VADEMECUM ZUM BLATT FÜR UNIONSMARKEN

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Transkript:

VADEMECUM ZUM BLATT FÜR UNIONSMARKEN V.15 (24.10.2017)

VADEMECUM Einleitung Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F - Anmeldungen von Unionsmarken - Eintragungen von Unionsmarken - Eintragungen in das Unionsmarkenregister - Verlängerungen von Unionsmarken - Anträge auf Umwandlung - Restitutio in integrum (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Teil M - Internationale Eintragungen, in denen die Union benannt ist

Einleitung

Einleitung 1. Blatt für Unionsmarken Die offizielle, rechtsverbindliche Version des Blatts für Unionsmarken wird auf der Website des EUIPO veröffentlicht. Der gebührenfreie Direktzugang erfolgt unter der folgenden Adresse: https://euipo.europa.eu/esearch/#advanced/bulletins 2. Das Vademecum a) Gliederung des Blatts für Unionsmarken Das aktuelle Vademecum enthält sämtliche Informationen zum Inhalt des Blatts für Unionsmarken. Das Blatt für Unionsmarken ist in sieben Teile gegliedert: Teil A: Anmeldungen von Unionsmarken Teil B: Eintragungen von Unionsmarken Teil C: Eintragungen in das Unionsmarkenregister (betreffend Änderungen, Rechtsübergänge, Lizenzen, Verzichtserklärungen usw.) Teil D: Verlängerungen von Unionsmarken Teil E: Anträge auf Umwandlung Teil F: Restitutio in integrum (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Teil M: Internationale Eintragungen, in denen die Unionbenannt ist b) INID-Codes Jeder Abschnitt wird von einem Nummerncode eingeleitet, der dem WIPO-Standard ST.60 (Recommendation concerning Bibliographic Data relating to Marks [Empfehlungen für die Angabe bibliografischer Daten für Markenveröffentlichungen]) entspricht. Diese Nummern werden als INID-Codes bezeichnet ( INID = Internationally agreed Numbers for the Identification of (bibliographic) Data). Sie dienen zur Identifikation der bibliografischen Angaben betreffend die Veröffentlichung einer Eintragung. Weitere Informationen sind unter der folgenden Adresse erhältlich: http://www.wipo.int/standards/en/ Aus technischen Gründen kann dieser Code von Rubrik zu Rubrik einen Inhalt haben, der von der ihm von der WIPO zugewiesenen Standarddefinition abweicht. Wenn in demselben Abschnitt oder unter derselben Rubrik mehr als ein Veröffentlichungsdatum angegeben ist, wird dem Datum, das sich auf eine vorherige oder falsche Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken bezieht, der Kategorie-Code 400 ( Date(s) of making information available to the public [Datum/Daten der Veröffentlichung]) vorangestellt. Auf vorherige oder falsche Veröffentlichungen wird durch die Angabe des Datums/der Daten, der Nummer(n) und des Teil/der Teile des Blatts für Unionsmarken Bezug genommen. c) Berichtigung von Fehlern Berichtigungen von Fehlern und Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen werden gemäß Artikel 44 und 102 UMV veröffentlicht. Es kann sich dabei um absolute oder relative Fehler handeln:

Absolute Fehler sind solche, aufgrund derer die Veröffentlichung einer Anmeldung oder einer Eintragung im Unionsmarkenregister oder einer Information in Bezug auf Anmeldungen oder Eintragungen nicht hätte erfolgen dürfen. Die Veröffentlichung ist in solchen Fällen daher null und nichtig. Bei relativen Fehlern ist in der Veröffentlichung einer Anmeldung oder einer Eintragung im Unionsmarkenregister oder bei einer Information in Bezug auf Anmeldungen oder Eintragungen eine Angabe fehlerhaft. Die Berichtigung betrifft hier ausschließlich die Angabe bzw. einen Teil dieser Angabe. d) Liste der Abkürzungen UM UMV DVUM UMDV Eintragung INID ST.3 ST.60 WIPO Unionsmarke Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke Eintragung im Unionsmarkenregister International vereinbarte Nummern für die Identifikation von (bibliografischen) Daten (siehe Punkt 2. b) WIPO-Standard Zwei-Buchstaben-Codes zur Bezeichnung unabhängiger Staaten, anderer Rechtsträger und Organisationen WIPO-Standard bibliografische Angaben für Markenveröffentlichungen World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum)

Teil A Anmeldungen von Unionsmarken

Teil A Anmeldungen von Unionsmarken Vorstellung Teil A besteht aus zwei Abschnitten: A.1. - A.2. - A.1. Anmeldungen von Unionsmarken, die gemäß Artikel 44 UMV veröffentlicht werden Änderungen von bereits veröffentlichten Unionsmarkenanmeldungen Anmeldungen von Unionsmarken, die gemäß Artikel 44 UMV veröffentlicht werden Anmeldungen werden gemäß Artikel 44 UMV veröffentlicht, soweit sie nicht gemäß Artikel 42 UMV zurückgewiesen wurden. Der Inhalt der Veröffentlichung von Anmeldungen ergibt sich aus Artikel 7 UMDV. Jeder Abschnitt der Anmeldung wird mit einem Nummerncode (siehe unten) eingeleitet, der dem WIPO-Standard ST.60 entspricht. Anmeldungen werden in den Sprachen veröffentlicht, die zum Zeitpunkt der Einreichung die Amtssprachen der EU sind. Ist eine Übersetzung notwendig, so unterliegt die Reihenfolge der Sprachen immer den geltenden EU-Vorschriften. Weitere Informationen sind unter der folgenden Adresse erhältlich: http://euipo.europa.eu/pdf/diff/vadelang_de.pdf 210 Aktenzeichen der Anmeldung 220 Anmeldetag 442 Datum der Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Unionsmarken 541 Wiedergabe der Marke in Standardschrift 546 Wiedergabe der Marke, soweit sie nicht in Standardschrift angemeldet ist 551 Unionskollektivmarke/Unionsgewährleistungsmarke 554 Dreidimensionale Formmarke 555 Hologrammmarke 556 Hörmarke 557 Geruchsmarke 558 Farbmarke 559 Andere Marke (einschließlich Positionsmarke, Marke mit Mustern, Bewegungsmarke und multimediale Marke) 571 Beschreibung der Marke 591 Angabe der Farbe(n) 531 Bildbestandteile (Wiener Klassifikation) 526 Disclaimer 521 Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft 731 Name und Anschrift des Anmelders 740 Name und Anschrift des Vertreters 270 Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und zweite Sprache 511 Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren und Dienstleistungen 300 Land, Datum und Nummer der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird 230 Name der Ausstellung und Tag der ersten Zurschaustellung (Priorität gemäß Artikel 38 UMV) 350 Zeitrang: Land; (a) Nummer der Eintragung; (b) Tag der Eintragung; (c) Anmeldetag; (d) Prioritätsdatum 646 Umwandlung: Nummer der gelöschten internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist; (a) Tag der internationalen Eintragung bzw. (falls zutreffend) der

nachfolgenden Benennung; (b) Prioritätstag der internationalen Eintragung (falls zutreffend) Sofern die Codezahlen 521, 555, 556, 557, 558 oder 559 anwendbar sind, folgt auf diese eine Zahl (1 = ja, 0 = nein). Unter Code 551 sind zwei Kategorien möglich, entweder Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke. Diese werden durch die Ziffer 1 bzw. 2 dargestellt. Die Sprachcodes unter Code 270 beziehen sich auf: - die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde (eine der Amtssprachen der Union), - die zweite vom Anmelder angegebene Sprache (eine der Sprachen des Amtes). Die Zwei-Buchstaben-Codes für die Bezeichnung der Sprachen entsprechen der ISO-Norm 639-1. Enthält eine Veröffentlichung den Code 350 ohne zusätzlichen Text, bedeutet dies, dass der Zeitrang einmal oder mehrmals in Anspruch genommen wurde, ohne dass die Wirksamkeit des Anspruchs geprüft worden ist. Gemäß Artikel 45 UMV können natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher beim EUIPO nach der Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke schriftliche Bemerkungen mit der Begründung einreichen, dass die Marke von Amts wegen und insbesondere nach Artikel 7 UMV von der Eintragung auszuschließen sei. Nach Artikel 46 UMV kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Unionsmarke gegen die Eintragung Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 UMV von der Eintragung auszuschließen sei. Für den Beginn der Widerspruchsfrist gilt das Datum, das unter Code 442 in der Online-Veröffentlichung des Blatts für Unionsmarken angegeben ist. In Artikel 2 DVUM wird der Inhalt des Widerspruchs genau dargelegt. Falls die Widerspruchsgebühr (320 Euro) nicht innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist entrichtet worden ist, gilt gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 4 UMV der Widerspruch als nicht erhoben. A.2. Änderungen von bereits veröffentlichten Unionsmarkenanmeldungen Die verschiedenen Arten von Änderungen werden in gesonderten Abschnitten behandelt. Auf früher veröffentlichte Anmeldungen wird durch die Angabe der Anmeldenummer, des Datums/der Daten, der Nummer(n) und des Abschnitts/der Abschnitte/Überschrift(en) der vorherigen Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken Bezug genommen. Sofern nicht anders angegeben, wird der geänderte Teil vollständig (Name und Anschrift, Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Klasse usw.) und ohne genaue Angabe der Änderung veröffentlicht. Die Bestandteile werden durch Codenummern, ähnlich wie die in Abschnitt A.1, gekennzeichnet. A.2.1. Berichtigungen von Fehlern und Unrichtigkeiten A.2.1.1. Absolute Fehler 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, das die irrtümliche Veröffentlichung enthält 442 Datum der Veröffentlichung der Löschung im Blatt für Unionsmarken

A.2.1.2. Relative Fehler Durch die Veröffentlichung von Unrichtigkeiten oder Fehlern gemäß Artikel 44, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 UMV, Artikel 8 UMDV sowie Artikel 11 DVUM kann für den neuen Teil, der erstmals in der berichtigten Veröffentlichung enthalten ist, eine neue Widerspruchsfrist beginnen. Neben den Angaben zur Identifizierung der früheren Veröffentlichung wird der geänderte Teil vollständig neu veröffentlicht. 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, das die fehlerhafte Veröffentlichung enthält... Berichtigte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist 442 Datum der Veröffentlichung der Berichtigung im Blatt für Unionsmarken A.2.2. Zurücknahmen In diesem Abschnitt erscheinen früher veröffentlichte Anmeldungen, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 UMV zurückgenommen wurden. 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschrift(en) der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken 442 Datum der Veröffentlichung der Zurücknahme im Blatt für Unionsmarken A.2.3. Einschränkungen In diesem Abschnitt erscheinen früher veröffentlichte Anmeldungen, für die das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 UMV eingeschränkt wurde. Für jede Klasse werden die beibehaltenen Waren und Dienstleistungen in vollem Wortlaut veröffentlicht. Falls eine ganze Klasse gestrichen wurde, wird dies durch das Zeichen "-" nach der entsprechenden Nummer der Klasse angezeigt. 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschriften der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken 511 Angabe der verbleibenden Waren/Dienstleistungen 442 Datum der Veröffentlichung der Einschränkung im Blatt für Unionsmarken A.2.4. Zurückweisungen A.2.4.1. Vollständige Zurückweisungen In diesem Abschnitt werden gemäß Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 6 UMV früher veröffentlichte Anmeldungen aufgeführt, die insgesamt unanfechtbar zurückgewiesen wurden. 210 Aktenzeichen der Anmeldung

400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschrift(en) der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken 442 Datum der Veröffentlichung der vollständigen Zurückweisung im Blatt für Unionsmarken A.2.4.2. Teilweise Zurückweisungen In diesem Abschnitt werden gemäß Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 6 UMV früher veröffentlichte Anmeldungen aufgeführt, die teilweise unanfechtbar zurückgewiesen wurden. In diesen Fällen wird das Verzeichnis der verbleibenden Waren und Dienstleistungen veröffentlicht. 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschrift(en) der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken 511 Angabe der verbleibenden Waren/Dienstleistungen 442 Datum der Veröffentlichung der teilweisen Zurückweisung im Blatt für Unionsmarken A.2.5. Teilungen In diesem Abschnitt werden gemäß Artikel 50 UMV früher veröffentlichte Anmeldungen aufgeführt, bei denen die Anmeldung geteilt wurde, indem der Anmelder erklärt hat, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teilanmeldungen sein sollen. Damit wird die Anmeldung aufgespalten: bestimmte Waren und Dienstleistungen sind nicht mehr in der ursprünglichen Anmeldung enthalten und werden in eine oder mehrere neue Anmeldung(en), so genannte Teilanmeldungen, aufgenommen. A.2.5.1. Teilungen von Unionsmarkenanmeldungen Gemäß Artikel 50 Absatz 8 UMV ist die Teilung einer bereits veröffentlichten Anmeldung im Blatt für Unionsmarken zu veröffentlichen. Die Darstellung lautet wie folgt: 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e) der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken 511 Angabe der verbleibenden Waren/Dienstleistungen 442 Datum der Veröffentlichung der Teilung im Blatt für Unionsmarken 641 Nummer(n) und Datum/Daten der aus der Teilung resultierenden Teilanmeldung(en) A.2.5.2. Resultierende Teilanmeldungen Gemäß Artikel 50 Absatz 8 UMV letzter Satz wird die Teilanmeldung veröffentlicht; die Veröffentlichung beinhaltet die in Artikel 7 UMDV aufgeführten Angaben. Die Veröffentlichung setzt keine neue Widerspruchsfrist in Gang. 210 Aktenzeichen der Anmeldung 220 Anmeldetag 442 Datum der Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Unionsmarken 541 Wiedergabe der Marke in Standardschrift 546 Wiedergabe der Marke, soweit sie nicht in Standardschrift angemeldet ist

551 Unionskollektivmarke/Unionsgewährleistungsmarke 554 Dreidimensionale Formmarke 555 Hologrammmarke 556 Hörmarke 557 Geruchsmarke 558 Farbmarke 559 Andere Marke (einschließlich Positionsmarke, Marke mit Mustern, Bewegungsmarke und multimediale Marke) 571 Beschreibung der Marke 591 Angabe der Farbe(n 531 Bildbestandteile (Wiener Klassifikation) 526 Disclaimer 521 Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft 731 Name und Anschrift des Anmelders 740 Name und Anschrift des Vertreters 270 Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und zweite Sprache 511 Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren und Dienstleistungen 300 Land, Datum und Nummer der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird 230 Name der Ausstellung und Tag der ersten Zurschaustellung (Priorität gemäß Artikel 38 UMV) 350 Zeitrang: Land; (a) Nummer der Eintragung; (b) Tag der Eintragung; (c) Anmeldetag; (d) Prioritätsdatum 641 Nummer(n) und Datum/Daten der ursprünglichen Anmeldung, die Gegenstand der Teilung ist 646 Umwandlung: Nummer der gelöschten internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist; (a) Tag der internationalen Eintragung bzw. (falls zutreffend) der nachfolgenden Benennung; (b) Prioritätstag der internationalen Eintragung (falls zutreffend)

Teil B Eintragungen von Unionsmarken

Teil B Eintragungen von Unionsmarken Inhalt Teil B des Blatts für Unionsmarken enthält Informationen über die Eintragungen von Unionsmarken. Die Veröffentlichung aller Eintragungen ist in Artikel 51 Absatz 1 UMV vorgeschrieben. Wirkungen Die Wirkungen werden in Artikel 11 UMV beschrieben. Es handelt sich im Wesentlichen um die Durchsetzung der Rechte aus einer Unionsmarke gegenüber Dritten. Außerdem kann das Gericht bei einer Verhandlung über eine Unionsmarke erst dann eine Sachentscheidung treffen, wenn ihre Eintragung veröffentlicht wurde. Veröffentlichung unter Bezugnahme: der Begriff der Änderung" Bei der Veröffentlichung unter Bezugnahme handelt es sich um eine verkürzte Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 2 UMDV, durch die sich eine erneute Veröffentlichung von Angaben, die beispielsweise schon in der Veröffentlichung der Anmeldung oder Eintragung nach Artikel 7 UMDV enthalten waren, vermeiden lässt. Ändern sich also die Angaben bei der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung nicht, erfolgt die Veröffentlichung der Eintragung unter Bezugnahme auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben. Gab es zu einer Anmeldung weitere Veröffentlichungen (z. B. gemäß Artikel 49 Absatz 2 UMV), wird dies in der Bezugnahme berücksichtigt. Wurde eine Angabe geändert, wird diese in der aktualisierten Fassung veröffentlicht. Der Begriff der Änderung" umfasst nicht nur die Berichtigungen gemäß Artikel 11 DVUM, sondern auch alle anderen Änderungen (Änderungen des Namen des Markeninhabers, Rechtsübergänge, Teilverzichtserklärungen usw.), sofern sie eine gemäß Artikel 7 UMDV bereits veröffentlichte Angabe betreffen. Änderungen, die das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen betreffen Für eine erneute Veröffentlichung wird das Verzeichnis in Abschnitte eingeteilt. Dabei setzt sich ein Abschnitt aus Sprache und Klasse zusammen, d. h. das Verzeichnis folgt auf den Sprachencode und die Klassennummer (z. B. DE - 34). Es wird nur dann das gesamte Verzeichnis nochmals veröffentlicht, wenn die Änderungen alle Abschnitte betreffen. Andernfalls wird nur der Abschnitt des Verzeichnisses erneut veröffentlicht, der verändert wurde. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass sich eine Änderung durch Berichtigung der Übersetzung ergibt. Entfällt durch die Änderung eine Klasse vollständig, so wird nur die entsprechende Klassennummer ohne Sprachencode gefolgt von dem mathematischen Zeichen - veröffentlicht (z. B. 34 -). Werden im Verzeichnis Änderungen mit verschiedener Reichweite vorgenommen, (z. B. eine Klasse wird gestrichen, ein anderer Abschnitt des Verzeichnisses wird geändert), werden zuerst die Streichungen der Klassen veröffentlicht und anschließend die geänderten Abschnitte des Verzeichnisses. Teilweiser Rechtsübergang von Waren und Dienstleistungen zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung und der Eintragung Diese Art des Rechtsübergangs erfordert gemäß Artikel 14 Absatz 2 UMDV eine Teilung der Anmeldung der jeweiligen Marke. Für die ursprüngliche Anmeldung hat ein teilweiser

Rechtsübergang die gleiche Wirkung wie eine Teilverzichtserklärung: Bestimmte Waren und Dienstleistungen (nämlich die, die Gegenstand des Rechtsübergangs sind) werden aus dem Verzeichnis der ursprünglichen Anmeldung gestrichen. Die abgeleitete Anmeldung wird ihrerseits neu eingetragen. Erfolgt ein teilweiser Rechtsübergang nach der Veröffentlichung der Anmeldung, jedoch vor ihrer Eintragung, wird in Teil B des Blatts für Unionsmarken Folgendes veröffentlicht: - die ursprüngliche Marke erscheint unter Abschnitt B.2. Eintragungen mit Änderungen, die seit der Veröffentlichung der Anmeldung vorgenommen wurden"; - die abgeleitete Marke erscheint unter Abschnitt B.3. Eintragungen, die sich aus einem teilweisen Rechtsübergang von Waren und Dienstleistungen ergeben. Sonstige Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung und der Eintragung Änderungen in Angaben, deren Veröffentlichung gemäß Artikel 7 UMDV nicht vorgeschrieben ist (z. B. Lizenzen, Verpfändungen, Insolvenzverfahren usw.) und die zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung und dem Tag der Markeneintragung eingetreten sind, werden gesondert in Teil C des Blatts für Unionsmarken veröffentlicht. Teil C enthält Einträge im Unionsmarkenregister, die nach der Eintragung vorgenommen wurden. In jedem Fall sollte daher in Teil C nachgesehen werden, da dieser die aktuellen Informationen zu den Rechten hinsichtlich der Eintragung enthält. Berichtigung von Fehlern Es handelt sich um die Berichtigung von Fehlern, die bei der Veröffentlichung der Eintragung aufgetreten sind. Diese Berichtigungen werden gemäß Artikel 102 Absatz 3 UMV veröffentlicht. Vorstellung Teil B umfasst vier Abschnitte: B.1. - Eintragungen ohne Änderungen seit der Veröffentlichung der Anmeldung B.2. - Eintragungen mit Änderungen seit der Veröffentlichung der Anmeldung B.3. - Eintragungen aufgrund eines teilweisen Rechtsübergangs von Waren und Dienstleistungen B.4 - Berichtigung von Fehlern Im Folgenden wird für jeden Abschnitt erläutert, wie veröffentlicht wird: B.1. Eintragungen ohne Änderungen seit der Veröffentlichung der Anmeldung Es werden nur die wesentlichen Angaben zur Identifizierung der betroffenen Marke sowie der Hinweis auf die frühere/n Veröffentlichung/en veröffentlicht. 111 Eintragungsnummer 151 Tag der Eintragung 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschrift(en) der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken 646 Umwandlung: Nummer der gelöschten internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist; (a) Tag der internationalen Eintragung bzw. (falls zutreffend) der nachfolgenden

Benennung; (b) Prioritätstag der internationalen Eintragung (falls zutreffend) NB: Durch die Eintragung ins Register wird Code 731 zu 732. Diese Änderung wird nicht veröffentlicht, da sie die Art der Angabe und nicht ihren Inhalt betrifft. Falls Code 646 nicht zur Verfügung steht, erscheint Code 400 nicht oder er kann leer sein. B.2. Eintragungen mit Änderungen seit der Veröffentlichung der Anmeldung Zusätzlich zu den Angaben, die im Abschnitt B.1 vorgesehen sind, werden die sonstigen in Artikel 7 UMDV aufgeführten Angaben veröffentlicht, die eine Änderung erfahren haben. 111 Eintragungsnummer 151 Tag der Eintragung 210 Aktenzeichen der Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschrift(en) der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken...* Angaben*, die geändert wurden 646 Umwandlung: Nummer der gelöschten internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist; (a) Tag der internationalen Eintragung bzw. (falls zutreffend) der nachfolgenden Benennung; (b) Prioritätstag der internationalen Eintragung (falls zutreffend) * Die in der Einleitung von Teil A des Blatts für Unionsmarken angegebenen Codes und Verweise (mit Ausnahme von Code 731, der zu 732 wird) bleiben unverändert. B.3. Eintragungen aufgrund eines teilweisen Rechtsübergangs von Waren und Dienstleistungen Es werden veröffentlicht: die im vorstehenden Abschnitt genannten Angaben, der Verweis zu der ursprünglich angemeldeten Marke und alle sonstigen gemäß Artikel 111 Absatz 2 UMV erforderlichen Angaben. 111 Nummer der Neueintragung 151 Tag der Neueintragung 450 Datum der Veröffentlichung der Neueintragung im Blatt für Unionsmarken 641 Nummer und Tag der ursprünglichen Anmeldung 400 Datum/Daten, Nummer(n) und Abschnitt(e)/Überschrift(en)der früheren Veröffentlichung(en) im Blatt für Unionsmarken...* Andere gemäß Artikel 111 Absatz 2 UMV erforderliche Angaben* * Die in der Einleitung von Teil A des Blatts für Unionsmarken angegebenen Codes und Verweise (mit Ausnahme von Code 731, der zu 732 wird) bleiben unverändert. B.4. Berichtigung von Fehlern B.4.1. Absolute Fehler Hier werden die Marken veröffentlicht, deren vorherige Veröffentlichung der Eintragung oder deren Eintragung selbst null und nichtig sind.

111 Eintragungsnummer 450 Datum der Veröffentlichung der Löschung im Blatt für Unionsmarken 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, das die irrtümliche Veröffentlichung enthält 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung B.4.2. Relative Fehler Es werden die Nummer der betroffenen Eintragung, die berichtigte Angabe sowie die Fundstelle der fehlerhaften Eintragung veröffentlicht. 111 Eintragungsnummer... Berichtigte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist 450 Datum der Veröffentlichung der Berichtigung im Blatt für Unionsmarken 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, das die fehlerhafte Veröffentlichung enthält 580 Eintragungsdatum und -nummer der Berichtigung Sofern die Codezahlen 521, 554, 555, 556, 557, 558 oder 559 anwendbar sind, folgt auf diese eine Zahl (1 = ja, 0 = nein). Unter Code 551 sind zwei Kategorien möglich, entweder Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke. Diese werden durch die Ziffer 1 bzw. 2 dargestellt.

Teil C Eintragungen im Unionsmarkenregister

Teil C Eintragungen im Unionsmarkenregister Inhalt Teil C des Blatts für Unionsmarken ist Eintragungen gewidmet, die UM-Anmeldungen und - Eintragungen betreffen. Die Veröffentlichung dieser Eintragungen ist durch Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a UMV sowie durch die betreffenden Artikel der Verordnung vorgeschrieben, in denen die einzelnen Eintragungsarten behandelt werden (z. B. Artikel 20 Absatz 4 UMV, der die Rechtsübergänge betrifft). Wirkungen Im Allgemeinen leitet sich die Wirkung der Rechtshandlungen gegenüber Dritten aus der Eintragung in das Unionsmarkenregister und nicht aus der Veröffentlichung ab; siehe hierzu insbesondere Artikel 27 Absatz 1 UMV. Mit der Veröffentlichung der Eintragungen wird also hauptsächlich einem Informationsbedürfnis entsprochen. Eine wichtige Ausnahme bildet die Änderung der Eintragung der Marke, die durch Artikel 54 UMV geregelt wird. Diese Art von Eintragung kann gegebenenfalls nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden (Artikel 54 Absatz 5 UMV). Vor Registrierung der Marke vorgenommene Eintragungen Die Registrierung der Marke ist keine unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung eines Rechtsübergangs, einer Lizenz, einer Verpfändung, einer Namensänderung usw. Solche Eintragungen können auf der Grundlage einer einfachen, auch nicht veröffentlichten Markenanmeldung von den Beteiligten beantragt und vom Amt vorgenommen werden. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum, an dem die Eintragung (gemäß Artikel 20 Absatz 9 UMV) in der Akte der Unionsmarkenanmeldung vermerkt wurde. Eintragungen, die eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen zur Folge haben Einige Eintragungen führen zu einer Änderung bestimmter Waren und Dienstleistungen aus dem ursprünglichen Verzeichnis der Marke. Hierzu gehören Eintragungen eines teilweisen Verzichts, des Ausschlusses bestimmter Waren und Dienstleistungen infolge eines teilweisen Rechtsübergangs sowie Eintragungen von Entscheidungen, mit denen Marken für teilweise verfallen oder nichtig erklärt werden. Unter Umständen erfordert die Streichung bestimmter Waren und Dienstleistungen eine Neuformulierung des verbleibenden Verzeichnisses, um dessen richtiges Verständnis zu gewährleisten. Für die Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken gilt Folgendes: die von der Eintragung betroffenen Waren und Dienstleistungen (die also Gegenstand des Verzichts, des Ausschlusses oder der Verfalls- bzw. Nichtigkeitserklärung sind) werden immer veröffentlicht. Im Gegensatz dazu wird die verbleibende Liste nur veröffentlicht, wenn sie neu formuliert wird. In diesem Fall kommt für die Veröffentlichung folgende Regel zur Anwendung: Nur die neu formulierte Klasse wird vollständig veröffentlicht. Von den nicht betroffenen Klassen wird lediglich die Referenznummer angegeben.

Teilweise Rechtsübergänge von Waren und Dienstleistungen Gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe g UMV werden teilweise Rechtsübergänge im Unionsmarkenregister als eine einzige Eintragung vermerkt. Folglich erscheinen unter der Rubrik C.1.2 sowohl die Daten der neuen Anmeldung/Eintragung (u. a. die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Rechtsübergangs sind) als auch die Daten der ursprünglichen Anmeldung/Eintragung (u. a. die verbleibenden Waren und Dienstleistungen). Änderungen und Löschungen von Eintragungen und Berichtigung von Fehlern Eine Eintragung kann geändert, gelöscht oder im Hinblick auf Fehler berichtigt werden. Das bedeutet, dass eine Eintragung selbst Gegenstand einer Eintragung sein kann. Daraus ergibt sich ein Problem der Identifizierung der Eintragungen, denn es ist wichtig, die Änderung, Löschung oder Berichtigung der früher vorgenommenen Eintragung zuordnen zu können. Die Definition des INID- Codes 580 wurde deshalb mit einer Seriennummer versehen. Die jedem Eintrag zugewiesene Seriennummer dient der Identifizierung und dem Verweis in den Fällen, in denen eine Veränderung, Löschung oder Berichtigung notwendig wird. Darüber hinaus wurde ein vorläufiger Code (581) mit der Definition Datum und Nummer der gelöschten oder geänderten Eintragung geschaffen, mit dessen Hilfe die Eintragung, die ihrerseits selbst Gegenstand einer Eintragung ist, ermittelt werden kann. Vorstellung Die Eintragungen wurden nach dem Gegenstand, den sie betreffen, klassifiziert und in den nachstehenden 10 Rubriken zusammengefasst: C.1. - Inhaber C.1.1. - Vollständige Rechtsübergänge C.1.2. - Teilweise Rechtsübergänge C.1.3. - Änderungen von Namen und Anschrift C.1.4. - Sonstige Eintragungen C.2. - Vertreter C.2.1. - Änderungen des Namens und der Geschäftsanschrift C.2.2. - Bestellung/Wechsel von Vertretern C.2.3. - Bestellung eines neuen Vertreters C.2.4. - Löschung des Vertreters C.3. - Marke C.3.1. - Vollständiger Verzicht C.3.2. - Teilweiser Verzicht / Erklärung gemäß Artikel 33 Absatz 8 C.3.4. - Änderungen der Wiedergabe der Marke C.3.5. - Änderungen der Satzungen für die Verwendung von Unionskollektivmarken/Unionsgewährleistungsmarken C.3.6. - Internationale Marke C.3.7. - Ersatz von Unionsmarkeneintragungen C.3.8. - Teilung von Unionsmarkeneintragungen C.4. - Lizenzen C.4.1. - Erteilung von Lizenzen C.4.2. - Erteilung von Unterlizenzen C.4.3. - Übertragung von Lizenzen oder Unterlizenzen C.4.4. - Eintragungsänderungen C.4.5. - Eintragungslöschungen C.5. - Dingliche Rechte (Belastungen)

C.5.1. - Begründung von dinglichen Rechten C.5.2. - Übertragungen von dinglichen Rechten C.5.3. - Eintragungsänderungen C.5.4. - Eintragungslöschungen C.6. - Insolvenzverfahren und insolvenzähnliche Verfahren C.6.1. - Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren C.6.2. - Eintragungsänderungen C.6.3. - Eintragungslöschungen C.7. - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen C.7.1. - Eintragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen C.7.2. - Eintragungsänderungen C.7.3. - Eintragungslöschungen C.8. - Zeitrang C.8.1. - Inanspruchnahmen des Zeitrangs C.8.2. - Löschungen des Zeitrangs C.9. - Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit C.9.1. - Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit C.9.2. - Entscheidungen über Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit C.9.3. - Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit C.9.4. - Entscheidungen über Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit C.10. - Berichtigung von Fehlern C.10.1. - Absolute Fehler C.10.2. - Relative Fehler Es folgen Angaben über den Inhalt der einzelnen Abschnitte/Rubriken: C.1. Inhaber In diesem Abschnitt sind Eintragungen zusammengefasst, die den Inhaber einer UM-Anmeldung oder -Eintragung betreffen, d. h. Rechtsübergänge, Änderungen von Namen und Anschrift und sonstige Änderungen. C.1.1. Vollständige Rechtsübergänge Hier werden Rechtsübergänge veröffentlicht, die alle von der UM-Anmeldung oder -Eintratung erfassten Waren und Dienstleistungen betreffen. Die Inhaberschaft kann sich vollständig oder teilweise ändern (wenn beispielsweise zu einem eingetragenen Inhaber ein weiterer Inhaber hinzukommt). Veröffentlicht wird die neue Inhaberkonstellation, wie sie als Folge des Übergangs entsteht. 732 Name(n) und Anschrift(en) des/der neuen Inhaber(s) 740 Name und Anschrift des Vertreters des neuen Inhabers (falls zutreffend) 580 Eintragungsdatum und -nummer des Rechtsübergangs

C.1.2. Teilweise Rechtsübergänge Hier werden neue UM-Anmeldungen oder -Eintragungen infolge eines teilweisen Rechtsübergangs veröffentlicht, und zwar die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Rechtsübergangs sind und durch die neue UM-Anmeldung oder -Eintragung (Code 851) erfasst werden, sowie die Waren und Dienstleistungen, die in der ursprünglichen Eintragung (Code 511) verbleiben. Betrifft der Rechtsübergang eine ganze Klasse, wird neben dem Code nur die Nummer der Klasse (und nicht ihr Inhalt) angegeben. Das Eintragungsdatum des teilweisen Rechtsübergangs (Code 580) ist gleichzeitig das Eintragungsdatum, das dem übertragenen Teil der Marke zugewiesen wird. 111 Nummer der Neueintragung 646 Tag und Nummer der ursprünglichen Eintragung 400 Datum der Veröffentlichung der ursprünglichen Eintragung im Blatt für Unionsmarken 732 Name und Anschrift des Inhabers der Neueintragung 740 Name und Anschrift des Vertreters des Inhabers der Neueintragung 851 Übertragene Waren und Dienstleistungen (die unter die Neueintragung fallen) 511 In der ursprünglichen Eintragung verbleibende Waren und Dienstleistungen 580 Eintragungsdatum und -nummer des teilweisen Rechtsübergangs C.1.3 Änderungen von Namen und Anschrift Unter dieser Rubrik werden Änderungen veröffentlicht, die entweder den Namen oder die Anschrift des Inhabers oder aber beide Angaben betreffen (gemäß Artikel 55 und Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe a UMV). Da der verwendete INID-Code (732) beide Vermerke abdeckt, wird die Kombination Name/Anschrift auch dann vollständig veröffentlicht, wenn sich die Änderung nur auf eines dieser Elemente bezieht. 732 Neuer Name und Anschrift des Inhabers 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.1.4. Sonstige Eintragungen Hier werden sonstige Änderungen veröffentlicht, die den Inhaber gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe a UMV betreffen können, d. h. seine Staatsangehörigkeit oder den Staat [seines] Wohnsitzes, [seines] Sitzes oder [seiner] Niederlassung. 841 Neue Staatsangehörigkeit 842 Neuer Staat des Wohnsitzes des Inhabers 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.2. Vertreter Unter diesem Abschnitt werden Eintragungen zusammengefasst, die sich auf den Vertreter des Inhabers (d. h. einen berufsmäßigen Vertreter gemäß Artikel 120 UMV oder einen Angestellten

einer juristischen Person im Sinne von Artikel 119 Absatz 3 UMV beziehen, d. h. Änderungen des Namens und der Anschrift, sowie der Wechsel, die Bestellung oder die Löschung von Vertretern. C.2.1 Änderungen des Namens und der Geschäftsanschrift Hier werden gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe b UMV Änderungen veröffentlicht, die entweder den Namen oder die Geschäftsanschrift des Vertreters oder aber beide Angaben betreffen. Da der verwendete INID-Code (740) beide Vermerke abdeckt, wird die Kombination Name/Anschrift auch dann vollständig veröffentlicht, wenn sich die Änderung nur auf eines dieser Elemente bezieht. 740 Neuer Name und Geschäftsanschrift des Vertreters 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.2.2 Bestellung/ Wechsel von Vertretern Unter dieser Rubrik werden Änderungen betreffend Vertreter gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstaben c und g UMV veröffentlicht, nämlich die Bestellung oder Ersetzung von Vertretern. 740 Name und Anschrift des neuen Vertreters 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.2.3 Bestellung eines neuen Vertreters Hier werden die Bestellungen von Vertretern veröffentlicht, sofern der Inhaber für die angegebenen Marken zuvor keinen Vertreter hatte. Dieser Abschnitt wird ab dem 26. September 2016 nicht mehr genutzt. Bestellungen von Vertretern werden jetzt in Abschnitt C.2.2. veröffentlicht. 740 Name und Anschrift des neuen Vertreters 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.2.4. Löschung des Vertreters Die Veröffentlichung beinhaltet jene Fälle der Löschung eines eingetragenen Vertreters, in denen nicht gleichzeitig ein anderer Vertreter bestellt wird. Für die betroffene(n) Eintragung(en) gibt es also keinen Vertreter mehr.

580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung C.3. Marke In diesem Abschnitt werden alle die Eintragungen veröffentlicht, die eine eingetragene Unionsmarke betreffen. C.3.1. Vollständiger Verzicht Hier werden die Fälle des Verzichts auf eine Eintragung veröffentlicht, der sich auf alle Waren und Dienstleistungen erstreckt. 580 Eintragungsdatum und -nummer des Verzichts C.3.2. Teilweiser Verzicht / Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 8 Gegenstand der Veröffentlichung sind Fälle des auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beschränkten Verzichts und abgegebene Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 8 UMV. Im besonderen Fall der Erklärungen wird der Vermerk Art. 33 Abs. 8 unter Code 580 (Datum der Änderung des Registers) hinzugefügt. 851 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach dem Verzicht 580 Eintragungsdatum und -nummer des Verzichts und ggf. der Text: Art. 28 Abs. 8 C.3.4. Änderungen der Wiedergabe der Marke Hier werden Eintragungen veröffentlicht, die eine Änderung der Wiedergabe der Marke beinhalten. Gemäß Artikel 54 UMV fängt nach der Veröffentlichung eine Frist an zu laufen, in der die Eintragung angefochten werden kann. 111 Eintragungsnummer 540 Wiedergabe der geänderten Marke 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, in dem die frühere Wiedergabe der Marke veröffentlicht wurde 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung

C.3.5. Änderungen der Satzungen für die Verwendung von Unionskollektivmarken/Unionsgewährleistungsmarken Hier werden Änderungen der Satzungen für Unionskollektivmarken gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe e UMV bzw. für Unionsgewährleistungsmarken gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe y UMV veröffentlicht. Die Beschreibung der Änderung ist nicht Gegenstand der Veröffentlichung. 111 Eintragungsnummer 580 Eintragungsdatum und -nummer C.3.6. Internationale Marke Gemäß Artikel 186 UMV sind der Tag und die Nummer einer internationalen Eintragung, die auf einer Unionsmarke beruht, in das Unionsmarkenregister einzutragen. Nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a UMV müssen im Blatt für Unionsmarken die Anmeldungen und Einträge im Unionsmarkenregister sowie andere Angaben in Bezug auf Anmeldungen oder Eintragungen von Marken veröffentlicht werden, deren Veröffentlichung in den Verordnungen vorgeschrieben ist. 111 Eintragungsnummer der Basisunionsmarke 646 Tag und Nummer der internationalen Eintragung, die auf einer Unionsmarke beruht 580 Eintragungsdatum und -nummer C.3.7. Ersatz von Unionsmarkeneintragungen Gemäß Artikel 197 UMV trägt das Amt auf Antrag in das Register ein, dass eine Unionsmarke als durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 4 bis des Madrider Protokolls ersetzt anzusehen ist. Im Register vorgenommene Einträge werden gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a UMV veröffentlicht. 881 Datum und Nummer der durch eine internationale Eintragung ersetzten Unionsmarkeneintragung 646 Datum und Nummer der internationalen Eintragung, die eine Unionsmarke ersetzt 580 Eintragungsdatum und -nummer C.3.8. Teilungen von UM-Eintragungen Gemäß Artikel 56 UMV kann der UM-Inhaber die Eintragung teilen, indem er erklärt, dass ein Teil der in der ursprünglichen Eintragung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teileintragungen sein soll. Gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe w UMV ist die Teilung einer Eintragung in das Register einzutragen. Im Register vorgenommene Einträge werden gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a UMV veröffentlicht.

C.3.8.1. Teilung von Unionsmarkeneintragungen 111 Nummer der ursprünglichen Eintragung 400 Datum der Veröffentlichung der ursprünglichen Eintragung im Blatt für Unionsmarken 511 In der ursprünglichen Eintragung verbleibende Waren und Dienstleistungen 580 Eintragungsdatum und -nummer der Teilung 646 Nummer und Datum der resultierenden Teileintragung(en) C.3.8.2. Resultierende Teileintragung 111 Nummer der Teileintragung 400 Datum der Veröffentlichung der ursprünglichen Eintragung im Blatt für Unionsmarken 851 Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind 580 Eintragungsdatum und -nummer der Teilung 646 Nummer und Datum der ursprünglichen Eintragung, die geteilt wird C.4. Lizenzen In diesem Abschnitt sind Eintragungen zu Lizenzen zusammengefasst: die Erteilung oder Übertragung von Lizenzen (gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe j UMV), aber auch Löschungen und Änderungen von Eintragungen (gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe s UMV). C.4.1. Erteilung von Lizenzen Die Veröffentlichung betrifft die Erteilung von Lizenzen für eine oder mehrere Unionsmarken. Die Ziffer neben dem Code 793 gibt die Art der Lizenz an: (1) = nicht ausschließliche Lizenz, (2) = nicht auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beschränkte Lizenz, (3) = räumlich unbegrenzte Lizenz, (4) = zeitlich unbegrenzte Lizenz, (5) = ausschließliche Lizenz, (6) = auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beschränkte Lizenz, (7) = räumlich begrenzte Lizenz, (8) = zeitlich begrenzte Lizenz. Gemäß Artikel 26 Absatz 3 UMV muss die Art der Lizenz nur in den Fällen (5) bis (8) angegeben werden. Allerdings kann die Lizenzart Gegenstand von Änderungen sein (z. B. wenn eine nicht ausschließliche in eine ausschließliche Lizenz umgewandelt wird), und diese Änderungen müssen eingetragen und veröffentlicht werden. Voraussetzung für die Veröffentlichung der neuen Lizenzart im Blatt für Unionsmarken ist die vorherige Veröffentlichung der alten Lizenzart. Deshalb werden in dieser Rubrik alle möglichen Lizenzarten angegeben. 791 Name und Anschrift des Lizenznehmers 792 Name und Anschrift des Vertreters des Lizenznehmers 793 Art der Lizenz 580 Eintragungsdatum und -nummer der Lizenzerteilung

C.4.2 Erteilung von Unterlizenzen In diesem Abschnitt werden Unterlizenzen veröffentlicht, die an vorherige Lizenzeintragungen gebunden sind. 581 Eintragungsdatum und -nummer der Lizenz, die Gegenstand einer Unterlizenz ist 791 Name und Anschrift des Unterlizenznehmers 792 Name und Anschrift des Vertreters des Unterlizenznehmers 580 Eintragungsdatum und -nummer der Unterlizenzerteilung C.4.3 Übertragungen von Lizenzen oder Unterlizenzen In diesem Abschnitt werden Lizenz- oder Unterlizenzübertragungen veröffentlicht. 581 Eintragungsdatum und -nummer der Erteilung der Lizenz oder Unterlizenz, die Gegenstand der Übertragung ist 791 Name und Anschrift des neuen Lizenznehmers oder Unterlizenznehmers 792 Name und Anschrift des Vertreters des neuen Lizenznehmers oder Unterlizenznehmers 580 Eintragungsdatum und -nummer der Lizenz- oder Unterlizenzübertragung C.4.4. Eintragungsänderungen Unter dieser Rubrik werden Änderungen veröffentlicht, die eine vorherige Eintragung einer Lizenz oder Unterlizenz betreffen. 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Änderung bezieht... Geänderte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.4.5. Eintragungslöschungen In diesem Abschnitt werden Löschungen veröffentlicht, die sich auf eine vorherige Eintragung einer Lizenz oder Unterlizenz beziehen. 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Löschung bezieht 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung

C.5. Dingliche Rechte (Belastungen) Unter diesem Abschnitt werden Eintragungen zu Verpfändungen und anderen auf der Marke lastenden dinglichen Rechten zusammengefasst: die Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte (gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe h UMV), aber auch Löschungen und Änderungen von Eintragungen (gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe s UMV). C.5.1 Begründung von dinglichen Rechten 794 Name und Anschrift des Inhabers des dinglichen Rechts 793 Art des dinglichen Rechts (entweder 1 oder 2, wobei 1 bedeutet, dass die UM verpfändet wird, und 2, dass sie Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts ist, wie Nießbrauch) 580 Eintragungsdatum und -nummer der Begründung des dinglichen Rechts C.5.2 Übertragungen von dinglichen Rechten 581 Tag und Nummer der Eintragung der Begründung des dinglichen Rechts, das Gegenstand der Übertragung ist 794 Name und Anschrift des neuen Inhabers des dinglichen Rechts 792 Name und Anschrift des Vertreters des neuen Inhabers des dinglichen Rechts 580 Eintragungsdatum und -nummer der Übertragung C.5.3 Eintragungsänderungen 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Änderung bezieht... Geänderte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.5.4. Eintragungslöschungen 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Löschung bezieht 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung C.6. Insolvenzverfahren und insolvenzähnliche Verfahren In diesem Abschnitt erscheinen Eintragungen zu Insolvenzverfahren und insolvenzähnlichen Verfahren, von denen die Marke betroffen ist (gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe i UMV), aber

auch Löschungen und Änderungen von Eintragungen (gemäß Artikel 111 Absatz 3 Buchstabe s UMV). C.6.1. Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren 795 Name und Anschrift des Insolvenzverwalters 580 Eintragungsdatum und -nummer des Vermerks C.6.2. Eintragungsänderungen 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Änderung bezieht... Geänderte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist 580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.6.3. Eintragungslöschungen 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Löschung bezieht 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung C.7. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dieser Abschnitt umfasst Pfändungen und einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen. C.7.1 Eintragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen 795 Datum der Zwangsvollstreckung und Name des Gerichts/der Behörde 580 Eintragungsdatum und -nummer des Verfahrensbeginns C.7.2. Eintragungsänderungen 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Änderung bezieht... Geänderte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist

580 Eintragungsdatum und -nummer der Änderung C.7.3 Eintragungslöschungen 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Löschung bezieht 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung C.8. Zeitrang Dieser Abschnitt enthält Eintragungen, die vom Amt akzeptierte Inanspruchnahmen des Zeitrangs gemäß Artikel 40 UMV sowie Löschungen des Zeitrangs zum Gegenstand haben. C.8.1 Inanspruchnahmen des Zeitrangs 111 Eintragungsnummer 350 Zeitrang: Land, (a) Nummer der Eintragung, (b) Datum der Eintragung, (c) Anmeldetag, (d) Datum der Priorität 580 Eintragungsdatum und -nummer der Inanspruchnahme des Zeitrangs C.8.2 Löschungen des Zeitrangs Teilweise Löschungen werden nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Angaben: 350 Zeitrang, der Gegenstand der Löschung ist: Land, (a) Nummer der Eintragung, (b) Datum der Eintragung, (c) Anmeldetag, (d) Datum der Priorität 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung C.9. Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit C.9.1. Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Eine neben Code 582 gestellte Ziffer ermöglicht die Feststellung der Art der Antragstellung: (1) Erklärung des Verfalls und (2) Erklärung der Nichtigkeit. 111 Eintragungsnummer 582 Datum und Art der Antragstellung 580 Eintragungsdatum und -nummer des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

C.9.2. Entscheidungen über Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Der Inhalt der Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird durch eine Ziffer dargestellt: (0) Löschungsantrag zurückgewiesen, (1) UM teilweise gelöscht, (2) UM vollständig gelöscht, (4) UM Gegenstand eines Verzichts, (5) UM Gegenstand eines Teilverzichts, (6) Löschungsantrag zurückgezogen. Diese Ziffer erscheint neben dem Datum der Entscheidung (Code 583). Hat die Entscheidung den Inhalt (0), (2), (4) oder (6), ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ohne Belang. 111 Eintragungsnummer 583 Datum und (0),(1),(2),(4),( 5 ) oder (6) für den Inhalt der Entscheidung 851 Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Entscheidung sind 511 Verzeichnis der nach der Entscheidung verbleibenden Waren und Dienstleistungen 580 Eintragungsdatum und -nummer der Entscheidung C.9.3. Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Eine neben Code 582 gestellte Ziffer ermöglicht die Feststellung der Art der Widerklage: (1) Erklärung des Verfalls und (2) Erklärung der Nichtigkeit. 111 Eintragungsnummer 582 Tag der Einreichung und Art der Widerklage 580 Eintragungsdatum und -nummer der Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit C.9.4. Entscheidungen über Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Der Inhalt der Entscheidung in einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird durch eine Ziffer dargestellt: (0) zurückgewiesen, (1) teilweise stattgegeben oder (2) vollständig stattgegeben, (6) Antrag auf Widerklage zurückgezogen, (7) UM teilweise gelöscht oder (8) UM vollständig gelöscht. Diese Ziffer erscheint neben dem Datum der Entscheidung (Code 583). Hat die Entscheidung den Inhalt (0), (2), (6) oder (8), so erscheint das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht. Entscheidungen (1) und (2) werden seit 01/10/2017 nicht mehr getroffen. 111 Eintragungsnummer 583 Datum und (0), (1), (2), (6), (7) oder (8) für den Inhalt der Entscheidung 851 Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Entscheidung sind 511 Verzeichnis der nach der Entscheidung verbleibenden Waren und Dienstleistungen (falls zutreffend) 580 Eintragungsdatum und -nummer der Entscheidung

C.10. Berichtigung von Fehlern C.10.1. Absolute Fehler Eine frühere Eintragung im Unionsmarkenregister hätte nicht veröffentlicht werden dürfen und muss jetzt als null und nichtig angesehen werden. 111 Eintragungsnummer 581 Tag und Nummer der irrtümlichen Eintragung 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, das die irrtümliche Veröffentlichung enthält 580 Eintragungsdatum und -nummer der Löschung 450 Datum der Veröffentlichung der Löschung im Blatt für Unionsmarken C.10.2. Relative Fehler Die unter dieser Rubrik veröffentlichte Eintragung im Unionsmarkenregister stellt eine Berichtigung einer früheren Eintragung dar, die mit einem wesentlichen Fehler behaftet war. 111 Eintragungsnummer 581 Tag und Nummer der Eintragung, auf die sich die Berichtigung bezieht 400 Datum, Nummer und Abschnitt/Überschrift des Blatts für Unionsmarken, das die fehlerhafte Veröffentlichung enthält... Berichtigte Angabe, der der entsprechende Code vorangestellt ist 580 Eintragungsdatum und -nummer des Vermerks in das Unionsmarkenregister