98N - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERWEITERTE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON KFZ-BETRIEBEN (KFZ-Paket I)



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Transkript:

98N - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERWEITERTE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON KFZ-BETRIEBEN (KFZ-Paket I) 1. Auslandsdeckung für Europa 1.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auch auf das europäische Ausland inkl. den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren, Zypern sowie Island. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen. Nicht in den örtlichen Geltungsbereich fallen jedoch Grönland und Spitzbergen sowie die asiatischen Gebiete der Türkei und den GUS- Staaten. Es gilt Art. 13 AHVB. 1.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1 bezieht sich auf Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen, durch Produkte, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen, aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten sowie der Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchführung dieser Arbeiten. Die Versicherung der Betriebshaftpflicht für die im Ausland gelegenen Betriebsstätten ist daher nicht automatisch mitversichert, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 1.3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: 1.3.1. in Abweichung von Abschnitt A, Z. 1 EHVB alle Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten; der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden; Reklameeinrichtungen; einer Werksfeuerwehr; der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer; Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.b. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese durch betriebsfremde Personen benützt werden; der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke. 1.3.2. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z.b. punitive oder exemplary damages). 1.3.3. alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Einrichtungen (wie z.b. employer s liability, worker s compensation) sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (EPL-Anstellungsschadenersatzansprüche. 1.3.4. Ansprüche aus Umweltschäden (pollution); der Versicherungsschutz erstreckt sich somit in teilweiser Abänderung von Art.1, Pkt. 2.1.1 AHVB nicht auf Personenschäden durch Umweltstörung. Sachschäden durch Umweltstörung bleiben auch für den Fall, dass die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB getroffen wurde, vom Versicherungsschutz 1.4. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und - regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen Grunde und der Höhe nach möglich ist. 1.5. Die Zinsen werden jedenfalls auf die Versicherungssumme angerechnet. 2. Be- und Entladung von fremden Fahrzeugen 2.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an fremden Land- und Wasserfahrzeugen bei oder infolge des Beladens oder Entladens durch Hebe- und Verlademaschinen, die das Gut nicht fallen lassen, sowie durch Hand. 2.2. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B, Z.1, Pkt. 1.2 EHVB ist getroffen. 3. Umweltstörung 3.1. Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen. 3.2. Versicherte Risken: Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten zu Heizzwecken des Eigenbedarfs, Lagerung und Verwendung von sonstigen gewässerschädigenden Stoffen in Kleingebinden bis zu insgesamt nicht mehr als 1.000 l. Seite 1

Für jede Änderung oder Erweiterung der versicherten Risken besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn auch diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Art. 2, Pkt. 1 AHVB ist nicht anzuwenden. 4. Auslandsdienstreisen/Mietsachschäden 4.1. Auslandsdienstreisen 4.1.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland. Es gilt Art. 13 AHVB. 4.1.2. Diese Deckungserweiterung gilt ausschließlich für Dienstreisen des Versicherungsnehmers bzw. seiner Mitarbeiter mit einer Reisedauer von nicht mehr als sechs Wochen. Für die Dauer der Dienstreise gilt die Erweiterte Privathaftpflicht der versicherten Personen gemäß Abschn. B, Z. 17 EHVB jedoch unter Streichung von Pkt. 5 (mitversicherte Personen) subsidiär mitversichert. 4.1.3. Nicht unter Versicherungsschutz aufgrund dieser Deckungserweiterung stehen: Manuelle Berufsausübung im Ausland (z.b. Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten sowie der Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchführung dieser Arbeiten), Produkteexport ins Ausland. 4.1.4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: 4.1.4.1. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z.b. punitive oder exemplary damages). 4.1.4.2. alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Einrichtungen (wie z.b. employer s liability, worker s compensation) sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (EPL- Anstellungsschaden-ersatzansprüche. 4.1.4.3. Ansprüche aus Umweltschäden (pollution); der Versicherungsschutz erstreckt sich somit in teilweiser Abänderung von Art. 1, Pkt. 2.1.1 AHVB nicht auf Personenschäden durch Umweltstörung. Sachschäden durch Umweltstörung bleiben auch für den Fall, dass die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB getroffen wurde, vom Versicherungsschutz 4.1.5. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist. 4.2. Mietsachschäden 4.2.1. Abweichend von Abschn. A, Z. 1, Pkte. 2.3, 2.4 und 2.9 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung von für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen gemieteten Wohngelegenheiten zur Unterbringung von Betriebsangehörigen; Räumen für Tagungen, Konferenzen, Festveranstaltungen u.ä. 4.2.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf: Abnützung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie mut- oder böswilliger Beschädigungen durch Betriebsangehörige oder Gäste; Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie Elektro- und Gasgeräten; Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. 5. Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte 5.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung oder Vernichtung bearbeiteter Fahrzeuge, sofern diese Schäden nach Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden und nachdem das Fahrzeug die Betriebsstätte verlassen hat, eingetreten sind. 5.2. Ansprüche gemäß Art. 7, Pkte. 1.1, 1.3 und 9 AHVB bleiben vom Versicherungsschutz 6. Servicetätigkeiten; Schäden an Fahrzeugen 6.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Garagierung und/oder zur Vornahme der in Pkt. 6.2. angeführten Versorgungshandlungen übernommen haben. Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge. Seite 2

5.2. Versorgungshandlungen sind ausschließlich folgende Tätigkeiten: Außen- und Innenreinigung des Fahrzeuges (einschließlich Motorwäsche und Reinigung des Verteilers; nicht jedoch Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz); Lack- und Chrompflege; Abschmieren und Absprühen ausschließlich mit Fett bzw. Öl; Kontrolle und Nachfüllen von Treibstoff, Wasser (einschließlich Beigabe von Frostschutzmitteln) und Luft; Kontrolle, Nachfüllen und Wechsel des Automatik-, Differential-, Getriebe-, Kipper-, Lenkgetriebe-, Luftfilter-, Motor- und Stoßdämpferöls (nicht jedoch der Hydraulikflüssigkeit); Kontrolle und Wechsel des Luft- und Ölfilters; Kontrolle und Nachfüllen (nicht Wechsel) der Bremsflüssigkeit; Kontrolle, Spannen und Wechseln des Keilriemens; Entleeren, Durchspülen und Füllen des Kühlers; Kontrolle und Wechseln der Wasser- und Heizungsschläuche; Kontrolle, Reinigung, Fetten, Aufladen und Wechseln der Batterie, Nachfüllen des Batteriewassers und Kontrolle des Säurebestandes; Kontrolle, Reinigung und Wechseln der Zündkerzen, einschließlich der Regulierung des Elektrodenabstandes; Kontrolle der Beleuchtungseinrichtung, Wechseln der Glühbirnen und Sicherungen, ferner Starthilfe; Kontrolle der Scheiben- und Scheinwerfer-Waschanlage, Wechseln der Wischblätter; Kontrolle des Reifenprofils, Rad-, Reifen- und Schlauchwechsel (nicht jedoch Reifen- und Schlauchreparatur), Wuchten; Schneekettenmontage und demontage. 5.3. Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäß Pkt. 6.1.: Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3 und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen. Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 6.2.; Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremde (Schwarzfahrt); diesbezüglich ist auch Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB nicht anzuwenden. 5.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz gemäß Pkt. 6.3. sind: innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 6.2.; Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren; Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen oder Fahrzeugzubehör. 6.5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des 6 VersVG - verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. 7. Diebstahl oder Raub von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen 7.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkt. 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben - sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung. 7.2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, -zubehör, -inhalt und -ladung. 8. Automatische Waschanlagen Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkte. 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen durch den Betrieb einer automatischen Waschanlage. 9. Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen 9.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3, 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen einschließlich deren Zubehör auf der Fahrt vom Kunden zum versicherten Betrieb und umgekehrt im Zuge des Abholens und Zustellens. Seite 3

Er erstreckt sich nicht auf Luftfahrzeuge sowie auf Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Seite 4

9.2. Als Obliegenheiten - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des 6 VersVG - werden bestimmt: Der Lenker des Fahrzeuges muss im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist. Im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens ist unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. 10. Hebebühnen; Schäden an Fahrzeugen 10.1. Abweichend von Art. 7, Pkte. 10.2 und 10.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden an Kraftfahrzeugen, die bei der Verwendung einer Hebebühne entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere darauf, dass das Kraftfahrzeug von der Hebebühne stürzt oder zufolge technischer Mängel oder eines technischen Versagens der Hebebühne beschädigt wird. 10.2. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die höchstzulässige Belastung der Hebebühne überschritten wird. 11. Versicherungssummen Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme:- für die Risken gemäß Pkt. 2. : EUR 3.750,-- - für die Risken gemäß Pkt. 3. und Pkt. 4.2 : EUR 75.000,-- - für die Risken gemäß Pkt. 5. und Pkt. 7. : EUR 18.750,-- - für die Risken gemäß Pkt. 6., 8., 9. und 10. : EUR 7.500,-- - für alle übrigen Risken: Pauschalversicherungssumme laut Polizze. 12. Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall - für die Risken gemäß Pkt. 4.2.3, Pkt. 5 bis 10.: 10 % des Schadens, mindestens EUR 72,--; - für die Risken gemäß Pkt. 2.: 20 % des Schadens, mindestens EUR 72,--; Seite 5