Einführung eines neuen Datenübermittlungsverfahrens nach 10 Absatz 4b EStG

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Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Herrn Bernd Rosenträger bernd.rosenträger@bmas.bund.de HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT IV C 3 TEL FAX Wilhelmstraße 97 10117 Berlin OAR'in I. Schulz +49 (0) 30 18 682-2792 (oder 682-0) +49 (0) 30 18 682-882792 E-MAIL IVC3@bmf.bund.de DATUM 4. Juni 2015 BETREFF Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013; Einführung eines neuen Datenübermittlungsverfahrens nach 10 Absatz 4b EStG BEZUG Ihre Nachricht vom 30. Januar 2015 - Ia 5-12430 - GZ IV C 3 - S 2221/13/10007 :001 DOK 2015/0480595 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wird ein neues Datenübermittlungsverfahren für Behörden im Sinne des 6 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) und andere öffentliche Stellen eingeführt, die einem Steuerpflichtigen für dessen Beiträge zur Alterssicherung nach 10 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG), zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Erstattungen dieser Aufwendungen vornehmen ( 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG). Erhält ein Steuerpflichtiger von dritter Seite steuerfreie Zuschüsse, insbesondere zu Beiträgen zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung oder werden solche Aufwendungen erstattet, so mindern diese die als Sonderausgaben nach 10 EStG abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Die Neuregelung dient der Sicherstellung einer zutreffenden Einkommensteuerveranlagung. Zu der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgetragenen Rechtsauffassung, nehme ich in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 Um sicherzustellen, dass die Zuschüsse und Erstattungen steuerlich zutreffend erfasst werden, sieht 10 Absatz 4b EStG eine neue Mitteilungspflicht vor. Diese Meldungen dienen der Finanzverwaltung als Kontrollmitteilungen. Übermittelnde Stelle sind Behörden im Sinne des 6 Absatz 1 AO und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen erstatten. Die BA ist eine übermittelnde Stelle im Sinne dieser Vorschrift. Soweit die BA ausführt, dass die Pflicht der öffentlichen Stellen zur Übermittlung nach 10 Absatz 4b Satz 4 EStG das rechtssystematische Gegenstück zu der Übermittlungspflicht der übermittelnden Stellen darstelle ( 10 Absatz 2a EStG), ist dies nicht zutreffend. Einen entsprechenden Konnex sieht das Gesetz nicht vor. Dies zeigt sich z. B. daran, dass zu den Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören, obschon es für die Empfänger dieser Beiträge keine generelle Datenübermittlungspflicht gibt. So müssen beispielsweise vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die geleisteten Beiträge eines freiwillig versicherten Mitgliedes nicht mittels Datensatz bescheinigt werden. Krankenkassen bzw. Krankenversicherungsunternehmen haben dagegen nur Daten zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Daher hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die entsprechenden Aufwendungen beispielsweise durch Papierbelege der Finanzverwaltung nachzuweisen. Das heißt, um einen Sonderausgabenabzug geltend zu machen, muss nicht in allen Fällen zwingend ein Datensatz als Nachweis vorliegen. Auch nicht zutreffend ist die von der BA vertretene Rechtsauffassung, dass die geleisteten Beiträge nicht von der beitragsannehmenden Stelle gemeldet werden dürften, wenn der Steuerpflichtige diese nicht selber trägt. Die übermittelnden Stellen (z. B. Krankenkasse) haben keine eigene steuerliche Bewertungen vorzunehmen, z. B. ob es sich bei den geleisteten Beiträgen tatsächlich um Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen handelt oder nicht. Sie haben der Finanzverwaltung lediglich die Höhe der geleisteten (und erstatteten) Beiträge mitzuteilen. Sollten den übermittelnden Stellen Kenntnisse vorliegen, dass die Beiträge von einem Dritten getragen werden, kann dies im Datensatz ergänzend mitgeteilt werden. Die steuerliche Bewertung obliegt aber allein der Finanzverwaltung. Entscheidend für die Bewertung der Mitteilungspflicht ist somit ausschließlich, ob es sich bei den genannten Leistungen um Zuschüsse handelt bzw. Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstattet werden. Um einen Zuschuss handelt es sich insbesondere auch dann, wenn die Zahlung im Wege des abgekürzten Zahlungsweges erfolgt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es wirtschaftlich keinen Unterschied macht, ob ein Dritter, der dem

Seite 3 Steuerpflichtigen etwas zuwenden will, diesem die zur Tilgung seiner Schuld erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt oder ob er unmittelbar eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen durch Zahlung an dessen Gläubiger erfüllt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die BA die entsprechenden Leistungen an die Finanzverwaltung zu melden hat. Dies betrifft u. a. folgende Leistungen: Arbeitslosengeld I-Bezieher: Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach 174 Absatz 2 SGB III Die BA ist verpflichtet, bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag die Beiträge zu übernehmen ( 174 Absatz 2 SGB III); der Arbeitslosengeld I-Bezieher wird insoweit von seiner Beitragspflicht befreit ( 174 Absatz 3 SGB III). Der Zuschuss ist zu melden. Arbeitslosengeld I-Bezieher: Beiträge zur berufsständischen Versorgung nach 173 SGB III Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, etc. die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen eigener Art beruhen sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage. Aus der jeweiligen Satzung ergibt sich die Beitragspflicht. Die BA ist verpflichtet, bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag die Beiträge zu übernehmen ( 173 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 SGB III); der Arbeitslosengeld I-Bezieher wird insoweit von seiner Beitragspflicht befreit ( 173 Absatz 4 SGB III). Der Zuschuss ist zu melden. Arbeitslosengeld I-Bezieher: Altersvorsorgeaufwendungen an ein privates Versicherungsunternehmen nach 173 SGB III Die Beitragspflicht des Steuerpflichtigen ergibt sich aus einem Versicherungsvertrag mit dessen Versicherungsunternehmen. Die BA ist verpflichtet, bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag die Beiträge zu übernehmen ( 173 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 SGB III); der Arbeitslosengeld I-Bezieher wird insoweit von seiner Beitragspflicht befreit ( 173 Absatz 4 SGB III). Der Zuschuss ist zu melden. Arbeitslosengeld I-Bezieher: Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ( 173 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III) Der Steuerpflichtige ist Schuldner und leistet seine Beiträge unmittelbar an den Vertragspartner. Die BA leistet unmittelbar einen Zuschuss an den Steuerpflichtigen. Der Zuschuss ist zu melden. Arbeitslosengeld II-Bezieher: Zuschuss bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nach 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II, zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit

Seite 4 nach 26 Absatz 1 Satz 2 SGB II sowie die Zuschussfälle zur sozialen Pflegeversicherung nach 26 Absatz 2 Satz 3 SGB II Der Steuerpflichtige ist bei einer freiwilligen Versicherung Schuldner und leistet seine fälligen Beiträge unmittelbar an den Vertragspartner. Die BA leistet einen Zuschuss an den Steuerpflichtigen. Dieser ist zu melden. Arbeitslosengeld II-Bezieher: Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II und 26 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II Schuldner der Beiträge ist der Steuerpflichtige. Die BA leistet einen gesetzlich vorgeschriebenen Geldbetrag an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld unmittelbar tilgt. Der Zuschuss ist zu melden. Lediglich in den folgenden Fällen kann nach den obigen Grundsätzen auf eine Meldung nach 10 Absatz 4b EStG von Seiten der BA verzichtet werden, und zwar bei einer Beitragstragung nach: 251 Absatz 4 sowie Absatz 4a SGB V, 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. 251 Absatz 4 sowie Absatz 4a SGB V sowie 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI. Meldeverfahren Die Mitteilung über die geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und Erstattungen ist nach 10 Absatz 4b Satz 4 EStG elektronisch über die zentrale Stelle ( 81 EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die zentrale Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund - und zwar insoweit die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die BA ist bereits an die ZfA angebunden und tauscht Daten mit dieser Stelle aus. Sie ist authentifiziert und hat eine Kundennummer erhalten. Weitere Einzelheiten zur Einrichtung und zum Ablauf des elektronischen Verfahrens sind in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung geregelt. Ich bitte Sie, die BA zu bitten, sich diesbezüglich frühzeitig mit der ZfA in Verbindung zu setzen, um die weiteren technischen Details zu besprechen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie ferner, die Ihnen untergeordneten Behörden und öffentlichen Stellen, die von der Mitteilungspflicht betroffen sind, aufzufordern, ebenfalls den Kontakt mit der ZfA aufzunehmen. Eine frühzeitige Anbindung ist erforderlich, damit die mitteilungspflichtigen Stellen ihren Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die ZfA wird für kleinere übermittelnde Stellen ein Webformular zur Verfügung stellen, um eine kostengünstige Alternative anzubieten. Von dieser Möglichkeit könnten dann auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gebrauch machen. Zudem weise ich darauf hin,

Seite 5 dass die Meldungen bei Vorliegen der Voraussetzungen fristgerecht vorzunehmen sind. Eine vorherige Absprache, ob die Meldung im Einzelfall erforderlich ist, wie dies vom Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vorgeschlagen wurde, ist m. E. nicht Ziel führend. Weitere Meldeverpflichtungen Für die Bewertung der weiteren von Ihnen aufgeführten Leistungen sind die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie bei der BA. Zudem bitte ich um Klärung, warum in Ihrer Auflistung bei den kommunalen Trägern der Sozialhilfe die Leistungen nach 33 SGB XII nicht angeführt wurden; nur die DRV Bund als Reha-Träger genannt wird und nicht auch die übrigen Rehabilitationsträger; die im Gründungszuschuss enthaltene monatliche Pauschale von 300 Euro zur Deckung der Sozialversicherungsausgaben nicht angeführt worden ist; die Beitragserstattungen der Sozialversicherungsträger an den Versicherten - beispielsweise von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen nach 210 SGB VI - nicht angeführt worden sind. Im Auftrag Dr. Möhlenbrock Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.