrenzverhältnis stehen oder stehen könnten (d.h. in der gleichen Branche tätig sind) - dem Sex-Gewerbe zugeordnet werden können Wird diese Bestimmung durch den Vermieter nicht eingehalten, handelt es sich um einen schweren Mangel am Mietobjekt im Sinne von Art. 259b lit. a OR und der Mieter ist berechtigt fristlos zu kündigen. 12.5 Lärmwerte In den Mieträumen darf während der Geschäftszeiten durch Fremdgeräusche der Störpegel Lr von 40db (A) nicht überschritten werden (einfache Messmethode nach SIA-Norm 181). Bau-, Umbau-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, welche diesen Störpegel überschreiten, müssen mit dem Mieter abgesprochen und so gelegt werden, dass sie den Betrieb des Mieters nicht stören. 12.6 Temperaturen Im Mietobjekt muss eine Temperatur von mindestens 20 bis maximal 26 Grad Celsius eingehalten werden. 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 9

13. Antrittsprotokoll Bei Mietantritt findet eine gemeinsame Begehung des Mietobjektes statt und es wird ein Antrittsprotokoll erstellt. 14. Mieterwerbung Der Vermieter genehmigt die Werbeflächen der Mieterin gemäss beiliegenden Plänen. Weitergehende Benutzung von Aussenflächen des Mietobjektes sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig. Bei Rückgabe des Mietobjektes hat der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 15. Untermiete Der Mieter kann das Mietobjekt nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn: - der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; - die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind; - dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. 16. Vormerkung im Grundbuch 16.1 Der Mieter ist berechtigt, den vorliegenden Vertrag auf eigene Kosten für die ganze Dauer des Mietverhältnisses (inkl. Verlängerung durch Option) im Grundbuch vormerken zu lassen. Der Vermieter verpflichtet sich, die nötigen Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten vorzunehmen. 16.2 Der Vermieter verpflichtet sich, die Zustimmung zur Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch wieder zu erteilen, wenn die Mietdauer die Vormerkungszeit überschreitet. 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 10

17. Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 18. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam resp. nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 19. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht. 20. Ausfertigung und Gültigkeit Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Er erlangt mit Unterschrift beider Parteien Gültigkeit. 21. Beilagen - Pläne des Mietobjekts zum Grundausbau (Rohbau II) (Beilage 1) - Schnittstellenbeschrieb (Beilage 2) - Umbaupläne (Beilage 3) - Grundbuch-Anmeldung für Vormerkung des Mietvertrages (Beilage 4) Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Mieter/in Unterschrift Vermieter/in Kursiv = abweichend von regulärem Mietvertrag aufgrund Rohbaumiete 2017 Bürgi Nägeli Rechtsanwälte / LawMedia AG 11