MENSCHENRECHTE ENTDECKEN

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Transkript:

ÜBERBLICK UNTERRICHTSDOSSIER MENSCHENRECHTE ENTDECKEN ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE (AEMR), 1948: ARTIKEL 1 FREIHEIT, GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ÜBERSICHT LERNZIELE UND ANBINDUNG AN DEN LEHRPLAN 21 ZIELGRUPPE: UMFANG: SCHWIERIG- KEITSGRAD: SOZIAL- FORMEN: FACH- BEREICHE: 3. Zyklus: SchülerInnen zwischen 12 und 15 Jahren. 2-6 Lektionen. Je nach Alter, Niveau und verfügbarer Zeit sind unterschiedliche Vertiefungsgrade möglich. Das Material eignet sich für Klassen unterschiedlicher Niveaus. Der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Aktivitäten ist gekennzeichnet. Einzelarbeit, Partnerarbeit, Gruppenarbeit, Plenum. NMG Ethik, Religionen, Gemeinschaft (Lebenskunde); NMG Räume, Zeiten, Gesellschaften (Geografie, Geschichte). Unter der Leitidee Bildung für Nachhaltige Entwicklung sind Menschenrechte gemäss Lehrplan 21 auch fächerübergreifend zu thematisieren (vgl. Lehrplan 21, Grundlagen). E I N E I N I T I A T I V E V O N : Die Schülerinnen und Schüler (SuS) können die Menschenrechte erläutern (vgl. RZG.8.2). Die SuS können die Bedeutung von Menschenrechten für den eigenen Alltag und die Gesellschaft erkennen und einschätzen (vgl. RZG.8.2). Die SuS können Werte und Normen (Gerechtigkeit, Freiheit, Verantwortung, Menschenwürde) erläutern, prüfen und vertreten (vgl. ERG.2.1). Die SuS können Regeln, Situationen und Handlungen (Rechte, Interessen, Bedürfnisse) hinterfragen, ethisch beurteilen und Standpunkte begründet vertreten (vgl. ERG.2.2). Die SuS wissen, wie ihre Rechte geschützt werden und wie sie sich für die Menschenrechte einsetzen können. Sie kennen Anlaufstellen für problematische Situationen und können sie bei Bedarf konsultieren (vgl. ERG.5.1). Die SuS können die Geschichte der Idee und Festschreibung der Menschenrechte erzählen. Sie können die Geschichten von ausgewählten Institutionen und Menschen erzählen, die sich im 20. und 21. Jahrhundert für Freiheit, Frieden, Wohlstand, Gerechtigkeit oder Nachhaltige Entwicklung einsetzten (vgl. RZG.6.1, RZG.6.3 und RZG.8.3). Darüber hinaus fördern die Aktivitäten dieses Dossiers überfachliche Kompetenzen wie Selbstreflexion, soziale und kommunikative Fähigkeiten, den Umgang mit Vielfalt, Problemen und Konflikten (vgl. Lehrplan 21, Grundlagen).

MENSCHENRECHTE AUF EINEN BLICK 1/4 Menschenrechte auf einen Blick WAS SIND MENSCHENRECHTE UND WER HAT SIE? Es sind die grundlegenden Rechte, die jeder Mensch besitzt, weil er/sie ein Mensch ist. Sie sind festgeschrieben worden, um die Würde der Menschen vor willkürlichen Handlungen durch den Staat zu schützen. DIE MENSCHENRECHTE SIND... Universell: Sie gelten für jeden einzelnen Menschen auf der ganzen Welt. Unveräusserlich: Ob Säugling, Greis oder SchwerverbrecherIn: Ein Mensch behält die Menschenrechte sein Leben lang. Zwar kann ein Mensch in seinen Rechten verletzt werden, niemand kann ihm jedoch den Anspruch auf diese Rechte verweigern. Unteilbar: Menschenrechte sind keine Auswahlsendung; sie bilden eine Einheit. Kein Recht ist wichtiger als ein anderes. Die Verletzung eines Rechts geht oft mit der Verletzung weiterer Rechte einher. WER HAT DIE MENSCHENRECHTE FESTGESCHRIEBEN? Der Grundgehalt einiger heute anerkannter Rechte findet sich bereits in Texten des Altertums und des Mittelalters. AUFKLÄRUNG UND NATIONALSTAATENGRÜNDUNG Für die Entwicklung der Menschenrechte hin zu ihrer heutigen Form waren zwei Texte aus der Zeit der Aufklärung zentral: die Virginia Bill of Rights (1776), deren Inhalt in die amerikanische Unabhängigkeitserklärung einfloss, und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789), die im Zuge der französischen Revolution verkündet wurde. Es handelt sich um die ersten Menschenrechtserklärungen auf nationaler Ebene. Sie formulierten den Grundsatz, dass alle Menschen frei geboren sind und angeborene Rechte besitzen. Sklaven, indigenen Völkern und Frauen wurden indes auch fortan nicht die gleichen Rechte zugestanden. Viele Nationalstaaten, die sich im Laufe des 19. Jahrhunderts konstituierten, folgten den Beispielen Frankreichs und der USA und hielten in ihren nationalen Verfassungen bürgerliche Grundrechte fest. Die erste Schweizer Bundesverfassung von 1848 nannte beispielsweise die Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetz und das Recht aller Bürger, Vereine zu bilden. 20. JAHRHUNDERT: GRÜNDUNG DER UNO, INTERNATIONALER ANSATZ Die Festschreibung der Menschenrechte auf internationaler Ebene erfolgte nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Geschehnisse hatten den Ruf nach einem internationalen System verstärkt, das Individuen vor Misshandlungen durch den Staat schützen sollte. 1948 verkündete die Generalversammlung der neu gegründeten Uno die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Sie enthält 30 Artikel und gilt als bedeutendstes Referenzdokument für die Menschenrechte. Mit Versionen in mehr als 460 Sprachen ist sie einer der am häufigsten übersetzten Texte der Welt. Sie ist jedoch nicht unumstritten. Der Wortlaut der AEMR und weitere Informationen finden sich auf der Webseite von Amnesty International Schweiz (www.amnesty.ch/themen/aemr). Sie können die AEMR auch im Taschenformat oder als Poster bestellen. DARF EIN STAAT DIE MENSCHENRECHTE EINSCHRÄNKEN? Unter bestimmten Bedingungen darf ein Staat gewisse Menschenrechte einschränken. Die Massnahme muss aber verhältnismässig, zeitlich begrenzt und begründbar sein. So darf ein Staat z.b. das Recht auf freie Meinungsäusserung in Notstandsituationen oder zur Wahrung des öffentlichen Interesses vorübergehend einschränken (vgl. Art. 36 der Schweiz. Bundesverfassung). Andere Menschenrechte dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Hierzu gehören z.b. das Verbot der Folter oder das Verbot der Sklaverei. Sie gelten in Friedens- wie in Kriegszeiten.

MENSCHENRECHTE AUF EINEN BLICK 2/4 ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE DER UNO KONVENTIONEN DER UNO Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) Konvention gegen Rassendiskriminierung (1965) Konvention gegen Diskriminierung von Frauen (1979) Kinderrechtskonvention (1989) Behindertenrechtskonvention (2006) Weitere Konventionen REGIONALE KONVENTIONEN Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, 1950) Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969) Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981) Arabische Charta der Menschenrechte (2004) NATIONALE VERFASSUNGEN UND GESETZE z.b. Verbot der Todesstrafe (in der Schweizer Bundesverfassung seit 1999, im Schweizerischen Strafgesetzbuch seit 1942) z.b. Verbot der Rassendiskriminierung («Antirassismus-Strafnorm», im Schweizerischen Strafgesetzbuch seit 1995) GRAFIK 1 WER IST FÜR DAFÜR VERANTWORTLICH, DIE MENSCHENRECHTE ZU SCHÜTZEN UND ZU VERWIRKLICHEN? Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist kein rechtlich bindender Vertrag und kein Gesetz. Sie ist eine gemeinsame Vision, ein Ideal. Sie hat aber zu zahlreichen internationalen Abmachungen (sogenannten Konventionen) geführt. Die meisten Staaten haben diese Konventionen ratifiziert. Sie haben sich dadurch verpflichtet, die darin genannten Rechte in ihre nationalen Verfassungen aufzunehmen und durch geeignete Massnahmen und/oder Gesetze zu schützen: GRAFIK 1: Die Menschenrechte sind in internationale Verträge (Konventionen) und nationale Rechtstexte eingeflossen. Die Staaten haben aufgrund dieser internationalen Abkommen die Pflicht, die Menschenrechte zu achten: Sie haben dafür zu sorgen, dass sie die Menschenrechte selber nicht aktiv verletzen. zu schützen: Sie müssen gegen Verletzungen durch Einzelpersonen, private Gruppen und Wirtschaftsunternehmen vorgehen und sie so weit als möglich verhindern. Dazu gehört, dass die Staaten die Situation in ihrem Land im Blick behalten und die nötigen Strukturen und Anlaufstellen für Betroffene schaffen. zu fördern: Es gehört u.a. zur Aufgabe der Staaten, die Bevölkerung über ihre Rechte zu informieren.

DIESE FRAGEN WERDEN IN DEN AKTIVITÄTEN BEHANDELT MENSCHENRECHTE AUF EINEN BLICK 3/4 WER WACHT DARÜBER, OB EIN STAAT DIE MENSCHENRECHTE SCHÜTZT UND VERWIRKLICHT? UNO UND REGIONALE ORGANISATIONEN Sie überprüfen regelmässig die Situation in den Staaten. Sie veröffentlichen Berichte und richten Empfehlungen an die Staaten. Der Uno-Sicherheitsrat kann im äussersten Fall Sanktionen oder eine humanitäre Intervention beschliessen. Überstaatliche Gerichte können Personen und Staaten verurteilen und Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen so zu ihrem Recht verhelfen. Beispiele dafür sind der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Internationale Strafgerichtshof. EINZELNE STAATEN Sie können durch «stille Diplomatie» oder wirtschaftspolitische Massnahmen versuchen, andere Staaten zur besseren Verwirklichung der Menschenrechte zu bewegen. NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN Sie sammeln und veröffentlichen Informationen über Menschenrechtsverletzungen. Sie beraten und unterstützen Betroffene von Menschenrechtsverletzungen. Sie nehmen durch Lobbying Einfluss auf die nationale Politik und die Gesetzgebung. Sie mobilisieren die Öffentlichkeit und lancieren Volksinitiativen. Sie sensibilisieren die Bevölkerung für ihre Rechte und für Möglichkeiten, sie zu verteidigen. EINZELPERSONEN Können bei alltäglichen Menschenrechtsverletzungen nicht wegschauen und einschreiten. Können sich selbst und andere informieren und motivieren, für ihre Rechte einzustehen. Können sich politisch für ihre Rechte und die Rechte anderer einsetzen. WELCHE FRAGEN WERFEN DIE MENSCHENRECHTE AUF? Wie stelle ich mir das Zusammenleben in einer Gruppe vor? Welche Regeln braucht es, damit eine Gesellschaft funktioniert? Welche Rechte und welche Verantwortung habe ich gegenüber meinen Mitmenschen? Werden Menschenrechte in der Schweiz verletzt? Wie kann ich im Alltag für meine Rechte und für die Rechte anderer einstehen?

MENSCHENRECHTE AUF EINEN BLICK 4/4 ZUR VERTIEFUNG GLOSSAR DIPLOMATIE, «STILLE» DIPLOMATIE: Die Beziehungen, welche die Staaten über ihre VertreterInnen (DiplomatInnen) miteinander unterhalten, um zwischenstaatliche Fragen zu klären. Zwischenstaatliche Verhandlungen, welche hinter den Kulissen stattfinden, bezeichnet man als «stille» Diplomatie. Über heikle Themen verhandeln die Staaten i.d.r. abseits der Öffentlichkeit, um sich einen grösseren Handlungsspielraum zu wahren bzw. um öffentlichen Druck zu vermeiden. ERKLÄRUNG/DEKLARATION DER UNO: Text, in welchem die Uno-Mitgliedstaaten gemeinsame Visionen und Werte festhalten, nach denen sie streben wollen. Eine Uno- Deklaration ist nicht vor Gericht gültig. NATIONALE VERFASSUNG: Zentrales Rechtsdokument, welches die rechtliche Grundordnung eines Staats festhält. KONVENTION: Ein internationales Abkommen, in welchem rechtliche Fragen in Bezug auf ein bestimmtes Thema oder eine Personengruppe geregelt werden. Sobald eine festgelegte Mindestanzahl von Staaten ein Abkommen ratifiziert hat, tritt dieses Abkommen in Kraft. Für die ratifizierenden Staaten wird das Abkommen von diesem Moment an zu gültigem internationalem Recht. RATIFIKATION: Damit eine Konvention für einen Staat rechtskräftig wird, bedarf es der Zustimmung des nationalen Parlaments. Als Ratifikation bezeichnet man den Prozess der Bestätigung des Vertrags durch Parlament und Staatsoberhaupt und die Integration der vertraglichen Bestimmungen in das nationale Recht.. Unter www.amnesty.ch/schule/referenzen finden Sie Links zu folgenden Materialien und Themen: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Volltext und in kinderfreundlicher Sprache (auch als Büchlein gratis zu bestellen) Geschichte und allgemeine Informationen zu den Menschenrechten Kurzfilme für den Unterricht Zahlreiche Filme zu Menschenrechtsthemen Unterrichtsmaterial von Amnesty Schweiz und anderer Ländersektionen von Amnesty International zu Menschenrechtsthemen Unterrichtsmaterial und Workshopangebote anderer Organisationen zu Menschenrechten und Kinderrechten Informationen zu einzelnen Ländern und Themen Unter www.amnesty.ch/schule können Sie zudem den Workshop «Menschenrechte kennenlernen» von Amnesty International Schweiz reservieren. Gerne besuchen wir Sie in Ihrer Schule. QUELLEN amnesty international belgique. (2015). Dossier pédagogique 2015 Regards sur Amnesty International et les droits humains. Online abrufbar unter: https://jeunes.amnesty.be/ jeunes/le-coin-des-profs/nos-dossiers-pedagogiques/article/ dossier-pedagogique-2015-regards-sur-les-droits-humains amnesty international schweiz. (Stand 2017). Menschenrechte: Zahlen, Fakten und Hintergründe. Online abrufbar unter: www.amnesty.ch/themen/aemr deutsches institut für menschenrechte. (Stand 2017). Glossar. Online abrufbar unter: www.institut-fuer-menschenrechte.de/service/glossar humanrights.ch. (Stand 2017). Menschenrechte für Einsteiger/innen - eine Einführung. Online abrufbar unter: www.humanrights.ch/de/service/einsteiger-innen schweizerische eidgenossenschaft. (Stand 2017). Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Online abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395 schweizerische eidgenossenschaft. (Stand 2017). Schweizerisches Strafgesetzbuch. Online abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083